Kommunale Anschlussbeiträge, Wasser/Abwasser

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26. September 2002 -2 D 9/02 -, KStZ 2003, 191, Becker, in: Becker u. a., Kommu-
nalabgabengesetz für das Land Brandenburg Kommentar, Loseblattausgabe Stand:
Juli 2009, $ 8 Rdnrn. 163 ff.).

Beim WW liegen jedoch hinsichtlich der Wasserversorgungsgebiete | und II unab-
hängig von der Frage der Bestimmtheit ihrer inhaltlichen und vor allem räumlichen
Abgrenzung zueinander gerade keine getrennten Versorgungssysteme, die eine un-
terschiedliche Beitragserhebung rechtfertigen könnten, vor, Insbesondere wird der
bewohnte Gemeindeteil SEE (ei Stact EEE ausweislich der Angaben der
Beklagten in der mündlichen Verhandlung und ausweislich der Angaben auf der ent-
sprechenden Internetseite der Beklagten (Stand: Februar 2009) nicht von einem ei-
genen Wasserwerk versorgt, sondern wie die Orte bzw. Ortstele
En,
EEE AWEERREÄBCLCLHLEEEEEEREERE | ER. 0.

Wasserwerk r u Die Differenzierung in der Abgabenerhebung knüpft
damit gerade nicht an die in getrennten Versorgungssystemen anfallenden unter-
schiedlichen Kosten an. Auch orientiert sie sich nicht an den wirtschaftlichen Vortei-
len, die den im Verbandsgebiet belegenen Grundstücken durch die Versorgung mit
Trinkwasser jeweils erwachsen, sondern an dem Zufall der Belegenheit in einem be-
stimmten Teil des Verbandsgebiets. Dies jst weder mit dem Wilikürverbot noch mit
dem Vorteilsprinzip vereinbar. Auf den früheren Sonderstatus der EEE Komm:

es insofern nicht mehr an.

Unabhängig davon lässt sich auf der Grundlage der von der Beklagten vorgelegten
Beitragskalkulation vom März 2001 nicht feststellen, dass der nach $ 8 BeiGebKoesS-
WV vom 19. Dezember 2007 für die erstmalige Herstellung und Anschaffung der
zentralen öffentlichen Wasserversorgungsanlage bestimmte Beitragssatz von
2,05 €/m? modifizierter Grundstücksfläche zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer
im Einklang mit dem Aufwandsüberschreitungsverbot nach 3 8 Abs. 4 Satz 8 KAG,
wonach das veranschlagte Beitragsaufkornmen den Aufwand, der sonst von der
Gerneinde und dem Gemeindeverband selbst aufzubringen wäre, einschließlich dos
Werles der bereitgestellten eigenen Grundstücke, nicht überschreiten soll, ermittelt
worden ist. Die Festlegung eines der Höhe nach bestimmten Beilragssatzes, wie ihn

jede Beiiragssatzung im Anschlussbeitragsrecht zwingend enthalten muss ($ 2
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me nur sv

- If} =

Abs. 1 Satz 2 KAG), beruht auf der Division des Betrages des umlagefähigen Auf-
wändes durch die Summe der Maßstabseinheiten, die in Anwendung der Maßstabs-
regelungen der Satzung für die Gesamtheit der zu prognostizierenden Beitragsfälle
zu ermitteln sind. Die Bestimmung des Beitragssatzes erfordert eine differenzierte
Kalkulation; denn sowohl die Aufwandsermittlung, die nur nach einer der in 88
Abs. 4 Satz 2 und 3 KAG gesetzlich vorgeschriebenen Methoden erfolgen darf, als
auch die Ermittlung der Maßstabs- (hier: Flächen-)einheiten sind komplexe Vorgän-
ge, die bestimmten vom Satzungsgeber zu beachtenden gesetzlichen Anforderungen
unterliegen. Im gerichtlichen Verfahren ist diese differenzierte Kalkulation insoweit zu
überprüfen, als es um die Plausibilität der Berechnung des konkreten Beitragssatzes
geht (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A
417/01 -, juris Rdnr. 30). Dabei ist es Aufgabe der Gemeinde bzw. des Gemeinde-
verbandes, spätestens bis zur mündlichen Verhandlung eine nachvollziehbare und
fehlerfreie Kalkulation vorzulegen. Ansonsten muss das Gericht davon ausgehen,
dass der Beitragssatz unter Beachtung des Kostenüberschreitungsverbotes nicht zu
rechtfertigen ist (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 6. November 1997 -
2 D 32/96 -, S. 6 des Entscheidungsabdrucks). Eine Vermutung, dass der gewählte
Beitragssatz den ansatzfähigen Aufwand nicht überschreitet, wäre ohne stimmige
Kalkulation unzulässig. Insbesondere ist es auch nicht Sache des Gerichts, eine „Er-
satzkalkulation” aufzustellen (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom
27. März 2002 - 2 D 46/99.NE -, Juris Rdnr. 66). Fehler der Beitragskalkulation führen
auch dann zu einer Unwirksamkeit der Satzung, wenn erhebliche methodische Feh-
ler die Feststellung unmöglich machen, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot be-
achlet ist oder nicht (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 3. November 2000 - 15 A
2340/97 -, KStZ 2001, 134 f.).

Wenn sich die Gemeinde oder der Gemeindeverband für die nach S 8 Abs. 4 Satz 2
1. Alt. KAG grundsätzlich zulässige Aufwandsermittlung nach den tatsächlichen Auf-
wendungen entscheidet, ist der Aufwand nach der Summe aller für die Erstellung der
öffentlichen Einrichtung bis zu ihrer endgültigen Herstellung anfallenden Aufwendun-
gen Zu berechnen. Anzusetzen sind alle schon tatsächlich angefallenen Aufwendun-
ger. Soweit die Aufwendungen zum Zeitpunkt des Satzungserlasses noch nicht fast-
stehen, sind die weiteren, bis zur Fertigstellung der Einrichtung noch entstehanden

Aufwendungen prognoslisch und abschließend zu veranschnlagen. Die Aufwandser-
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mittlung nach den tatsächlichen Aufwendungen birgt damit das Risiko, dass sich die
Gemeinde oder der Gemeindeverband „verkalkuliert", d.h. Mehrkosten bei der Her-
stellung anfallen, die der Beitragssatz nicht berücksichtigt, Solche Mehrkosten führen
dazu, dass die Beitragsfinanzierung den geplanten Finanzierungsanteil nicht abdeckt
und dadurch eine Deckungslücke entsteht, die nicht mehr geschlossen werden kann.
Dieser Aufwandsberechnung korrespondiert bei den MaRstabseinheiten eine Be-
rechnung unter Berücksichtigung aller im Verlauf des Bestehens der öffentlichen Ein-
richtung oder Anlage beitragspflichtig werdenden Grundstücke, die also die Gesamt-
heit aller Einheiten erfasst. Insoweit bedarf es nicht nur der Ermittlung der im Zeit-
punkt des Satzungserlasses durch die öffentliche Einrichtung oder Anlage erschlos-
senen, sondem auch einer sicheren Prognose der noch zu erschließenden
Grundstücke. Kann eine sichere Prognose der noch zu tätigenden Aufwendungen
und zu erschließenden Flächen im Zeitpunkt des Satzungserlasses nicht getroffen
werden, versagt die Methode einer Ermittlung des Aufwandes nach den tatsächli-
chen Aufwendungen. Sie kommt damit namentlich in Betracht, wenn Ausdehnung,
Ausgestaltung und Finanzierung der öffentlichen Einrichtung oder Anlage über-
schaubar sind (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 7. Dezember 2004 -
2 A 168/02 -, 5.26 f, des Entscheidungsabdrucks).

Diesen an eine differenzierte Beitragskalkulation zu stellenden Anforderungen wird
die dem Gericht vorliegende Kalkulation der Beklagten nicht gerecht. Insbesondere
datiert sie bereits vom März 2001, während die der streitigen Beitragserhebung
zugrunde liegende BeiGebKoeS-WV von der Verbandsversammiung am 19. Dezem-
ber 2007, mithin über sechs Jahre später beschlossen worden ist und der streitige
Beitragsbescheid erst vom 1. Juli 2009 datiert, mithin über acht Jahre später erlas-
sen worden ist. Erstellt worden war sie noch auf der Grundlage der seinerzeitigen
BeiGebS-WV vom 25. Juni 1996, die zumindest mit der Regelung, dass es in unbe-
planten Gebieten bei bebauten Grundstücken auf die tatsächlich vorhandenen Voll-
gyeschosse ankommen soll ($ 4 Abe. 5 lit. e, aa.), von der heutigen Satzung abwich.
Insoweit ist die gebotene Kongruenz zwischen der Beitragskalkulation und der darauf
bezogenen Beitragssatzung nicht gewahrt. Darüber hinaus ist auch eine Fortschrei-
bung der Beitragskalkulation Dis zum heuligen Tage nicht eriolgt, obwohl das ihr
zugrunde liegende von dar Verhandsversarmlung am 23. Februar 2000 beschlas-

sene Tinkwasserversorgungskorizent ausweislich der Angaben rer Beklagten in der
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mündlichen Verhandlung jährlich fortgeschrieben worden ist. Der Ortsteil Tgasacsaın.n. 29
EB war zwischenzeitlich aus dem Zweckverband ausgetreten und der bewohnte
Gemeindeteil GE der Stadt u dem Verband beigetreten. Die Beitrags-
kalkulation erfasste aufgrund des für die Aufwands- und Flächenermittlung gewählten
langen Zeitraums von der Gründung des Verbandes zum 1. August 1992 bis zum
31. Dezember 2009 und des gewählten Stichtages 31. Dezember 1999 zur Abgren-
zung der tatsächlichen Aufwendungen zu den kalkulatorischen Aufwendungen von
vornherein einen langen Zeitraum lediglich prognostisch. Sie war damit von vornher-
ein mit hohen Unsicherheiten belastet. Von einer sicheren Prognostizierbarkeit der
bis zum 31. Dezember 2009 voraussichtlich anfallenden Aufwendungen und der bis
dahin beitragspflichtig werdenden Grundstücke zum Stichtag 31. Dezember 1999
kann aufgrund der naturgemäß zahlreichen städtebaulichen Entwicklungen (z.B. Be-
bauungspläne, Satzungen nach $ 34 des Baugesetzbuches - BauGB -, Erschlie-
Bungsvertragsgebiete) in einem Zeitraum von 10 Jahren und der erheblichen räumli-
chen Ausdehnung des Verbandsgebietes gerade nicht ausgegangen werden. Die in
der Vorbemerkung der Beitragskalkulation gewählten Formulierungen, dass die sei-
nerzeit gegenwärtigen Planungen der Gemeinden zugrunde gelegt worden seien und
einerseits die Ziele der Regionalplanung in die Betrachtungen einbezogen und ande-
rerseits Abstimmungen zu den Flächennutzungsplänen und potenziellen Gemeinde-
entwicklungsgebieten durchgeführt worden seien, bleiben dementsprechend auch
äußerst vage. Welche konkreten Planungsunterlagen und welches Kartenmaterial
zur Beitragskalkulation seinerzeit beigezogen und zugrunde gelegt worden sein

könnten, bleibt unbekannt.

Auf die Zulässigkeit der Regelungen des 8 7 Abs. 5 lit. a. und b. BeiGebKoeS-WV,
wonach für die Zahl der anzusetzenden Vollgeschosse insbesondere in unbeplanten
Gebieten die in der näheren Umgebung „überwiegend“ vorhandene Bebauung maß-
gebend sein soll, kommt es damit nicht mehr an. Die Frage, ob es sich dabei ent-
sprechend der Rechtsprechung der früheren 9. Kammer des Gerichts um eine unzu-
lässige auch aus Grürclen der Verwaitungspraktikabilität nicht erforderliche Verken-
nung der die bauliche Ausnutzbarkeit von im Innenbereich helegenen Grundstücken
regelnden bauplänungsrechtlichen Vorschrift des $ 34 BauGR handelt (vgl. 2. 8. Ur-
teil vorn 19. März 2007 - 9 K 421/07 -, Juris Rdnrn. 31 ff.) oder um eine aus Praktika-

biliätserwägungen rınch hinnahmbare zulässige Pauschalierung (vgl. VG Frankduri
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“1

[Oder], Urteil vom 18. Juli 2008-5 K 1078/04 -), bedarf vorliegend keiner abschlie-
Renden Entscheidung (ebenfalls offen lassend vgl. 2. B. OVG Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 14. September 2009-9 5 11/09 -,S.3 des Beschlussabdrucks).

Offen bleiben kann ferner, ob neben den unterschiedlichen Veranlagungen in den
beiden Wasserversorgungsgebieten | und Il auch noch die anzuwendenden Nut-
zungsfaktoren gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und das Vorteilsprinzip ver-
stoßen, Bei dem von der Verbandsversammlung in $ 7 BeiGebKoeS-WV vom
19. Dezember 2007 gewählten sog. Vollgeschossmaßstab handelt es sich zwar
grundsätzlich um einen geeigneten und sachgerechten Wahrscheinlichkeitsmaßstab,
der auf dem Erfahrungssatz beruht, dass mit einer zunehmenden Zahl von Vollge-
schossen regelmäßig auch eine Steigerung der zulässigen Intensität der baulichen
Nutzung und eine Erhöhung des durch den Beitrag abzugeltenden Vorteils einherge-
hen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 - 9 A 3/08 -, juris
Rdnr. 31). Vorliegend ist jedoch zweifelhaft, ob die Regelung des $ 7 Abs. 1 Bei-
GebKoeS-WV, wonach der Geschossigkeitsfaktor bei einer Bebauung bzw. Bebau-
barkeit mit einem Vollgeschoss 1,25 beträgt und sich für jedes weitere Vollgeschoss
lediglich um 0,15 erhöht, noch vorteilsgerecht und nicht willkürlich ist. Nach dem Ur-
teil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 5. Februar 2009 - 6 K 24/08 -, veröffentlicht
ın juris, soll das dem Satzungsgeber eingeräumte Gestaltungsermessen bereits bei
einem Grundfaktor von 1,00 für das erste Vollgeschoss und einem Steigerungsfaktn-
für das zweite und jedes weitere Vollgeschoss von 0.15 überschritten sein. Vorlie-
gend ist der Steigerungsfaktor jedoch noch niedriger. Durch die entscheidung der
Verbandsversammlung, bereits für das ersta Vollgeschoss einen Grundfaktor von
1,25 vorzusehen und auch bei den in8 7 Abs. 6 und 7 BeiGebKoeS-WV benannten
sonstigen beitragspflichtigen Grundstücksnutzungen zumindest ein Vollgeschoss
zugrunde zu legen, beträgt er für das zweite und jedes weitere Vollgeschoss in der
Gewichtung - umgerechnet auf einen Grundfaktor von 1,00 - nicht 0,15, sondern le.
diglich 0,12. Dies bedeutet, class nach der Einschätzung der Verhandsversammlung
der Gebrauchswert des zweiten und jedes weiteren Vollgeschosses lediglich mit
12% des arsien Vollgeschosses zu bemessen ist, Der Gebrauchswert des ersien
Vollgeschosses soll mehr als achtmal so hoch wie der jedes weiteren GSeschosses
sein. Die zweiten bie neunten Vollgeschosse zusammen sind rechnerisch wenigen

wert ais das arste Voilgeschoss, Die Snanne dar Sieigerungswarte van 0,25 bis 9.56.
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die in der obergerichtlichen Rechtsprechung als gebräuchlich und „rechtssicher”
angesehen wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. November 2007
- 9S 34/07 -, S. 4 des Beschlussabdrucks), wird damit erheblich auf unter die Hälfte
des unteren Wertes unterschritten. Eine sachliche Erwägung für diesen auffallend
niedrigen Steigerungsfaktor von 0,12 - bezogen auf einen Grundfaktor von 1,00 - ist
weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Historisch entstanden war er bereits durch
die Entscheidung der Verbandsversammlung, in der Satzung über die Erhebung von
Beiträgen und Gebühren für die Öffentliche Wasserversorgung des EEE
HE - Bei ScbS-WV - vom 25. Juni 1996 entge-
gen den bis dahin geltenden Satzungsregelungen, wonach im Regelfall für das erste
Vollgeschoss lediglich 25 % und für jedes weitere Vollgeschoss 15 % der Grund-
stücksfläche in Ansatz zu bringen waren (vgl. $ 3 Abs. 2 der Satzung über die Erhe-
bung von Beiträgen und Gebühren zur Wasserver- und Abwasserentsorgung des
ELEEEDEGGEETEEEEEEETENETU EEE 7, | 1.2
ber 1994 und Nr. 2 Abs. 6 der undatierten und wohl zum 13. April 1993 in Kraft getre-
tenen Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren zur Wasserversor-
gung und Zur Abwasserentsorgung), nunmehr für das erste Vollgeschoss einen Nut-
zungsfaktor von 1,25 festzusetzen, es für jedes weitere Vollgeschoss jedoch bei ei-
nem Steigerungsfaktor von 0,15 zu belassen, Durch diese Satzungsänderung dürfte
zwar in erster Linie lediglich die Verfünffachung der Beiträge für das erste Volige-
schoss bezweckt gewesen sein. Durch die Entscheidung, trotz cdier Verfünffachung
des Grundfaktors den Steigerungsfaktor von 0,15 formal unverändert zu lassen, war
es aber zugleich auch zu einer völlig andersartigen Bemessung der Wertigkeit der
einzelnen Vollgeschosse zueinander gekommen. An die Stelle eines auffallend ho-
hen Steigerungsfaktors von 0,60 - bezogen auf einen Grundfaktor von 1,00 - war der
bis heute geltende Steigerungsfaktor von nur 0,12 - wiederum bezogen auf einen
Grundfaktor von 1,00 - getreten. Ob trotz dieser gewichtigen Bedenken - beispiels-
weise in Anlehnung an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April
1982 - 8 C 61/81 -, DVBI. 1982, 1052 f., wonach nur eine Differenzierung von unter
10 % einem erschließungsbeitragsrechtlichen Differenzierungsgebot nicht gerecht
werden soll - gleichwohl der niedrige Steigerungsfaktor gerade noch hinnehmbar ist,
becarf keiner abschließenden Entscheidung (offen gelassen auch von OVG Berlin-

Brandenburg, Beschluss vom 14. September 2009 - 9 8 6/09 =, juris).
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nV

Wegen der Nichtigkeit der der Beitragserhebung zugrunde liegenden einschlägigen
Satzungsbestimmungen kommt es auf die Ordnungsmäßigkeit der konkreten Bei-
tragserhebung ebenfalls nicht mehr entscheidungserheblich an. Insbesondere kann
offen bleiben, ob die Annahme der Beklagten, dass das veranlagte Flurstück mit ins-'
gesamt 3.208 m? im Innenbereich im Sinne des 8 34 BauGB belegen sei, zutreffend

ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf SS 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die
Zuzlehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist für notwendig zu erklären,
da es den Klägern aus der Sicht eines verständigen, nicht rechtskundigen Beteiligten

Nicht zumutbar war, das Vorverfahren ohne anwaltliche Hilfe durchzuftihren.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus $ 167 VWGO ı. V. m.
SS 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Berufung ist nicht gemäß $ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen. Ein Beru-
fungszulassungsgrund nach S 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegt nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil - mit Ausnahme der Entscheidung über die Notwendigkeit der
Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren - steht den Beteiligten die
Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die Zulas-
sung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Ur-
teils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-
Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, schriftlich zu stellen. Er kann stattdessen auch in
elektronischer Form bei der elektronischen Poststelle des Verwaltungsgerichts Pots-
dam unter www.erv.brandenburg.de eingereicht werden, wenn das elektronische Do-
kument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesei-
zes versehen ist. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb
yon Zwei Monaten nach Zustellung des vollständiger Urteils sind die Gründe darzu-
legen, auıs denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht
bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Obervermaltungsgericht Berlin-
Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, schriftlich oder in elektronischer
Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes
auf dem unter www.berlin.de/ery veröffentlichten Kommunikationsweg einzureichen.

Gegen die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtig-
ten für das Vorverfahren steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwal-
iungsgericht zu, wenn der Wert des Beschwerdlegegenstandes 200,- € übersteigt
Dia Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 37,
17

-i8:

14469 Potsdam, innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung
schriftlich einzulegen. Sie kann stattdessen auch in elektronischer Form bei der
elektronischen Poststelle des Verwaltungsgerichts Potsdam unter
www.erv.brandenburg.de eingereicht werden, wenn das elektronische Dokument mit
einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes versehen
ist.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevoll-
mächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Beru-
fung. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen
Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richter-
amt zugelassen. Darüber hinaus können auch die in 8 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7
der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten Personen und Organisationen auftre-
ten. Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten. Be-
hörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen
zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich
durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; das Beschäfti-
gungsverhältnis kann auch zu einer anderen Behörde, juristischen Person des öffent-
lichen Rechts oder einem der genannten Zusammenschlüsse bestehen, Richter dür-
fen nicht vor dem Gericht, ehrenamtliche Richter nicht vor einem Spruchkörper auf-
treten, dem sie angehören.

Hohndorf Horn Dr. Wegge

Beschluss;
Der Streitwert wird auf 8.795,94 € festgesetzt.
Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf 5 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (SKG).

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen den Beschluss ist die Beschwerce zulässig, wenn der Wert des Beschwerde-
gegenständes 200,- € übersteigt oder die Beschwerde wegen grundsätzlicher Be-
deutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen wird.
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