WD 4 - 012/18 Wesentliche Änderungen im amerikanischen Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- und Erbschaftsteuerrecht durch die US-Steuerreform
Haushalt, Finanzen
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Wesentliche Änderungen im amerikanischen Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- und Erbschaftsteuerrecht durch die US-Steuerreform © 2020 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 012/18
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 2 WD 4 - 3000 - 012/18 Wesentliche Änderungen im amerikanischen Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- und Erbschaftsteuerrecht durch die US-Steuerreform Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 012/18 Abschluss der Arbeit: 18. Januar 2018 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines sei- ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasse- rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeit- punkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abge- ordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, ge- schützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fach- bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 3 WD 4 - 3000 - 012/18 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung und Inhalt des Sachstands 4 2. Einkommensteuer 4 2.1. Tarife 4 2.2. Alternative Mindeststeuer (Alternative minimum tax) 6 2.3. Abzug eines Pauschalbetrages (Standard deduction) 6 2.4. Aussetzung des Abzugs persönlicher Freibeträge (personal exemptions) 7 2.5. Steuergutschriften für Kinder (Child tax credit) und für die Betreuung abhängiger Personen (Dependent tax credit) 7 2.6. Absetzbare Steuern (State and local tax itemized deduction) 7 2.7. Abzug von Zinszahlungen für Hypotheken (Mortgage interest itemized deduction) 7 2.8. Abzug von Krankheitskosten 8 2.9. Einkommensschwellenwerte für den Abzug von Ausgaben 8 2.10. Abzug beim Einkommen aus „Pass-through business“ 8 3. Körperschaftsteuer 9 3.1. Senkung des Körperschaftsteuersatzes 9 3.2. Abschreibungen 9 3.3. Zinsabzug 10 3.4. Besteuerung ausländischer Dividenden 10 3.5. Dividends-received deduction (DRD) 11 3.6. Net operating losses (NOLs) 11 3.7. Abschaffung der alternative minimum tax (AMT) 12 3.8. Global intangible low-taxed income (GILTI) 12 3.9. Foreign-Derived Intangible Income (FDII) 13 3.10. Base erosion and anti-abuse tax (BEAT) 13 4. Erbschaft- und Schenkungsteuer 13
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 4 WD 4 - 3000 - 012/18 1. Fragestellung und Inhalt des Sachstands Der Auftraggeber bittet um eine Darstellung der Regelungen der jüngsten Steuerreform in den USA. Am 22. Dezember 2017 hat der amerikanische Präsident Donald Trump das „H.R.1 - An Act to provide for reconciliation pursuant to titles II and V of the concurrent resolution on the budget 1 for fiscal year 2018“ (Tax Cuts and Jobs Act) unterschrieben und damit in Kraft gesetzt. Im Fol- genden werden die wesentlichen Neuregelungen im amerikanischen Einkommensteuer-, Körper- schaftsteuer- und Erbschaftsteuerrecht auf Bundesebene dargestellt. Eine allgemeine Vermögen- steuer gibt es in den USA auf Bundesebene nicht. 2. Einkommensteuer Bei der Besteuerung von Einzelpersonen wird in den USA überwiegend das „bereinigte Brutto- einkommen“ (adjusted gross income – AGI) als Bemessungsgrundlage verwendet. Dabei handelt es sich um das gesamte Einkommen, verringert um das gesetzlich steuerbefreite Einkommen und um bestimmte Aufwendungen und Verluste. Zudem werden viele Beträge im Steuerrecht, so auch Freibeträge und die Tarifstufen, jährlich an die Inflation abgepasst. Mit der Steuerreform wird zukünftig der Chained Consumer Price Index (C-CPI) als Maß für die Anpassung definiert, der ersten Schätzungen zufolge 0,3 Prozentpunkte 2 unter dem bisher verwendeten CPI liegt. Bei der aktuellen Steuerreform ist zu beachten, dass die Vergünstigungen oder Einschränkungen bei der Besteuerung von Einzelpersonen bis auf wenige Ausnahmen auf die Steuerjahre nach 3 dem 31. Dezember 2017 und vor dem 1. Januar 2026 begrenzt sind (Sunsets). 2.1. Tarife Bisher betrugen die Steuersätze 10, 15, 25, 28, 33, 35 und 39,6 Prozent. 2017 erhielt ein Alleinste- hender einen Grundfreibetrag in Höhe von 9.325 $, bei zusammenveranlagten Ehepaaren blieben 18.650 $ steuerfrei. Der höchste Steuersatz wurde bei Alleinstehenden ab einem zu versteuern- den Einkommen von 418.000 $ angewandt, bei Zusammenveranlagten ab einem Einkommen von 470.700 $. 1 Vgl. amerikanischer Kongress unter https://www.congress.gov/bill/115th-congress/house-bill/1/text, abgerufen am 12. Januar 2018. 2 Owens Thompson, Marie: Der Inflationstrick von Donald Trump, in: Handelszeitung, aktualisiert am 30. No- vember 2017, unter: https://www.handelszeitung.ch/blogs/free-lunch/free-lunch-der-inflationstrick-von-donald- trump, abgerufen am 17. Januar 2018. 3 Als Grundlage für die nachfolgenden Darstellungen der Einkommensteuer diente Tax Policy Center: Analysis of the Tax Cuts and Jobs Act, unter: http://www.taxpolicycenter.org/feature/analysis-tax-cuts-and-jobs-act, abgeru- fen am 17. Januar 2018. Hinzugezogen wurde Maywald, Andreas; Miethe, Norbert: USA, 113. Lieferung 2017, in: Mennel, Annemarie; Förster, Jutta: Steuern in Europa, Amerika und Asien.
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 5 WD 4 - 3000 - 012/18 Ab 1. Januar 2018 gelten neue Einkommensteuertarife. Die Prozentsätze werden zum Teil ge- senkt. Sie behalten ihre Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2025. Die Stufen des zu versteuernden Einkommens werden jährlich an die Lebenshaltungskosten angepasst. Folgende Tabellen mit den Stufen und der Steuerlast gelten für 2018: Verheiratete mit Zusammenveranlagung Bei einem zu versteuernden Einkommen in US $ … … beträgt die Steuerlast nicht über 19.050 10 % über 19.050 bis 77.400 1.905 $ + 12 % des 19.050 $ übersteigenden Betrags über 77.400 bis 165.000 8.907 $ + 22 % des 77.400 $ übersteigenden Betrags über 165.000 bis 315.000 28.179 $ + 24 % des 165.000 $ übersteigenden Betrags über 315.000 bis 400.000 64.179 $ + 32 % des 315.000 $ übersteigenden Betrags über 400.000 bis 600.000 91.379 $ + 35 % des 400.000 $ übersteigenden Betrags über 600.000 161.379 $ + 37 % des 600.000 $ übersteigenden Betrags Haushaltsvorstände (Heads of Households)4 Bei einem zu versteuernden Einkommen in US $ … … beträgt die Steuerlast nicht über 13.600 10 % über 13.600 bis 51.800 1.360 $ + 12 % des 13.600 $ übersteigenden Betrags über 51.800 bis 82.500 5.944 $ + 22 % des 51.800 $ übersteigenden Betrags über 82.500 bis 157.500 12.698 $ + 24 % des 82.500 $ übersteigenden Betrags über 157.500 bis 200.000 30.698 $ + 32 % des 157.500 $ übersteigenden Betrags über 200.000 bis 500.000 44.298 $ + 35 % des 200.000 $ übersteigenden Betrags über 500.000 149.298 $ + 37 % des 500.000 $ übersteigenden Betrags Alleinstehende Bei einem zu versteuernden Einkommen in US $ … … beträgt die Steuerlast nicht über 9.525 10 % über 9.525 bis 38.700 952,50 $ + 12 % des 9.525 $ übersteigenden Betrags über 38.700 bis 82.500 4.453,50 $ + 22 % des 38.700 $ übersteigenden Betrags über 82.500 bis 157.500 14.089,50 $ + 24 % des 82.500 $ übersteigenden Betrags über 157.500 bis 200.000 32.089,50 $ + 32 % des 157.500 $ übersteigenden Betrags über 200.000 bis 500.000 45.689,50 $ + 35 % des 200.000 $ übersteigenden Betrags über 500.000 150.689,50 $ + 37 % des 500.000 $ übersteigenden Betrags 4 Unbeschränkt steuerpflichtige Alleinstehende, die einen gemeinsamen Haushalt mit Kind(ern) oder mindestens einem anderen Abhängigen unterhalten.
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 6 WD 4 - 3000 - 012/18 Verheiratete mit getrennter Veranlagung Bei einem zu versteuernden Einkommen in US $ … … beträgt die Steuerlast nicht über 9.525 10 % über 9.525 bis 38.700 952,50 $ + 12 % des 9.525 $ übersteigenden Betrags über 38.700 bis 82.500 4.453,50 $ + 22 % des 38.700 $ übersteigenden Betrags über 82.500 bis 157.500 14.089,50 $ + 24 % des 82.500 $ übersteigenden Betrags über 157.500 bis 200.000 32.089,50 $ + 32 % des 157.500 $ übersteigenden Betrags über 200.000 bis 300.000 45.689,50 $ + 35 % des 200.000 $ übersteigenden Betrags über 300.000 80.689,50 $ + 37 % des 300.000 $ übersteigenden Betrags Nachlass- und Treuhandvermögen (ohne Option für die Besteuerung als Kapitalgesellschaft) Bei einem zu versteuernden Einkommen in US $ … … beträgt die Steuerlast nicht über 2.550 10 % über 2.550 bis 9.150 255 $ + 24 % des 2.550 $ übersteigenden Betrags über 9.150 bis 12.500 1.839 $ + 35 % des 9.150 $ übersteigenden Betrags über 12.500 3.011,50 $ + 37 % des 12.500 $ übersteigenden Betrags 2.2. Alternative Mindeststeuer (Alternative minimum tax) Alternativ zur regulären Einkommensteuer ist eine Mindeststeuer (alternative minimum tax – AMT) zu zahlen. Sie soll sicherstellen, dass bei hohen Einkommen die Steuer, berechnet ohne besondere Steuervergünstigungen, eine bestimmte Größenordnung nicht unterschreitet. Die AMT wird demnach nur insoweit erhoben, als sie die regulär berechnete Einkommensteuer übersteigt. Ihre Bemessungsgrundlage ist das in einer Nebenrechnung ermittelte alternative minimum tax income (AMTI). Dabei handelt es sich um das Bruttoeinkommen mit einigen Korrekturen, erhöht um den Betrag der besonderen Steuervergünstigungen, verringert um bestimmte Freibeträge. Die Steuer beträgt 26 Prozent bis zu einem AMTI von 175.000 $ plus 28 Prozent auf den 175.000 $ übersteigenden Betrag. Die Freibeträge für natürliche Personen und die Höchstbeträge, bei denen die AMT ausläuft, wer- den begrenzt für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2017 und vor dem 1. Januar 2026 folgen- dermaßen verändert: – Der Freibetrag für Alleinstehende beläuft sich auf 70.300 $, die Ausstiegschwelle beträgt 500.000 $. – Der Freibetrag bei Zusammenveranlagung beläuft sich auf 109.400 $, die Ausstiegschwelle beträgt 1.000.000 $ und jeweils die Hälfte der Beträge für getrennt Veranlagte. 2.3. Abzug eines Pauschalbetrages (Standard deduction) Vom AGI kann ein amerikanischer Steuerpflichtiger unter anderem Spenden, bestimmte gezahlte Steuern, Zinsen für private Hypotheken, Fortbildungs- und Krankheitskosten abziehen. Anstelle von Einzelnachweisen kann ein Pauschbetrag (standard deduction) treten. Für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2017 und vor dem 1. Januar 2026 steigen die Pauschbeträge:
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 7 WD 4 - 3000 - 012/18 – 12.000 $ für Alleinstehende, – 24.000 $ für Zusammenveranlagte und – 18.000 $ für Haushaltsvorstände. Die Beträge sind inflationsindexiert. 2.4. Aussetzung des Abzugs persönlicher Freibeträge (personal exemptions) Für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2017 und vor dem 1. Januar 2026 ist der Abzug per- sönlicher Freibeträge (personal exemptions) und der Freibeträge für die Betreuung abhängiger Personen, zum Beispiel Kindern (dependant exemptions), ausgesetzt. 2.5. Steuergutschriften für Kinder (Child tax credit) und für die Betreuung abhängiger Personen (Dependent tax credit) Für Kinder bis 17 Jahren wird ein Abzug unmittelbar von der Steuerschuld gewährt. Der Abzug von der Steuerschuld wird um 50 $ für jede 1.000 $ verringert, um den das AGI bestimmte Schwellenwerte übersteigt. Für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2017 und vor dem 1. Ja- nuar 2026 gilt: – Der Abzug von der Steuerschuld wird auf 2.000 $ pro Kind erhöht. – Der Schwellenwert bei Zusammenveranlagung lautet 400.000 $, bei allen anderen Veranla- gungsformen 200.000 $. – Der auszahlbare Betrag der Steuergutschrift beläuft sich auf 15 Prozent des Einkommens, das 2.500 $ (bislang 3.000 $) übersteigt, maximal 1.400 $ pro Kind. Für die Betreuung abhängiger Personen wird ein Abzug von der Steuerschuld in Höhe von 500 $ gewährt. 2.6. Absetzbare Steuern (State and local tax itemized deduction) Vom AGI sind bestimmte Steuerzahlungen, die an ausländische Staaten, die Bundesstaaten und/oder an die Städte geleistet wurden, abziehbar. Dazu gehören insbesondere Grundsteuern, Einkommensteuern, Vermögensteuern und Verkaufssteuern (sales taxes). Für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2017 und vor dem 1. Januar 2026 gelten folgende Einschränkungen: – Ausländische Grundsteuer ist nicht abziehbar. – Der Abzug wird pro Jahr auf 10.000 $ begrenzt (5.000 $ bei getrennter Veranlagung). 2.7. Abzug von Zinszahlungen für Hypotheken (Mortgage interest itemized deduction) Vom AGI dürfen Steuerpflichtige die Hypothekenzinsen für ihren Hauptwohnsitz und einen wei- teren Wohnsitz bis zu einer bestimmten Höhe abziehen (mortgage interest itemized deduction).
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 8 WD 4 - 3000 - 012/18 Für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2017 und vor dem 1. Januar 2026 dürfen die Zinsen abgezogen werden, die für maximal 750.000 $ Hypothekenschulden anfallen (bislang 1.000.000 $). Für getrennt Veranlagte reduziert sich das Maximum der Hypothekenschulden auf 375.000 $. 2.8. Abzug von Krankheitskosten Krankheitskosten, die mehr als 10 Prozent des AGI betragen, sind abzugsfähig. Dieser Satz wird auf 7,5 Prozent reduziert – für alle, die nach dem 31. Dezember 2012 und vor dem 1. Januar 2017 das Alter von 65 Jah- ren erreicht haben, – für alle Steuerpflichtigen für die Steuerjahre 2017 und 2018. 2.9. Einkommensschwellenwerte für den Abzug von Ausgaben Machen Steuerpflichtige Zinsausgaben, Krankheitskosten, Steuern etc. steuerlich geltend, darf ihr AGI bestimmte Schwellenwerte nicht überschreiten (Pease-Limitation). Für 2017 betrugen die Schwellenwerte für – Zusammenveranlagte: 313.800 $ – Haushaltsvorstände (heads of households): 287.650 $ – Alleinstehende: 261.500 $ – getrennt Veranlagte: 156.900 $. Diese Schwellenwerte sind für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2017 und vor dem 1. Ja- nuar 2026 ausgesetzt. 2.10. Abzug beim Einkommen aus „Pass-through business“ Die wichtigsten Formen von Pass-Through-Unternehmen sind S-Unternehmen (benannt nach Unterabschnitt S im Internal Revenue Code) und Limited Liability Companies (LLCs). Das Ein- kommen aus solchen Unternehmensformen wird an das individuelle steuerliche Einkommen des Geschäftsinhabers "weitergeleitet" und bei ihm der Steuer unterworfen. – Für Steuerjahre ab 31. Dezember 2017 erhalten Steuerpflichtige einen Abzug in Höhe von 20 Prozent. Als Bemessungsgrundlage für diese 20 Prozent werden verschiedene Werte ver- glichen, zum Beispiel das steuerpflichtige Einkommen und das Einkommen aus der Gesell- schaft. Der geringere Betrag wird zugrundegelegt. – Bei Einkünften aus mehreren Gesellschaften beträgt der Abzug – 20 Prozent des Einkommens aus diesen Geschäften oder maximal
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 9 WD 4 - 3000 - 012/18 50 Prozent der Lohnsumme oder die Summe aus 50 Prozent der Lohnsumme und 2,5 Prozent der Anschaf- fungs-oder Herstellungskosten des Unternehmensvermögens. – Einkommen aus Gesellschaften, die Dienstleistungen zum Beispiel im Gesundheitsbereich anbieten oder als Finanzdienstleister oder Makler auftreten, dürfen nicht um die 20 prozen- tigen Abzüge reduziert werden. – Die Schwellenwerte für den Wegfall des Abzugs betragen 157.500 $ und 315.000 $ bei Zusammenveranlagung und sind inflationsindexiert. 3. Körperschaftsteuer 5 3.1. Senkung des Körperschaftsteuersatzes – Senkung des Körperschaftsteuersatzes von maximal 35 Prozent auf einheitlich 21 Prozent ab 01. Januar 2018. Die Tarifstufen entfallen. Kapitalgesellschaften unterliegen mit ihrem Einkommen der Körperschaftsteuer, die auf Bundesebene (Federal Corporate Income Tax), auf Ebene des Bundesstaates (State Income Tax) und teilweise zudem von der Gemeinde erhoben wird. Die „state tax rates“ und „local tax rates“ variieren in den Bundesstaaten und den Gemeinden. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen „state tax rates“ und „local tax rates“ verringert sich nach der Senkung der Federal Corporate Income Tax die kombinierte Steuerbelastung für Kapitalgesellschaf- ten von 38,9 Prozent (ausgehend vom höchsten Steuersatz) auf 25,75 Prozent. 3.2. Abschreibungen – Bestimmte Wirtschaftsgüter (qualified properties), die nach dem 27. September 2017 und vor dem 1. Januar 2023 erworben und in Betrieb genommen werden, können sofort voll ab- geschrieben werden. Für bestimmte Wirtschaftsgüter mit einer längeren Produktionszeit so- wie Flugzeuge verlängert sich die Frist bis zum 1. Januar 2024. Zu den qualified properties 6 gehören in der Regel Wirtschaftsgüter, die in die Abschreibungsklasse von bis zu 20 Jahren eingeteilt werden. 5 Als Grundlage für die nachfolgenden Darstellungen der Körperschaftsteuer diente Mouldi, Kais (PwC): USA verabschieden größte Steuerreform seit über 30 Jahren, 5. Januar 2018, unter: https://www.pwc.de/de/steuerbe- ratung/usa-verabschieden-groesste-steuerreform-seit-ueber-30-jahren.html, abgerufen am 11. Januar 2018. Hin- zugezogen wurden EY Global Tax Alert: US tax reform: A guide to income tax accounting considerations, 20. Dezember 2017, unter: http://www.ey.com/gl/en/services/tax/international-tax/alert--us-tax-reform---a- guide-to-income-tax-accounting-considerations, abgerufen am 11. Januar 2018, und Maywald, Andreas; Miethe, Norbert: USA, 113. Lieferung 2017, in: Mennel, Annemarie; Förster, Jutta: Steuern in Europa, Amerika und Asien. 6 Nach dem modified accelarated cost recovery system (MACRS) werden Anlagegüter in Abhängigkeit von ihrer Nutzungsdauer in Abschreibungsklassen eingeteilt.
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 10 WD 4 - 3000 - 012/18 Ab 2022 sinken die Abschreibungssätze: – 80 Prozent für Wirtschaftsgüter, die 2023 in Betrieb genommen wurden; – 60 Prozent für im Jahr 2024 in Betrieb genommene Wirtschaftsgüter; – 40 Prozent für im Jahr 2025 in Betrieb genommene Wirtschaftsgüter; – 20 Prozent für im Jahr 2026 in Betrieb genommene Wirtschaftsgüter und – 0 Prozent für im Jahr 2027 in Betrieb genommene Wirtschaftsgüter. – Der allgemeine Abschreibungszeitraum von 39 Jahren für gewerblich genutzte Grundstücke und der Abschreibungszeitraum für Mietwohngebäude von 27,5 Jahren werden beibehalten. Die Steuerbehörde (IRS) benutzt unter bestimmten Bedingungen ein alternatives Abschrei- bungssystem (ADS), um die Abschreibung bestimmter betrieblicher Vermögenswerte zu be- rechnen. Das ADS ist für Wirtschaftsgüter, die sich im Ausland befinden, zwingend anzu- wenden. Beim ADS beträgt die Abschreibungsdauer für gewerblich genutzte Grundstücke weiterhin 40 Jahre, für Mietwohngebäude wird die Abschreibungsdauer von 40 auf 30 Jahre gesenkt. 3.3. Zinsabzug Der Nettozinsaufwand ist für Steuerjahre nach dem 31. Dezember 2017 und vor dem 1. Ja- nuar 2022 nur noch in Höhe von 30 Prozent des Einkommens vor Zinsen, Steuern und Abschrei- bungen (adjusted taxable income) abziehbar. Für Steuerjahre nach dem 31. Dezember 2021 ist der Nettozinsaufwand in Höhe von 30 Prozent des Einkommens vor Zinsen und Steuern abziehbar. Steuerpflichtige, deren Bruttoerträge im 3-Jahresdurchschnitt 25 Mio. US $ pro Jahr nicht über- steigen, sind von den Zinsabzugsbeschränkungen ausgenommen. Das Gesetz sieht darüber hinaus die Versagung des Zinsabzugs bei hybriden Gesellschaften oder bei Transaktionen vor, bei denen der korrespondierende Zinsertrag im Ausland nicht besteuert oder bei denen der Zinsaufwand doppelt abgezogen wird. Dies soll auch für Lizenzaufwendun- gen gelten. 3.4. Besteuerung ausländischer Dividenden – Bei Erhalt von Dividenden aus dem Ausland wird das bisherige Steuersystem mit Anrech- nung der ausländischen Körperschaftsteuer auf die US-Körperschaftsteuer auf ein territoria- les Steuersystem umgestellt (repatriation). – Für Steuerjahre nach dem 31. Dezember 2017 sind von einer US-Gesellschaft empfangene Auslandsdividenden zu 100 Prozent steuerfrei.