Landtag Brandenburg Drucksache 4/265 4. Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 52 der Abgeordneten Anita Tack Fraktion der PDS Drucksache 4/117 Wortlaut der Kleinen Anfrage: ÖPNV−Gesetz Im zweiten Gesetz zur Änderung des ÖPNV−Gesetzes, das zum 1.1.2005 in Kraft treten soll, ist neben dem Verkehrsangebot auf dem Eisenbahnnetz eine neue Ka− tegorie "landesbedeutsame Verkehrslinien anderer Verkehrsträger des öffentlichen Personennahverkehrs" aufgenommen worden. Das landesbedeutsame SPNV−Netz kann somit durch entsprechende Verkehrslinien anderer Verkehrsträger des ÖPNV ergänzt werden. Diese gehören dann ebenso zur Aufgabenträgerschaft Land. Ich frage daher die Landesregierung: 1. Welches sind nach gegenwärtigem Stand die landesbedeutsamen Verkehrs− linien anderer Verkehrsträger des öffentlichen Personennahverkehrs"? 2. Wie ist ab dem 1.1.2005 die Finanzierung für diese Verkehrslinien gesichert? 3. Wie erfolgt ab 1.1.2005 die Finanzierung von überregionalen Buslinien, die durch die Abbestellung von Bahnstrecken erforderlich werden? 4. Wie erfolgt die Finanzierung für den Busverkehr auf der abbestellten Bahn− Strecke Rathenow − Neustadt/Dosse ab 2005, der im Jahr 2004 noch mit über 400 T Euro durch das Land finanziert wurde? Datum des Eingangs: 10.12.2004 / Ausgegeben: 15.12.2004
2 Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Infrastruktur und Raumordnung die Kleine Anfrage wie folgt: Zu Frage 1: Mit der Aufnahme von landesbedeutsamen Verkehrslinien anderer Verkehrsträger des ÖPNV in die Änderungen des ÖPNV−Gesetzes ist der bislang im Gesetz ent− haltene Grundsatz der strikten Abgrenzung der Aufgabenträgerschaft nach Ver− kehrsträgern für die Zukunft aufgehoben worden. Dem Land sollte künftig die Mög− lichkeit eröffnet werden, im Einzelfall das landesbedeutsame SPNV−Netz durch entsprechende Verkehrslinien des ÖPNV zu ergänzen, wenn beispielsweise auf− grund einer nicht vorhandenen Schieneninfrastruktur oder mangels volkswirtschaft− licher Vertretbarkeit nicht in jedem Fall das Landesgrundnetz ausschließlich durch den SPNV bedient werden kann. Die Änderungen waren somit lediglich als Öff− nungsklausel intendiert. Die Festlegung von derartigen Linien und die daran zu− sätzlich zu stellenden Anforderungen müssten im Landesnahverkehrsplan festge− schrieben werden. Nach § 7 Abs. 1 des neuen ÖPNV−Gesetzes ist ein neuer Landesnahverkehrsplan bis zum 30. Juni 2005 aufzustellen. Zu Frage 2: Sofern solche Linien in der Aufgabenträgerschaft des Landes eingerichtet werden, erfolgt die Finanzierung aus Mitteln nach dem Regionalisierungsgesetz. Zu Frage 3: Buslinien, die infolge von Abbestellungen von Bahnstrecken in der Zuständigkeit der kommunalen Aufgabenträger eingerichtet werden, müssen ab dem 1.1.2005 von diesen aus den Zuweisungen des Landes nach § 10 Abs. 2 ÖPNV−Gesetz oder aus Eigenmitteln finanziert werden. Die Höhe der bisherigen Finanzierung dieser Stre− cken durch das Land ist in die Berechnung des Pauschalbetrages in Höhe von 50 Millionen Euro eingeflossen und damit in den Landeszuweisungen enthalten. Sofern überregionale Buslinien in der Zuständigkeit des Landes eingerichtet wer− den, wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Zu Frage 4: Die betreffende Buslinie muss ab dem 1.1.2005 vom kommunalen Aufgabenträger selbst aus den Landeszuweisungen oder aus Eigenmitteln finanziert werden.