"Minderheiten im Land Brandenburg - Zur Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen"

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11 Die Landesregierung ist der Auffassung, daß die in § 25 der Gemeindeordnung und gleichlautend in § 23 der Landkreisordnung enthaltene Regelung, daß in der Hauptsatzung für bestimmte Aufgabenbereiche, insbesondere für die soziale Inte- gration von Behinderten und Ausländern, die Bestellung von Beauftragten vorgesehen werden kann, eine ausreichende Grundlage für die mögliche Bestellung kommunaler Behindertenbeauftragter darstellt. Soweit ein solcher Beauftragter bestellt wird, ist diesem in entsprechender Anwendung der §§ 23 Abs. 3 der Gemeindeordnung bzw. 21 Abs. 3 der Landkreisordnung Gelegenheit zu geben, zu den Maßnahmen und Beschlüssen, die Auswirkung auf das Aufgabengebiet des Beauftragten haben, Stellung zu nehmen. In den Fällen, in denen Gemeinden oder Gemeindeverbände von der Bestellung eines Behindertenbeauftragten Gebrauch machen, sind diesem damit beträchtliche Möglichkeiten zur Einflußnahme auf die politische Willensbildung in den Kommunen eröffnet. Die kommunalen Behindertenbeauftragten stellen ein unverzichtbares Bindeglied zwischen den Betroffenen und ihren Verbänden auf der einen und der Verwaltung und den kommunalen Vertretungskörperschaften auf der anderen Seite dar. In den letzten Jahren haben diese Beauftragten vor allem durch ihre Querschnittsfunktion eine hohe Anerkennung in ihrem Zuständigkeitsbereich erreicht. Im Rahmen der Organisations- und Personalhoheit der Gemeinden und Gemeindeverbände obliegt diesen die Entscheidung über die Art und Weise der Aufgabenwahrnehmung sowie darüber, ob Behindertenbeauftragte haupt- oder ehrenamtlich tätig werden. Soweit die Bestellung zum Beauftragten für ein weiteres Aufgabengebiet nicht zu einer Unmöglichkeit der Wahrnehmung der Aufgaben als Behindertenbeauftragter führt, bestehen gegen eine “Doppelbestellung” keine rechtlichen Bedenken. Insofern sieht die Landesregierung auch kein Erfordernis und keine Möglichkeit eines Einschreitens. 8.      Wie schätzt die Landesregierung die Möglichkeiten von Menschen mit Behinderungen zur öffentlichen Artikulation ihrer Belange ein, beispielsweise innerhalb der Selbstverwaltungsgremien der öffentlich- rechtlichen Rundfunkanstalten oder in anderen öffentlichen Beiräten? ___________________________________________________________________ _ Der Ostdeutsche Rundfunk Brandenburg hat nach § 4 des Gesetzes über den Ostdeutschen Rundfunk Brandenburg den Auftrag, in seinen Programmen einen umfassenden Überblick über das Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Zu diesen Lebensbereichen zählen auch die Lebensbedingungen und Anliegen von Menschen mit Behinderungen. Eine Vertretung von Menschen mit Behinderungen und ihrer Interessenverbände ist nach § 16, Abs. 2, Nr. 15 ORB-Gesetz über den Vertreter der Freien Wohlfahrtsverbände im ORB-Rundfunkrat gewährleistet. Die Vielzahl der Sendungen des Ostdeutschen Rundfunks Brandenburg, die sich mit den besonderen Belangen von Menschen mit Behinderungen auseinandersetzen, und deren besondere Präsentationsformen, im Fernsehen z.B. für Hörgeschädigte, zeigen, daß der ORB seinem Programmauftrag gerecht wird und das Medium selbst mit seinen Möglichkeiten nutzt, Menschen mit Behinderungen am Alltagsgeschehen teilnehmen zu lassen. Im Kulturbereich liegen für Menschen mit Behinderungen die Möglichkeiten zur öffentlichen Artikulation, insbesondere in der Unterstützung von kulturellen
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12 Projekten, die von bzw. unter Mitwirkung von Menschen mit Behinderungen initiiert und auch durchgeführt werden. Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur und die Stadt Brandenburg haben in diesem Sinne zur Erinnerung an die Opfer der sogenannten Euthanasie- Aktion T4 der Nationalsozialisten in der Stadt Brandenburg die Einrichtung einer ständigen Gedenkstätte ermöglicht, die im April 1997 eingeweiht wurde. Da in der DDR auch die Menschen mit Behinderungen zu den fast vergessenen Opfergruppen der NS-Herrschaft gehörten, hat die Landesregierung mit einer maßgeblichen Zuwendung zum Entstehen der Gedenkstätte beigetragen. Während der Einweihungsveranstaltung haben Vertreter von Behindertenverbänden gesprochen und auch auf die Lage von Menschen mit Behinderungen in der Gegenwart aufmerksam gemacht. Zudem findet am 1. September jeden Jahres eine öffentliche Gedenkveranstaltung in Zusammenarbeit mit den Behindertenverbänden statt, die an die Verfolgung von Menschen mit Behinderungen während der NS-Herrschaft erinnert. Die Landesregierung Brandenburg hat bisher auch in besonderem Maße Schritte zur Verbesserung der öffentlichen Artikulation von Menschen mit Behinderungen zu realisieren versucht, was zum Beispiel in dem 1992 verabschiedeten Hochschulgesetz deutlich wird. Im § 88 dieses Gesetzes sind die Aufgaben und Rechte des Beauftragten für Menschen mit Behinderungen als Interessenvertreter für die Belange der Menschen mit Behinderungen an den Hochschulen fixiert worden. Auf Grund dieses Sachverhalts wurde das Land Brandenburg neben anderen Bundesländern in der Einschätzung des Deutschen Studentenwerkes vom Mai 1997 besonders hervorgehoben. Nach den geltenden Rechtsvorschriften ist die Studentenschaft in der Lage, in ihrer Satzung die Aufgaben einer/s studentischen Behindertenbeauftragten zu konkretisieren. An einzelnen Hochschulen existiert darüber hinaus eine eigene Interessenvertretung für diese Studierendengruppe. Alle Hochschulen haben in den für studentische Angelegenheiten zuständigen Bereichen besondere Ansprechpartner für die Unterstützung der Studierenden mit Behinderungen eingesetzt. 9.      Sind die in der 1. Wahlperiode entwickelten Leitlinien zur Behindertenpolitik unverändert Maßstab für die diesbezügliche Arbeit der Landesregierung? Hält die Landesregierung diese Leitlinien für eine ausreichende Handlungsgrundlage, um behindertenpolitische Ziele in allen Bereichen der Gesellschaft verbindlich durchsetzen zu können (bitte mit Begründung)? ___________________________________________________________________ _ Die Landesregierung sieht in den in der ersten Wahlperiode entwickelten “Leitlinien und Zielvorstellungen zur Politik für Behinderte im Land Brandenburg” nach wie vor einen Maßstab und eine ausreichende Handlungsgrundlage, um behindertenpolitische Ziele in allen Bereichen der Gesellschaft im Land Brandenburg durchsetzen zu können. Diese Leitlinien beinhalten Grundaussagen zur Verantwortung der Solidargemeinschaft gegenüber behinderten Menschen und zur Entwicklung der Angebote, Hilfen und Versorgungsstrukturen in den Regionen. Sie haben den Anspruch einer Richtschnur für zu bewältigende Aufgaben im Sinne von allgemeinen Schwerpunktaufgaben der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation. Diesen Anforderungen werden die Leitlinien und Zielvorstellungen auch heute noch
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13 gerecht. 10.     Welchen Standpunkt vertritt die Landesregierung zur Frage einer unveränderten Umsetzbarkeit der Enthospitalisierung auch unter erschwerten Rahmenbedingungen (3. Stufe der Gesundheitsreform, 2. Stufe der Pflegeversicherung)? Hält die Landesregierung eine derartige unveränderte Umsetzbarkeit der Enthospitalisierung noch für möglich? ___________________________________________________________________ Die Landesregierung vertritt einen unveränderten Standpunkt zur Umsetzbarkeit der Enthospitalisierung, obwohl sich Rahmenbedingungen durch die dritte Stufe der Gesundheitsreform, die Pflegeversicherung und auch Budgetvorschriften im BSHG geändert haben. Die Landesregierung setzt ihre Anstrengungen fort, aus den großen psychiatrischen Fachkrankenhäusern zu enthospitalisieren und die großen Heimeinrichtungen zu entflechten. Die Landesregierung hat mit der Kabinettvorlage Nr. 2102/96 die Schaffung von 4.025 Plätzen in Wohnstätten für behinderte und 1.000 Plätzen in Wohnstätten für chronisch psychisch kranke und abhängigkeitskranke Menschen beschlossen. Dieser Beschluß wird durch die investive Förderung des Baus von gemeindenah gelegenen kleinen Einrichtungen im Rahmen des Investitionprogrammes Pflege umgesetzt. Viele dieser neuen dezentralen Wohnstätten sind zur Entflechtung der traditionellen Großeinrichtungen vorgesehen. Die bisherigen Erfahrungen auf diesem Wege zeigen, daß dem Ziel der Enthospitalisierung so in hervorragender Weise gedient ist. Als Träger der psychiatrischen Landeskliniken mit ihren traditionell gewachsenen großen Behindertenbereichen - den sogenannten BSHG-Bereichen - hat das Land in Übereinstimmung mit dem politischen Ziel der Enthospitalisierung ebenfalls konsequent gehandelt. Waren zum 31.12.1991 noch rund 2.000 Betten in den damals 5 Landeskliniken mit fehlplazierten Langzeitpatienten belegt, so umfassen die BSHG-Bereiche zur Jahresmitte 1997 mit insgesamt noch rund 670 belegten Plätzen - einschließlich derer in der ehemaligen Landesklinik Neuruppin - nur mehr ein Drittel der Ausgangszahl. Die Landesregierung sieht sich durch die dargestellte Entwicklung in ihrer konsequenten Enthospitalisierungspolitik bestätigt. Sie hat keinen Anlaß, an der weiteren zügigen Umsetzbarkeit dieser sozial- und gesundheitspolitischen Zielvorgabe zu zweifeln. III.    Nachteilsausgleich; Förderung; Integration 11.     Sieht die Landesregierung den Abbau von Standards und Leistungen im Behindertenbereich, z. B. in der Eingliederungshilfe und nach dem Landespflegegesetz, im Einklang stehend mit Artikel 12 Absatz 4 der Landesverfassung? Wenn ja, wie begründet sie dies? ___________________________________________________________________ _ Das in Artikel 12 Absatz 4 der Landesverfassung enthaltene Staatsziel, für die Gleichwertigkeit der Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderungen zu sorgen, bindet die Gebietskörperschaften. In Verfolgung dieses Staatszieles setzt sich die Landesregierung für die Aufrechterhaltung und - wo immer möglich - auch für die Verbesserung des
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14 erreichten Niveaus der Lebensbedingungen von Menschen mit Behinderungen ein, soweit dies die Leistungsfähigkeit des Landes gestattet. Im Rahmen der immer knapper werdenden Haushaltsmittel läßt sich ein Abbau von Leistungen in einigen Bereichen jedoch nicht immer vermeiden. Das Land Brandenburg hat mit dem 1992 verabschiedeten Landespflegegeldgesetz (LPflGG) ein Gesetz geschaffen, das im Vergleich zu anderen Bundesländern nicht nur den Personenkreis der Blinden berücksichtigte, sondern auch andere Schwerbehinderte. Die Schaffung des brandenburgischen LPflGG erfolgte im Vorgriff auf eine erweiterte bundesrechtliche Regelung (Pflegeversicherungsgesetz). Gleichzeitig wurde der Forderung auf ein gesondertes Landesblindengeldgesetz entsprochen, indem der Personenkreis der Blinden in den Anwendungsbereich des LPflGG aufgenommen wurde. Mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Umsetzung des Elften Buches Sozialgesetzbuch (UGPflegeVG) zum 27. Juni 1995 wurde im Rahmen des Artikels 2 (Änderung des Landespflegegeldgesetzes) entgegen der ursprünglichen Absicht das LPflGG nicht aufgehoben, sondern geändert und den neuen Bedingungen angepaßt. Darüber hinaus wurde der Personenkreis der Gehörlosen neu in das Gesetz aufgenommen. Bundesweit haben nur die Länder Berlin, Sachsen, Sachsen- Anhalt und Brandenburg u. a. ein LPflGG für Gehörlose. Die Änderung des LPflGG zum 1. Januar 1997 im Rahmen des 1. Haushaltsstrukturgesetzes war mit Kürzungen von Pflegegeldern für alle anspruchsberechtigten Personengruppen verbunden. Die Rahmenbedingungen, in denen sich das Land Brandenburg derzeit bewegt, mußten jedoch berücksichtigt werden. Im Ergebnis der Änderung des LPflGG konnte somit ein Anspruch auf Pflegegeld für den Personenkreis der Blinden, der Gehörlosen und der vom Pflegeversicherungsgesetz nicht erfaßten Schwerbehinderten erhalten bleiben. Ein Abbau von Standards und Leistungen im Bereich der Eingliederungshilfe für Behinderte ist nicht erfolgt. Im Landespflegegesetz sind keine Regelungen zum Nachteil behinderter Menschen getroffen worden. Für die Betreuung behinderter Menschen in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe wurden Orientierungshilfen für den Um- und Neubau von Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderungen ausgearbeitet. Diese stellen keine Verletzung von Artikel 12 Abs. 4 der Landesverfassung dar, sondern stellen sicher, daß in den zu schaffenden Einrichtungen die erforderliche Hilfe bedarfsgerecht gewährleistet werden kann. Die Anwendung von Personalorientierungswerten für die Vereinbarung eines leistungsgerechten Entgelts auf der Grundlage von § 93 BSHG schafft für die Einrichtungen die Möglichkeit, mit ausreichend Fachpersonal die im Einzelfall erforderliche Hilfe in angemessenem Umfang sicherzustellen. Ein Abbau von Leistungen im stationären Bereich für Menschen mit Behinderungen findet nicht statt. Vielmehr wird durch Maßnahmen der Sicherung der Qualität versucht, durch Synergieeffekte die notwendigen Hilfen in erforderlichem Umfang zu leisten. Im Bereich der Werkstätten für Behinderte werden bedarfsgerechte Angebote auch für Menschen mit seelischen Behinderungen oder chronischen Erkrankungen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel weiter ausgebaut. Der durch § 93 Abs. 6 BSHG vorgegebene Rahmen zur Vereinbarung leistungsgerechter Entgelte kann im wesentlichen eingehalten werden. Dies zeigt sich u.a. darin, daß für das Jahr 1997 für alle Einrichtungen Vereinbarungen abgeschlossen wurden und nur drei Schiedsstellenverfahren nach dem BSHG anhängig waren.
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16 12.     Die SPD hat in ihrem Wahlprogramm zu den Landtagswahlen 1994 eine Erhöhung der Ausgleichsabgabe, die Unternehmen pro Monat und unbesetztem Pflichtplatz zu zahlen haben, auf mindestens 400 DM zu einem Schwerpunkt der Politik für und mit Menschen mit Behinderungen erklärt. Mit welchen Initiativen hat die Landesregierung auf die Umsetzung dieser Zielstellung hingewirkt und welche Ergebnisse hat sie dabei erreicht? ___________________________________________________________________ _ Dem Bundesrat liegt ein entsprechender Gesetzentwurf der Länder Bremen und Schleswig-Holstein zur Änderung des Schwerbehindertengesetzes vor, um durch Erhöhung der Ausgleichsabgabe von derzeit 200 DM auf 400 DM für jeden nicht besetzten Pflichtplatz eine stärkere Antriebsfunktion zur Einstellung arbeitsloser Schwerbehinderter gegenüber Arbeitgebern zu erreichen. Der Antrag wurde im Ausschuß für Arbeit und Soziales des Bundesrates behandelt. Das Bundesratsverfahren konnte bisher noch nicht abgeschlossen werden, da in einer Anzahl von Ländern, darunter auch in Brandenburg, noch Diskussions- und Klärungsbedarf besteht. 13.     Nach Informationen, die den FragestellerInnen vorliegen, soll sich die Zahl der Schwerbehinderten seit 1993 kontinuierlich erhöht haben. So stieg ihr Anteil bei den ab 30jährigen zwischen 1993 und 1996 um fast 2 %. Wie entwickelten sich nach Kenntnis der Landesregierung seit 1992 Anzahl und Struktur der Schwerbehinderten im Land? Welche Ursachen sieht die Landesregierung für diese Entwicklung? ___________________________________________________________________ _ Es ist zutreffend, daß sich die Anzahl der Schwerbehinderten (Grad der Behinderung [GdB] 50 vom Hundert und mehr) insgesamt - und so auch bei den Schwerbehinderten der Altersgruppe 35 bis über 65 Jahre (Altersgruppe 30 wird statistisch nicht gesondert erfaßt) - im Land Brandenburg von 6,0 % 1993 an der Gesamtbevölkerung auf            6,5 % 1994, 7,0 % 1995 und 7,4 % 1996 erhöht hat (Statistische Angaben des Landesamtes für Soziales und Versorgung Cottbus). Brandenburg liegt mit einem Schwerbehindertenanteil von 1995 = 7,0 % an der Gesamtbevölkerung unter dem Bundesdurchschnitt von 8,6 % (Berlin 10,4 %). Die Bundesstatistik 1996 ist noch nicht veröffentlicht. Die Anzahl der Schwerbehinderten im Land Brandenburg wird auch in den nächsten Jahren zunehmen. Eine wesentliche Ursache liegt nach Auffassung der Landesregierung darin, daß das Schwerbehindertengesetz und die mit der Anerkennung Schwerbehinderter verbundenen Nachteilsausgleiche bei der Einkommenssteuer und die Freifahrt im Öffentlichen Personennahverkehr in der Bevölkerung immer weiter bekannt werden. Die Landesregierung hat diese Entwicklung im übrigen nachhaltig gefördert. Infolge dessen werden immer mehr Bürger die Durchführung eines Feststellungsverfahrens begehren und zunehmend Anträge auf Feststellung von Verschlimmerungen der bestehenden Behinderungen stellen.
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17 Der Anteil der erfaßten Behinderungsarten an den Schwerbehinderten insgesamt hat sich im Land Brandenburg seit 1993 bis 1996 wie folgt entwickelt: Prozent an Schwerbehinderten insgesamt Behinderungsarten                         (GdB 50 vom Hundert und mehr) 1993                           1996 * Gliedmaßen                                20,9                            19,1 Stütz- und Bewegungsapparat                8,1                              8,7 Augen/Ohren/Sprache                       10,9                            10,5 Herz-Kreislauf-System                     17,9                            16,7 Atmungs- u. Verdauungsorgane               8,8                             9,0 sonstige innere Organe/Organsysteme        8,2                             8,7 geistige, nervliche und seelische         15,3                           16,9 Krankheiten sonstige Behinderungen                     9,9                            10,4 *) Statistische Angaben des Landesamtes für Soziales und Versorgung Cottbus 14.      Welche Konzeption verfolgt die Landesregierung, um durch berufliche Qualifizierung die Beschäftigungschancen für Menschen mit Behinderungen zu erhöhen? Welche besonderen Fördermaßnahmen gibt es diesbezüglich? _________________________________________________________________ Grundlage einer qualifizierten Berufstätigkeit von behinderten Menschen ist eine Ausbildung. Vorrang vor allen Sondereinrichtungen hat die integrative Ausbildung in bereits vorhandenen Ausbildungsstätten . Ist eine Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen aufgrund der Art und Schwere der Behinderung nicht möglich, bestimmt das Berufsbildungsgesetz (§ 48) und die Handwerksordnung (42 b), daß Menschen mit Behinderungen auch abweichend von der Ausbildungsordnung oder in anderen anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden dürfen, was vor allem in überregional eingerichteten Berufsbildungswerken geschieht. Im Berufsbildungswerk in Potsdam erhalten derzeit rund 500 behinderte Jugendliche eine Erstausbildung. Eine im Erwachsenenalter eingetretene Behinderung kann durch unterschiedliche Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation ausgeglichen werden. Hierfür kommen in erster Linie Anpassungs-, Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen in Betracht. Für behinderte Erwachsene, die aufgrund der Art oder Schwere ihrer Behinderung besonderer Hilfen bedürfen, dient das Berufsförderungswerk in Mühlenbeck mit 400 Plätzen. Beide Einrichtungen sind Bestandteil des bestehenden bundesweiten Netzes von Berufsbildungs- und Berufsförderungswerken. Für schwerhörige bzw. gehörlose Jugendliche stehen darüber hinaus Ausbildungsplätze in einem speziell für diese Behinderungsart geschaffenen
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18 Berufsbildungswerk in Leipzig zur Verfügung. Gemeinsam mit dem Landesverband der Gehörlosen und der Hauptfürsorgestelle wird sich eine interministerielle Arbeitsgruppe auch damit beschäftigen, die Weiterbildungsmöglichkeiten von gehörlosen Menschen durch ein angepaßtes Angebot zu verbessern. Stark sehgeschädigte und blinde Jugendliche können ihre Ausbildung in dem dafür vorgesehenen Berufsbildungswerk in Chemnitz wahrnehmen. Darüber hinaus stehen im Land Brandenburg seit 1.9.1993 Ausbildungskapazitäten für solche Schulabgänger zur Verfügung, die zu ihrer beruflichen Eingliederung der besonderen Hilfe der Rehabilitationseinrichtung bedürfen, aber nicht in Art und Umfang, wie sie in Berufsbildungswerken angeboten werden. Es handelt sich dabei um die beruflichen Ausbildungseinrichtungen wie Bildungseinrichtung Lichterfelde/Buckow (zuständiges Arbeitsamt: Eberswalde) Berufliches Bildungszentrum der Prignitzer Wirtschaft e. V. in Wittenberge (zuständiges Arbeitsamt: Neuruppin) Jugendaufbauwerk Nauen (zuständiges Arbeitsamt: Neuruppin) Gemeinnütziger Bildungsverein Guben e. V. (zuständiges Arbeitsamt: Neuruppin) Internationaler Bund für Sozialarbeit in Neuenhagen (zuständiges Arbeitsamt: Frankfurt/Oder) Neben den eigenen Aktivitäten zur Berufswahl sollen jugendliche und erwachsene Behinderte über ihre beruflichen Möglichkeiten umfassend beraten werden. Diese Berufsberatung wird durch spezialisierte Fachkräfte in den Arbeitsämtern durchgeführt, die bei ihrer Tätigkeit durch Ärzte, Psychologen und Technische Berater unterstützt werden. So kann die berufliche Orientierung und Förderung nach Beendigung der Schulzeit in Form von berufsvorbereitenden Maßnahmen erfolgen. Die Finanzierung übernimmt die Bundesanstalt für Arbeit. Um die berufliche Eignung zu beurteilen, kann behinderten Jugendlichen von der Berufsberatung ein Lehrgang zur Berufsfindung/Arbeitserprobung oder eine ausbildungsvorbereitende Maßnahme angeboten werden. Auch hier werden die Kosten von der Bundesanstalt für Arbeit getragen. 15.     In den medizinisch geleiteten überregionalen Sozialpädiatrischen Zentren und den regionalen Frühförder- und Beratungsstellen im Land Brandenburg werden Aufgaben der Bereiche Gesundheit, Sozialhilfe, Jugendhilfe und Schule zusammengefaßt. Kann die Landesregierung einen ständig steigenden Bedarf für diese Einrichtungen bestätigen? Wenn ja, worin sieht sie dafür die Ursachen? Hat sich möglicherweise das bereits 1993 angekündigte Meldesystem von sogenannten Risikogeburten, was dem Datenschutz und dem Willen der Eltern entsprechen sollte, bewährt? _________________________________________________________________ Aus einigen Sozialpädiatrischen Zentren wird ein Anstieg der Anzahl der zu behandelnden Kinder und Jugendlichen gemeldet. Auch im Bereich der
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19 Frühförderung läßt eine Studie des MASGF vom Mai 1997 “Zur Gesundheit der Schulanfänger im Land Brandenburg” einen steigenden Bedarf erkennen, der zu erhöhten Nachfragen im Bereich der sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstellen führt. Diese sind nach dem Brandenburgischen Schulgesetz auch für die Frühförderung bei sonderpädagogischem Förderbedarf im Bereich Hören, Sehen oder der sprachlichen Entwicklung zuständig. Es liegen jedoch keine gesicherten Erkenntnisse über die Ursachen hierfür sowie über die Entwicklung der Inanspruchnahme aller Sozialpädiatrischen Zentren und Frühförderstellen im Land Brandenburg in den letzten Jahren vor. Aus Sicht der Jugendhilfe kann ein steigender Hilfebedarf nach Frühförderung nicht bestätigt werden. Es liegen keine derartigen Hinweise der Jugendämter vor. Die Zahl der Kinder, deren Behinderung meist schon bei der Geburt oder im ersten Lebensjahr erkennbar ist, blieb bundesweit in den letzten Jahren gleich. Dagegen kann bei Kindern mit sozialen Risiken aufgrund des bekannten Zusammenhangs zwischen Gesundheit und sozialer Lage, wie er auch im Bericht der Landesregierung zur Gesundheit der Schulanfänger im Land Brandenburg belegt wird, von einer Zunahme der Risiken ausgegangen werden. Ein Meldesystem von sogenannten “Risikogeburten” gibt es nicht. Im Rahmen der Perinatal- und Neonatalerhebung, die seit 1992 im Land Brandenburg durchgeführt wird, werden von den geburtshilflichen und neonatologischen Kliniken und Abteilungen des Landes Brandenburg anonymisierte Daten u. a. über Risikoschwangerschaften und -geburten erfaßt und zur Auswertung an die Projektgeschäftsstelle Qualitätssicherung, Arbeitsgruppe Perinatologie und Neonatologie, bei der Landesärztekammer Brandenburg gemeldet. Eine unmittelbare Bedeutung für die Betreuung Behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder bzw. für die Inanspruchnahme von Frühförderstellen und Sozialpädiatrischen Zentren hat diese Meldung jedoch nicht. 16.     Wie will die Landesregierung eine Integration von Kindern mit Behinderungen in Kindertagesstätten nach der letzten Novelle des Kita- Gesetzes und der nachfolgenden Kita-Personalverordnung auch in Zukunft pädagogisch sinnvoll und angemessen gewährleisten? __________________________________________________________________ Die pädagogisch sinnvolle und angemessene Integration von Kindern mit Behinderungen in Kindertagesstätten ist in erster Linie Aufgabe der Einrichtungen in Zusammenarbeit mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe als Gewährleistungspflichtigem und den Trägern der Eingliederungshilfe. Die Landesregierung hat in diesem Prozeß nur begrenzte Handlungsmöglichkeiten. Sie wird sich aber auch weiterhin bemühen, auf die Schaffung und Erhaltung des zur Gewährleistung der Integration von Kindern mit Behinderungen notwendigen rechtlichen Rahmens hinzuwirken. Die Landesregierung kann in der Novelle des Kita-Gesetzes und der Kita- Personalverordnung keine Veränderung der Rahmenbedingungen für die Integration erkennen. Der Wegfall von konkreten Personalschlüsseln durch die Neufassung des § 4 der Kita-Personalverordnung stellt keine Verschlechterung oder Verbesserung der personellen Rahmenbedingungen dar. Die Änderung hat ausschließlich rechtssystematischen Charakter und folgt der Rechtslage gemäß SGB VIII und BSHG, nach der die Ansprüche auf Eingliederungshilfe je nach Bedarfslage im Einzelfall zu erfüllen sind.
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20 Da das Land Brandenburg bereits seit 1991 die Verzahnung von Jugendhilfe- und Sozialhilfeleistungen ermöglicht, kann davon ausgegangen werden, daß den leistungsverpflichteten Sozial- und Jugendhilfeträgern ihre Aufgaben bekannt sind und insofern eine pauschale Bestimmung von Personalzuschlägen in den gesetzlichen Regelungen entfallen kann, ohne eine Einschränkung notwendiger Eingliederungshilfeleistungen befürchten zu müssen. 17.    Die Landesregierung hat die Förderung von Kinder- und Jugendferienfreizeitmaßnahmen aus Mitteln des Landesjugendplanes in der bisherigen Form eingestellt. Die Folgen dieser Praxis betreffen insbesondere Kinder und Jugendliche mit Behinderungen. Hält die Landesregierung die bisher über den Landesjugendplan geförderten sozialintegrativen Kinder- und Jugendferienenmaßnahmen für verzichtbar? Falls die Landesregierung diese Maßnahmen für nicht verzichtbar hält, wie sollen künftig derartige Maßnahmen gefördert werden? __________________________________________________________________ Der Landesregierung ist nicht bekannt, daß die Einstellung der Förderung von Kinder- und Jugendfreizeitmaßnahmen aus Mitteln des Landesjugendplanes insbesondere Kinder und Jugendliche mit Behinderungen betrifft. Unabhängig davon hält es die Landesregierung für begrüßens- und unterstützenswert, daß Kinder und Jugendliche mit Behinderungen gemeinsam mit Kindern und Jugendlichen ohne Behinderungen Ferienmaßnahmen erleben. Deshalb erhielten die folgenden Einrichtungen, in denen Kinder- und Jugenderholungsmaßnahmen durchgeführt werden, Zuschüsse für einen behindertengerechten Um- und Ausbau: .      Jugendherberge Lübben, .      Jugendherberge Klein Köris, .      Jugendbildungsstätte der Brandenburgischen Sportjugend in Blossin, .      SchloßTrebnitz Bildungs- und Begegnungszentrum e. V., .      Jugendheim Hirschluch der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg, .      DGB-Bildungsstätte Flecken-Zechlin, .      Jugendbildungsstätte “Don Bosco” des BDKJ, .      Ferieneinrichtung Prebelower Kinderland in Prebelow, .      Europäische Jugenderholungsstätte am Werbellinsee der Grundstücksentwicklungsgesellschaft Joachimsthal mbH. Im Bereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen werden seit 1992 die laufenden Kosten von Ferienfreizeitmaßnahmen für behinderte Kinder und Jugendliche, aber auch für erwachsene behinderte Menschen, freiwillig bezuschußt. Vor allem Maßnahmen, die von integrativem Charakter sind, haben hierbei Priorität. Dabei hat sich der Gesamtumfang der zur Verfügung stehenden Gelder von anfänglich fast 300.000 DM auf rund 100.000 DM verringert. Diese Entwicklung hat zur Folge, daß die Anzahl geförderter Maßnahmen zurückgehen
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