Kann die Polizei entlastet werden?
Landtag Brandenburg Drucksache 3/3615 3. Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 1338 des Abgeordneten Michael Claus Fraktion der DVU Drucksache 3/3474 Kann die Polizei entlastet werden? Wortlaut der Kleinen Anfrage Nr. 1338 vom 22.10.2001: Die Polizei trägt die Hauptlast bei der Bekämpfung der Krimina- lität. Angesichts des neuaufkommenen Terrorismus und den damit verbundenen Sicherheitslagen stellt sich die Frage, ob polizei- liche Aufgaben stärker durch Fachverwaltungen übernommen werden können. Als Beispiele seien genannt: Feststellung von Schäden an Ver- kehrseinrichtungen, illegale Müllablagerungen, Entwertung von KfZ - Zeichen, abgestellte und nichtzugelassene Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen, Erfassung und Auswertung von Verkehrsun- fällen, Sperrzeitüberschreitungen, Kontrolle von Baustellenab- sperrungen oder nächtliche Ruhestörungen. Angesichts der Bemühungen um die Haushaltskonsolidierung ist es auch fraglich, ob eine Aufstockung der Polizeikräfte des Landes möglich ist. Ich frage die Landesregierung: 1. In welchen Schwerpunktbereichen sollte die Polizei des Landes nach den Reformvorstellungen der Landesregierung auf jeden Fall tätig sein? 2. Welche bislang ausgeübten hoheitlichen Aufgaben könnten auf andere Fachbehörden übertragen oder privatisiert werden? 3. Was hat die Landesregierung bislang konkret unternommen, um die Polizeibeamten auf die Terrorismusgefahr vorzubereiten? 4. Werden die Beamten besonders geschult, um Gefahren abzuweh- ren, die im Bereich der biologischen und chemischen Waffen liegen, soweit sie von Terroristen eingesetzt werden? Datum des Eingangs: 05.12.2001 / Ausgegeben: 11.12.2001
Namens ns der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern n die Kleine Anfrage wie folgt: zu Frage 1: Schwerpunktbereiche polizeilichen Tätigwerdens sind die der Polizei übertragenen gesetzlichen Aufgaben; hiernach hat sie Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr). Sie hat im Rahmen dieser Aufgabe auch für die Verfolgung von Straftaten vorzusorgen und Straftaten zu verhüten (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten) und die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistungen und das Handeln in Gefah- renfällen zu treffen. zu Frage 2: Vgl. Antwort zu Frage 1. Eine Änderung ist nicht vorgesehen. zu Frage 3: Eine wirksame Vorbereitung auf Terrorismusgefahren erfolgt im Wesentlichen durch geeignete Informationsübermittlung. Alle aktuellen Informationen und Meldungen zur Welt-, Bundes- und Landeslage werden in täglichen Lagebildern durch die Landeskri- minalämter und das Bundeskriminalamt aufbereitet und über beste- hende Melde- und Informationswege den Polizeibeamten zugänglich gemacht. Im Rahmen der allgemeinen und besonderen Aus- und Fortbildung werden die Bediensteten geschult und speziell fortgebildet. zu Frage 4: Die sachliche Zuständigkeit für die Abwehr von Gefahren, die von biologischen und chemischen Stoffen ausgehen, liegt originär bei den Ordnungsbehörden. Die Polizei trifft im Rahmen ihrer Eilzu- ständigkeit nur Maßnahmen wie z. B. Absperrung, Räumung, Ver- kehrsregelung. Durch die Fachhochschule der Polizei wird gegenwärtig unter Beteiligung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen des Landes Brandenburg eine Fortbildungsveranstaltung für Polizeibeamte zum Umgang mit potenziell gefährlichen biolo- gischen und chemischen Stoffen vorbereitet.