Trennungsgelder und Umzugsvergütung (II)
Landtag Brandenburg Drucksache 3/6739 3. Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2524 des Abgeordneten Heinz Vietze Fraktion der PDS Drucksache 3/6606 Trennungsgelder und Umzugsvergütungen (II) Wortlaut der Kleinen Anfrage Nr. 2524 vom 3. November 2003: Anknüpfend an die Kleine Anfrage 2494 (Drucksache 3/6531) und Bezug nehmend auf das Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 16. September 2003 (Bundesumzugskostengesetz − BUKG − Höhe der Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 BUKG ab dem 1. Juli 2003) frage ich die Landesregie− rung mit Blick auf die Haushaltsberatungen für 2004: 1. Nach § 54 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes kann der Minister der Finanzen durch Rechtsverordnung "Anspruchsgrundlagen und Höhe des Trennungsgeldes abweichend von § 12 des Bundesumzugskostengesetzes und § 22 des Bundes− reisekostengesetzes und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen regeln". 1.1 Hat das Ministerium der Finanzen von dieser Ermächtigung Gebrauch ge− macht? Datum des Eingangs: 05.12.2003 / Ausgegeben: 10.12.2003
1.2 Soweit Frage 1.1. mit "Nein" beantwortet wird: Warum hat das Ministerium von dieser Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht? 1.3 Soweit Frage 1.1. mit "Ja" beantwortet wird: In welchen Fällen konkret? 2. Was veranlasste die Landesregierung mit dem Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 16. September 2003 (Bundesumzugskostengesetz − BUKG − Höhe der Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 BUKG ab dem 1. Juli 2003) − trotz der extremen Haushaltssituation des Landes − erneut bundesgesetzliche Bestimmungen (offensichtlich) unverändert zu übernehmen? 3. Wie steht die Landesregierung zu der Äußerung "Trennungsgeld und Umzugs− kostenvergütungen sollen für den Empfänger nur durchlaufende Posten sein" (Schreiben der Finanzministerin vom 6. Oktober 2003) angesichts dessen, dass Bundes− und auch Landespolitik von Arbeitnehmern außerhalb des öffentlichen Dienstes wie selbstverständlich fordern, Fahrtzeiten von drei und mehr Stunden täglich − ohne Trennungsgeld und Umzugskostenvergütung − auf sich zu neh− men? 4. Bedingung für die Zahlung von Trennungsgeld nach der Zusage der Umzugs− kostenvergütung ist "Wohnungsmangel am neuen Dienstort und Umgebung (30 km)? An welchen "Dienstorten" in Brandenburg und deren Umgebung (30 km) trifft dieses Kriterium zu und war demzufolge in den letzten drei Jahren Grundlage für die Zahlung von Trennungsgeld)? 5. Bezogen auf das Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 16. Sep− tember 2003 (Bundesumzugskostengesetz − BUKG − Höhe der Pauschvergü− tung für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 BUKG ab dem 1. Juli 2003): 5.1 Berechtigte mit Anspruch auf Umzugskostenvergütung erhalten eine Umzugs− kostenvergütung in Abhängigkeit von ihrer Besoldungsgruppe. Bei berechtigten Verheirateten mit Wohnung schwankt die Vergütung gegenwärtig zwischen
1099,19 Euro (B 3 bis B 11, C 4, R 3 bis R 10) und 776,35 Euro (A 1 bis A 8)? Was ist die sachliche Begründung der Landesregierung dafür, dass diese Pauschvergütungen in Abhängigkeit von der Besoldungsgruppe festgelegt sind? 5.2 Was ist die sachliche Begründung der Landesregierung dafür, dass sich die Umzugskostenvergütung für Berechtigte, obwohl gerade erhöht, zum 1. April 2004 und dann schon wieder zum 1. August 2004 erhöhen wird? 5.3 Wann wird der Erhöhungsbetrag gezahlt? 6. Sind die Empfänger von Trennungstagegeld berechtigt, die ihnen bei täglicher Heimfahrt entstehenden Kosten steuerlich im Rahmen der Entfernungspauschale geltend zu machen? 7. Was versteht die Landesregierung bei Trennungsübernachtungsgeld unter "Kos− ten einer angemessenen Unterkunft"? 8. In wie vielen Fällen haben die Ministerien MI, MdJE und MBJS in den vergan− genen drei Jahren a) nach Zusage der Umzugskostenvergütung eine Erstbewilligung für Tren− nungsgeld − für 3 Monate (Regel), − für einen längeren Zeitraum (möglich), b) nach Zusage der Umzugskostenvergütung eine Weiterbewilligung "bei Nachweis der Wohnungsbemühungen" c) ohne Zusage der Umzugskostenvergütung Trennungsgeld genehmigt? 9. Wie viele Bedienstete in den Ministerien MI, MdJE und MBJS, denen "bei Nachweis der Wohnungsbemühungen" im Jahr 2002 eine Weiterbewilligung für Trennungsgeld über 3 Monate ausgesprochen worden ist, gehörten a) zum höheren Dienst b) zum gehobenen Dienst?
10.Welcher Anteil der 2002 im Rahmen des Titels 453 verausgabten Mittel entfällt a) auf Trennungsgeld bei Abordnungen b) auf Trennungsgeld bei Zusage von Umzugskostenvergütungen c) auf Umzugskostenvergütungen? 11.Im Landeshaushalt 2003 sind 6 325 200 Euro für Trennungsgelder und Um− zugskostenvergütungen vorgesehen. 2002 wurden hingegen nur 2 761 890 Euro verausgabt. Wie ist der Mittelabfluss des Titels 453 per 30.09.2003? 12.Im Entwurf des Einzelplans 02 wird an einer Stelle eine Summe von 15 000 Euro unter Titel 453 verbucht. Den Erläuterungen ist zu entnehmen, dass hier ein Zahlfall zugrunde gelegt wird? Mit welchen Sätzen arbeitet die Landesregierung bei der Haushaltsaufstellung bezogen auf Trennungsgelder und Umzugsvergütungen? 13.Warum werden die seit 01.09.2003 laufenden Überprüfungen der Fälle mit einem Bezug von Trennungsgeld von mehr als drei Monaten erst drei Tage nach der voraussichtlichen Beschlussfassung des Landtages über den Landeshaushalt 2004 vorliegen, obwohl ein großes öffentliches Interesse an der Klärung auch aus der Mitte des Landtages signalisiert wurde? Die Landesregierung wird gebeten, die Anfrage zeitnah − vor Abschluss der Haus− haltsberatungen − zu beantworten. Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin der Finanzen die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung Die Antworten auf die Fragen 8. und 9. beziehen sich nur auf die Ministeriumsbe− reiche. Dies entspricht auch dem Wortlaut der Fragen 8. und 9. Der Zusammenhang mit den vorhergehenden und den nachfolgenden Fragen und Antworten kann je−
doch nur gewahrt werden, wenn auch die nachgeordneten Bereiche erfasst werden. Dies war fristgerecht für die in den Fragen 8. und 9. genannten Ressorts nicht möglich; es müssen hierfür alle Zahlungseingänge durchgesehen werden. Die An− gaben für den nachgeordneten Bereich werden dem Fragesteller daher nachge− reicht. zu Frage 1.1: Ja zu Frage 1.2: Entfällt zu Frage 1.3: Erlassen wurde die Verordnung über die Gewährung von Trennungsgeld an Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter−Trennungsgeldverordnung − AnwTGV vom 27. November 1996 (GVBl. II S. 856)). Der Wortlaut der Verordnung wurde nach Änderung durch Verordnung vom 1. März 2000 mit Bekanntmachung vom gleichen Datum neu gefasst (GVBl. II S. 70). Für Anwärter wurde bestimmt, dass sie wegen ihrer gegenüber Beamten mit Dienstbezügen verringerten Alimen− tation ein Trennungstagegeld nur in Höhe von 75 v. H. der Sätze nach der Tren− nungsgeldverordnung erhalten. zu Frage 2: Veranlassung für die unveränderte Übernahme der Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 des Bundesumzugskostengesetzes war die gesetzliche Vorgabe (§ 54 Landesbeamtengesetz), Umzugskostenvergütung in entsprechender Anwendung der für die Bundesbeamten jeweils geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren. Eine Ermächtigung, Abweichendes durch Landesverordnung zu regeln, enthält § 54 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes nur für Anspruchsgrundlagen und
Höhe des Trennungsgeldes. zu Frage 3: Die Aussage, dass Trennungsgeld und Umzugskostenvergütung nur durchlaufende Posten sein sollen, trifft angesichts der Tatsache, dass es sich hier um Aufwen− dungsersatz handelt, weiterhin zu. Unberührt bleibt, dass diese Zahlungen auch in pauschalierter Form zu leisten sind. In der Privatwirtschaft gilt für Arbeitsverträge der Grundsatz der Privatautonomie, d.h. arbeitsvertragliche Vereinbarungen entziehen sich der Einflussnahme durch die Bundes− oder Landespolitik. zu Frage 4: Wohnungsmangel ist für das gesamte Gebiet des Landes Brandenburg grundsätz− lich nicht mehr festzustellen. Nach Zusage der Umzugskostenvergütung kann des− halb im Regelfall innerhalb von drei Monaten die neue Wohnung gefunden werden. Zu Frage 5.1: Die Landesregierung wendet die Pauschalsätze des Bundes an, deren unter− schiedliche Höhe den unterschiedlichen Wohnstandard der Angehörigen verschie− dener Bezahlungsebenen berücksichtigt. zu Frage 5.2: Die Pauschvergütungen werden auf der Grundlage des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13 berechnet. Daraus ergeben sich mit jeder allgemeinen Anpassung der Besoldung Änderungen der Pauschvergütung. Die Besoldung wird durch Bundesgesetz zum 1. April und 1. August 2004 um jeweils 1 v. H. erhöht; dem folgt die Pauschvergütung.
zu Frage 5.3: Die neuen Beträge sind für Umzüge anzuwenden, die ab den jeweiligen Ände− rungsterminen durchgeführt werden. zu Frage 6: Trennungstagegeld wird nur beim auswärtigen Verbleiben am Dienstort, nicht aber bei täglicher Rückkehr an den Wohnort gewährt. Daher können die Empfänger von Trennungstagegeld steuerrechtlich keine Entfernungspauschale für tägliche Heim− fahrten geltend machen. Bei einer längerfristigen Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte ist steuer− rechtlich nur für die ersten drei Monate eine Dienstreise anzuerkennen. Erhält ein Berechtigter, der täglich an den Wohnort zurückkehrt als Trennungsgeld Fahrtkos− tenerstattung, Wegstrecken− oder Mitnahmeentschädigung wie bei Dienstreisen, sind die hierfür gewährten steuerfreien Vergütungen auf die steuerrechtlich zu be− rücksichtigenden Fahrkosten anzurechnen; ein Ansatz der Entfernungspauschale bleibt innerhalb dieses Zeitraums außer Betracht. Nach Ablauf von drei Monaten gehören die gewährten Vergütungen zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dement− sprechend können bei täglicher Heimfahrt nach Ablauf der Dreimonatsfrist die ent− stehenden Kosten steuerrechtlich im Rahmen der Entfernungspauschale geltend gemacht werden. zu Frage 7: Die Kosten einer angemessenen Unterkunft für die Gewährung von Trennungs− übernachtungsgeld sind durch § 3 Abs. 4 der Trennungsgeldverordnung definiert. Als Trennungsübernachtungsgeld werden die nachgewiesenen notwendigen, auf Grund eines Mietvertrages oder einer ähnlichen Nutzungsvereinbarung zu zahlen− den Kosten für eine wegen einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 bezogenen ange− messenen Unterkunft erstattet. Zu den Unterkunftskosten gehören auch die unmit− telbar mit der Nutzung der Unterkunft zusammenhängenden Nebenkosten.
Eine Unterkunft ist nach Tz. 3.4.10 und 3.4.11 der Durchführungshinweise des Mi− nisteriums der Finanzen vom 23.08.1999 (ABl. S. 906) angemessen, wenn sie dem Standard eines durchschnittlichen Hotelzimmers entspricht und sanitäre Einrich− tungen zur ausschließlichen Nutzung durch den Bediensteten vorhanden sind. Die Angemessenheit einer Unterkunft ist nicht davon abhängig, ob die Unterkunft eine Kochgelegenheit hat. Als allgemein angemessen kommt grundsätzlich eine Unterkunft mit folgender Wohn−/Nutzfläche in Betracht: − 15 bis 20 qm ohne Kochgelegenheit im Zimmer, − 30 bis 40 qm mit Kochgelegenheit im Zimmer. zu Frage 8.a): Das Ministerium des Innern, das Ministerium der Justiz und für Europaangelegen− heiten und das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport haben in den vergange− nen drei Jahren nach Zusage der Umzugskostenvergütung eine Erstbewilligung für Trennungsgeld genehmigt: für drei Monate (Regel) in 9 Fällen, für einen längeren Zeitraum (möglich) in 3 Fällen. zu Frage 8.b): Das Ministerium des Innern, das Ministerium der Justiz und für Europaangelegen− heiten und das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport haben in den vergange− nen drei Jahren nach Zusage der Umzugskostenvergütung eine Weiterbewilligung − bei Nachweis der Wohnungsbemühungen − in 2 Fällen genehmigt.
zu Frage 8.c): Das Ministerium des Innern, das Ministerium der Justiz und für Europaangelegen− heiten und das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport haben in den vergange− nen drei Jahren ohne Zusage der Umzugskostenvergütung Trennungsgeld in 149 Fällen genehmigt. zu Frage 9.a) und b): Das Ministerium des Innern, das Ministerium der Justiz und für Europaangelegen− heiten und das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport haben im Jahr 2002 keine Weiterbewilligungen für Trennungsgeld über drei Monate ausgesprochen. zu Frage 10.a), b) und c): Von den 2002 im Rahmen des Titels 453 in den Ministerien verausgabten Mitteln entfallen auf − Trennungsgeld bei Abordnungen 255.888 , − Trennungsgeld bei Zusage von Umzugskostenvergütungen 131.191 , − auf Umzugskostenvergütungen 129.235 . zu Frage 11: Im Haushaltsplan 2003 ist bei der Obergruppe 45 (Sonstige personalbezogene Ausgaben) insgesamt ein Betrag in Höhe von 6.325.200 veranschlagt, bei der Gruppe 453 (Trennungsgeld, Umzugskostenvergütung) hingegen ein Betrag in Höhe von 6.295.100 . Der Mittelabfluss in der Gruppe 453 betrug zum 30.09.2003 1.915.501,06 .
zu Frage 12: Im Rahmen der Haushaltsaufstellung gibt es von Seiten der Landesregierung keine standardisierten Sätze zur Berechnung von Trennungsgeldern und Umzugskos− tenvergütungen, da diese je nach Einzelfall individuell erheblich variieren. Insbe− sondere hängt der Anspruch des Einzelnen von der Entfernung zum (neuen) Dienstort sowie von seinen persönlichen Verhältnissen ab. Die Veranschlagung in den Haushaltsplänen beruht jeweils auf Prognosen der Ressorts über die zu erwar− tenden Einzelfälle und richten sich nach den geltenden Rechtsvorschriften. Hierzu wird insbesondere auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage 2494 verwiesen. zu Frage 13: Die Entscheidung, die Prüfung der Trennungsgeldfälle bis zum 15. Dezember 2003 abzuschließen, wurde am 1. September 2003 getroffen. Diese Terminierung be− rücksichtigt einerseits den Willen zur zügigen Aufarbeitung der Akten und anderer− seits die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung, die insbesondere bei großen Personalkörpern eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Dabei musste auch berück− sichtigt werden, dass die Prüfung durch Arbeitsbereiche erfolgen sollte, die nicht den Arbeitsbereichen angehören, die ursprünglich zuständig waren. Dadurch war ein zusätzlicher Einarbeitungsaufwand für die schwierige Rechtsmaterie erforderlich. Ein Zusammenhang zwischen diesen Prüfungen und den Haushaltsberatungen wurde nicht hergestellt. Dies war aus Sicht der Landesregierung auch nicht erfor− derlich.