Beratungshilfe im Amtsgericht
Landtag Brandenburg Drucksache 5/4495 5. Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1690 der Abgeordneten Elisabeth Alter, SPD-Fraktion Drucksache 5/4285 Beratungshilfen im Amtsgericht Wortlaut der Kleinen Anfrage 1690 vom 17. November 2011: Gemäß Beratungshilfegesetz (BerHG) können Bürger mit geringem Einkommen einen sogenannten Beratungshilfeschein beantragen. Hier gibt es zwei Möglichkeiten bzw. Verfahren. Entsprechende Anträge können entweder schriftlich oder in einem persönlichen Gespräch mit einem Rechtspfleger gestellt werden. Im Amtsgericht Fürstenwalde ist ein persönliches Gespräch mit einem Rechtspfleger, sprich das mündliche Verfahren, nicht mehr möglich. Hier werden nur noch aus- schließlich schriftliche gestellte Anträge bearbeitet. Ich frage daher die Landesregierung: Ist der Verzicht auf das persönliche Gespräch mit recht- und ratsuchenden Bürgern gesetzeskonform? Wird diese Verfahrensweise auch an anderen Amtsgerichten im Land Brandenburg praktiziert? Wenn ja, seit wann wird diese Verfahrensweise auf welcher gesetzlichen Grundlage so durchgeführt? Datum des Eingangs: 12.12.2011 / Ausgegeben: 19.12.2011
2 Namens der Landesregierung beantwortet der Minister der Justiz die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Ist der Verzicht auf das persönliche Gespräch mit recht- und ratsuchenden Bürgern gesetzeskonform? zu Frage 1: Zunächst ist es richtig, dass gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Beratungshilfegesetz (BerHG) der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe mündlich oder schriftlich gestellt wer- den kann. Dies dient dem Zweck der Vermeidung von unnötigen Formalitäten und der Verfahrensbeschleunigung. Der Rechtsuchende soll nicht durch den Verweis auf das Erfordernis der schriftlichen Antragstellung entmutigt werden, den Antrag zu stel- len. Die Gesetzesbegründung geht davon aus, dass das Antragsverfahren für jeden Antragsteller so einfach wie möglich ausgestaltet werden soll. Nach der Gesetzesbe- gründung sollte der Regelfall die mündliche Antragstellung sein, denn sie dient der raschen Erledigung durch die sofort mögliche Aufklärung von Zweifelsfragen. Auch durch die Einführung von verbindlich zu verwendenden Antragsvordrucken gemäß § 11 BerHG i. V. m. § 1 der Beratungshilfevordruckverordnung (BerHVV) ändert sich daran nichts. Insofern regelt § 1 Abs. 2 BerHVV ausdrücklich, dass der Rechtsuchen- de den Vordruck verwenden muss, falls er den Antrag nicht mündlich stellt. Zuständig für die Entscheidung über die Bewilligung ist gemäß § 24a Absatz 1 Rechtspflegergesetz (RPflG) der Rechtspfleger. Örtlich zuständig ist gem. § 4 Absatz 1 BerHG i.V.m. § 13 Zivilprozessordnung (ZPO) das Amtsgericht am Wohnsitz des Rechtsuchenden. Von der Frage der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Bewilligung von Bera- tungshilfe und der grundsätzlichen Möglichkeit der mündlichen Antragstellung zu un- terscheiden ist aber die Frage, wer für die Aufnahme mündlicher Anträge zu Protokoll zuständig ist. Nach dem Gesetz ist der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe nicht zwingend von einem Rechtspfleger aufzunehmen. Insbesondere aus §§ 24, 24a RPflG ergibt sich nicht, dass der Antrag durch einen Rechtspfleger zu protokol- lieren ist. Dies ist zwingend nur für explizit aufgezählte Erklärungen und Anträge vor- gesehen, zu denen der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe nicht gehört. Nach § 24 Abs. 2 Nr. 3 RPflG soll der Rechtspfleger darüber hinaus auch solche mündli - chen Anträge und Erklärungen aufnehmen, die besonders schwierig und bedeutend sind. Das trifft auf Anträge auf Beratungshilfe in der Regel jedoch nicht zu. Diese können daher auch von einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle aufgenommen werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich weder dem Gesetz noch der Begrün- dung entnehmen lässt, dass mit der mündlichen Antragstellung ein Anspruch auf so-
3 fortige Sachentscheidung des zuständigen Rechtspflegers über die Bewilligung ein- hergeht. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Möglichkeit eröffnet sein muss, Beratungshil- feanträge auch mündlich zu stellen, jedoch nicht zugleich die mündliche Antragstel- lung vor dem Rechtspfleger erfolgen muss. Frage 2: Wird diese Verfahrensweise auch an anderen Amtsgerichten im Land Brandenburg praktiziert? zu Frage 2: Sowohl bei dem Amtsgericht Fürstenwalde als auch bei sämtlichen anderen Amtsge- richten im Land Brandenburg können Anträge auf Beratungshilfe entsprechend § 4 Abs. 2 Satz 1 BerHG mündlich oder schriftlich gestellt werden. Bei dem Amtsgericht Fürstenwalde ist die dort bisher bestehende Praxis, nach der die mündlich gestellten Anträge in der Regel auch von einem Rechtspfleger aufge - nommen wurden, in diesem Jahr dahingehend geändert worden, dass die Antragstel- ler gebeten werden, ihren Antrag auf dem mit § 1 BerHVV eingeführten Formular zu stellen. Antragsteller, die dazu nicht in der Lage sind, können den Antrag jedoch wei- terhin auch mündlich zu Protokoll geben. Dies ist auch in letzter Zeit mehrfach ge- schehen. Die geänderte Praxis dient dazu, angesichts der Personalknappheit insbe- sondere im Rechtspflegerbereich die Rechtspfleger und die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle von der zeitaufwändigen Aufnahme mündlicher Anträge zu entlasten, soweit dies möglich ist. Dadurch wird die den Rechtspflegern obliegende Entschei- dung über die Anträge auf Beratungshilfe beschleunigt, weil sie bei dieser Tätigkeit nicht mehr durch die Aufnahme mündlicher Anträge unterbrochen werden. Bei den übrigen Amtsgerichten ist das Verfahren zur Aufnahme von Anträgen auf Be- ratungshilfe unterschiedlich gestaltet. Bei der Mehrzahl der Amtsgerichte werden mündliche Anträge von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu Protokoll ge- nommen, der bei Bedarf auch den direkten Kontakt zu dem für die Bewilligung der Beratungshilfe zuständigen Rechtspfleger vermittelt. In anderen Amtsgerichten wer- den auch mündliche Anträge so wie zuvor bei dem Amtsgericht Fürstenwalde unmit- telbar von dem für die Bewilligung von Beratungshilfe zuständigen Rechtspfleger auf- genommen. Jede dieser Verfahrensweisen ist rechtlich unbedenklich. Soweit der Internetauftritt einzelner Amtsgerichte im Hinblick auf die Möglichkeit ei- ner mündlichen Antragstellung missverständliche Hinweise zur Beantragung von Be- ratungshilfe enthält, wird eine entsprechende Klarstellung veranlasst werden.
4 Frage 3: Wenn ja, seit wann wird diese Verfahrensweise auf welcher gesetzlichen Grundlage so durchgeführt? zu Frage 3: Es wird insoweit Bezug genommen auf die Ausführungen zur Beantwortung der Fra- gen 1) und 2).