Landtag Brandenburg Drucksache 3/2718 3. Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 1036 des Abgeordneten Werner Firneburg Fraktion der DVU Landtagsdrucksache 3/2610 Wer zahlt für medizinische Behandlung? (Kurzbezeichnung des Wortlautes der Kleinen Anfrage Nr. 1036 vom 03.04.2001 [Ausgabedatum]) Wortlaut der Kleinen Anfrage Nr. 1036 vom 03.04.2001 (Ausgabeda- tum): 1999 versuchte eine Gruppe von über 200 Kurden das israelische Generalkonsulat in Berlin-Dahlem zu stürmen. Vier Demonstranten kamen im Kugelhagel der israelischen Sicherheitsbeamten ums Leben. Darunter befand sich auch ein 26jähriger Kurde, der ver- mutlich in Belgien wohnte, und zur Demonstration illegal nach Deutschland eingereist war. Dieser Kurde wurde in die Berliner Universitätsklinik Benjamin-Franklin eingeliefert. Es entstanden Behandlungskosten von über 23.000 DM. Da der Kurde verstarb und die Kosten weder bei der Familie noch bei Erben eingetrieben werden konnten, blieb die Klinik auf den Kosten sitzen. Das Sozialamt lehnte eine Bezahlung mit einem formalen Trick ab: Es liege kein Antrag des "verstorbenen" Patienten vor. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie würde in einem ähnlich gelagerten Fall im Land Branden- burg die Bezahlung der Behandlungskosten geregelt werden? 2. Gibt es ein gesetzlichen Anspruch der Klinik etwa aus § 121 Bundessozialhilfegesetz oder ist eine Regelungslücke zu schließen? 3. Ist der Landesregierung bekannt, dass nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf das Asylbewerberleistungs- gesetz (ABLG) eine "planwidrige Lücke" enthält? 4. Da nicht ausdrücklich geregelt ist, unter welchen Umständen einem Dritten (z. B. einer Klinik), der medizinische Hilfe gewährt hat, die Rechnung erstattet wird, steht die Frage an, ob eine "Analogie" zu § 121 BSHG zulässig ist, um den Staat in Anspruch zu nehmen? Datum des Eingangs: 02.05.2001 / Ausgegeben: 07.05.2001
Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen die Kleine Anfrage wie folgt: Zu Frage 1 - 4: Das zu 3. nicht näher bezeichnete Urteil ist der Landesregierung bisher nicht bekannt. Sie sieht keine Veranlassung zur Prüfung hypothetischer Rechtsfragen im Rahmen der Beantwortung Kleiner Anfragen.