"Minderheiten im Land Brandenburg - Zur Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen"

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21 mußte. Nach wie vor unterstützt die Landesregierung eine integrative Freizeitmaßnahme für etwa 240 Kinder eines freien Trägers am Werbellinsee, an der sich auch mehrere Verbände der Behindertenselbsthilfe beteiligen. Darüber hinaus sind im Jahre 1997 die folgenden Ferien- und Freizeitmaßnahmen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen gefördert worden: .      Allgemeiner Behindertenverband Land Brandenburg e. V.                                67.270 DM .      Keramikverein Gebrannte Erde                          10.000 DM .      Lebenshilfe e. V. Prignitz Theater                      2.600 DM .      Verein Behinderter und Angehörige Kolkwitz              1.786 DM. 18.    Nach dem im vergangenen Jahr in Kraft getretenen Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg endet der Anspruch auf Schulbesuch in einer Förderschule für geistig Behinderte mit dem 23. Lebensjahr. Wieviele schwerbehinderte Menschen haben in wievielen WfB oder in anderen Rehabilitationsstätten Brandenburgs Aufnahme gefunden? Welche Erkenntnisse hat die Landesergierung zu den in den WfB gezahlten Entgelten und welche Veränderungen zeichnen sich aufgrund der veränderten Rechtslage ab? Welche Vorstellungen hat die Landesregierung für Jugendliche mit Behinderungen, die weder in Werkstätten noch in anderen Rehabilitationsstätten oder dem sogenannten verlängerten Dach Aufnahme finden können? Ist die Landesregierung bereit, Projekte für diesen Personenkreis zu unterstützen, in denen diese Jugendlichen nach dem Willen der Eltern individuell, tagesstrukturiert betreut werden; wenn ja, in welchem Umfang; wenn nein, warum nicht? _________________________________________________________________ § 30 Abs. 6 BbgSchulG berechtigt Schülerinnen und Schüler mit einer geistigen Behinderung, eine entsprechende Förderschule über die Erfüllung der Berufsschulpflicht hinaus bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres zu besuchen, wenn dort im begründeten Einzelfall eine bessere Förderung erfolgt. Gemeint ist damit eine dem individuellen Entwicklungsniveau entsprechend bessere Förderung in der Schule im Verhältnis zur Förderung in einer Werkstatt für Behinderte oder in anderen Formen der beruflichen Eingliederung. Die Bemühungen um die Eingliederung von Menschen mit Behinderungen in das Arbeitsleben sind vorrangig darauf gerichtet, Menschen mit Behinderungen den Zugang zum allgemeinen Arbeitsmarkt zu eröffnen. Für diejenigen, die wegen Art und Schwere der Behinderung dort trotz aller technischen und sonstigen Hilfen nicht oder noch nicht arbeiten können, stehen Werkstätten für Behinderte zur Verfügung. Nach § 54 a Schwerbehindertengesetz in Verbindung mit § 1- Schwerbehindertengesetz-Werkstättenverordnung (SchwbWV) haben die anerkannten Werkstätten alle Menschen mit Behinderungen aus ihrem Einzugsgebiet aufzunehmen und dafür die Voraussetzungen zu schaffen, wenn diese die Aufnahmebedingungen erfüllen. Mit den 28 Werkstätten für Behinderte an den insgesamt derzeit 56 Standorten besteht ein flächendeckendes Netz im Land Brandenburg. In diesen Einrichtungen sind rund 5.400 Menschen mit Behinderungen tätig.
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22 Auf der Grundlage einer durch das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung geführten Statistik vom 27.1.1997 ist für das Jahr 1995 ein Monatsdurchschnitt des Arbeitsentgeltes der Menschen mit Behinderungen in der Höhe von 97,53 DM ermittelt worden. Die Rechtsänderungen, insbesondere § 12 (5) SchwbWV, haben nur geringe Auswirkungen auf die Höhe der gezahlten Arbeitsentgelte. Nach § 12 SchwbWV ist die WfB jetzt gesetzlich verpflichtet, 70 % des Arbeitsergebnisses als Arbeitsentgelt an die Menschen mit Behinderungen auszuzahlen, aber im wesentlichen wurde diese Prozentzahl bereits vor der gesetzlichen Regelung durch die WfB angewendet. Die Rechtsänderung im BSHG- Bereich (§ 41 und § 93 BSHG) können erst ab 1999 Auswirkungen haben, weil die Steigerungsbeträge der Entgeltsätze bis einschließlich 1998 gleichzeitig im § 93 BSHG festgelegt wurden. Sollte der Fachausschuß nach Anhörung des Menschen mit Behinderung, ggf. auch seines gesetzlichen Vertreters zu dem Ergebnis kommen, daß ein Mensch mit Behinderung die Aufnahmevoraussetzungen für eine Werkstatt für Behinderte gemäß § 41 (1) BSHG nicht oder nicht mehr erfüllt (z.B. weil er aus Altersgründen keine Werkstatt für Behinderte mehr besuchen kann oder weil er ein schwerstbehinderter Mensch ist, der einer individuellen Förderung und Betreuung bedarf), so werden für diese Menschen grundsätzlich in der Wohnstätte tagesstrukturierende Maßnahmen vorgehalten. Darüber hinaus besteht ein bedarfsgerechtes Angebot von Förder- und Beschäftigungsplätzen in dem sogenannten “verlängerten Dach” bei den Werkstätten für die Menschen mit Behinderungen, die noch nicht bzw. nicht mehr werkstattfähig sind. 19.    Wie beurteilt die Landesregierung die Vereinbarkeit der besonderen Pflicht des Landes zur besonderen Förderung von Menschen mit Behinderungen im Bildungswesen nach Artikel 29 Abs. 3 der Landesverfassung und dem alljährlichen Abbau von Lehrkräftepersonalmitteln (VZE)? In welchem Umfang war von derartigen Abbaumaßnahmen die Beschulung von Kindern mit Behinderungen betroffen (bitte aufgeschlüsselt auf die einzelnen Schuljahre)? In welchem Umfang wären Stellen und Personalmittel für Lehrkräfte notwendig, um entsprechend den jeweiligen Empfehlungen der Förderausschüsse den Förderbedarf für Schülerinnen und Schüler mit Behinderung sowie den besonderen Bedarf für den gemeinsamen Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und ohne Behinderungen nach § 109 Abs. 1 Ziffer 7. zu sichern? __________________________________________________________________ Wie Artikel 12 Abs. 4 LV stellt Artikel 29 Abs. 3 LV eine staatliche Förderungspflicht dar, die das Land allerdings nicht auf ein bestimmtes Förderungsniveau festlegt, sondern auch dieses jeweils in Abhängigkeit von den tatsächlichen und finanziellen Möglichkeiten des Landes stellt. Das Land Brandenburg wird im schulischen Bereich seiner Pflicht zur besonderen Förderung von Menschen mit Behinderungen in vollem Umfang gerecht. Die Schüler-Lehrer-Relation in den Förderschulen hat in Brandenburg im Bereich der lernbehinderten Schüler nach der aktuellsten Ermittlung einen Wert von 8,1. Nur Niedersachsen mit 8,0 und die drei Stadtstaaten haben günstigere pädagogische Bedingungen. Alle übrigen 11 Flächenländer haben ungünstigere Ausstattungsgrößen. Der Bundesdurchschnitt beträgt hier 8,6.
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23 Für den Bereich der übrigen Förderschulen hat Brandenburg einen Wert von 3,6 bei der Schüler-Lehrer-Relation aufzuweisen. Dieser Wert wird nur in Bremen mit 3,4 leicht unterschritten. Alle übrigen 14 Bundesländer haben hier ungünstigere Ausstattungen. Der Bundesdurchschnitt beträgt 5,3. Die besondere Zuweisung für Maßnahmen des gemeinsamen Unterrichtes ist von 182 Vollzeiteinheiten (VZE) im Schuljahr 1995/96 über 233 VZE im Schuljahr 1996/97 bis dann zwar nur auf 240 VZE im laufenden Schuljahr 1997/98 gesteigert worden, den staatlichen Schulämtern wurde jedoch die Möglichkeit eingeräumt, nach dem tatsächlichen Bedarf aus ihrem Mittelansatz eine zusätzliche Ausstattung vorzunehmen. Auf dieser Grundlage konnte bisher erreicht werden, daß allen Integrationswünschen entsprochen wurde. Dabei haben die Entscheidungen der zuständigen staatlichen Schulämter über die notwendigen Rahmenbedingungen in der Regel die Empfehlungen der Förderausschüsse umsetzen können. Die mittelfristige VZE-Entwicklung bis 2000/01 für den Bereich sonderpädagogische Förderung sieht vor, daß die folgenden Ansätze haushaltswirksam umgesetzt werden sollen: Jahr                  VZE 1996/97               2.631 1997/98               2.732 1998/99               2.603 1999/2000               2.472 2000/01               2.282 Diese Entwicklung berücksichtigt vor allem den Schülerzahlenrückgang in der Primarstufe. Dabei reduzieren sich die VZE-Ausstattungen bedarfsgemäß in der Förderschule langsamer als im übrigen allgemeinbildenden Schulwesen. Diese Sonderentwicklung ist der Notwendigkeit zuzurechnen, sowohl ein vollständiges Förderschulnetz als auch eine bedarfsgerechte Ausstattung der Anteile am gemeinsamen Unterricht auch bei drastisch sinkenden Schülerzahlen aufrechterhalten zu können. Hier werden die Schulentwicklungsplanungen der Gemeinden und Kreise eine weitere Präzisierung der Entwicklungstendenzen ermöglichen. Es kann daher abschließend festgestellt werden, daß der brandenburgische Förderschulbereich bundesweit ein ausgezeichnetes Ausstattungsniveau erreicht hat. Zudem ist es in wenigen Jahren gelungen, ein umfassendes Programm für den gemeinsamen Unterricht aufzubauen und dessen Ausbau auch für die Zukunft zu ermöglichen.
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24 20.     Welche Auswirkung hat nach Auffassung der Landesregierung die neue Verwaltungsvorschrift Sonderpädagogik mit ihren neuen Bewertungen von Behinderungsarten vor dem Hintergrund des Verfassungauftrages nach Artikel 29 Absatz 3 der Landesverfassung? Wie bewertet die Landesregierung insbesondere die in diesem Zusammenhang neu geordnete Finanzierung der Unterbringungen von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in Internaten überregionaler Förderschulen? __________________________________________________________________ Die neue Sonderpädagogik-Verordnung vom 24. Juni 1997 geht von den Anforderungen gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Landesverfassung in Verbindung mit § 3 Absatz 4 des BbgSchulG aus und bestimmt in § 2 Absatz 1, daß für junge Menschen mit sonderpädagogischem Förderbedarf das Recht auf eine ihren persönlichen Möglichkeiten entsprechende schulische Bildung und Erziehung vorrangig durch sonderpädagogische Förderung im gemeinsamen Unterricht realisiert werden soll. Nur dann, wenn die Eltern dies ausdrücklich wünschen oder wenn die für den gemeinsamen Unterricht notwendige individuell angemessene personelle, räumliche oder sächliche Ausstattung nicht vorhanden ist und auch nach Ausschöpfung gegebener Finanzierungsmöglichkeiten, einschließlich anderer Kostenträger und des Landkreises, nicht bereitgestellt werden kann, ist die Förderung in Förderschulen oder Förderklassen vorzusehen. Förderschulen für Seh- und Hörgeschädigte sowie für Körperbehinderte werden in der Regel als Förderschulen mit überregionalen Aufgaben vorgehalten. Für Schülerinnen und Schüler, die diese Förderschulen besuchen, sind Wohnheimplätze vorhanden. In den Fällen, in denen aufgrund der Auswirkungen der Behinderung im Einzelfall Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß § 39/40 in Verbindung mit § 100 Absatz 1 Nr. 1 BSHG erforderlich sind, bleibt der Sozialhilfeträger Leistungsträger. Besteht kein individueller Anspruch auf stationäre Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz, kann für Schülerinnen und Schüler, die eine Unterkunft benötigen, weil sie die Schule nicht täglich in zumutbarer Weise erreichen können, der Schulträger die ihm entstandenen Aufwendungen für die Wohnheimunterkunft in den Schulkostenbeitrag gemäß § 116 BbgSchulG einbeziehen. Somit gibt es für diese Schülergruppe keine gravierenden Auswirkungen im Hinblick auf die Unterbringung in Wohnheimen durch die neu geordnete Finanzierung. In Abänderung der bisherigen Praxis erfolgt zur Zeit die Förderung sprachauffälliger Schülerinnen und Schüler zunehmend durch regionale Förderangebote (gemeinsamer Unterricht, Förderklassen), die durch den Einsatz von entsprechend sonderpädagogisch qualifizierten Fachkräften fachlich gleichwertig wie die Klassen an Förderschulen für Sprachauffällige ausgestattet sind. Durch die Regionalisierung können zunehmend Kinder mit einer Sprachauffälligkeit im häuslichen Bereich verbleiben; die Unterbringung in Wohnheimen von Förderschulen mit überregionalen Aufgaben, getrennt von von Familien, kann dadurch entfallen.
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25 21.     Wie bewertet die Landesregierung den Sachverhalt, daß an einigen Förderschulen, die nicht Ganztagsschulen sind, eine Nachmittagsbetreuung eines Teils von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf nicht mehr möglich ist, weil diese Schülerinnen und Schüler das Grundschulalter überschritten haben? Welche Konsequenzen zieht die Landesregierung aus dieser Bewertung des dargestellten Sachverhaltes? __________________________________________________________________ Gemäß § 18 Abs. 4 Brandenburgisches Schulgesetz (Bbg SchulG) können alle Förderschulen Ganztagsangebote umfassen oder als Ganztagsschule geführt werden. Die Landesregierung stattet Förderschulen mit zusätzlichem Lehrpersonal zur Realisierung genehmigter Ganztagsschulen aus, wenn dafür ein Bedürfnis besteht und wenn die personellen, sächlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen erfüllt werden können. Eine Bestätigung der Genehmigung dieser Anträge durch die oberste Schulbehörde kann nur erfolgen, wenn die zur Verfügung stehenden Personalmittel dies zulassen. Die der obersten Schulbehörde zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel lassen nicht in jedem Fall eine Genehmigung auf Einrichtungen von Ganztagsangeboten zu, auch wenn dies pädagogisch sinnvoll erscheint. Das Land finanziert im laufenden Schuljahr mit 256 VZE den Zusatzbedarf von 97 genehmigten Ganztagsschulen (davon 11 Allgemeine Förderschulen), ein weiterer Ausbau ist angesichts der personalpolitischen Rahmenentscheidungen ohne Einsparungen an anderen Stellen nicht möglich. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß ein erforderlicher sonderpädagogischer Förderbedarf für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen im Rahmen der Beschulung abgedeckt wird. Sind diese Möglichkeiten nicht ausreichend, so kommen im Einzelfall Leistungen gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG in Betracht. In besonders gelagerten Einzelfällen kann noch darüber hinausgehend auf der Grundlage der genannten Anspruchsvoraussetzungen eine teilstationäre Förderung i. S. des § 100 Abs.1 Nr. 1 BSHG erforderlich sein.
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26 22.     Welchen Standpunkt vertritt die Landesregierung zur Auffassung der FragestellerInnen, daß die in der Hochschulentwicklungsplanung der Landesregierung vorgesehene Schließung des Institutes für Sonderpädagogik an der Universität Potsdam unvereinbar ist mit dem bildungspolitischen Ziel einer gemeinsamen Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderungen bzw. sonderpädagogischem Förderbedarf an allen Schulen des Landes. Welches Konzept vertritt die Landesregierung überhaupt zu einer künftigen Lehrkräfteaus- und weiterbildung im Zusammenhang mit ihrem bildungspolitischen Ziel einer gemeinsamen Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderungen bzw. sonderpädagogischem Förderbedarf? __________________________________________________________________ Die Landesregierung hält unverändert am Ziel integrativer Bildung und Erziehung fest. In dem von der Landesregierung beschlossenen Hochschulentwicklungsplan ist die Schließung des Institutes für Sonderpädagogik ebensowenig formuliert wie in den früher vorliegenden Entwürfen. Es ist erklärtes Ziel der Landesregierung, die Lehrkräfteaus- und weiterbildung für den Unterricht von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung und/oder sonderpädagogischem Förderbedarf auch zukünftig zu sichern. Aufgrund der Spezifik des Berufs und seiner Anforderungen sowie der Entwicklung der Schülerzahlen und des Lehrerbedarf an den Grund- und Förderschulen ist kein grundständiges sonderpädagogisches Studienangebot vorgesehen. Das Lehramt des Förderschullehrers oder eines der Ämter mit sonderpädagogischer Qualifizierung nach Maßgabe des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes kann auch weiter durch ein Ergänzungsstudium und eine Ergänzungsprüfung gemäß der Sonderpädagogik-Ergänzungsprüfungsordnung erreicht werden. Die wissenschaftliche Verantwortung für die Weiterbildung berufstätiger Lehrkräfte mit einem differenzierten Instrumentarium in den Bereichen -       zweite sonderpädagogische Fachrichtung, -       berufliche Rehabilitation und -       sonderpädagogische Kompetenz für den gemeinsamen Unterricht von behinderten und nicht behinderten Menschen wird auch zukünftig an der Universität Potsdam gewährleistet. 23.     Welche Ergebnisse haben die Aktivitäten bzw. Programme der Landesregierung, die auf die Integration von Schwerbehinderten in Beruf und Arbeit zielen? ___________________________________________________________________ _ Die verschärfte Situation des Arbeitsmarktes betrifft in besonderem Maße Schwerbehinderte. Das zeigt die steigende Zahl der arbeitssuchenden und langzeitarbeitslosen Schwerbehinderten bei den Arbeitsämtern. Die Anträge der Arbeitgeber auf Kündigungen von Schwerbehinderten sind weiterhin hoch, ungeachtet dessen, daß es dabei der Hauptfürsorgestelle gelingt, mehr als ein Viertel der bedrohten Arbeitsverhältnisse zu erhalten. Zielgerichtet werden dabei die Mittel der Ausgleichsabgabe und der “Förderrichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Beschäftigung schwerbehinderter ArbeitnehmerInnen in geschützten Abteilungen” eingesetzt. Im Zeitraum vom 1993
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27 bis 1996 wurden 996 Arbeitsplätze aus Mitteln der Ausgleichsabgabe geschaffen und mehr als 500 Arbeitsplätze durch behindertengerechte Umgestaltung aus den gleichen Mitteln gesichert. Die genannte Förderrichtlinie des Landes hat die angestrebte Erwartung, Arbeitsplätze für Schwerbehinderte zu sichern und zur Schaffung neuer Arbeitsplätze beizutragen, erfüllt. Sie trug zum Erhalt sogenannter geschützter Abteilungen in Unternehmen bei und ermöglichte die Gründung neuer Unternehmen nach dem Charakter von Selbsthilfefirmen. Kritierien für die Bildung und Förderung der Selbsthilfefirmen und geschützten Abteilungen sind deren wirtschaftliche Konzepte. Trotz der Wirtschaftsentwicklung geschuldeten Einbrüche auch bei diesen Firmen arbeiten z. Z. 445 Schwerbehinderte in 31 geschützten Abteilungen und Selbsthilfefirmen. Dafür werden im Rahmen des derzeitigen Finanzplanungszeitraumes jährlich rund 2 Mio. DM aus dem Landeshaushalt vorgesehen. 1995 wurde gemeinsam mit der Arbeitsverwaltung ein Sonderprogramm “Behinderte in Arbeit und Beruf” mit 7 Mio. DM aus der Ausgleichsabgabe wirksam. Damit konnten Lohnzuschüsse des Arbeitsamtes für mehr als 700 neueingestellte Schwerbehinderte für eine Dauer bis zu 3 Jahren aufgestockt werden. Das flächendeckende Netz der Psychosozialen Fachdienste in Brandenburg erweist sich in der begleitenden Hilfe für Schwerbehinderte als besonders wirksam. Für spezifisch betroffene Schwerbehindertengruppen, d. h. für Hör- und Sehbehinderte und für Personen mit geistig und psychisch Behinderungen, engagieren sich die Mitarbeiter der Fachdienste, um bedrohte Arbeitsplätze zu erhalten und um Arbeitgeber zu gewinnen, die bereit sind, Menschen mit Behinderungen bei der Einstellung besonders zu berücksichtigen. Die Tätigkeit der Fachdienste umfaßt die zeitweilige Betreuung von bis zu 1.000 Schwerbehinderten mit den o. g. Behinderungen. Im Rahmen der Schaffung und Stabilisierung erwerbswirtschaftlicher Arbeitsplätze - marktorientierte Europäische Sozialfonds-Projektförderung - wird als einer der drei Schwerpunkte die Eingliederung von am Arbeitsmarkt besonders schwer vermittelbaren Personengruppen gefördert. Dazu gehört die Integration von schwerbehinderten oder behinderten Personen. Es geht bei dieser Förderung um auf den allgemeinen Arbeitsmarkt orientierte Maßnahmen, entweder indem spezielle Qualifikationen den Schwerbehinderten bzw. behinderten Teilnehmern vermittelt werden oder indem versucht wird, im “Zusammenspiel” mit anderen Förderungen solche Arbeitsplätze aufzubauen, die schließlich wirtschaftliche Rentabilität entwickeln. Für beide Richtungen gibt es Beispiele: Die Lebenshilfe Holzwerkstatt gGmbH Frankfurt/Oder betreibt - seit einigen Jahren gefördert - mit 23 Schwerbehinderten einen “Betrieb”. Ziel ist, die Wirtschaftlichkeit der Firma bis 1999 zu erreichen. Bei anderen Maßnahmebeispielen handelt es sich um Qualifizierungen für Schwerbehinderte im CAD-Bereich bzw. zur LagerfachhelferIn mit IHK-Abschluß. Die Qualifizierung im CAD-Bereich ist zielgerichtet auf die Bedürfnisse von Betrieben ausgerichtet. Da die 24 in der Qualifizierung befindlichen Schwerbehinderten betriebliche Defizite ausgleichen können, haben sie große Chancen der Einstellung mit einer Dauerperspektive. Für die 12 Lagerfachkräfte gibt es bereits Einstellungszusagen nach Qualifizierungsende aufgrund des steigenden
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28 Bedarfes an Lagerfachkräften und der Beschäftigungsquoten nach dem Schwerbehindertengesetz. Im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative Beschäftigung im Förderschwerpunkt HORI- ZON, der sich auf die berufliche Integration von arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Menschen mit Behinderungen richtet, sind in Brandenburg 3 Vorhaben mit insgesamt 210 TeilnehmerInnen zur Förderung vorgesehen. Es handelt sich überwiegend um Qualifizierung an Telearbeitsplätzen, um multimediale Trainingsmaßnahmen bzw. spezifische Unterstützung zur Eingliederung in reguläre Arbeit. Auch wenn die Installierung von ‘Projekten’ dieser Ausrichtung aufwendig ist und keine ‘Massenwirksamkeit’ erzeugt wird, sind diese Art von Projekten in ihren Wirkungen nachhaltig für die Betroffenen, und insofern ist an ihrem Auf- und Ausbau festzuhalten. Im Rahmen des Programms “Arbeit statt Sozialhilfe” werden Schwerbehinderte (Sozialhilfeempfänger) in besonderer Weise insofern berücksichtigt, als sie auch dann ‘förderfähig’ sind, wenn sie nur ergänzend Sozialhilfe beziehen und nicht überwiegend davon leben. Landesweit sind z. Z. (Stand 31.8.1997) 2.581 Personen nach dem “Arbeit statt Sozialhilfe”-Programm beschäftigt. Die Auswahl der TeilnehmerInnen obliegt den Sozialämtern. Nach der Studie zur Erfüllung und Wirksamkeit des Programms vom Dezember 1996 liegen bei 5 % bis 8 % der TeilnehmerInnen Körperbehinderungen vor. D. h., übertragen auf die aktuellen Teilnehmerzahlen sind etwa 130 bis 200 Personen mit Körperbehinderungen mit einbezogen. Bezüglich der Eingliederungschancen für Schwerbehinderte muß auf die Quoten, die für das Programm insgesamt gelten, zurückgegriffen werden. Ein Drittel der Geförderten ist nach der Förderung nicht mehr arbeitslos; 15 % von ihnen, d. h. jede/r siebte der ProgrammteilnehmerInnen hat einen regulären Arbeitsplatz gefunden. Zu nennen ist des weiteren die Richtlinie “Förderung der Arbeitsaufnahme von Alleinerziehenden und schwervermittelbaren Frauen in unbefristeten Arbeitsverhältnissen”. Behinderung gehört zu einem der besonderen Merkmale von Schwervermittelbarkeit und führt zur Förderfähigkeit nach dieser Richtlinie, die Einstellung wird danach mit einem einmaligen Zuschuß von 10.000 DM gefördert. Auch das “Kurssystem contra Langzeitarbeitslosigkeit” steht Menschen mit Behinderungen offen. Trotz zunehmend schwieriger Lage auf dem Arbeitsmarkt kann eingeschätzt werden, daß mit Hilfe der Instrumentarien des Schwerbehindertengesetzes und der genannten Programme durchaus positive Ergebnisse bei der Integration von Schwerbehinderten in Beruf und Arbeit nachzuweisen sind. 24.    Der Landesbehindertenbeauftragte hat in einer Pressekonferenz Ende Juni den Bauaufsichtsämtern eine ungenügende Kontrolle bezüglich der Einhaltung einer behindertengerechten Ausstattung bei Neubauten oder Sanierungen von Gebäuden vorgeworfen. Welchen Standpunkt vertritt die Landesregierung angesichts dieses Vorwurfs? Wie beurteilt die Landesregierung insgesamt die behindertengerechte Ausstattung von Gebäuden, insbesondere von öffentlichen Gebäuden? Verfügt die Landesregierung über eine Analyse der Zugänglichkeit öffentlicher Gebäude? Welche Maßnahmen hat die Landesregierung aufgrund dieser Analyse eingeleitet? ___________________________________________________________________
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29 _ Die Landesregierung kann diesen Vorwurf nicht bestätigen. Die unteren Bauaufsichtsbehörden beachten bei der Genehmigung von Neubauten und Sanierungen (Instandsetzungen, Renovierungen) die Bestimmungen der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) hinsichtlich der behindertengerechten Ausstattung der Gebäude, auf die diese Bestimmungen zutreffen und überwachen deren Einhaltung. Wenn Bürger, insbesondere behinderte Menschen, dennoch Hinweise, Vorschläge, aber auch Kritik zum barrierefreien Bau von Gebäuden einbringen wollen, sollten sie dies bei den zuständigen Bauaufsichtsbehörden tun. Die behindertengerechte Ausstattung von Gebäuden, insbesondere öffentlicher Gebäude, wird durch die Landesregierung wie folgt beurteilt: Rechtsgrundlage für die behindertengerechte Ausstattung von Gebäuden ist die BbgBO. Diese wurde unter Einbeziehung der Forderungen der Behindertenverbände erlassen. Nach Kenntnis der Landesregierung halten die Behindertenverbände die Bestimmungen der BbgBO z. T. für vorbildlich, durchweg für angemessen und ausreichend. Deshalb ist der Vorwurf auch nicht gegen die Bestimmungen der BbgBO ergangen, sondern gegen deren angeblich ungenügende Kontrolle. Die Landesregierung verfügt nicht über eine Analyse der Zugänglichkeit öffentlicher Gebäude, da diese Analyse nur feststellenden Charakter haben könnte. Die Landesregierung beurteilt die behindertengerechte Ausstattung von neu errichteten öffentlichen Gebäuden mit gut. Eine diesbezügliche Aussage für alte Gebäude kann nicht getroffen werden, da für diese eine Anpassungspflicht nicht besteht. Aufgrund der Rechtslage des § 86 BbgBO können Maßnahmen bezüglich der behindertengerechten Ausstattung von vorhandenen Gebäuden nur gefordert werden, wenn diese Gebäude wesentlich geändert werden.
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