Umzug der Agrarordnungsämter
Landtag Brandenburg Drucksache 2/4194 2. Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 1326 des Abgeordneten Dieter Helm Fraktion CDU Landtagsdrucksache 2/4041 Umzug der Agrarordnungsämter Wortlaut der Kleinen Anfrage: Die Ämter für Agrarordnung mit Sitz in Schlieben und Cottbus sollen in die Kleinstadt Luckau umgesiedelt werden. Im Agrarausschuß gab es dazu durch das zuständige Fachministerium keine ausreichenden Antworten. Ich frage die Landesregierung: 1. In wessen Eigentum befinden sich die gegenwärtig genutzten Liegenschaften in Cottbus und Schlieben bzw. das künftige Objekt in Luckau? 2. Wie hoch waren die Investitionen an den jetzt genutzten Liegenschaften in Schlieben und Cottbus in den zurückliegenden Jahren - getrennt nach Standort und Jahren? 3. Welche Nachnutzung ist in Schlieben und Cottbus konkret vereinbart? 4. Wie hoch werden die voraussichtlichen Mieteinnahmen für die Nachnutzung der bisher genutzten Liegenschaften sein? 5. Wie hoch belaufen sich die gegenwärtigen Betriebskosten in den bisher genutzten Standorten? 6. Wie hoch werden am Standort Luckau die künftigen Belastungen bezüglich des zu erwartenden Mietpreises und der zu erwartenden Betriebskosten sein? 7. Wieviel Quadratmeter Büroflächen sind bisher in den Ämtern getrennt nach beiden Standorten genutzt worden?
Datum des Eingangs: 17.06.1997 / Ausgegeben: 23.06.1997 8. Gibt es in den bisher durch die Ämter in Cottbus und Schlieben genutzten Liegenschaften Räumlichkeiten, die durch andere Einrichtungen genutzt bzw. die nicht genutzt werden und wie groß ist deren Anteil zu der insgesamt zur Verfügung stehenden Fläche? 9. Wieviel Quadratmeter Bürofläche werden in Luckau zur Verfügung stehen? 10. Wieviel Mitarbeiter sind bisher in beiden Ämtern tätig? 11. Wieviel Mitarbeiter sollen in dem künftigen Standort Luckau tätig sein? 12. Wie wird die Besetzung der Stellen in Luckau erfolgen? 13. Nach welchem Prinzip erfolgt die Stellenbesetzung? 14. Wie hoch wird die Personalreduzierung durch den Umzug nach Luckau an den beiden Standorten ausfallen? 15. Wie soll dieser eventuelle Personalabbau vollzogen werden? 16. Welche Alternativen wurden den Beschäftigten aufgezeigt bzw. welche Alternativen bieten sich den Beschäftigten vor Ort? 17. Wie hoch würden künftig die zeitlichen und finanziellen Aufwendungen für Fahrten zwischen Cottbus und Schlieben und Arbeitsort Luckau sein? 18. Wer trägt die Kosten für die Fahrten? 19. Wie hoch wird der voraussichtliche absolute und relative Lohnverlust für die Mitarbeiter durch die höheren Fahrtkosten zum Arbeitsort Luckau in den verschiedenen für das Amt typischen Einkommensgruppen sein? 20. Ist es zutreffend, daß die Nähe zur Landesgartenschau in Luckau die Begründung für den Umzug ist? 21. Welche sachliche Begründung gibt es, die fachlich gut funktionierenden Agrarordnungsämter durch einen solchen Umzug in ihrer Arbeit wiederum zu behindern und zu lähmen? 22. Wie hoch werden die voraussichtlichen Kosten für den Umzug sein? 23. Aus welchen Haushaltstiteln sollen diese zusätzlichen Kosten finanziert werden?
3 Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die Herstellung der Einräumigkeit der Zuständigkeiten der Agrarämter mit den Planungsregionen erforderte die Zusammenlegung der Ämter für Agrarordnung Schlieben und Cottbus zu einem Amt mit dem derzeitigen Hauptsitz in Schlieben. Da Cottbus und Schlieben an der Peripherie des neuen Amtsbezirks liegen, war ein zentral gelegener Standort aus Gründen der Bürgerfreundlichkeit, Sozialverträglichkeit und Kostenminimierung erforderlich. Am 25. Februar 1997 hat die Landesregierung den Sitz des Amtes für Agrarordnung in Luckau neu bestimmt. Zu Frage 1: Die gegenwärtig genutzten Liegenschaften in Cottbus und Schlieben befinden sich in Landeseigentum. Das künftige Objekt in Luckau ist Eigentum des Landkreises. Zu Frage 2: Aus nachstehender Tabelle sind die getätigten Investitionen für die gegenwärtig genutzten Liegenschaften ersichtlich: Jahr/ 1992 1993 1994 1995 1996 Standort in TDM in TDM in TDM in TDM in TDM Cottbus - - - - 16 (ADV) Schlieben - - - 232 - (Heizung) Darüber hinaus wurden in den letzten Jahren im Rahmen der laufenden Bauunterhaltung für den Standort Cottbus 2.082.000 DM und für den Standort Schlieben 980.000 DM aufgewandt. Zu Frage 3: Für die Liegenschaft in Cottbus ist eine Nachnutzung durch das Grundbuchamt Cottbus bis zum Abschluß der Baumaßnahmen an dessen endgültigen Standort, Gerichtsplatz 2, vorgesehen. Für die Liegenschaft in Schlieben besteht z. Z. kein Bedarf, so daß nach einer Übergabe in das Allgemeine Grundvermögen eine Verwertung angestrebt wird. Zu Frage 4: Es werden für Cottbus aufgrund der Nachnutzung durch eine
4 Landesbehörde keine Mieteinnahmen erzielt. Bei einer Nachnutzung des Objektes in Schlieben kann max. mit einem Mietzins von 60.000 DM gerechnet werden. Aufgrund eines Überangebotes sanierter Büroräume in der Region dürfte sich eine Vermietung jedoch als schwierig darstellen. Zu Frage 5: Für 1996 betragen die Betriebskosten für Schlieben und Cottbus 30 TDM bzw. 47 TDM pro Jahr. Zu Frage 6: Die zu erwartenden Belastungen bezüglich der Betriebskosten und der Kaltmiete betragen voraussichtlich 188 TDM pro Jahr. Zu Frage 7: Schlieben hat eine Hauptnutzfläche von 954 m², Cottbus eine Hauptnutzfläche von 561 m². Insgesamt sind das 1515 m². Zu Frage 8: Von der am Standort Cottbus zur Verfügung stehenden Nutzfläche werden durch die Geschäftsstelle des LELF ca. 100 m² Hauptnutzfläche und von der Geschäftsstelle MELF insgesamt 30 m² Hauptnutzfläche genutzt. Weitere ca. 300 m² Hauptnutzfläche wurden am 16.09.1996 durch das Grundstücks- und Vermögensamt Cottbus durch Umzug in das Behördenzentrum Süd-Eck freigezogen. Eine Mitbenutzung der vom Amt für Agrarordnung Schlieben genutzten Liegenschaft durch andere Einrichtungen erfolgt nicht. Zu Frage 9: An Hauptnutzfläche werden 1167 m² zu Verfügung stehen. Diese Fläche wird sich entsprechend der Personalreduzierung noch verringern. Zu Frage 10: Derzeit sind im Amt für Agrarordnung am Standort Schlieben 52 und am Standort Cottbus 48 Beschäftigte tätig. Zu Frage 11: Am Standort Luckau werden alle in Cottbus und Schlieben derzeit Beschäftigten tätig sein. Dauerhaft sollen künftig 69 Beschäftigte in Luckau tätig sein. Die Personalreduzierung wird durch Ausschöpfen von Synergieeffekten in einer neuen Aufbaustruktur ermöglicht. Zu Frage 12: Die Stellen in Luckau sollen über ein Personalauswahlverfahren
5 besetzt werden. Die Dienstvereinbarung zum Verfahren wird derzeit erarbeitet. Zu Frage 13: Die Stellenbesetzung erfolgt grundsätzlich nach dem Prinzip der fachlichen Eignung. Bei gleicher Eignung muß eine Auswahl nach sozialen Kriterien erfolgen. Zu Frage 14: siehe Antwort zu 11. Zu Frage 15: Soweit Beschäftigte für eine Tätigkeit im Amt Luckau nicht berücksichtigt werden können, werden im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten zumutbare Weiterverwendungsmöglichkeiten in den anderen Ämtern für Agrarordnung, ggf. danach in anderen Dienststellen des MELF in der Nähe der bisherigen Dienstorte, ggf. anschließend an anderen Dienstorten geprüft. Erst wenn keine Weiterbeschäftigungsangebote bestehen oder diese ggf. im Einzelfall durch die betroffenen Beschäftigten abgelehnt werden, wird das Arbeitsverhältnis durch betriebsbedingte Kündigung beendet werden müssen. Es ist allerdings davon auszugehen, daß betriebsbedingte Kündigungen vermieden werden können. Zu Frage 16: Alternativen werden derzeit im Zusammenhang mit dem Personalauswahlverfahren geprüft. Der örtliche Personalrat wird von Beginn an durch die Amtsleitung in die Vorbereitung und Durchführung des Stellenbesetzungsverfahrens einbezogen. Zu Frage 17: Diese Frage kann nur konkret für den einzelnen der 100 Mitarbeiter beantwortet werden, da auch jetzt bereits in vielen Fällen Wohn- und Arbeitsort nicht übereinstimmen. Von Schlieben nach Luckau sind es ca. 32 km und von Cottbus nach Luckau ca. 60 km. Höhere Fahrtkosten können vermieden werden, wenn der Mitarbeiter umzieht. Notwendige Umzugskosten werden den Mitarbeitern erstattet. Zu Frage 18: Unter bestimmten Voraussetzungen können den Bediensteten die durch die organisatorische Maßnahme entstehenden Mehraufwendungen in Form von Trennungsgeld erstattet werden. Ferner besteht die Möglichkeit, Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Rahmen der abzugsfähigen Werbungskosten steuerlich geltend zu machen.
6 Zu Frage 19: Ein ggf. möglicher absoluter und relativer Reallohnverlust ist nur für jeden einzelnen Mitarbeiter berechenbar. Andere Faktoren, z.B. Verbesserung der Wohn- und Lebenssituation, Dauerhaftigkeit der Arbeit, Ausbildungsplatz für Kinder, kürzere Anfahrtswege bei Umzug usw. könnten nur konkret für jeden einzelnen Mitarbeiter ermittelt werden. Zu Frage 20: Nein. Die Standortentscheidung ist ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Sozialverträglichkeit und der Kostenminimierung getroffen worden. Zu Frage 21: siehe Vorbemerkung Zu Frage 22: Der Umzug der Ämter wird voraussichtlich 50 TDM kosten. Zu Frage 23: Die Kosten für den Umzug sollen aus den Titeln 546 30 des Kapitels 10 130 finanziert werden. Da die Neubestimmung des Amtssitzes erst nach Verabschiedung des Haushaltsplans 1997 erfolgte, konnten die erforderlichen Umzugskosten bisher nicht im Haushaltsplan 1997 veranschlagt werden. Hierzu wird zu gegebener Zeit gemäß § 37 Landeshaushaltsordnung eine überplanmäßige Ausgabe beantragt. Die Kosten für Mieten werden aus dem Titel 518 10 des Kapitels 10 130 finanziert.