Entwicklungsstand, Chancen und Risiken der Gentechnik im Land Brandenburg

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Landtag Brandenburg - 2. Wahlperiode    Drucksache 2/3920 S. 41 Artikel 53 Buchstabe b EPÜ). Das geltende nationale und internationale Patentrecht kennt danach keine Verbote oder Ausnahmen, die eine Patentierbarkeit von lebendem Material grundsätzlich ausschließen. Auch im Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen ist die grundsätzliche Patentierbarkeit biologischen Materials einschließlich der Pflanzen und Tiere (unter Ausnahme von Pflanzensorten und Tierarten) vorgesehen (Artikel 4 Absatz 2). Das begegnet auch aus ethischer und moralischer Sicht keinen Bedenken, obwohl die verstärkte Berücksichtigung von sittlich-moralischen Gesichtspunkten bei der Prüfung biotechnologischer Erfindungen wegen des Gegenstandes dieses Technikzweigs - lebende Materie - und der oftmals erheblichen Tragweite der zu prüfenden Erfindungen geboten erscheint. Denn sie ändert nichts am Charakter des Patentrechts als eines primär technischen Rechts und ersetzt nicht die rechtlichen Prüfungen, denen biotechnologische Erfindungen bereits im Stadium der Entwicklung oder im Stadium der Vermarktung, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit, der Umweltverträglichkeit oder anderer Kriterien zu unterziehen sind. Im übrigen ist nach dem Richtlinienvorschlag ebenso wie nach dem Patentgesetz und dem EPÜ die Patentierung von Erfindungen, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde und insbesondere von Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren, die geeignet sind, Leiden oder körperliche Beeinträchtigungen von Tieren ohne wesentlichen Nutzen für den Menschen oder das Tier verursachen, verboten. Schließlich ist in Artikel 1 Absatz 2 des Richtlinienvorschlages der Hinweis darauf enthalten, daß die einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Kontrolle der Forschung, der Verwendung oder der Vermarktung der Forschungsergebnisse von dieser Richtlinie nicht berührt werden. Der Entwurf der Biopatentrichtlinie bringt damit insgesamt keine über das geltende Patentrecht hinausgehenden Patentierungsmöglichkeiten - dies würde ansonsten nämlich einen Verstoß gegen ein auch für die Bundesrepublik Deutschland verbindliches völkerrechtliches Übereinkommen darstellen -, sondern beinhaltet unter Anwendung und Umsetzung der Praxis der Patentämter und der bisherigen Ergebnisse der Rechtsprechung Klarstellungen zu Umfang und Reichweite der Patentierungsausnahmen. Materiell-rechtlich regelt es allerdings in gewissem Umfang über das geltende Recht hinausgehend den Schutzumfang erteilter Patente, der vom EPÜ nicht geregelt wird. Da das Patent als "Lehre zum technischen Handeln" noch nicht zur Anwendung des Verfahrens oder zur Herstellung des Produktes berechtigt, ist und bleibt die gesellschaftliche Auseinandersetzung über den Einsatz der Gentechnik damit keine Frage des Patentrechts, sondern der sonstigen allgemeinen Gesetze. Die Landesregierung hält eine Patentierung von gentechnisch veränderten Lebewesen in den Grenzen, die das deutsche und europäische Patentrecht setzt, für ethisch-moralisch vertretbar. Frage VII. 7.
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Landtag Brandenburg - 2. Wahlperiode    Drucksache 2/3920 S. 42 Welche Position nimmt die Landesregierung zu dem auf europä- ischer Ebene vorliegenden Entwurf zur Biopatent-Richtlinie ein? Nach dem Entwurf der Biopatent-Richtlinie kann auch vom Menschen stammendes biologisches Material im Prinzip Gegenstand einer Erfindung und damit patentierbar sein. Das gilt auch für isolierte Bestandteile des menschlichen Körpers oder auf andere Weise durch ein technisches Verfahren erzeugte Bestandteile. Hier sind beispielsweise zu nennen - soweit die sonstigen Patentvoraussetzungen (Neuheit, Erfindungshöhe, gewerbliche Anwendbarkeit) erfüllt sind - technische Verfahren zur Isolierung und künstlichen Herstellung von Gensequenzen sowie die durch das technische Verfahren hergestellte und etwa gewerblich nutzbare Nukleotid-Sequenz. Es bleibt aber dabei, daß Gene eines Menschen nicht patentierbar sind. Der Bundesrat hat am 24. Mai 1996 eine Stellungnahme zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen (BR-Drs. 148/96) beschlossen. Die daraus hervorgehende Position des Bundesrates zum Vorschlag dieser Richtlinie ist auch die der Landesregierung. Sie kann folgendermaßen zusammengefaßt werden: Das Ziel des Richtlinienvorschlages, biotechnologische Erfindungen zu schützen, wird unterstützt, da das Problem des gewerblichen Rechtsschutzes für Pflanzen und Tiere nicht mehr allein im nationalen Rahmen zu lösen ist. Der Patentschutz ist auch im Bereich der lebenden Materie grundsätzlich ein geeigneter und angemessener Anreiz für erfinderische Tätigkeit. Ein etwa erteiltes Patent berechtigt den Erfinder allein aber noch nicht zur Anwendung des Verfahrens oder zur Herstellung und zum Vertrieb des neuen Produkts. Das Patent als Lehre zum technischen Handeln gewährt ein Ausschlußrecht auf alleinige Benutzung der patentierten Erfindung gegen Dritte. Ob und in welchem Umfang bio- und gentechnisch veränderte lebende Materie etwa im Arzneimittel- oder im Lebensmittelbereich zum Einsatz kommen darf, ist dagegen grundsätzlich keine Frage des Patentrechts, sondern der sonstigen allgemeinen Gesetze. Nach Auffassung der Landesregierung soll die Richtlinie auch nicht über das bislang geltende Patentgesetz und das Europäische Patentübereinkommen hinaus Patentierungen erlauben. Eine weitere Öffnung des Patentschutzes über die die derzeitige Praxis des Deutschen und des Europäischen Patentamtes festschreibenden und teilweise klarstellenden Regelungen des Richtlinienvorschlages hinaus würde nach Auffassung der Landesregierung einen Verstoß gegen das Europäische Patentübereinkommen sowie im Bereich der Pflanzensorten gegen das Internationale Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen darstellen. In seiner Stellungnahme zum Richtlinienentwurf hat der
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Landtag Brandenburg - 2. Wahlperiode    Drucksache 2/3920 S. 43 Bundesrat die Bundesregierung weiter aufgefordert, sich bei den anstehenden Beratungen des Richtlinienvorschlages bei der EU dafür einzusetzen, die in Artikel 9 Ziffer 2b) vorgesehenen Ausschlußkriterien für die Patentierbarkeit von Tieren bzw. Verfahren noch klarer und stringenter zu fassen und insbesondere detaillierte Anforderungen zu verankern. Der Bundesrat erwartet im übrigen von der Bundesregierung, daß bei einer späteren Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht für die Stufe der Verwertbarkeit von Patenten auf Tiere bzw. Verfahren klare und enge Zulässigkeitskriterien vorgesehen werden, wobei entsprechende Überlegungen in die Novellierung des Tierschutzgesetzes einzubeziehen sind. Dabei hat sich der Bundesrat von folgenden Erwägungen leiten lassen: Bei der rechtlichen Verankerung der Patentfähigkeit von Tieren kommt dem Tierschutz eine hohe Bedeutung zu. Nach deutscher Rechtsanschauung sind Tiere Mitgeschöpfe, deren Leben und Wohlbefinden durch den Menschen zu schützen sind. An dieser Vorgabe ist auch das dem einzelnen Tier durch biotechnologische Beeinflussung seines Erbgutes aufgegebene Leiden oder eine körperliche Beeinträchtigung zu messen. Dies erfordert es jedoch nicht, eine Patentfähigkeit von Tieren grundsätzlich auszuschließen. Der in biotechnologischen Verfahren und ihren Ergebnissen enthaltene geistige Wert soll auch wirtschaftlich gesichert werden können. Um so mehr ist es jedoch notwendig, sowohl für die Patentierbarkeit als auch für die anschließende Verwertbarkeit eines Patents auf Tiere klare Schranken dort vorzusehen, wo die Schwelle zum tierschutzwidrigen Verhalten überschritten würde. Frage VII. 8. Welche Möglichkeiten bestehen für die Landesregierung, auf den Fortgang der Patentierungen Einfluß zu nehmen? Die Landesregierung hat keine Möglichkeiten, auf den Fortgang von Patentierungsverfahren Einfluß zu nehmen. Hierbei handelt es sich um ein ausschließlich vom Erfinder vor dem zuständigen Patentamt zu betreibendes Verfahren. Die Landesregierung wird weiterhin bemüht sein, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel ein erfinderfreundliches und damit patentförderndes Klima im Land Brandenburg zu schaffen und zu erhalten.
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Landtag Brandenburg - 2. Wahlperiode    Drucksache 2/3920 S. 44 Anlage zur Großen Anfrage 25 zu Frage VII. 5. Erstveröffentlichte Patentanmeldungen zu gentechnischen Erfindungen deutscher Herkunft 1990 bis 1995 Patentanmelder beim DPA 66 BOEHRINGER MANNHEIM GMBH, MANNHEIM 44 BEHRINGWERKE AG, MARBURG 39 BOEHRINGER INGELHEIM INTERNATIONAL GMBH, INGELHEIM 26 BASF AG, LUDWIGSHAFEN 26 MAX-PLANCK-GESELLSCHAFT, MUENCHEN (GOETTINGEN) 22 GES. FUER BIOTECHNOLOG. FORSCHUNG MBH GBF, BRAUNSCHWEIG 21 BAYER AG, LEVERKUSEN 20 INST. FUER GENBIOLOGISCHE FORSCHUNG BERLIN GMBH, BERLIN 19 HOECHST AG, FRANKFURT/MAIN 11 DEGUSSA AG, FRANKFURT/MAIN 7 DEUTSCHES KREBSFORSCHUNGSZENTRUM, HEIDELBERG 6 CONSORTIUM FUER ELEKTROCHEM. INDUSTRIE GMBH, MUENCHEN 6 FORSCHUNGSZENTRUM JUELICH GMBH, JUELICH 6 GSF-F.-ZENTR. F. UMWELT UND GESUNDHEIT GMBH, OBER- SCHLEISSHEIM 6 MAX-DELBRUECK-CENTRUM FUER MOLEKULARE MEDIZIN, BERLIN 6 MAX-PLANCK-GESELLSCHAFT, MUENCHEN 5 HOECHST SCHERING AGREVO GMBH, BERLIN 5 MAX-PLANCK-GESELLSCHAFT, MUENCHEN (BERLIN) 5 SOLVAY ENZYMES GMBH & CO KG, NIENBURG 4 INST. FUER PFLANZENGENETIK UND KULTURPFLANZENF., GATERSLEBEN 4 SCHERING AG, BERLIN 3 BEIERSDORF AG, HAMBURG 3 EVOTECK BIOSYSTEMS GMBH, HAMBURG 3 FRAUNHOFER-GESELLSCHAFT, MUENCHEN 3 HENKEL KGAA, DUESSELDORF 3 MERCK PATENT GMBH, DARMSTADT 3 MIKROGEN MOLEKULARBIOLOGISCHE ENTWICKLUNGS-GMBH, MUENCHEN 3 RHEIN BIOTECH. GES. F. NEUE BIOTECHN. PROZ. U. PROD., DUESSELDORF 3 SUEDZUCKER AG MANNHEIM/OCHSENFURT, MANNHEIM 2 B.BRAUN MELSUNGEN AG, MELSUNGEN 2 BIO-INDUSTRY-HEIDELBERG GMBH & CO KG, HEIDELBERG 2 BIOTEST AG, FRANKFURT/MAIN 2 BIOTEST PHARMA GMBH, DREIEICH 2 CHEMOTHERAP. FORSCHUNGSINST. GEORG SPEYER-HAUS, FRANKFURT/MAIN 2 GENLUX FORSCH. GES. FUER BIOLOG. VERF. MBH, MOENCHENGLADBACH 2 GRUENENTHAL GMBH, AACHEN 2 IHF INST. FUER HORMON- UND FORTPFL.FORSCHUNG GMBH, HAMBURG 2 KALICHEMIE AG, HANNOVER 2 KERNFORSCHUNGSZENTRUM KARLSRUHE GMBH, KARLSRUHE 2 KLINIKUM DER ALBERT-LUDWIGS-UNIVERSITAET FREIBURG, FREIBURG 2 MEDIZ.FAKULTAET CHARITE DER HUMBOLDT-UNIVERISTÄET ZU BERLIN, BERLIN
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Landtag Brandenburg - 2. Wahlperiode    Drucksache 2/3920 S. 45 2 ROEHM GMBH, DARMSTADT 2 RUETGERSWERKE AG, FRANKFURT/MAIN 1 AGROLINZ AGRARCHEMIKALIEN MUENCHEN GMBH, MUENCHEN 1 BATELLE-INSTITUT EV, FRANKFURT/MAIN 1 BIOPHARM GES. ZUR BIOTECHNOLOG. ENTW. VON PHARMAKA MBH, HEIDELBEG 1 DEUTSCHES PRIMATENZENTRUM GMBH, GOETTINGEN 1 DR. KARL THOMAE GMBH, BIBERACH 1 DR. KUEBLER GMBH, MUENCHEN 1 DR. RENTSCHLER ARZNEIMITTEL GMBH & CO, LAUPHEIM 1 DRAEGERWERK AG, LUEBECK 1 ELIAS ENTWICKLUNGSLABOR FUER IMMUNOASSAYS GMBH & CO KG, FREIBURG 1 EUROPAEISCHES LABORATORIUM FUER MOLEKULARBIOLOGIE EMBL, HEIDELBERG 1 FRESENIUS AG, OBERURSEL 1 GES. F. ERWERB U. VERWERTUNG LANDWIRT. PFLANZENSORTEN GVS, BONN 1 GESELLSCHAFT FUER STRAHLEN- UND UMWELTFORSCHUNG MBH GSF, MUENCHEN 1 HANS-KNOLL-INSTITUT FUER NATURSTOFF-FORSCHUNG E.V., JENA 1 HUELS AG, MARL 1 INSTITUT FUER BIOANALYTIK GMBH, GOETTINGEN 1 INSTITUT FUER MOLEKULARE BIOTECHNOLOGIE EV, JENA 1 INVITEK GMBH, BERLIN 1 MEDAC GESELLSCHAFT FUER KLINISCHE SPEZIALPRAEPARATE MBH, HAMBURG 1 MEDIGENE GMBH, PLANEGG 1 PCD PETROLCHEMIE DANUBIA DEUTSCHLAND GMBH, MUENCHEN 1 PETRA-ELECTRIC PETER HOHLFELDT GMBH & CO, BURGAU 1 PHYTOTEST GMBH + CO. KG FUER PFLANZENTESTS, HILDEN 1 PROGEN BIOTECHNIK GMBH, HEIDELBERG 1 RIEDEL - DE HAEN AG, SEELZE 1 SANDOZ-PATENT-GMBH, LOERRACH 1 SCHEBO TECH MEDIZ.-BIOLOG. FORSCHUNGSGESELLSCHAFT MBH, WETTENBERG 1 SOFT GENE GMBH, BERLIN 1 UNIVERSITAET LEIPZIG, LEIPZIG Weitere 49 Patente wurden durch 44 Einzelpersonen angemeldet.
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Landtag Brandenburg - 2. Wahlperiode    Drucksache 2/3920 S. 46 Erstveröffentlichte Patentanmeldungen zu gentechnischen Erfindungen deutscher Herkunft 1990 bis 1995 Patentanmelder beim EPA 79 BEHRINGWERKE AG, MARBURG 75 BOEHRINGER MANNHEIM GMBH, MANNHEIM 45 MAX PLANCK GESELLSCHAFT, MUENCHEN (GOETTINGEN) 40 BAYER AG, LEVERKUSEN 40 BOEHRINGER INGELHEIM INTERNATIONAL GMBH, INGELHEIM 38 HOECHST AG, FRANKFURT/MAIN 29 BASF AG, LUDWIGSHAFEN 20 SANDOZ-PATENT-GMBH, LOERRACH 18 GES. FUER BIOTECHNOLOGISCHE FORSCHUNG MBH GBF, BRAUNSCHWEIG 16 INSTITUT FUER GENBIOLOGISCHE FORSCHUNG BERLIN GMBH, BERLIN 13 DEGUSSA AG, FRANKFURT/MAIN 11 SCHERING AG, BERLIN 9 CONSORTIUM FUER ELEKTROCHEMISCHE INDUSTRIE GMBH, MUENCHEN 9 DEUTSCHES KREBSFORSCHUNGSZENTRUM, HEIDELBERG 8 HOECHST SCHERING AGREVO GMBH, BERLIN 6 HENKEL KGAA, DUESSELDORF 5 MERCK PATENT GMBH, DARMSTADT 5 B. BRAUN MELSUNGEN AG, MELSUNGEN 4 BIOTEST PHARMA GMBH, DREIEICH 4 FORSCHUNGSZENTRUM JUELICH GMBH, JUELICH 4 GRUENENTHAL GMBH, AACHEN 4 QIAGEN GMBH, HILDEN 4 RHEIN BIOTECH GES. F. NEUE BIOTECHNOL. PROZ. U. PROD. MBH, DUESSELDORF 4 SOLVAY ENZYMES GMBH & CO KG, NIENBURG 3 EUROPEAN MOLECULAR BIOLOGY LABORATORY, HEIDELBERG 3 EVOTEC BIOSYSTEMS GMBH, HAMBURG 3 GSF - F.ZENTRUM FUER UMWELT UND GESUNDHEIT GMBH, OBERSCHLEISSHEIM 3 HENNING BERLIN GMBH, BERLIN 3 MIKROGEN MOLEKULARBIOLOGISCHE ENTWICKLUNGS-GMBH, MUENCHEN 3 ROEHM GMBH CHEMISCHE FABRIK, DARMSTADT 2 BEIERSDORF AG, HAMBURG 2 CHEMOTHERAP. FORSCHUNGSINSTITUT GEORG-SPEYER-HAUS, FRANKUFRT/MAIN 2 DR. KUEBLER GMBH, MUENCHEN 2 HERAEUS INSTRUMENTS GMBH, HANAU 2 IHF INSTITUT FUER HORMON- UND FORTPFLANZUNGSFORSCHUNG GMBH, HAMBURG 2 KALI-CHEMIE AG, HANNOVER 2 MAX-DELBRUECK-CENTRUM FUER MOLEKULARE MEDIZIN, BERLIN 2 MORPHOSYS GESELSCHAFT FUER PROTEINOPTIMIERUNG MBH, MUENCHEN 2 RIEDEL-DE HAEN AG, SEELZE 1 AGROLINZ AGRARCHEMIKALIEN MUENCHEN GMBH, MUENCHEN 1 BIOPHARM GES. ZUR BIOTECHNOL. ENTW. VON PHARMAKA MBH, HEIDELBERG 1 BIOTEST AG, FRANKFURT/MAIN 1 DIAGEN INSTITUT FUER MOLEKULARBIOLOGISCHE DIAGNOSTIK GMBH, HILDEN
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Landtag Brandenburg - 2. Wahlperiode    Drucksache 2/3920 S. 47 1 DR. KARL THOMAE GMBH, BIBERACH 1 DR. RENTSCHLER ARZNEIMITTEL GMBH & CO, LAUPHEIM 1 GES. F. ERWERB UND VERWERTUNG LANDW. PFLANZENSORTEN GVS, BONN 1 HUELS AG, MARL 1 KERNFORSCHUNGSZENTRUM KARLSRUHE GMBH, KARLSRUHE 1 KOELNER VEREIN ZUR FOERDERUNG DER IMMUNOLOGIE, KOELN 1 MAX-PLANCK-GESELLSCHAFT, BERLIN 1 MAX-PLANCK-GESELLSCHAFT, MUENCHEN 1 MEDAC GESELLSCHAFT FUER KLINISCHE SPEZIALPRAEPARATE MBH, HAMBURG 1 SOFT GENE GMBH, BERLIN 1 TETRA WERKE DR. RER. NAT. ULRICH BAENSCH GMBH, MELLE 1 UNIVERSITAET KARLSRUHE TH, KARLSRUHE 1 WACKER-CHEMIE GMBH, MUENCHEN Weitere 19 Patente wurden durch 15 Einzelpersonen angemeldet.
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