Kommunale Anschlussbeiträge, Wasser/Abwasser

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Landtag Brandenburg                                 Drucksache 5/1404 5. Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 402 des Abgeordneten Christoph Schulze Fraktion der SPD Landtagsdrucksache 5/987 Kommunale Anschlussbeiträge, Wasser/Abwasser Wortlaut der Kleinen Anfrage Nr. 402 vom 03.05.2010: Im Urteil vom 17.02.2010 zu den drei Fällen 8 K 1742/08, 8 K 1743/08 und 8 K 1702/09 hat das Verwaltungsgericht Potsdam Anschlussbeitragsbescheide des Was- ser-/Abwasser-Zweckverbandes Komplexsanierung Mittlerer Süden (KMS) aufgeho- ben. Aus diesem Grunde frage ich die Landesregierung: 1. Was war Gegenstand der Klagen? 2. Was hat das Gericht geurteilt? 3. Welche Konsequenzen hat das Urteil im Hinblick auf Gebührenbescheide im Be- reich Trinkwasser Abwasser? 4. Welche Konsequenzen hat das Urteil im Hinblick auf Erschließungsbeitragsbe- scheide? 5. Was hat das für Auswirkungen auf die Finanzlage des KMS? 6. Was hat das für Auswirkungen auf die Investitionstätigkeit des KMS? 7. Was bedeutet dies für die Zweckverbandsmitglieder? 8. Wird die Landesregierung den KMS weiter mit Mitteln aus dem Schuldenmanage- mentfonds unterstützen? Sind daran Bedingungen geknüpft? Wenn ja, welche? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern die Kleine Anfra- ge wie folgt: Frage 1: Was war Gegenstand der Klagen? Datum des Eingangs: 08.06.2010 / Ausgegeben: 14.06.2010
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zu Frage 1: Gegenstand der Klageverfahren waren Beitragsbescheide des Zweck- verbandes für den Anschluss an die zentrale öffentliche Wasserversorgung sowie Abwasserentsorgung. Frage 2: Was hat das Gericht geurteilt? zu Frage 2: Das Urteil zum Aktenzeichen VG K 1702/09 ging beim Prozessbevoll- mächtigten des Zweckverbandes am 10. Mai 2010 ein und ist noch nicht rechtskräf- tig. Es wird in anonymisierter Form beigefügt. Frage 3: Welche Konsequenzen hat das Urteil im Hinblick auf Gebührenbescheide im Bereich Trinkwasser Abwasser? Frage 4: Welche Konsequenzen hat das Urteil im Hinblick auf Erschließungsbei- tragsbescheide? Frage 5: Was hat das für Auswirkungen auf die Finanzlage des KMS? Frage 6: Was hat das für Auswirkungen auf die Investitionstätigkeit des KMS? Frage 7: Was bedeutet dies für die Zweckverbandsmitglieder? zu Fragen 3-7: Der Zweckverband beurteilt im Rahmen der kommunalen Selbstver- waltung eigenverantwortlich, welche Auswirkungen die Entscheidung hat und welche Konsequenzen daraus zu ziehen sind. Frage 8: Wird die Landesregierung den KMS weiter mit Mitteln aus dem Schulden- managementfonds unterstützen? Sind daran Bedingungen geknüpft? Wenn ja, wel- che? zu Frage 8: Der Schuldenmanagementfonds beabsichtigt auf der Grundlage von ak- tuellen wirtschaftlichen Daten des Zweckverbandes KMS im Herbst 2010/Winter 2010/2011 einen Statusbericht für die Sparten Abwasser und Trinkwasser zu erstel- len. Von den Inhalten der Untersuchung, die ihren Niederschlag in dem Statusbericht finden werden, und der Haushaltslage des Landes Brandenburg ist es abhängig, ob und inwieweit das Land aus dem Schuldenmanagementfonds den Zweckverband KMS finanziell unterstützen wird.
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end Vorkündet am: 17.02.2010

Deutsch

Verwaltungsge richtsangestellte
als Urkundsbeamitin der
Geschäftsstelle

 

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VERWALTUNGSGERICHT POTSDAM es
IM NAMEN DES VOLKES “ Pe% 2 26
URTEIL erde
VG 8K 1702/09
Indem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
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Kläger,

Prozessbevollmächtigte zu 1-2. ns

gegen

eklagte,
Prozessbevollmächtigte: ne

wegen Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag (Trinkwas ser)
hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam
auf Grund der mündlichen Verhandlung

vom 17. Februar 2010
3

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durch

den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Hohndorf,
den Richter am Verwaltungsgericht Horn,

den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Wegas,

den ehrenamtlichen Richter Jeschke und

den ehrenamtlichen Richter Otto

für Recht erkannt:

1. Der Anschlussbeitragsbescheid der Beklagten vom 1. Juli 2009 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2009 wird
aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Die Zuziehung eines Be-
vollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte
darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutrei-
benden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstre-
ckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag für die

Herstellung der öffentlichen Trinkwassereinrichtung.

Die Kläger sind Eigentümer des Flurstücks BB der Flur der Gemarkung en
Das 6.009 m? große Flurstück ist belegen am Me im Ortsici' EB
dorf der Stadt ZA und bebaut mit fünf zeitweise zu Freizeitzwecken genutzten
Bungalows. Mit Bescheid vom 6. September 2004 hatte die Bürgermeisterin der
Stadt MB unter Zugrundelegung einer beitragsfähigen Fläche von 1.022,33 m?
einen Straßenbaubeitrag in Höhe von 795,35 € erhoben.

Der beklagte Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, der nach
seinen satzungsmäßigen Aufgaben in der Gemeinde EEE, er :emeinde
GE Fi en Ortsteil BEE. Ge: Gemeinde u der Siadı
GEB für die Ortsteil: ww und EB (einschiietWlich des bewohnten
Gemeindeleils ip, der Stact Ws für die Ortsteile Ssikesee Zi eu

und Jer Stadt ee fiir die Free
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ana en für die öffentliche Wasserver-

sorgung und Abwasserentsorgung zuständig ist. In Wahrnehmung dieser Aufgaben
hat er u. a. im Adlershorster Weg eine Wasserversorgungsleitung verlegt. die im Juni
2009 betriebsbereit war.

Mit Bescheid vom 1. Juli 2009 z0g die Beklagte die Kläger auf der Grundlage des 8 8
des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) und der Satzung
über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentlichen Wasserversor-
gungsanlagen sowie Kostenersatz für die Hausanschlüsse des uuuumus
a nalen een - BeißebKoeS-WV - vom 19. De-
zember 2007 für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Wasserversorgungsan-
lage zu einem Anschlussbeitrag in Höhe von 13.114,39 € heran. Das Grundstück der
Kläger sei mit einer Fläche von insgesamt 1.783 m? Beitragspflichtig. Aufgrund der
eingeschossigen Bebauung ergebe sich ein Geschossigkeitsfaktor von 1,25 und eine
nutzungsbezogene Grundstücksfläche von 3.978,75 m?. Der Beitragssatz betrage
2,05 €/m? nutzungsbezogener Grundstücksfläche zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer.

Nach S 1 Abs. 1 der Satzung über den Anschluss an die öffentlichen Wasserversor-

gungseinrichtungen und die Abgabe von Wasser m en
 - \/2<s<rversorcungssatzung - vom 19. Ja-

nuar 2006 plant, baut, betreibt und unterhäll der beklagte A >.

Versorgung der im Verbandsgebiet liegenden Grundstücke als öffentliche Einrichtun-
gen zwei Wasserversorgungseinrichtungen, wobei sich das Wasserversorgungsge-
biet II auf das Gebiet des bewohnten Gemeindeteils Ber Stoct A uncı
das Wasserversorgungsgebiet | auf das restliche Verbandsgebiet erstreckt. Nach S2
Abs. 2 der Wasserversorgungssatzung gehören zur öffentlichen Einrichtung des
Wasserversorgungsgebietes | alle Einrichtungsteile, die nicht zur öffentlichen Einrich-
fung gemäß Abs. 3 gehören. Nach $2 Abs, 3 der Wasserversorgungssatzung gehö-
ren zur Öffentlichen Einrichtung des Wasserversorgungsgebietes II alle Einrichtungs-

teile, die der Öffentlichen Wasservers gung von Grundstücken im Gebiet des be-

wohnten Gemeindeteils GE dar Siacı u dienen.

Näch der BeißebKoeS-WV vom 19. Dezember 2007 erhebt der beklagte Zweckver-

band im Wasserversorgungsgeblat ji lzdiglich Wasseigehühren (S 1 Abs. 1 Iit. b.),
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se

während im Wasserversorgungsgebiet | daneben auch Wasseranschlussbeiträge
und Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse erhoben werden ($ 1 Abs. 1
lit. a,, b. und c.). Der Wasseranschlussbeitragssatz beträgt nach $ 8 BeiGebKoeS-
WV pro m? modifizierter Grundstücksfläche 2,05 € zuzüglich der gesetzlichen Mehr-
wertsteuer, wobei sich die modifizierte Grundstücksfläche nach $ 4 BeiGebKoeS-WV
aus einer Vervielfachung der nach $ 5 BeiGebKoeS-WV zu ermittelnden beitrags-
pflichtigen Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor ergibt, der bei einer Bebau-
ung bzw. Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss 1,25 beträgt und sich für jedes weite-
re Vollgeschoss um 0,15 erhöht ($ 7 Abs. 1 BeiGebKoeS-WV). Bei Gewerbe- und
Kirchengrundstücken sowie Flächen für Garagen, Stellplätze, Friedhöfe, Baumschu-
len, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Fest- und Badeplätze werden jeweils ein Voll-
geschoss zu Grunde gelegt (8 7 Abs. 6 und 7 BeiGebKoeS-WV).

Dem Beitragssatz von 2,05 €/m? liegt eine Beitragskalkulation der Beklagten vom
März 2001 zugrunde, wonach ein Beitragssatz von bis zu 4,15 DM/m? (= 2,12 €/m?)
zulässig sein soll. Diese Beitragskailkulation wiederum ist auf der Grundlage der sei-
nerzeitigen Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentli-
che Wasserversorgung des ER ETTE ,
GEB - 32iGebS-WV - vom 25. Juni 1998 und eines von der Verbandsversammlung
des beklagten Zweckverbandes am 23. Februar 2000 beschlossenen Trinkwasser-
versorgungskonzepts erstelli worden. Die Aufwandsemmittiung soll sich auf einen
Zeitraum von der Gründung des Verbandes arn 1. August 1992 bis zum 31. Dezem-
ber 2009 beziehen, Als Stichtag für die Abgrenzung der tatsächlichen Aufwendungen .
des Verbandes von den kalkulatorischen Aufwendungen sei der 31. Dezember 1999
gewählt worden. Die seinerzeit gegenwärtigen Planungen der Gemeinden seien be-
rücksichtigt worden. - Der später aus dem beklagten Zweckverband ausgetretene
Ortsteil (GE si bei dier Ermittlung der beitragspflichtigen Flächen berück-
sichtigt, der später dem Verbanc beigetretene bewohnte Gemeindeteil Bis

nicht.

Gegen den Bescheid vom 1. Juli 2009 legten die Kläger mit Schreiben vorn 8. Juli
2009 Widerspruch ein. Die Beitragssatzung würde nicht den Anforderungen des $ 8
KAG entsprechen, weil die altangeschlosseren Örundstücke zu Unrecht nicht in die

Seitragskalkulation einbezogen worden seien und auch nicht zu Anschlussbeiträgen
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herangezogen würden, Die beitragspflichtige Fläche für ihr Grundstück sei zu hoch

angesetzt worden,

Mit Widerspruchsbescheid vom 30. September 2009 reduzierte die Beklagte den
streitigen Beitrag auf 8.795,94 €. Da die übrige Grundstücksfläche im Außenbereich
belegen und damit nicht bevorteilt sei, sei die beitragspflichtige Fläche auf 3.208 m?
zu korrigieren, Im Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zu-
rück. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass eine Unwirksamkeit des
zugrunde liegenden Satzungsrechts nicht festgestellt sei. Die altangeschlossenen
Grundstücke seien in der Beitragskalkulation bei der Ermittlung der beitragsfähigen
Fläche berücksichtigt worden. Die Beitragsbescheidung sei noch nicht abgeschlos-

sen.

Am 13. Oktober 2009 haben die Kläger die vorliegende Kiage erhoben. Der ange-
fochtene Bescheid sei schon aufgrund zahlreicher im Einzelnen dargelegter Fehler

der Beitragssatzung und Mängeln der Beitragskalkulation aufzuheben,

Ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren der Kläger auf Anordnung der aufschieben-
gen Wirkung ihres Widerspruchs ist nach übereinstimmenden Erledigungserklärun-
gen der Beteiligten durch Beschluss der Kammer vom 24. November 2009 (Az.! VG
8 1477/09) eingestellt worden.

Die Kläger beantragen,

Gen Anschlussbeitragsbescheid der Beklagten vom 1. Juli 2009 in der Gestalt

des Widerspruchsbescheides vom 30, September 2009 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
ciie Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheilen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfah-

rens und ces Verfahrens VS 8 \ 477/09, den des beigezogenen Verwallungsvor-
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gangs und die im Verfahren VG 8 K 800/09 vorgelegte Beitragskalkulation vom März
2001 Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren,

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Anschlussbeitragsbescheid der Beklagten
vom 1. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September
2009 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger dadurch in ihren Rechten (8 113 Abs. 1
Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Beklagten fehlt es für den
Erlass des streitigen Beitragsbescheides an einer nach S 2 Abs. 1 Satz 1 KAG zwin-
gend erforderlichen gültigen satzungsrechtlichen Grundlage. Die BeiGebKoeS-WV
vom 19. Dezember 2007 ist hinsichtlich ihrer Regelungen über die Beitragserhebung
nichtig, da zumindest die unterschiedliche Veranlagung zu Beiträgen und Gebühren
in den beiden Wasserversorgungsgebieten | und I! und der Beitragssatz von
2,05 €/m? zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer mit höherrangigem Recht un-

vereinbar sind,

Die unterschiedliche Veranlagung in den beiden Wasserversorgungsgebieten ver-
stößt sowohl gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 des Grund-
gesetzes (GG) und Art. 12 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg
(BbgVerf) als auch gegen die einfachgeseizliche Bemessungsvorschrift des 8
Abs. 6 Satz 1 KAG, wonach Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen sind.

Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Ei-
genart entsprechend verschieden zu behandeln. Eine Differenzierung ist geboten,
wenn die Unterschiede cer Sachverhalte so bedeutsam sind, dass ihnen unter Ge-
rechtigkeitsgesichtspunkten Rechnung getragen werden muss. Dabei ist für den
Normgeber in den Grenzen des Willkürverbots eine weitgehende Gestaltungsfreiheit
gegeben, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge
knüpft, die er also im Rechtssinne als gleich ansehen will. Die Auswahl muss ledig-
lich anknüpfend an die Eigenart der zu regelnden i.ebanssachverhalte sachgerecht
vargenanmen werden und sich sachbereichsbezogen auf einen vernünftigen oder

sonst wie einieuchtenden Grund zurückführen lassen. Gerichtlich nicht zu prüfen ist,

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8

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ob jeweils die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden wur-
de (zum Abgabenrecht vgl. z. B. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 7. De-
zember 2004 - 2 A 168/02 -, S. 16 f. des Urteilsabdrucks: OVG Berlin-Brandenburg,
Urteil vom 12. November 2008-9 A 3/08 -, juris Rdnr. 31, jeweils m. w. N.).

Nach $ 8 Abs. 6 Sätze 1 und 2 KAG sind die Beiträge nach den Vorteilen zu bemes-
sen (Satz 1), wobei Gruppen von Beitragspflichtigen mit annähernd gleichen Vortei-
len zusammengefasst werden können (Satz 2). Der Begriff des Vorteils erschließt
sich aus der Regelung des 8 8 Abs. 2 Satz 2 KAG, die bestimmt, dass Beiträge von
den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben werden, dass ihnen
durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirt-
schaftliche Vorteile geboten werden, Der der Beitragsbemessung zu Grunde zu le-
gende Vorteilsbegriff ist also ein wirtschaftlicher. Aus dem Umstand, dass der Beitraa
(nur) von den Grundstückseigentümern bzw. Erbbauberechtigten oder Nutzern im
Sinne des & 8 Abs. 2 Sätze 4 bis 6 KAG erhoben wird, ergibt sich zugleich, dass der
Vorteil grundstücksbezogen ist, Maßgebend für die Beitragsbemessung ist mithin die
durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage oder Einrichtung - hier der
Öffentlichen Wasserversorgung - bewirkte Steigerung des Gebrauchswers des
Grundstücks (vol. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D
29/98.NE -, LKV 2001, 132, 138 m. w. N.: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
6. September 2006 - 9 B 24/05 -, KStZ 2007, 50 ff.). Dieser besteht regelmäßig darin,
dass das Grundstück über den bloßen Besitz und die Veräußerungsmöglichkeit hin-
aus In bestimmter Weise mit einer bestimmten Renditeerwartung genutzt werden
kann. Der wirtschaftliche Vorteil in diesem Sinne lässt sich allerdings nicht bezifiern,
sondern kann nur mittelbar über die Umstände erfasst werden, von denen er ab-
hängt. Dies sind für die wirtschaftliche Ausnutzbarkeit eines Grundstücks grundsätz-
lich Art und Maß der zulässigen baulichen oder sonstigen Grundstücksnutzung, wo-
bei nach Inkrafttreten des 2. Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen
Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. IS, 294 ff.) gemäß $ 8 Abs. 6 Satz 3 KAG
bei leitungsgebundenen Anlagen ausschließlich das Maß der baulichen Nutzung be-
rücksichtigt werden soll, Diese gesetzliche Neuregelung stellt eine sächlich zu recht-
fertigende Erhebungserleichterung für die Kommunen und Zweckverbände im Sinne
einer Entlastung von Aufgaben dar, die arı den wirtschaftlichen Vorteilsbegriff an-

knüpft (vol. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Septernbar 2006 - 9 B 24/05 -,
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KStZ 2007, 50, 51). Insoweit obliegt es dem Ortsgesetzgeber, nach seinem Ermes-
sen einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu wählen, der an Kriterien anknüpft, die die
Unterschiede, die sich aus der jeweiligen baulichen Ausnutzbarkeit bevorteilter
Grundstücke nach ihrer Größe und Lage unter Berücksichtigung der örtlichen Ver-
hältnisse ergeben, angemessen zum Ausdruck bringen. Es kann jeder Wahrschein-
lichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis
zu den mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen Vorteilen steht. Gericht-
lich überprüfbar sind Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe nur darauf, ob sie offensichtlich
ungeeignet sind, den Vorteil zu bestimmen. Dagegen ist es dem Satzungsgeber
überlassen, welchen Wahrscheinlichkeitsmaßstab er unter den zulässigen auswählt.
Der Einrichtungsträger muss sich nicht für den zweckmäßigsten, gerechtesten, ver-
nünftigsten oder wahrscheinlichsten Maßstab entscheiden (vgl. OVG für das Land
Brandenburg, Beschluss vom 8. Dezember 2003 - 2 B 319/03 -, LKV 2004, 375:
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12, Novernber 2008 - 9 A 3/08 -, juris
Rdnr. 31).

In Anwendung dieser Grundsätze hat die Verbandsversammlung des beklagten
Zweckverbandes mit der insbesondere in & 1 Abs. 1 und S 2 Abs. 2 und 3 der Was-
serversorgungssätzung vom 19. Januar 2006 sowie in 8 1 Abs. 1 und 2 lit. a. Bei-
GebKoeS-WV vom 19. Dezember 2007 getroffenen grundlegenden Entscheidung,
nach Beitritt des bewohnten Gemeindeteils ww der Stadi Zu :ı7
satzungsmäßig zwei Öffentliche Einrichtungen der Wasserversorgung zu bilden und
nur im Wasserversorgungsgebiet | Wasseranschlussbeiträge zu erheben, die Gren-
zen des ihr eingeräumten Gestaltungsermessens überschritten. Zwar handelt es sich
bei dem Begriff der öffentlichen Einrichtungen und Anlagen im Sinne des 88 Abs. 2
Satz 1 KAG nicht um einen technischen, sondern um einen rechtlichen Begriff, Ins-
besondere steht es regelmäfig im Organisationsermessen der Gemeinde, technisch
(im Sinne von „leitungsmäßig") voneinander geirennte Versorgungssysteme auch
rechtlich und wirtschaftlich als getrennte öffentliche Einrichtungen mit unterschiedii-
chen Beilrägen und Gebühren oder als eine einheitliche Einrichtung mit einheitlichen
Beilrägen und Gehühren zu betreiben (vgl. BVerwG, Urteil vorn 29. Juli 1977 - IV ©
3/75 -, KS12 1978, 12 fl. und Beschluss vom 2. Juli 1978 - 7 B 118/78 u.a. -, Buch-
nolz 401.84 Benutzungsyebühren Nr. AO, OVG Münster, Urteil vorn 17. November

1975-11 A 208174 -, KStZ 1976, 223 r; OVG Tür das Land Brandenburg, Urteil vorm
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