Landtag Brandenburg Drucksache 2/5757 2. Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 1824 der Abgeordneten Heidemarie Konzack Fraktion der SPD Landtagsdrucksache 2/5660 Landesplanung im äußeren Entwicklungsraum Im Umland von Oberzentren stellen Gemeinden vielfach Flächen für Wohnungsbaumaßnahmen zur Verfügung. Dadurch findet eine Suburbanisierung statt, und Oberzentren können ihre Funktionen nur unter zunehmenden Schwierigkeiten erfüllen. Auch der Leerstand von Wohnraum in den Städten wird durch diese Entwicklung befördert. In diesem Zusammenhang frage ich die Landesregierung: 1. In welchem Stadium befindet sich die Erarbeitung eines Landesentwicklungsplanes für den äußeren Entwicklungsraum, in dem Festlegungen zum Verhältnis von Siedlungs- und Freiräumen in diesem Gebiet getroffen werden? 2. Mit welchen Festlegungen beabsichtigt die Landesregierung dabei konkret, angemessene Rahmenbedingungen für die Oberzentren zu schaffen? 3. Welche Möglichkeiten sieht sie bis zum Inkrafttreten des Landesentwicklungsplans, im Interesse der Oberzentren gegen Entwicklungen wie die eingangs beschriebenen vorzugehen? Datum des Eingangs: 02.11.1998 / Ausgegeben: 09.11.1998
Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung die Kleine Anfrage wie folgt: zu Frage 1: Die Länder Berlin und Brandenburg haben sich im Landesplanungsvertrag verpflichtet, eine auf Dauer angelegte gemeinsame Raumordnung und Landesplanung zu betreiben und die gemeinsamen Ziele und Grundsätze für den gemeinsamen Planungsraum festzulegen. Die Planungskonferenz der Länder Berlin und Brandenburg (Plako) hat am 8. Juli 1998 den Auftrag erteilt, das weitere Vorgehen in der gemeinsamen Landesplanung in einem Bericht an die MItglieder der Plako über die Landesentwicklungsplanung im Gesamtraum, der interministeriell abzustimmen ist und an dem derzeit noch gearbeitet wird, darzustellen. Insbesondere sind für den äußeren Entwicklungsraum Regelungen für die Siedlungs- und Freiraumentwicklung sowie den Verkehr gemäß den dortigen Erfordernissen aufzustellen. Diese und alle anderen Regelungsinhalte, auch solche für den Gesamtraum, befinden sich gegenwärtig im interministeriellen Aufstellungs- bzw. Abstimmungsprozeß. Auf dieser Grundlage wird das weitere Vorgehen entschieden. zu Frage 2: Die Festlegung der Ober- und Mittelzentren im Land Brandenburg ist mit dem LEP I im Jahr 1995 abschließend erfolgt. Der LEP I beschreibt für die zentralen Orte der verschiedenen Stufen Ausstattungsziele mit Einrichtungen der technischen und sozialen Infrastruktur. Zur Kompensation der prognostizierten und z.T. bereits eingetretenen Rückgänge im Bereich der Bevölkerung ist hinsichtlich der formulierten Regelausstattungen der Zentren sicherzustellen, daß die Oberzentren weiterhin durch Infrastrukturausbau und durch die Präferenz bei der Flächenausweisung ihre Attraktivität wahren können, wenn möglich auch durch Eingliederung von Umlandgemeinden. Inwieweit der angesprochenen Landesentwicklungsplan darüber hinaus Festlegungen treffen wird, bleibt dem weiteren Verfahren vorbehalten. zu Frage 3: Gem. Art. 12 des Landesplanungsvertrages haben Gemeinden ihre Absicht, einen Bauleitplan aufzustellen, der gemeinsamen Landesplanungsabteilung frühzeitig anzuzeigen und anzufragen, welche Ziele der Raumordnung für den Planbereich bestehen. Ziele der Raumordnung sind sowohl in den unter 1. genannten P l a n dokum e n t e n w i e a u c h i n d e n d i e L a n d e s p l a n u n g konkretisierenden Regionalplänen festgelegt. Soweit in diesen Dokumenten Ziele der Raumordnung festgelegt sind, die in den angefragten Plangebieten anderen Nutzungen den Vorrang
einräumen, kann der Gemeinde die Weiterführung einer entgegenstehenden Planung untersagt werden.