Entwicklungsstand, Chancen und Risiken der Gentechnik im Land Brandenburg
Landtag Brandenburg - 2. Wahlperiode Drucksache 2/3920 S. 31 Bußgeldbescheid in geringer Höhe verbunden war. Frage V. 10. Gibt es ökologische Risiken bei der Freisetzung von GVO und welche Auswirkungen auf den Menschen und das Ökosystem sind möglich? Die Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt ist nicht grundsätzlich frei von unvorhersehbaren ökologischen Auswirkungen. Die Beurteilung der vorhersehbaren ökologischen Auswirkungen ist deshalb Gegenstand der inhaltlichen Prüfungen im Verlauf des Genehmigungsverfahrens und begleitender Forschung. Für die bisher in Deutschland freigesetzten gentechnisch veränderten Kulturpflanzen ist unter Berücksichtigung der Art der gentechnischen Veränderung und der gegen die unerwünschte Verbreitung getroffenen Vorkehrungen nach derzeitigem Kenntnisstand keine methodenbestimmte Auswirkung zu erwarten. Die gentechnischen Veränderungen lassen daher bei diesen Versuchen keine Risikoerhöhung gegenüber der sonst üblichen landwirtschaftlichen Praxis erkennen. VI. Bedeutung und Risiken der Gentechnik für die Lebensmittel- technologie Frage VI. 1. Wie ist der Einsatz der Gentechnik bei der Herstellung von Lebensmitteln in Europa und in der Bundesrepublik rechtlich geregelt und welche Verfahren sind notwendig um Novel-Food auf den Markt zu bringen? In der Verordnung (EG) Nr. 258/97 vom 27.01.1997 sind Regelungen für neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (Novel-Food) getroffen. In Ergänzung sonstiger rechtlicher Bestimmungen des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sind zusätzliche Regelungen vorgesehen, wie z.B. im Rahmen der Genehmigung des Inverkehrbringens neuartiger Lebensmittel und neuartiger Lebensmittelzutaten. Frage VI. 2. Welche Typen gentechnisch veränderter Lebensmittel können allgemein unterschieden werden und welche gentechnisch veränderten Lebensmittel sind bisher auf dem bundesdeutschen Markt? Folgende Typen gentechnisch veränderter Lebensmittel werden gegenwärtig unterschieden: a) Zusatzstoffe, die mit Hilfe gentechnisch veränderter Organismen synthetisiert werden, aber diese nicht enthalten. Dies betrifft z. B. Enzyme und Aromen, die jedoch nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 258/97 fallen. So finden Enzyme wie Amylasen, Proteasen und Lipasen schon heute Anwendung bei der
Landtag Brandenburg - 2. Wahlperiode Drucksache 2/3920 S. 32 Herstellung von Lebensmitteln und Waschmitteln. Diese Zusatzstoffe, die im Verarbeitungsprozeß für das spezielle Endprodukt eingesetzt werden, unterliegen nicht den Bestimmungen des Gentechnikrechts, da die in Verkehr gebrachten Produkte weder aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen noch solche enthalten. b) Lebensmittel, die - gentechnisch veränderte Organismen enthalten; - nur rekombinante DNA enthalten; - weder gentechnisch veränderte Organismen noch rekombinante DNA enthalten, wie z. B. Saccharose aus gentechnisch verän- derten Zuckerrüben. Beispiele für den Einsatz gentechnischer Methoden bei der Produktion sind das Chymosin (Milchgerinnungsenzym) sowie Aspartam (Süßstoff) auf der Basis von Escherichia coli (Coli- Bakterien). Die damit erzeugten Stoffe/Produkte, die für eine weitere Verwendung im Verarbeitungsprozeß vorgesehen sind, unterliegen nicht den rechtlichen Bestimmungen des Gentechnikrechts, da die in Verkehr gebrachten Produkte weder aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen noch solche enthalten. c) Gentechnisch veränderte Pflanzen Auf der Grundlage der in den USA erteilten und beantragten Genehmigungen ist mittelfristig auch in Deutschland mit der Vermarktung von gentechnisch veränderten Kartoffeln, Soja, Raps, Kürbis und der FLAVR-SAVR-Tomate zu rechnen. d) Gentechnisch veränderte Tiere Hier sind Arbeiten bekannt, die eine gentechnische Veränderung von Lachsen zum Ziel haben. Der Einsatz gentechnischer Methoden in der Lebensmittelproduktion hat drei Hauptziele - die Erhöhung der Lebensmittelqualität (z.B. die Nährwert- und Geschmacksverbesserung, längere Haltbarkeit), - die Optimierung der Lebensmittelverarbeitung (z.B. die Kosten- senkung durch eine Verringerung des Energie- und Rohstoffver- brauchs, die Entlastung der Umwelt durch die Reduzierung von Abwässern), - die Verbesserung der landwirtschaftlichen Produktionsverfahren (z.B. durch herbizid- oder virusresistente Pflanzen). Zu den wichtigsten Anwendungsgebieten der Gentechnik in der Lebensmittelindustrie gehören die Nutzung gentechnisch veränderter Mikroorganismen als Produktionsstämme bei der Fermentation (z.B. von Aminosäuren, Vitaminen oder Enzymen) bzw. als Starterkulturen innerhalb des Produktionsprozesses (z.B. in der Backindustrie). Die Anwendung gentechnischer Methoden bei der Züchtung von Nutzpflanzen und -tieren entwickelt sich gegenwärtig stark. Führende Industriezweige beim praktischen Einsatz der Gentechnik sind die milch- und fleischverarbeitende Industrie sowie auch die Hersteller von Backwaren, Zucker, Fruchtsäften und alkoholischen Getränken.
Landtag Brandenburg - 2. Wahlperiode Drucksache 2/3920 S. 33 Die Anwendung der Gentechnik zur Produktion von Enzymen ist am weitesten fortgeschritten. Die Ursachen dafür liegen in der guten Zugänglichkeit der Enzyme als direkten Genprodukten sowie im hohen Bedarf in vielen Bereichen der Lebensmittelindustrie. Wesentliche Vorteile der fermentativen Enzymherstellung mit Hilfe gentechnisch veränderter Mikroorganismen sind die gesteigerte Ausbeute, der höhere Reinheitsgrad sowie die kostengünstigere, energiesparende und umweltschonendere Produktionsweise. Weltweit wurde 1992 in der industriellen Enzymproduktion ein Umsatzvolumen von über 700 Mio. US-Dollar, davon 350 Mio. in der Lebensmittelbranche, erwirtschaftet. Der Produktionsumfang der drei wichtigsten Enzymgruppen, der Proteasen (Waschmittel), Carbohydrasen und Lipasen (Abwässerbehandlung), macht weltweit gegenwärtig 87 % des Enzymmarktes aus (Tendenz steigend). Erkenntnisse über im Handel befindliche Lebensmittel, die Zutaten enthalten, wie z.B. Sojaöl oder Maismehl aus gentechnisch veränderten Beständen in Europa oder den U.S.A., liegen zur Zeit nicht vor. Frage VI. 3. Was besagt der Entwurf der Novel-Food-Verordnung der EU- Kommission bezüglich der Kennzeichnungspflicht, und beabsichtigt die Landesregierung Brandenburg, eine eigene Kennzeichnungspflicht für gentechnologisch veränderte Lebensmittel einzuführen? In Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 vom 27. Januar 1997, veröffentlicht am 14. Februar 1997, wird festgelegt, daß ergänzend zu den übrigen Anforderungen im Sinne der Rechtsvorschriften der EU für die Etikettierung von Lebensmitteln zur Unterrichtung der Verbraucher zusätzlich auf der Etikettierung anzugeben ist, wenn ein neuartiges Lebensmittel oder eine neuartige Lebensmittelzutat nicht mehr einem bestehenden Lebensmittel oder einer Lebensmittelzutat gleichwertig ist. Ein neuartiges Lebensmittel oder eine neuartige Lebensmittelzutat gilt als nicht mehr gleichwertig im Sinne dieses Artikels, wenn durch eine wissenschaftliche Beurteilung auf der Grundlage einer angemessenen Analyse der vorhandenen Daten nachgewiesen werden kann, daß die geprüften Merkmale Unterschiede gegenüber konventionellen Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten aufweisen, unter Beachtung der anerkannten Grenzwerte für natürliche Schwankungen dieser Merkmale. Dies betrifft z. B.: - alle einschlägigen Ernährungsmerkmale oder -eigenschaften, wie Zusammensetzung, Nährwert oder nutritive Wirkungen sowie Verwendungszweck des Lebensmittels. In diesem Fall sind auf der Etikettierung die veränderten Merkmale oder Eigenschaften sowie das Verfahren, mit dem diese erzielt wurden, anzugeben; - Inhaltsstoffe, die in bestehenden gleichwertigen Lebensmitteln nicht vorhanden sind und für die Gesundheit bestimmter Bevöl-
Landtag Brandenburg - 2. Wahlperiode Drucksache 2/3920 S. 34 kerungsgruppen schädigend sein können. Die Verordnung (EG) Nr. 258/97 schreibt für das Inverkehrbringen von neuartigen Lebensmitteln und neuartigen Lebensmittelzutaten zwei mögliche Vorgehensweisen vor, die unterschiedliche Auswirkungen auf die Genehmigungs- und Kennzeichnungspflicht haben. a) Notifizierungsverfahren: Dies gilt für Lebensmittel, die hinsichtlich ihrer Zusammensetzung, ihres Nährwertes und ihres Ver-wendungszweckes herkömmlichen Stoffen gleichwertig sind (substantiell äquivalent). Diese Lebensmittel bedürfen nicht der Ge-nehmigung, wohl aber einer Notifizierung. Das heißt, daß die EU über das Inverkehrbringen unterrichtet werden muß. Es besteht keine Pflicht zur Kennzeichnung. b) Erstprüfungsverfahren: Dieses Verfahren muß durchlaufen werden, wenn ein neuartiges Lebensmittel oder eine neuartige Lebensmittelzutat mit neuen Eigenschaften zugelassen werden soll. Das Inverkehrbringen ist in diesem Fall genehmigungspflichtig und die Kennzeichnungspflicht bindend. Ist ein gentechnisch veränderter Organismus bereits einmal zugelassen für das Inverkehrbringen, so müssen die daraus hergestellten Lebensmittel nicht mehr zugelassen werden. Zusätzlich zu den allgemeinen Etikettierungsvorschriften für ein Lebensmittel sind bei neuartigen Lebensmitteln oder neuartigen Lebensmittelzutaten die Zusammensetzung, der Nährwert und der Verwendungszweck des Lebensmittels anzugeben, wenn sich dieses Produkt signifikant von bestehenden gleichwertigen Lebensmitteln unterscheidet. In der Etikettierung müssen dann die veränderten Merkmale sowie das verwendete Verfahren angegeben werden. Weiterhin müssen Stoffe angegeben werden, die in dem gleichwertigen Lebensmittel nicht vorkommen und für die Gesundheit bestimmter Bevölkerungsgruppen schädigend sein können bzw. Stoffe, gegen die ethische Vorbehalte bestehen. Lebensmittel, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten, sind immer kennzeichnungspflichtig. Die Antragstellung erfolgt bei der Erstprüfungsbehörde des EU- Staates, in dem das Produkt zuerst vermarktet werden soll. Der Antrag muß notwendige Angaben zur Beurteilung sowie einen Vorschlag für die Aufmachung und Etikettierung enthalten. Im Rahmen des Verfahrens ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung sowie eine Kontrolle der Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit gefordert. Ein Fach- und Beratungsgremium der EU- Kommission entscheidet innerhalb von drei Monaten über das Inverkehrbringen bzw. über die Notwendigkeit einer ergänzenden Prüfung. Im Ergebnis der ergänzenden Prüfung können Vorgaben über Verwendungsbedingungen, Bezeichnung oder Kennzeichnungen gemacht werden. Der Ständige Lebensmittelausschuß der EU veröffentlicht die Entscheidungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Die Landesregierung ist europarechtlich daran gehindert, eine eigene Kennzeichnungspflicht für gentechnisch veränderte Lebensmittel einzuführen.
Landtag Brandenburg - 2. Wahlperiode Drucksache 2/3920 S. 35 Frage VI. 4. Welche Bedeutung und Risiken hat nach Ansicht der Landesregierung der Einsatz der Gentechnik in der Lebensmitteltechnologie? Wird zusammen mit Frage VI. 5. beantwortet. Frage VI. 5. Wie kann ausgeschlossen werden, daß von genmanipulierten Lebensmitteln Gefahren für die Gesundheit der Menschen ausgehen? Während in der öffentlichen Meinung Warnungen vor gesundheitlichen Risiken bei gentechnisch veränderten Nahrungsmitteln über- wiegen, halten die meisten Wissenschaftler die Höhe des nach den vorgeschriebenen Prüfungen verbleibenden Restrisikos für vernachlässigbar gering. Eine umfassende Kennzeichnungspflicht ist in dieser Situation der beste Weg, um jedem Verbraucher die Entscheidung zu überlassen, welche Art von Lebensmittel er erwerben möchte. Die Zulassung gentechnisch veränderter Lebensmittel erfolgt erst nach umfangreicher Prüfung, um ein gesundheitliches Risiko praktisch auszuschließen (siehe Frage VI. 3.). Die Landesregierung ist überzeugt, daß der Einsatz der Gentechnik bei der Produktion von Lebensmitteln zukünftig zunehmen wird und geht davon aus, daß dieses Anwendungsfeld der Gentechnik mittel- und langfristig auch beim Verbraucher Akzeptanz finden wird. Das Europäische Parlament hat am 16. Januar 1997 dem Vorschlag des vom Rat und Europäischen Parlament eingesetzten Vermittlungsausschusses zur Kennzeichnung gentechnisch veränderter Lebensmittel zugestimmt. Danach wird es keine umfassende, sondern nur eine eingeschränkte Kennzeichnungspflicht für gentechnisch veränderte Lebensmittel geben. Kennzeichnungspflichtig sind gentechnisch veränderte Lebensmittel oder Lebensmittelbestandteile nur dann, wenn die gentechnische Veränderung nachweisbar ist. Die Landesregierung bedauert, daß eine umfassendere Kennzeichnungspflicht nicht erreicht werden konnte. Die Einfuhr von Produkten aus gentechnisch veränderten Sojapflanzen nach Europa aus den U.S.A. und Kanada (aus der Ernte 1996) steht direkt bevor, ohne daß bisher eine Genehmigung der Europäischen Kommission vorliegt. Da sich die Produzenten bisher einer getrennten Ernte von natürlichen Sojapflanzen und gentechnisch veränderten Pflanzen widersetzten, ist eine Kennzeichnung der entsprechenden Produkte nicht möglich, selbst dort, wo sie rechtlich gewollt ist. Eine vergleichbare Problematik hat sich bei der Einfuhr von gentechnisch verändertem Mais aus den U.S.A. nach Europa Ende 1996 ergeben. In der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 27.09.1996 hat der
Landtag Brandenburg - 2. Wahlperiode Drucksache 2/3920 S. 36 Geschäftsführer von Euro-Commerce, dem europäischen Dachverband des Groß- und Einzelhandels, darauf hingewiesen, daß ca. 60 % aller in europäischen Supermärkten angebotenen Lebensmittel Sojaöl oder Sojabestandteile enthalten. Unter der Voraussetzung nicht getrennt ausgewiesener Ernten ist der Weg gentechnisch veränderter Sojaprodukte nicht mehr zu verfolgen. Die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers existiert de facto nicht mehr. Frage VI. 6. Unterstützt die Landesregierung den Einsatz der Gentechnik im Bereich der Tierfuttermittelproduktion? Es sind keine Arbeiten im Land Brandenburg bekannt, die eine gentechnische Bearbeitung von Komponenten für Futtermittel zum Inhalt haben. Im Hinblick auf die Nahrungskette wird eine Gleichbehandlung von Futtermitteln und Lebensmitteln als zwingend erachtet. Im Futtermittelbereich bestehen hinsichtlich der Verwendung von Futtermitteln, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen, solche Organismen enthalten oder aus Folgeprodukten hergestellt werden, eindeutige gesetzliche Regelungen (Gentechnikgesetz, Futtermittelgesetz). Die Zulassung von Futtermittel er-folgt durch den Bund, der über die Unbedenklichkeit nach dem Stand der Wissenschaft entscheidet. Generell gilt, daß bedenkliche Futtermittel nicht verkehrsfähig sind, und zwar unabhängig davon, ob sie konventionell oder mit gentechnischen Methoden hergestellt wurden. Die Landesregierung wird den Einsatz der Gentechnik bei der Futtermittelherstellung nur dann unterstützen, wenn sichergestellt ist, daß Gefährdungen für Menschen, Tiere und die Umwelt nicht entstehen und durchgängig eine Kennzeichnung dieser Mittel erfolgt. VII. Ethik und Patentierung Frage VII. 1. Welche ethischen Grenzen sieht die Landesregierung in der gentechnischen Forschung und deren Anwendung? Die Landesregierung sieht die ethischen Grenzen der gentechnischen Forschung und Anwendung immer dann erreicht, wenn die Würde des Menschen oder sein Recht auf körperliche Selbstbestimmung verletzt werden könnten. Der Mensch wird in unserer Gesellschaft als Objekt der Forschung akzeptiert, wenn der Zweck der Forschung dem Menschen dient. Beschränkt sich der Zweck der Forschung auf die kommerzielle Nutzung und Verwertung von Teilen des Menschen bis hin zur Verwendung seiner Zellen oder Zellbestandteile, werden ethische Grenzen überschritten, so daß es mindestens einer Regelung über die Zustimmung des Betroffenen zur Verwertung bedarf. Derartige Regelungen wurden bisher nicht getroffen.
Landtag Brandenburg - 2. Wahlperiode Drucksache 2/3920 S. 37 Die erst kürzlich bekanntgegebene erfolgreiche Klonierung eines Säugetieres wirft moralisch-ethische Fragen auf, die einer gesamtgesellschaftlichen Klärung bedürfen: Während die Klonierung beim Menschen durch das Embryonenschutzgesetz von 1990 als Teil des speziellen Strafrechts ausgeschlossen wurde, unterliegen sonstige Klonierungsversuche weder den Bestimmungen des Gentechnikgesetzes, sofern es sich nicht um ein Vorhaben der Freisetzung oder des Inverkehrbringens handelt, noch sonstigen rechtlichen Beschränkungen. Frage VII. 2. Sind ethische Probleme in den vorhandenen rechtlichen Regelungen ausreichend berücksichtigt? Gesetzliche und sonstige Regelungen, z.B. das berufsständische Satzungsrecht der Landesärztekammer, haben sich an der Werteordnung des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Brandenburg, wie sie insbesondere durch den Schutz der Menschenwürde und die persönlichen Freiheitsrechte vorgegeben ist, auszurichten. Hierdurch ist sichergestellt, daß die derzeit geltenden, aber auch zukünftige rechtliche Regelungen im Bereich der Gentechnik dem Grundverständnis der Bundes- und Landesverfassung als Wertorientierungen dieser Gesellschaft entsprechen. Im übrigen sieht das geltende Recht die Einbeziehung ethischer Aspekte in die Entscheidungsfindung über die Zulässigkeit von gentechnischen Vorhaben vor. So verlangt beispielsweise § 40 Arzneimittelgesetz für die Zulässigkeit der klinischen Prüfung eines Arzneimittels die zustimmende Bewertung von einer nach Landesrecht gebildeten unabhängigen Ethik-Kommission. Die Vorschrift ist im Bereich der Gentechnik insofern von Bedeutung, als sie bei klinischen Versuchen in der somatischen Gentherapie Anwendung findet. Soweit gentechnische Vorhaben am Menschen durchgeführt werden, findet darüber hinaus das berufsständische Satzungsrecht der Landesärztekammern Anwendung. Dieses schreibt ebenfalls die Einbeziehung von bei den einzelnen Kammern gebildeten Ethik- Kommissionen vor. Frage VII. 3. Folgt die Landesregierung der Auffassung, daß es notwendig ist, in den Bereichen der somatischen Gentherapie, der pränatalen Diagnostik und der genetischen Analyse ethische Normen zu setzen? Die Landesregierung ist der Auffassung, daß es notwendig ist, über eine entsprechende Rechtsetzung ethischen Normen im Bereich der somatischen Gentherapie, der pränatalen Diagnostik und der genetischen Analyse beim Menschen mehr Geltung zu verschaffen. Die bisherigen rechtlichen Regelungen wie das Embryonenschutzgesetz und das Arzneimittelgesetz sowie standesrechtliche Empfehlungen der Bundesärztekammer betreffen jeweils nur bestimmte Aspekte gentechnischer Verfahren am Menschen. Mit Blick auf die zu erwartende Erweiterung der
Landtag Brandenburg - 2. Wahlperiode Drucksache 2/3920 S. 38 Nutzung gentechnischer Methoden im Bereich genetischer Analysen beim Menschen sind europa- oder zumindest bundeseinheitliche Rechtsvorschriften notwendig. Aufgrund von Beschlüssen der Justizminister- sowie der Gesundheitsministerkonferenz in den Jahren 1992 und 1993 hat der Bundesminister für Gesundheit im Mai 1993 eine Bund- Länder-Arbeitsgruppe "Somatische Gentherapie" einberufen, die derzeit einen Abschlußbericht erarbeitet. Nach Vorliegen dieses Berichtes im Frühjahr 1997 ist zu prüfen, ob für die somatische Gentherapie zusätzliche Regelungen neben den bestehenden des Gentechnik-, Arzneimittel- und Berufsrechtes erforderlich sind. Für die Anwendung genetischer Analysen in der pränatalen Diagnostik oder für die Nutzung genetischer Tests bei Kranken- und Lebensversicherungen und am Arbeitsplatz sieht die Landesregierung Regelungsbedarf durch den Bund bzw. die Europäische Union, um den gesetzlichen Rahmen für geltende ethische Normen zu setzen. Durch die Verfassungsreform 1994 wurde im Grundgesetz in Artikel 74 [Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung] Absatz 1 u.a. die Nummer 26 neu eingefügt: "die künstliche Befruchtung beim Menschen, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen und Geweben". Mit dieser Änderung wurde die Gesetzgebungskompetenz für die Untersuchung der menschlichen Erbinformation auf den Bund übertragen und die Notwendigkeit bundeseinheitlicher Regelungen auf diesem Gebiet unterstrichen. Frage VII. 4. Wieviele gentechnische Patente (einschließlich der Patente auf transgene Tiere und Pflanzen) werden von a) im Bundesgebiet und b) im Land Brandenburg ansässigen Organisationen oder Unternehmen gehalten? Mit der raschen Entwicklung der Gentechnik wurden in der Internationalen Patentklassifikation (IPC) Möglichkeiten geschaffen, gentechnische Erfindungen gesondert zu klassifizieren. Damit ist es für veröffentlichte Patentanmeldungen ab Publikationsjahr 1990 mit vertretbarem Aufwand möglich, eine Übersicht über den Erwerb von Patenten im Bereich der Gentechnik zu gewinnen. Den nachfolgenden Ausführungen und statistischen Übersichten liegen Recherchen des Deutschen Patentamtes in dessen Datenbank PATDPA unter Nutzung der IPC-Klassifizierung im Datenmassiv der in den Jahren 1990 bis 1995 erstveröffentlichten Patentanmeldungen zugrunde. Ausgewertet wurden Anmeldungen deutscher Herkunft auf den beiden wichtigsten Wegen, auf denen Inländer für Deutschland Patentschutz erwerben, der Anmeldung beim Deutschen Patentamt (DPA) bzw. beim Europäischen Patentamt (EPA).
Landtag Brandenburg - 2. Wahlperiode Drucksache 2/3920 S. 39 Bisher noch unveröffentlichte Patentanmeldungen konnten nicht berücksichtigt werden, da sie dem Geheimnisschutz unterliegen; die Einsicht in die Akten von Patentanmeldungen steht jedermann erst dann frei, wenn der Anmelder sich gegenüber dem Patentamt mit der Akteneinsicht einverstanden erklärt und den Erfinder benannt hat oder wenn seit dem Tag der Einreichung der Anmeldung oder, sofern für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen wird, seit diesem Zeitpunkt achtzehn Monate verstrichen sind. In den Jahren 1990 bis 1995 veröffentlichten das Deutsche Patentamt (DPA) und das Europäische Patentamt (EPA) insgesamt 867 Patentanmeldungen deutscher Anmelder zu gentechnischen Erfindungen einschließlich transgener Pflanzen und Tiere. Keiner dieser Anmelder hat seinen Sitz in Brandenburg. Bei 102 dieser Anmeldungen wurde die Produktion transgener Pflanzen als mögliche Anwendung angegeben, bei 15 Anmeldungen die Produktion transgener Tiere. Das DPA veröffentlichte 456 Patentanmeldungen, das EPA 543 Patentanmeldungen. 132 Erfindungen wurden, da sie bei beiden Ämtern angemeldet wurden, durch beide Ämter veröffentlicht. Frage VII. 5. Welche Organisationen und Unternehmen sind das im Bundesgebiet und im Land Brandenburg und wieviele Patente halten sie jeweils? In welchen Forschungsbereichen werden diese Patente gehalten? Die in der Anlage zur Antwort zu Frage VII. 5. enthaltenen Übersichten sind ein Indikator für Forschung und Entwicklung deutscher Unternehmen und Erfinder auf gentechnologischem Gebiet in den zurückliegenden Jahren. Zahlen der gehaltenen Patente könnten - wenn überhaupt - nur mit einem außerordentlich hohen Aufwand ermittelt werden. Sie würden zudem keine wesentlichen zusätzlichen Erkenntnisse liefern können, da z.B. - wie aufgrund von Erhebungen festgestellt worden ist - ca. 40 % der Erfindungen bereits vor der Patentierung ausgeübt werden. Die Patentanmeldung muß bestimmten inhaltlichen Erfordernissen entsprechen, um wirksam sein zu können. Die eigentliche sachliche Prüfung der Anmeldung findet erst statt, wenn der Anmelder einen gesonderten Antrag (Prüfungsantrag) gestellt hat. Dieser kann schon zusammen mit der Anmeldung oder auch zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch bis zum Ablauf von sieben Jahren nach dem Anmeldetag gestellt werden. Dem Deutschen Patentamt stehen mit der Patentanmeldung Informationen allein zu dem durch die Erfindung gelösten technischen Problem und zu Anwendungsfällen, die der Anmelder als möglich ansieht, zur Verfügung. Dem Amt ist nicht bekannt, in welchen Produkten und Verfahren die Erfindung tatsächlich benutzt wird. Wenn z.B. im folgenden von Erfindungen zu transgenen Lebewesen die Rede ist, dann sind das Erfindungen, die nach Auffassung des Anmelders zu solchen Lebewesen führen können. Dem Amt ist ebenfalls nicht bekannt, ob in der Tat
Landtag Brandenburg - 2. Wahlperiode Drucksache 2/3920 S. 40 solche Entwicklungen in Angriff genommen wurden. Die ermittelten gentechnischen Erfindungen (vgl. Frage VII. 4.) betrafen folgende technische Gebiete (Gliederung nach Internationaler Patentklassifikation (IPC), Mehrfachnennung eingeschlossen): DPA EPA Gentechn. Veränderung von Mikroorganismen 114 91 Gentechn. Veränderung von Zellen 126 103 Gentechn. Veränderung von Viren 9 4 Gentechnische Verfahren 402 499 Von 1990 bis 1995 sind von verschiedensten deutschen Unternehmen und Forschungsinstituten insgesamt 435 Patente beim Deutschen Patentamt (DPA) und 543 Patente beim Europäischen Patentamt (EPA) angemeldet worden. Eine namentliche Auflistung der deutschen Unternehmen und die Zahl ihrer erstveröffentlichten Patentanmeldungen zu gentechnischen Erfindungen in der Zeit von 1990 bis 1995 ist als Anlage beigefügt. Keines der patenthaltenden Unternehmen hat seinen Sitz in Brandenburg. Frage VII. 6. Wie beurteilt die Landesregierung die Vertretbarkeit der Patentierung von gentechnisch veränderten Lebewesen aus ethischen und moralischen Gründen? Das Patentrecht stellt sich im wesentlichen als technisches Recht dar. Fragen von Ethik und Moral stellen sich daher grundsätzlich erst bei den Folgen der Patentierung. Die Patentierung selbst setzt - entgegen weit verbreiteter Auffassung - die Offenlegung der Erfindungen voraus, fördert die frühzeitige und nutzbringende Verbreitung fachlicher Erkenntnisse, die ohne diesen Schutz geheimgehalten würden, und ist daher die Grundvoraussetzung für den dringend erforderlichen öffentlichen Diskurs über die Vertretbarkeit der Patentierung von gentechnisch veränderten Lebewesen aus ethischen und moralischen Gründen. Das geltende nationale Patentgesetz und das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) sehen Ausnahmen von der Patentierungsmöglichkeit nur vor für a) Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde, wobei ein solcher Verstoß nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden kann, daß die Verwertung der Erfindung durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist (§ 2 Nr. 1 PatentG, Artikel 53 Buchstabe a EPÜ) und b) Pflanzensorten oder Tierarten sowie für im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren mit Ausnahme mikrobiologischer Verfahren und der mit Hilfe dieser Verfahren gewonnener Ergebnisse (§ 2 Nr. 2 PatentG,