Verkehrsverbund Brandenburg - Berlin und ÖPNV-Gesetzgebung

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Landtag Brandenburg                       Drucksache 2/1243 2. Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 258 der Abgeordneten Anita Tack Fraktion der PDS - Drucksache 2/880 Verkehrsverbund Brandenburg - Berlin und ÖPNV-Gesetzgebung Wortlaut der Kleinen Anfrage 285 vom 07.06.1995: Presseveröffentlichungen war zu entnehmen, daß die Bildung eines Verkehrsverbundes zwischen Berlin und Brandenburg "Konturen" annimmt. Grundlage für die Bildung eines Verkehrsverbundes müßten m.E. Gesetze über den ÖPNV sein, die in beiden Ländern gleichermaßen die Gestaltung des ÖPNV regeln. Bekannt wird gleichzeitig, daß die Landesregierung noch im Juni ein ÖPNV-Gesetz in den Landtag einbringen will. In Berlin liegen seit geraumer Zeit Gesetzentwürfe vor, die sich, soweit bekannt, vom Entwurf der Brandenburger Landesregierung deutlich unterscheiden. Ich frage die Landesregierung: 1.   Auf   welcher    rechtlichen    Grundlage   operiert    die Vorbereitungsgesellschaft für einen Verkehrsverbund derzeit? 2.   Welche Vorstellungen existieren zur Zeit zum juristischen Charakter der Institution "Verkehrsverbund"? 3.   Welche Aufgaben sollen von den Trägern des ÖPNV auf den Verbund übertragen werden? 4.   Was hat die Landesregierung unternommen, um sich frühzeitig in die Debatte der in Berlin zur Beratung vorliegenden Entwürfe für ein ÖPNV-Gesetz einzubringen? 5.   Warum ist, mit Blick auf die erforderliche Verflechtung des ÖPNV von Brandenburg und Berlin, nicht auf die Erarbeitung gleichlautender Gesetzentwürfe gedrungen worden?
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Landtag Brandenburg - 2. Wahlperiode               Drucksache 2/1243 Datum des Eingangs: 23.08.1995 / Ausgegeben: 30.08.1995 Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr die Kleine Anfrage wie folgt: zu Frage 1: Der Einigungsvertrag von 1990 enthält den Auftrag für die Länder Berlin und Brandenburg, sich über einen länderübergreifenden Verbund des ÖPNV im Raum Berlin zu verständigen. Diesem Auftrag gemäß kamen beide Länder mit der Bundesrepublik Deutschland in einer Grundsatzvereinbarung überein, -     den öffentlichen Personennahverkehr      in der   Region    zu sichern und auszubauen, -     die     bisherige      konstruktive   Zusammenarbeit      der Verkehrsunternehmen zu fördern und -     bis     zur    Bildung      eines Verkehrsverbundes      eine Kooperationsvereinbarung zu erreichen sowie -     darauf hinzuwirken, daß bis spätestens 01.01.1997 ein Kommunalverbund durch Berlin, Potsdam und die Berlin umgebenden Landkreise gebildet werden soll. Zur Vorbereitung eines solchen Kommunalverbundes sieht Artikel 3 der Grundsatzvereinbarung vor, eine Vorbereitungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH ins Leben zu rufen. Diese Vorbereitungsgesellschaft ist am 08.12.1994 gegründet worden. Ihr gehören die Stadt Berlin und die Stadt Potsdam sowie die acht Berlin umgebenden Landkreise an. zu Frage 2: Der Verkehrsverbund für die Länder Berlin und Brandenburg soll die Rechtsform einer GmbH erhalten. zu Frage 3: Der Verkehrsverbund soll nach den Vorstellungen der Landesregierung zuständig sein für den gesamten übrigen ÖPNV in den Ländern Berlin und Brandenburg. Allerdings soll eine zentrale Aufgabenwahrnehmung durch den Verbund nur insoweit erfolgen, als es der Gesamtaufgabe dienlich ist. Die lokal wahrzunehmenden Aufgaben sollen vor Ort verbleiben. Hinsichtlich des Schienenpersonennahverkehrs soll die Möglichkeit des ÖPNV-Gesetzentwurfes in § 3 Abs. 5 genutzt und auf dieser Grundlage Planung, Organisation und Abwicklung des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) auf den Verkehrsverbund übertragen werden. 2
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Landtag Brandenburg - 2. Wahlperiode                       Drucksache 2/1243 Die Aufgabenträgerschaft des Landes für den SPNV bleibt als hoheitliche Aufgabe hiervon unberührt. zu Frage 4: Im Juni 1994 verständigten sich die Verkehrsminister aller Länder, außer Hamburg, über die Erarbeitung von Nahverkehrsgesetzen. H i e r a u s r esult i e r t d e r A u f t r a g d e s M i n i s t e r s f ü r Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr (MSWV), einen ÖPNV- Gesetzentwurf für das Land Brandenburg unter weitgehender Harmonisierung mit Berlin vorzulegen. Auf dieser Grundlage fanden auf Arbeitsebene zahlreiche Abstimmungsgespräche zwischen der Senatsverwaltung von Berlin und dem Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr (MSWV) statt. Schwerpunkt dieser Gespräche war stets die Bildung eines gemeinsamen Verkehrsverbundes in der Region Berlin/Brandenburg. Letztendlich wurde der Berliner Entwurf im Abgeordnetenhaus als gemeinsames Papier der Koalition ins Parlament eingebracht. An diesem parlamentarischen Verfahren ist die Landesregierung nicht beteiligt worden. Auf Brandenburger Seite erfolgte die Erarbeitung seitens der Exekutive. Die Senatsverwaltung hat zum Gesetzentwurf der Landesregierung Stellung genommen. Beide Verwaltungen gehen davon aus, daß das Brandenburger Gesetz nach der Fusion für das Gebiet beider Länder gelten wird. zu Frage 5: Siehe zunächst Antwort zu Frage 4. Der § 1 des Regionalisierungsgesetzes geregelt, daß durch Landesrecht, also durch dieses ÖPNV-Gesetz, die zuständigen Aufgabenträger im ÖPNV zu bestimmen sind. In Brandenburg werden für den SPNV das Land und für den übrigen ÖPNV die Kreise und kreisfreien Städte als Aufgabenträger festgeschrieben. Die Protokollnotiz Nr. 12 zu Artikel 50 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 des Neugliederungsstaatsvertrages lautet: "Die Vertragsparteien sind sich einig, daß mit Bildung des gemeinsamen Landes die Stadt Berlin für ihr Gebiet 3
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Landtag Brandenburg - 2. Wahlperiode              Drucksache 2/1243 Aufgabenträger für den Öffentlichen Personennahverkehr ist (S-Bahn und übriger ÖPNV). In der Übergangszeit werden die Vertragsparteien die Zusammenarbeit beim ÖPNV koordinieren." 4
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