Volksentscheide auf Bundesebene ermöglichen

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Landtag Brandenburg                                   Drucksache         3/4091 3. Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 1496 des Abgeordneten Sigmar-Peter Schuldt Fraktion der DVU Drucksache 3/3914 Volksentscheide auf Bundesebene ermöglichen Wortlaut der Kleinen Anfrage Nr. 1496 vom 26.02.2002: "Die Regierungskoalition in Berlin hat einen Gesetzentwurf angekündigt, wonach Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheide auf Bundesebene ermöglicht werden sollen. Bei den Abstimmungen im Bundestag und Bundesrat sind jeweils Zwei–Drittel–Mehrheiten erforderlich, da das Grundgesetz geändert werden muss. Deshalb ist eine rechtzeitige Positionierung der Bundesländer erforderlich. Ich frage die Landesregierung: 1.     Ist die Landesregierung grundsätzlich der Auffassung, dass Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheide auf Bundesebene im Grundgesetz er- möglicht werden sollten? 2.     Wenn nein, aus welchen Gründen kommen Plebiszite auf Bundesebene nicht in Betracht? 3.     Soll nach Auffassung der Landesregierung das Volk auch die Möglichkeit erhalten, über die Außenpolitik oder haushaltswirksame Bereiche in freier Abstimmung zu entscheiden? Wenn nein, warum nicht? 4.     Haben nach Erkenntnissen der Landesregierung Volksbegehren und Volksent- scheide auf Länder- oder Kommunalebene in der Vergangenheit in irgendeiner Weise dem Gemeinwesen geschadet? 5.     Beabsichtigt die Landesregierung selbst eine Gesetzesinitiative oder Ände- rungsanträge in den Bundesrat einzubringen, um plebiszitäre Elemente in das Grundgesetz einzufügen? Datum des Eingangs: 27.03.2002 / Ausgegeben: 02.04.2002
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6.     Welche Quoren hält die Landesregierung bei Volksbegehren und Volksent- scheiden auf Bundesebene für erforderlich? 7.     Ist die Landesregierung der Auffassung, dass das Modell der Schweiz hinsicht- lich der Anwendung plebiszitärere Elemente teilweise oder vollständig auf Deutschland übertragbar ist? Wenn nein, welche Gründe sprechen dagegen?" Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern die Kleine Anfrage wie folgt: Zu den Fragen 1 bis 3, 5 und 6: Der von der Bundesregierung und der sie tragenden Koalitionsfraktionen wiederholt angekündigte Gesetzentwurf ist vor einigen Tagen vorgelegt worden. Die Landes- regierung wird diesen Entwurf sorgfältig prüfen. Sie geht dabei von folgenden Über- legungen aus: Die Einführung von Plebisziten auf Bundesebene setzt voraus, dass die hierzu zwingend erforderlichen Grundgesetzänderungen von einer großen Mehrheit des Volkes sowie seiner Repräsentanten im Bundestag und Bundesrat mitgetragen werden. Ein solcher Konsens ist gegenwärtig nicht ersichtlich. Angesichts des gegen- wärtigen Diskussionsstandes hält die Landesregierung es nicht für sinnvoll, einen eigenen Gesetzentwurf in den Bundesrat einzubringen. Ungeachtet dessen verfolgt die Landesregierung die Willensbildung auf Bundesebene in dieser Frage mit großer Aufmerksamkeit. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte der Länder bei der Bundesgesetzge- bung, die auch im Falle der Einführung der Volksgesetzgebung auf Bundesebene gewahrt bleiben müssen. Die Landesregierung ist grundsätzlich der Auffassung, dass entsprechend den Regelungen der Landesverfassung (Artikel 76 Abs. 2) Entscheidungen über finanz- wirksame Gesetze in einem Volksentscheid nicht unbeschränkt zugelassen werden sollten. Auch der Landtag kann bekanntlich finanzwirksame Gesetze nur unter den Voraussetzungen des Artikel 104 der Landesverfassung beschließen. Bei Einführung von Volksentscheiden auf Bundesebene ist ebenfalls sicherzustellen, dass eine zu hohe Verschuldung der öffentlichen Hand durch eine Einführung eines Finanzvor- behalts vermieden wird. Unverzichtbar ist nach Auffassung der Landesregierung auch, bei Volksentscheiden entsprechend den Regelungen der Landesverfassung (Artikel 78 Abs. 2 und 3) ausreichende Abstimmungsquoren vorzusehen. Nur so kann für Entscheidungen durch Volksentscheid eine vergleichbare demokratische Legitimation hergestellt werden, wie sie für Parlamentsentscheidungen aufgrund der im Vergleich zu Volksent- scheiden erfahrungsgemäß höheren Wahlbeteiligungen bei Parlamentswahlen be- steht.
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Gegen eine Einbeziehung außenpolitischer Angelegenheiten in eine mögliche Ent- scheidung durch Volksentscheid, spricht nach Auffassung der Landesregierung dass außenpolitische Entscheidungen aufgrund der zunehmenden internationalen Inter- dependenzen ein hohes Maß an Komplexität aufweisen und die internationale Hand- lungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt werden darf, wenn diese in Europa und in der Welt eine ihrem wirtschaftlichen Gewicht und ihrer politi- schen Bedeutung entsprechenden Rolle spielen soll. Zu Frage 4: Die Landesregierung verfügt nicht über Informationen über alle denkbaren Auswirkun- gen sämtlicher Plebiszite auf Landes- und insbesondere auf der Kommunalebene. Sie kann daher auch keine abschließende Stellungnahme abgeben, ob dem Gemeinwe- sen in "irgendeiner Weise" durch Volksentscheide geschadet worden ist. Sie betrach- tet es auch nicht als ihre Aufgabe, Geschehnisse in anderen Bundesländern zu bewerten. Zu Frage 7: Die im 19. Jahrhundert eingeführte Volksgesetzgebung in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist eingebettet in die Tradition einer demokratischen Verfassungs- ordnung, die sich in mehrfacher Hinsicht deutlich von der verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes und anderer europäischer Staaten unterscheidet. Es liegt daher auf der Hand, dass eine Übernahme der Schweizer Ausprägung der Volksgesetzgebung in das Grundgesetz nicht zweckmäßig ist.
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