Windfarm Kötzlin 1

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Landtag Brandenburg                                 Drucksache 4/2065 4. Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 803 des Abgeordneten Thomas Domres Fraktion der Linkspartei.PDS Drucksache 4/1949 Windfarm Kötzlin 1 Wortlaut der Kleinen Anfrage 803 vom 21.09.2005: Mit der Antwort auf die Kleine Anfrage DS 4/1625 haben sich weitere Fragen erge- ben. Deshalb frage ich die Landesregierung: 1.     Nach mir vorliegenden Informationen existiert in Kötzlin ein weiteres schallkri- tisches Gebiet, nämlich das Wohnhaus in der Dorfstraße 61. Welche exakten Abstände zwischen dem Wohnhaus und den beiden nächstgelegenen WEA wurden für diesen Immissionsort (Kötzlin, Dorfstraße 61) jeweils in den Schall- berechnungen verwendet? 2.     Laut Ausführungen der Landesregierung wird ein Konfliktfall u. a. nur dann angenommen, wenn eine Schallberechnung eine dauerhafte Überschreitung der Werte der TA Lärm ermitteln würde. Wie ist vor diesem Hintergrund zu er- klären, dass im Genehmigungsbescheid Nr. 088.00.00/02 des Landesumwelt- amt Brandenburg vom 20.10.2003 zum Windpark Stüderitz/Schönermark eine Schallmessung angeordnet wurde, obwohl schon durch eine Schallberech- nung und durch Auflagen in der Genehmigung die Einhaltung der Richtwerte der TA Lärm angeblich sichergestellt ist und somit der zukünftige Konfliktfall aufgrund der Schallberechnung des Genehmigungsverfahrens eigentlich aus- geschlossen werden kann? 3.     Sind der Landesregierung Fälle bekannt, bei denen die tatsächliche Messung vor Ort eine höhere Schallbelastung als die ursprüngliche Schallberechnung ergeben hat? Datum des Eingangs: 25.10.2005 / Ausgegeben: 01.11.2005
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4.     In der Antwort DS 4/1625 wird ausgeführt, dass mindestens 2 verschiedene Berechnungen mit unterschiedlichen Prognoseprogrammen für die Schallbe- lastung in Kötzlin aufgrund des heute existierenden Windparks Barenthin/Kötzlin mit seinen 17 WEA vorliegen. Zu welchen konkreten Ergeb- nissen der Schallbelastung kamen jeweils die Prognoseprogramme WindPro Version 2.2.0.0 bzw. IMMI 5.3.1 der Fa. Wölfel an den Immissionsorten Kötz- lin, Barenthiner Weg 35 und Kötzlin, Dorfstraße 61 in Bezug auf die vom jetzi- gen Windpark Barenthin/Kötzlin (17 WEA) verursachten Schallimmissionen? 5.     Welche Erklärungen gibt es für den Fall bzw. worin sind die Ursachen zu su- chen, dass durch die verschiedenen Programme unterschiedliche Schallbe- lastungen für die einzelnen Immissionsorte errechnet worden sind? 6.     Wurden bei den jeweiligen Schallberechnungen Zuschläge für Serienstreuung und Prognoseunsicherheit berücksichtigt? Wenn ja, mit welchem Wert? 7.     Existieren im heutigen Landesumweltamt Brandenburg, Regionalabteilung West für die Kötzliner Ortslage noch weitere diesbezügliche Schallberechnun- gen? 8.     Wie wurde bei den entsprechenden Prognoseprogrammen der Umstand be- rücksichtigt, dass auf die jeweiligen Kötzliner Immissionsorte (Barenthiner Weg 35 und Dorfstraße 61) gleichzeitig 17 WEA einwirken? 9.     Welche rechtlichen Möglichkeiten haben die betroffenen Bürger, das Landes- umweltamt zu einer Schallmessung nach § 26 BImSchG zu verpflichten? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Nach mir vorliegenden Informationen existiert in Kötzlin ein weiteres schallkritisches Gebiet, nämlich das Wohnhaus in der Dorfstraße 61. Welche exakten Abstände zwi- schen dem Wohnhaus und den beiden nächstgelegenen WEA wurden für diesen Im- missionsort (Kötzlin, Dorfstraße 61) jeweils in den Schallberechnungen verwendet? zu Frage 1: Bei der Beantwortung dieser Frage wird davon ausgegangen, dass der rechtlich und technisch nicht normierte Begriff „schallkritisches Gebiet“ in dieser Frage als Syno- nym für den rechtlich normierten Begriff des „maßgeblichen Immissionsortes“ im Sin- ne der Nr. 2.3 der 6. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissions- schutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) verwendet wird. Maßgeblicher Immissionsort ist der zu ermittelnde Ort im Einwirkungsbereich der Anlagen, an dem eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte am ehesten zu erwarten ist. Sowohl für die 17 bestehenden Anlagen des Windparks Kötzlin Barent- hin (WP1) als auch für die bereits bestehenden 2 und die genehmigten 23 Anlagen des Windparks Stüdenitz/Schönermark (WP 2) in Summe (WP 1 und WP 2) zeigt die aus der Berechnung folgende flächendeckende Isophonendarstellung (Linien glei-
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cher Schalldruckpegel), dass der Barenthiner Weg 35 am stärksten von der Ge- räuscheinwirkung durch die Emissionen der Windenergieanlagen (WEA) betroffenist. Nach Punkt 2.3 der TA Lärm ist dies damit der maßgebliche Immissionsort. Für andere, weiter entfernte Einzelpunkte, die auf der Grundlage dieser Berechnun- gen nicht als maßgebliche Immissionsorte beurteilt worden sind, wurden keine Be- rechnungen durchgeführt. Die Dorfstraße 61 in Kötzlin ist kein maßgeblicher Immis- sionsort. Deshalb können keine Angaben zu Abständen zum Wohnhaus Dorfstra- ße 61 benannt werden . Frage 2: Laut Ausführungen der Landesregierung wird ein Konfliktfall u. a. nur dann ange- nommen, wenn eine Schallberechnung eine dauerhafte Überschreitung der Werte der TA Lärm ermitteln würde. Wie ist vor diesem Hintergrund zu erklären, dass im Genehmigungsbescheid Nr. 088.00.00/02 des Landesumweltamt Brandenburg vom 20.10.2003 zum Windpark Stüderitz/Schönermark eine Schallmessung angeordnet wurde, obwohl schon durch eine Schallberechnung und durch Auflagen in der Ge- nehmigung die Einhaltung der Richtwerte der TA Lärm angeblich sichergestellt ist und somit der zukünftige Konfliktfall aufgrund der Schallberechnung des Genehmi- gungsverfahrens eigentlich ausgeschlossen werden kann? zu Frage 2: Bei dem in Rede stehenden Windpark Stüdenitz/Schönermark (WP 2) handelt es sich um eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage, die mit Genehmigungsbescheid-Nr. 088.00.00/02 vom 20.10.2003 durch das Landesum- weltamt in Potsdam genehmigt wurde. Die Genehmigungsbehörde hat von dem ihr nach dem Bundes-Immissionsschutzge- setz (BImSchG) gegebenen Ermessen Gebrauch gemacht und in der Genehmigung nach § 28 BImSchG die Forderung (Auflage) zum Nachweis der Einhaltung der im Bescheid genannten Immissionsgrenzwerte in einem bestimmten Zeitraum nach In- betriebnahme der Anlage erhoben. Das erfolgte vor dem Hintergrund, dass die Ein- haltung der zulässigen gebietsabhängigen Richtwerte nach TA-Lärm in diesem Fall nur in Verbindung mit Einschränkungen des Anlagenbetriebes während der Nacht sichergestellt werden kann. Der Nachweis, dass durch eine Nachtabsenkung der Fahrweise einiger Anlagen die Einhaltung des Richtwertes nachts tatsächlich garantiert wird, ist ein hinreichender Grund, eine Messung zu fordern. Frage 3: Sind der Landesregierung Fälle bekannt, bei denen die tatsächliche Messung vor Ort eine höhere Schallbelastung als die ursprüngliche Schallberechnung ergeben hat? zu Frage 3: Bisher sind der Landesregierung derartige Fälle nicht bekannt.
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Frage 4: In der Antwort DS 4/1625 wird ausgeführt, dass mindestens 2 verschiedene Berech- nungen mit unterschiedlichen Prognoseprogrammen für die Schallbelastung in Kötz- lin aufgrund des heute existierenden Windparks Barenthin/Kötzlin mit seinen 17 WEA vorliegen. Zu welchen konkreten Ergebnissen der Schallbelastung kamen jeweils die Prognoseprogramme WindPro Version 2.2.0.0 bzw. IMMI 5.3.1 der Fa. Wölfel an den Immissionsorten Kötzlin, Barenthiner Weg 35 und Kötzlin, Dorfstra- ße 61 in Bezug auf die vom jetzigen Windpark Barenthin/Kötzlin (17 WEA) verur- sachten Schallimmissionen? zu Frage 4: Für den Immissionsort Kötzlin, Barenthiner Weg 35 wurde mit dem DV-Programm WindPro, Version 2.2.0.0 ein Beurteilungspegel von 44,2 dB (A) berechnet. Dieser Wert stützt sich auf die zum Zeitpunkt der Berechnung (07. Januar 2002) anzuwen- denden einschlägigen gesetzlichen Regelungen zur Schallemissions- und –immissi- onsberechnung und war Bestandteil der Altanlagenanzeige für den Windpark Kötz- lin/Barenthin. Beurteilungspegel, die durch die alleinige Anwendung des DV-Pro- gramm IMMI 5.3.1 der Fa. Wölfel ermittelt wurden, liegen für keinen der beiden an- gefragten Immissionsorte (Barenthiner Weg 35 und Dorfstraße 61) vor. Grund dafür ist, dass die Immissionsschutzbehörden das DV-Programm IMMI 5.3.1 nur noch in Verbindung mit weiteren Berechnungen, die nicht Bestandteil des Pro- gramms IMMI 5.3.1 sind, zur Berechnung von Beurteilungspegeln einsetzen. Eine Berechnung von Beurteilungspegeln für den Immissionsort Kötzlin, Dorfstr. 61 erfolgte mit keinem der beiden genannten Programme, da die Dorfstraße 61 in Kötz- lin nicht maßgeblicher Immissionsort nach Ziffer 2.3 der TA Lärm ist (siehe auch Ant- wort zu Frage 1). Frage 5: Welche Erklärungen gibt es für den Fall bzw. worin sind die Ursachen zu suchen, dass durch die verschiedenen Programme unterschiedliche Schallbelastungen für die einzelnen Immissionsorte errechnet worden sind? zu Frage 5: Eine Beantwortung dieser Frage wäre nur im Rahmen eines fachtechnischen Gut- achtens zu den DV-Programmen möglich, das von der Landesregierung zunächst an einen Gutachter vergeben werden müsste. Für den Windpark Kötzlin/Barenthin unterscheiden sich die Ergebnisse nach WindPro (Basis: DIN ISO 9613) und die der Immissionsschutzbehörde nach Windenergieerlass (IMMI 5.3.2. i.V.m. weiteren Be- rechnungen) um lediglich 0,5 dB (A). Frage 6: Wurden bei den jeweiligen Schallberechnungen Zuschläge für Serienstreuung und Prognoseunsicherheit berücksichtigt? Wenn ja, mit welchem Wert?
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zu Frage 6: In die Schallberechnungen gehen Zuschläge ein. Es gibt im relevanten technischen oder rechtlichen Regelwerk jedoch keine unter der Bezeichnung "Zuschläge für Serienstreuung" oder "Zuschläge für Prognoseunsicherheit". Aus diesem Grund kön- nen keine Zahlenwerte benannt werden. Frage 7: Existieren im heutigen Landesumweltamt Brandenburg, Regionalabteilung West für die Kötzliner Ortslage noch weitere diesbezügliche Schallberechnungen? zu Frage 7: Für die Kötzliner Orts-(rand)lage existiert neben der Schallprognose zur Altanlagen- anzeige und der Eigenermittlung des Landesumweltamtes, Regionalabteilung West, Teilregion Neuruppin für den Windpark Kötzlin/Barenthin noch die Schallprognose vom 26.02.2003, die Bestandteil der Antragsunterlagen zum Genehmigungsantrag für den Windpark Stüdenitz/Schönermark ist, der mit Bescheid-Nr. 088.00.00/02 vom 20.10.2003 durch das Landesumweltamt genehmigt wurde. Frage 8: Wie wurde bei den entsprechenden Prognoseprogrammen der Umstand berücksich- tigt, dass auf die jeweiligen Kötzliner Immissionsorte (Barenthiner Weg 35 und Dorf- straße 61) gleichzeitig 17 WEA einwirken? zu Frage 8: Alle 17 Anlagen werden als Schallquellen in die Berechnungsprogramme eingege- ben. Dann werden die Immissionspegel am Immissionsort aus allen Einzelquellen berechnet und abschließend addiert. Frage 9: Welche rechtlichen Möglichkeiten haben die betroffenen Bürger, das Landesumwelt- amt zu einer Schallmessung nach § 26 BImSchG zu verpflichten? zu Frage 9: Grundsätzlich haben die betroffenen Bürger die Möglichkeit, einen förmlichen Antrag auf Anordnung einer entsprechenden Messung beim Landesumweltamt zu stellen. Sollte dieser Antrag auch im Widerspruchsverfahren abgelehnt werden, hätten die Anwohner die Möglichkeit, Verpflichtungsklage gem. § 42 Verwaltungsgerichtsord- nung beim Verwaltungsgericht Potsdam gegen das Landesumweltamt zu erheben.
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