Bürgerbeteiligung am Haushalt

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nicht vorgesehen. Auch die Ausweitung der geltenden Regelungen zur öffentlichen Auslegung kom− munaler Haushalte durch gesetzliche Normierung der Bürgerbeteiligung würden dem Reformziel der Haushaltsflexibilisierung entgegenstehen und die Kommunen mit höheren Normen und Standards belasten, wofür auch wegen der Konnexität nach Art. 97 Abs. 3 BbgVerf die entstehenden Mehrkosten durch das Land zu er− statten wären. Die Landesregierung hält deshalb den von den Kommunen einge− schlagenen Weg, eigene Ideen über das Maß, die Mittel und Methoden der Bür− gerbeteiligung zu entwickeln und praktisch zu erproben für sinnvoller, da dieser vielfältigere Gestaltungsspielräume eröffnet. Frage 12: Wie will die Landesregierung künftig die Bürgerinnen und Bürger besser über die Haushaltssituation informieren, und zwar so, dass der Landeshaushalt und seine Auswirkungen für jeden verständlich sind? Zu Frage 12: Die Landesregierung sorgt im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Publikati− onsmöglichkeiten für höchstmögliche Transparenz. So wird das Internet genutzt, um den jeweiligen Landeshaushalt komplett und wichtige Eckwerte grafisch aufbereitet zu publizieren. Ohne die gleiche rechtliche Verbindlichkeit und zahlenmäßige De− tailliertheit wie der Landeshaushalt zu besitzen, informiert die jährlich zu aktualisie− rende Finanzplanung in allgemein verständlicher Sprache über die wichtigsten Zu− sammenhänge und Entwicklungen der haushalts− und finanzpolitischen Rahmen− bedingungen der Haushaltspolitik des Landes. Darüber hinaus informiert die Landesregierung die Öffentlichkeit regelmäßig durch Mitteilungen in den Medien über haushalts− und finanzpolitische Themen. Schließ− lich und nicht zuletzt stellen sich die Mitglieder der Landesregierung in einer Vielzahl von Veranstaltungen der direkten Diskussion mit den Bürgerinnen und Bürgern des Landes. Sie versuchen dabei, die finanziellen Rahmenbedingungen und Gründe für ihr Handeln zu erläutern und nehmen zu dargelegten Problemen Stellung. Eine über − wechselseitige − Information und Diskussion hinausgehende Bürgerbeteiligung, die auch Entscheidungsbefugnisse beinhaltet, würde eines der vornehmsten Rechte des Parlamentes, das Budgetrecht, beschneiden. Ebenso ist eine direkte Rechen− schaftslegung der Landesregierung gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern gem. Artikel 106 BbgVerf nicht vorgesehen. Insgesamt sieht die parlamentarische De− mokratie keine unmittelbare Verfahrens− und Entscheidungsbeteiligung des ein− zelnen Bürgers und der einzelnen Bürgerin an der Haushaltsaufstellung und der Kontrolle des Haushaltsvollzuges vor. Dies ist Aufgabe der gewählten Abgeordne− ten. Gleichwohl besteht für alle Bürgerinnen und Bürger des Landes die Möglichkeit, durch Engagement in den Parteien sowie durch Beteiligung an den Wahlen auf haushalts− und finanzpolitische Entscheidungen Einfluss zu nehmen.
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Frage 13: Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, Bürgerinnen und Bürger direkt an Haushaltsentscheidungen des Landes zu beteili− gen? Zu Frage 13: Siehe Antwort zu Frage 12 Frage 14: In welchen Bereichen sollte die Beteiligung von Bürgern an Haus− haltsentscheidungen besonders gefördert werden? Zu Frage 14: Siehe Antwort zu Frage 12 Frage 15: Welche Möglichkeiten will die Landesregierung ergreifen, um ge− genüber den Bürgerinnen und Bürgern jeweils direkt und allge− meinverständlich Rechenschaft über die Umsetzung des Haushaltes abzulegen? Zu Frage 15: Siehe Antwort zu Frage 12
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Die vollständige Papierausgabe der Drucksache mit der Anlage zur Antwort auf die Große Anfrage 66, Frage 5 kann in der Bibliothek des Landtages eingesehen wer− den.
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