Rehabilitierung politisch Verfolgter

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Landtag Brandenburg                        Drucksache    3/424 3. Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 127 der Abgeordneten Birgit Fechner Fraktion der DVU Drucksache 3/244 Rehabilitierung politisch Verfolgter Wortlaut der Kleinen Anfrage Nr. 127 vom 1. Dezember 1999: 1.   Wie viele Personen aus dem Land Brandenburg wurden aufgrund politischer Verfolgungen zu DDR-Zeiten a)   strafrechtlich b)   beruflich rehabilitiert? 2.   Wann wurde die Möglichkeit der Rehabilitierung geschaffen? 3.   Wie hoch sind die Entschädigungsleistungen, die aufgrund der Rehabilitierung aus welchen Kassen gezahlt wurden? 4.   In wie vielen Fällen sind aufgrund abgelehnter Rehabilitie- rungsanträge Klagen bei Gerichten anhängig (bitte Aufglie- derung nach strafrechtlicher und beruflicher Rehabilitie- rung)? Datum des Eingangs: 05.01.2000 / Ausgegeben: 10.01.2000
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Zu Frage 1: a)   Strafrechtliche Rehabilitierung Im Land Brandenburg ist bis zum 31. Dezember 1998 von den Reha- bilitierungskammern bei den Landgerichten Cottbus, Frankfurt (Oder) und Potsdam ca. 15.230 Anträgen auf Rehabilitierung voll- bzw. teilweise stattgegeben worden. b)   Verwaltungsrechtliche und Berufliche Rehabilitierung Bis zum 30. November 1999 sind bei der Rehabilitierungsbehörde 4.282 Verfahren mit einer Rehabilitierung abgeschlossen worden; davon wurden in 398 Fällen Verwaltungsentscheidungen nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz als rechtsstaats- widrig aufgehoben oder festgestellt und in 3.884 Verfahren wur- den Anerkennungen nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz ausgesprochen. Wie viele der rehabilitierten Personen heute im Land Brandenburg ihren Wohnsitz haben, kann nicht bestimmt werden, da die örtli- che Zuständigkeit der Rehabilitierungsbehörden sich danach rich- tet, von welchem Land die Verfolgungsmaßnahme ausgegangen ist. Zu Frage 2: a)   Strafrechtliche Rehabilitierung Die Aufhebung bzw. Kassation von rechtsstaatswidrigen Urteilen erfolgte zunächst nach dem Rehabilitierungsgesetz vom 6. Septem- ber 1990 (GBl. I Nr. 60 S. 1459), das nach Artikel 3 Nr. 6 der Vereinbarung vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 1240) mit Maßgaben fortgalt. Dieses Gesetz wurde aufgehoben durch das Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsge- biet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG), das am 4. November 1992 als Artikel 1 des Ersten Gesetzes zur Berei- nigung von SED-Unrecht (Erstes SED-Unrechtsbereinigungsgesetz - 1.SED-UnberG) in Kraft getreten ist (BGBl. I S. 1613). Dieses Gesetz gilt mit Änderungen insbesondere hinsichtlich der Ver- längerung der Antragsfrist bis heute fort. b)   Verwaltungsrechtliche und Berufliche Rehabilitierung Das Verwaltungsrechtliche und das Berufliche Rehabilitierungs- gesetz traten als Artikel 1 und 2 des Zweiten SED-Unrechtsberei- nigungsgesetzes am 1. Juli 1994 in Kraft (BGBl. I Nr. 38 S. 1311).
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Zu Frage 3: a)   Kapitalentschädigungen nach § 17 StrRehaG Kapitalentschädigung für mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Frei- heitsentziehung wurde nach § 17 des Strafrechtlichen Rehabili- tierungsgesetzes (StrRehaG) bis zum 31. Dezember 1998 in Bran- denburg in Höhe von insgesamt 85,52 Mio DM gezahlt. Von diesem Betrag sind nach § 20 StrRehaG vom Bund 65 % und vom Land 35 %, somit 29,93 Mio DM zu tragen. b)   Beschädigtenversorgung nach § 21 StrRehaG Geld- und Sachleistungen nach § 21 StrRehaG wurden bis zum 31. Dezember 1998 in Höhe von insgesamt 878.134,00 DM erbracht. Nach § 20 StrRehaG tragen auch hiervon der Bund 65 % und das Land 35 %, somit 307.346,00 DM. Anzumerken ist hinsichtlich der Versorgungsleistung, dass diese nach Maßgabe des Einigungsver- trages vom 31. August 1990 rückwirkend ab 1. Januar 1991 zu erbringen waren. c)   Beschädigtenversorgung   nach  dem   Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz Versorgungsleistungen nach §§ 3, 4 Verwaltungsrechtliches Reha- bilitierungsgesetz (VerwRehaG) wurden bis zum 31. Dezember 1998 in Brandenburg insgesamt in Höhe von 96.837,00 DM gezahlt. Von diesen Leistungen beträgt der Bundesanteil 60 % und der Landes- anteil 40 %, somit 38.734,00 DM. d)   Bevorzugte berufliche Fortbildung und Umschulung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz Leistungen für bevorzugte berufliche Fortbildung und Umschulung nach dem 2. Abschnitt des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes erfolgte durch die Bundesanstalt für Arbeit in den Jahren 1997 und 1998 für Brandenburg in Höhe von insgesamt 88.475,00 DM. Der Länderanteil an diesen Leistungen beträgt ebenfalls 40 %, somit 35.390,00 DM. Bis einschließlich 31. Dezember 1996 wurden durch die Bundes- anstalt für Arbeit keine Leistungen nach dem 2. Abschnitt des BerRehaG zu Lasten Brandenburgs erbracht. e)   Ausgleichsleistungen nach dem Beruflichen Rehabilitierungs- gesetz Ausgleichsleistungen nach dem 3. Abschnitt des Beruflichen Reha- bilitierungsgesetzes durch die örtlichen Träger der Sozialhilfe betrugen seit 1995 insgesamt 146.591,07 DM. Der Länderanteil in Höhe von 40 % beträgt somit für das Land Brandenburg 58.636,44 DM. Den örtlichen Trägern der Sozialhilfe werden die Ausgaben nach dem dritten Abschnitt des BerRehaG voll erstattet.
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Zur Höhe der Entschädigungsleistungen, die gewährt worden sind, weil die Entziehung von Vermögenswerten nach dem Verwaltungs- rechtlichen Rehabilitierungsgesetz aufgehoben worden ist, kann keine Aussage getroffen werden. Ebenso ist es nicht möglich, die bisher gezahlten Leistungen zu beziffern, die für den Ausgleich rentenrechtlicher Nachteile von den Rentenversicherungsträgern nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz gewährt worden sind. Zu Frage 4: a)   Strafrechtliche Rehabilitierung Über die Anträge auf Strafrechtliche Rehabilitierung entscheiden nach §§ 8, 9 StrRehaG die Rehabilitierungskammern der Landge- richte Cottbus, Frankfurt (Oder) und Potsdam durch Beschluss. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann nach § 13 StrRehaG unter bestimmten Voraussetzungen Beschwerde eingelegt werden. Hierüber entscheidet der Rehabilitierungssenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in Brandenburg an der Havel. Am 31. Oktober 1999 waren beim Brandenburgischen Oberlandesge- richt 8 Beschwerdeverfahren anhängig. b)   Verwaltungsrechtliche und Berufliche Rehabilitierung Bis zum 30. November 1999 wurden insgesamt 386 Klagen bei den Verwaltungsgerichten erhoben, davon 195 Klagen nach dem Verwal- tungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz und 191 Klagen nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz. Die eingereichten Klagen betreffen nicht nur abgelehnte Rehabi- litierungen.
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