Verkauf und Konsum von Alkohol auf Schulveranstaltungen
Landtag Brandenburg Drucksache 5/4277 5. Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1606 der Abgeordneten Gordon Hoffmann und Ludwig Burkardt CDU-Fraktion Drucksache 5/4106 Verkauf und Konsum von Alkohol auf Schulveranstaltungen Wortlaut der Kleinen Anfrage 1606 vom 30.09.2011: Nach Ziff. 24 Abs. 3 der VV-Schulbetrieb vom 29. Juni 2010 darf „auf dem gesamten Schulgelände … nicht geraucht, kein Alkohol getrunken und keine anderen Suchtmit- tel genommen werden.“ Es ist vielfach zu beobachten, dass sich Schulen, insbeson- dere bei Schulfesten, nicht an diese Vorschrift halten. Es wird Alkohol verkauft, aus- geschenkt und konsumiert sowie geraucht, ohne dass die Voraussetzungen für die Befreiungsregelung in Abs. 4 a.a.O. vorlägen. Wir fragen die Landesregierung: 1. Wer ist für die Einhaltung des Alkoholverbotes auf dem Schulgelände verantwort- lich, Schule, Schulleiter, staatliche Schulaufsicht, Schulträger oder sonstige? 2. Welche rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten hat die staatliche Schulauf- sicht, die Einhaltung des Alkoholverbotes durchzusetzen? 3. Wie ist es zu bewerten, wenn die staatliche Schulaufsicht die beabsichtigte Miss- achtung des Alkoholverbotes kennt, sie aber nicht mit den ihr zur Verfügung stehen- den Mitteln unterbindet? 4. Wie ist es zu bewerten, wenn die Schulaufsicht weiß, dass bei einem jährlich wie- derkehrenden Schulfest Alkohol verkauft, ausgeschenkt und konsumiert wird, ohne mit den ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten dagegen einzuschreiten und dies zu unterbinden? 5. Sind der Landesregierung Fälle bekannt, bei denen im Einzelfall oder regelmäßig wiederkehrend auf Schulveranstaltungen Alkohol verkauft, ausgeschenkt und konsu- miert wird? 6. Wie ist ein solcher Vorgang zu beurteilen, wenn eine auf dem Schulgelände statt- findende Schulveranstaltung von einem Förderverein der Schule oder einer ähnli- chen, der Schule verbundenen Einrichtung durchgeführt wird? 7. Wäre der Vorgang anders zu beurteilen, wenn die Schulveranstaltung von einem Förderverein oder einer ähnlichen der Schule verbundenen Einrichtung außerhalb des Schulgeländes durchgeführt würde? Wenn ja, warum? 8. Richtet sich das Verbot des Konsums von Alkohol auch gegen den Schulträger und/oder ist der Schulträger in der Lage, von diesem Verbog Befreiung zu erteilen? 9. Falls Ziff. 24 Abs. 3 VV-Schulbetrieb auch vom Schulträger zu beachten sein soll- te, wer ist dafür zuständig, auf die Beachtung der Vorschrift durch den Schulträger hinzuwirken, wenn dieser darüber irrt oder sich bewusst darüber hinwegsetzt? Datum des Eingangs: 10.11.2011 / Ausgegeben: 16.11.2011
Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Gemäß Nummer 24 Absatz 3 der VV-Schulbetrieb darf auf dem ge- samten Schulgelände sowie bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schul- geländes kein Alkohol getrunken werden. Gemäß Nummer 24 Absatz 4 der VV- Schulbetrieb kann die Schulleitung den Genuss von Bier, Wein und Sekt in geringem Umfang bei schulischen Veranstaltungen gestatten, wenn ausnahmslos alle teilneh- menden Schülerinnen und Schüler das 16. Lebensjahr bereits vollendet haben und die Schulkonferenz dazu einen entsprechenden Grundsatzbeschluss gefasst hat. An Schu- len, die ausschließlich von Volljährigen besucht werden, entscheiden diese selbst über den Genuss von alkoholischen Getränken bei schulischen Veranstaltungen. Dies trifft sowohl für schulische Veranstaltungen auf dem Schulgelände als auch außerhalb des Schulgeländes zu. Frage 1: Wer ist für die Einhaltung des Alkoholverbotes auf dem Schulgelände ver- antwortlich, Schule, Schulleiter, staatliche Schulaufsicht, Schulträger oder sonstige? Zu Frage 1: Für die Einhaltung der Regelungen sind bei schulischen Veranstaltungen für einen Teil der Schulgemeinschaft jeweils die aufsichtführenden Lehrkräfte zustän- dig. Für die Einhaltung des grundsätzlichen Alkoholverbots auf dem Schulgelände sind die Lehrkräfte sowie die Schulleiterin oder der Schulleiter im Rahmen der Ge- samtverantwortung für die Schule zuständig. Frage 2: Welche rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten hat die staatliche Schulaufsicht, die Einhaltung des Alkoholverbotes durchzusetzen? Zu Frage 2: Die staatlichen Schulämter als zuständige Schulaufsichtsbehörden kön- nen präventiv in den Dienstberatungen der Schulleiterinnen und Schulleiter auf das Alkoholverbot hinweisen. Bei Verstößen können sie im Rahmen der Dienstaufsicht disziplinarische Maßnahmen gegenüber der Lehrkraft oder der Schulleiterin oder dem Schulleiter einleiten. Frage 3: Wie ist es zu bewerten, wenn die staatliche Schulaufsicht die beabsichtigte Missachtung des Alkoholverbotes kennt, sie aber nicht mit den ihr zur Verfügung ste- henden Mitteln unterbindet? Frage 4: Wie ist es zu bewerten, wenn die Schulaufsicht weiß, dass bei einem jähr- lich wiederkehrenden Schulfest Alkohol verkauft, ausgeschenkt und konsumiert wird, ohne mit den ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten dagegen einzuschreiten und dies zu unterbinden? Zu den Fragen 3 und 4: Die staatlichen Schulämter sind verpflichtet, für die Einhal- tung der Regelungen gemäß Nummer 24 Absatz 3 und 4 der VV-Schulbetrieb zu sor- gen und Verstöße dagegen zu unterbinden. Die Landesregierung geht davon aus, dass sie dieser Verpflichtung nachkommen. Frage 5: Sind der Landesregierung Fälle bekannt, bei denen im Einzelfall oder regel- mäßig wiederkehrend auf Schulveranstaltungen Alkohol verkauft, ausgeschenkt und konsumiert wird? Zu Frage 5: Der Landesregierung sind keine Einzelfälle bekannt.
Frage 6: Wie ist ein solcher Vorgang zu beurteilen, wenn eine auf dem Schulgelände stattfindende Schulveranstaltung von einem Förderverein der Schule oder einer ähn- lichen, der Schule verbundenen Einrichtung durchgeführt wird? Frage 7: Wäre der Vorgang anders zu beurteilen, wenn die Schulveranstaltung von einem Förderverein oder einer ähnlichen der Schule verbundenen Einrichtung außer- halb des Schulgeländes durchgeführt würde? Wenn ja, warum? Zu den Fragen 6 und 7: Die Regelungen der VV-Schulbetrieb zum Alkoholverbot gel- ten für schulische Veranstaltungen auf dem Schulgelände und außerhalb des Schul- geländes gleichermaßen. Ob es sich um eine schulische Veranstaltung handelt, hängt nicht vom Ort der Veranstaltung ab, sondern davon, dass die Schule sowohl für die äußeren Bedingungen als auch für die inhaltliche Gestaltung sowie die Lei- tung verantwortlich ist. Insoweit besteht eine Aufsichtspflicht der Schule. Wenn der Förderverein oder eine andere Einrichtung für die Schule eine Veranstaltung organi- siert, die Verantwortung aber bei der Schule verbleibt, handelt es sich in der Regel um eine schulische Veranstaltung und es gelten die Regelungen zum Alkoholverbot. Führt jedoch ein Dritter eine Veranstaltung, gegebenenfalls auch auf dem Schulge- lände in eigener Verantwortung, durch, ist die Schule nicht für die Durchsetzung des Alkoholverbots verantwortlich, auch wenn die Schülerinnen und Schüler – dann als Privatpersonen – die Veranstaltung besuchen. Die Beurteilung im Einzelfall trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. Frage 8: Richtet sich das Verbot des Konsums von Alkohol auch gegen den Schul- träger und/oder ist der Schulträger in der Lage, von diesem Verbot Befreiung zu er- teilen? Zu Frage 8: Das Alkoholverbot auf dem Schulgelände und bei schulischen Veranstal- tungen richtet sich auch an den Schulträger. Die Durchsetzung erfolgt zwar vorrangig im Rahmen der Aufsichtsführung über die Schülerinnen und Schüler durch die Lehr- kräfte, aber auch das sonstige Personal des Schulträgers darf nicht dagegen versto- ßen und z.B. den Alkoholgenuss tolerieren. Es hat gegebenenfalls die aufsichtsfüh- rende Lehrkraft oder die Schulleitung zu informieren. Frage 9: Falls Ziff. 24 Abs. 3 VV-Schulbetrieb auch vom Schulträger zu beachten sein sollte, wer ist dafür zuständig, auf die Beachtung der Vorschrift durch den Schul- träger hinzuwirken, wenn dieser darüber irrt oder sich bewusst darüber hinwegsetzt? Zu Frage 9: Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist im Rahmen der Gesamtverant- wortung auch dafür zuständig, gegenüber dem sonstigen Personal des Schulträgers auf die Einhaltung des Alkoholverbots hinzuwirken. Sie oder er ist gemäß § 71 Ab- satz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes gegenüber dem sonstigen Personal in Verwaltungsangelegenheiten weisungsberechtigt, wozu ebenso die Einhaltung von schulrechtlichen Vorschriften gehört. Sofern das sonstige Personal der Anweisung nicht folgt, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter den kommunalen Dienstvorge- setzten des sonstigen Personals informieren, der gegebenenfalls über disziplinari- sche Maßnahmen entscheidet.