Das strafbare Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

Zivilrecht, Strafrecht

/ 21
PDF herunterladen
- 11 - schließlich auf die FDJ-West beschränken und nicht auch die staatliche Jugendorganisa- tion der einstigen DDR, die FDJ-Ost, erfassen, da es sich um zwei unterschiedliche Or- 36 ganisationen handele. Auch sei die FDJ-Ost keine Ersatzorganisation der FDJ-West, weil sie diese mangels entsprechender organisatorischer Maßnahmen und Identitäts- 37 wechsel nicht nach ihrem Verbot ersetzt habe. Neben rechts- und linksextremen Gruppen stellen islamistische oder linksextreme Aus- 38 ländervereine eine weitere Sparte von verbotenen Vereinigungen dar. Ein Ausländer- verein ist ein Verein, dessen Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend Auslän- der sind (§ 14 VereinsG). Sein mögliches Verbot ist in § 14 Abs. 2 VereinsG gesondert geregelt. Beispiele für entsprechende verbotene Ausländervereine sind das Kurdistan- Komitee e.V., der Verband der islamischen Vereine und Gemeinden e.V. („Der Kali- 39 fatsstaat“), der Al-Aqsa e.V. und Hizb ut-Tahrir. 3.1.3.        Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Ge- ltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 StGB bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist (§ 86 Abs. 1 Nr. 3 StGB) Unter Vereinigungen in diesem Sinne sind etwa ausländische Parteien zu verstehen, 40 unter Einrichtungen ausländische Behörden, Komitees, Kongressleitungen und Büros. Voraussetzung ist stets, dass diese Stellen stellvertretend für eine in Deutschland ver- botene Partei oder Vereinigung tätig werden. Unerheblich ist hierbei, ob dies im Ein- 41 vernehmen mit der verbotenen Partei erfolgt. Nicht ausreichend ist jedoch, wenn die ausländische Stelle lediglich eigene, mit den Positionen der verbotenen Partei kon- 42 gruente Inhalte verbreitet. Beispiele für bestandskräftig verbotene ausländische Vereinigungen sind die Arbeiter- 43 partei Kurdistans (PKK) und Al Manar TV. 3.1.4.        Ehemalige nationalsozialistische Organisation (§ 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB) Organisationen in diesem Sinne sind vor allem die Nationalsozialistische Deutsche Ar- beiterpartei (NSDAP), ihre Untergliederungen und die ihr angeschlossenen Verbände – 36   Reuter (2005), S. 116. 37   Reuter (wie Fußn. 36). 38   Vgl. Bundesregierung in BT-Drs. 16/12642, S. 13 ff. 39   Bundesregierung, BT-Drs. 16/12642, S. 13 ff. 40   Rudolphi in SK-StGB (2008), § 86 Rdn. 7. 41   Rudolphi (wie Fußn. 40). 42   Rudolphi (wie Fußn. 40). 43   Bundesregierung, BT-Drs. 16/12642, S. 13 ff.
11

- 12 - also namentlich die Sturmabteilung (SA), die Schutzstaffel (SS), Waffen-SS, Hitlerju- 44 gend (HJ) und der Bund Deutscher Mädel (BDM). 3.2.            Kennzeichenbegriff Kennzeichen im Sinne des § 86a StGB sind sichtbare oder hörbare Symbole, deren sich die erfassten Organisationen bedienen oder bedient haben, um propagandistisch auf 45 ihre politischen Ziele hinzuweisen. 3.2.1.          Fahnen, Abzeichen und Uniformstücke Aus dem rechtsextremen Spektrum mit seiner zentralen Betonung von Symbolen unter- fallen zahlreiche Kennzeichen dem Kennzeichenverbot. Dies gilt namentlich für viele allgemein bekannte Kennzeichen von NS-Organisationen, also etwa das Hakenkreuz 46 als Kennzeichen vor allem der NSDAP, das „Zivilabzeichen“ der SA , die zweifache 47 Siegrune der SS sowie die einfache Siegrune des deutschen Jungvolkes. Ebenfalls 48 erfasst ist das Totenkopf-Symbol in der von der SS verwendeten Gestaltung. Unein- heitlich wurde in der Rechtsprechung beurteilt, ob das Verwenden von so genannten Gaudreiecken / Armdreiecken dem Kennzeichenverbot unterfällt. Bei den sich in der heutigen rechtsextremen Szene offenbar einiger Beliebtheit erfreuenden Gaudreiecken handelt es sich um dreieckige schwarze, silbern umrandete Armaufnäher, auf denen in 49 Frakturschrift der Name einer Region angegeben ist, aus der der Träger stammt. Histo- risches Vorbild sind entsprechende Aufnäher, die bei der HJ und dem BDM üblich war- 50 en. Überwiegend wird zwar zumindest eine für § 86a StGB hinreichende Ähnlichkeit mit dem historischen Kennzeichen bejaht, jedoch wegen mangelnder Bekanntheit dieses 51 Bezuges in der Bevölkerung gleichwohl eine Strafbarkeit verneint. Als Uniformen erfasst sind das Braunhemd, die braune NSDAP-Parteiuniform sowie verschiedene 52 Uniformteile von SS, Waffen-SS und SA, soweit sie als solche erkannt werden. Verschiedentlich stellt sich auch bei heute in der rechten Szene gebräuchlichen Mode- artikeln verschiedener Marken die Frage, ob deren Schriftzug bzw. Markenzeichen 44    Rudolphi in SK-StGB (2008), § 86 Rdn. 8. 45    Rudolphi in SK-StGB (2008), § 86a Rdn. 3. 46    http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/d/dc/SA-Logo.svg. 47    Reuter (2005), S. 159 ff., Beispiel abrufbar bei http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons /e/ee/DJ_F%C3%A4hnlein.jpg. 48    Reuter (2005), S. 165, Beispiel abrufbar bei http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons /1/11/DHPatch.jpg. 49    Beispiel unter http://www.dasversteckspiel.de/bilder/gau3eck.jpg. 50    Wie etwa bei diesem historischen Original einer BDM-Uniform erkennbar http://www.dhm.de /sammlungen/gifs/sammlungen/alltag2/textilien/u_93_187a-b__188.jpg. 51    Vgl. Reuter (2005), S. 167 ff. 52    Reuter (2005), S. 169. Nicht erfasst sind Wehrmachtsuniformen, da die Wehrmacht keine verbotene Organisation ist, vgl. auch hierzu Reuter (2005), S. 169.
12

- 13 - unter § 86a StGB fällt. Von den Gerichten kontrovers entschieden, letztlich aber ver- 53 neint wurde dies für das ursprüngliche Markenzeichen des Modelabels Thor Steinar, 54 das sich zwischenzeitlich in Reaktion hierauf ein neues Zeichen gegeben hat, das 55 strafrechtlich jedenfalls unbedenklich ist. Bei der Marke Lonsdale, die wegen der in ihr beinhalteten Abkürzung NSDA kritisiert wurde, wird ein Verstoß gegen § 86a StGB überwiegend verneint, zumal es sich um eine seit langem ohne rechtsextremen Hinter- 56 grund eingeführte Modemarke handele. Bei der Marke Consdaple ist dem gegenüber ein Verstoß aufgrund der enthaltenen Buchstaben NSDAP umstritten und wird von Tei- 57 len der Rechtsprechung bejaht. Von § 86a StGB unmittelbar erfasst ist gleichfalls das Kennzeichen der verbotenen Blood & Honour Division Deutschland – nicht dagegen das Symbol anderer interna- 58 tionaler Zweige der Blood & Honour-Organisation ; bei diesen Symbolen kann es sich jedoch um dem verbotenen Blood & Honour-Zeichen ähnliche Kennzeichen und damit ebenfalls verbotene Kennzeichen handeln. Aus dem linken Spektrum sind infolge ihres Parteiverbots die Symbole der KPD von § 86a StGB erfasst; allerdings sind „Hammer und Sichel“ typische und weltweit stark verbreitete Symbole kommunistischer Parteien und infolgedessen nur erfasst, soweit sie 59 gerade als Kennzeichen der verbotenen KPD gebraucht werden. Schwieriger gestaltet 60 sich die Beantwortung der Frage, wie das FDJ-Abzeichen und damit verbunden das blaue FDJ-Hemd zu beurteilen sind – da die FDJ in der „alten“ Bundesrepublik verbo- ten war, in den neuen Bundesländern jedoch nicht. Nach wohl überwiegender Auffas- sung ist die heutige Verwendung von FDJ-Abzeichen und -Hemd nach § 86a StGB 61 strafbar. 53   http://upload.wikimedia.org/wikipedia/de/7/79/Thor_steinar.jpg. 54   http://de.altermedia.info/images/thor-steinar2.jpg. 55   Laut Wikipedia habe eine Staatsanwaltschaft das neue Logo als „Andreaskreuz mit zwei Punkten“ bezeichnet und es für unbedenklich erklärt, vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Thor_Steinar#Logo. 56   VG Berlin, Beschluss vom 26. April 2001, Az. 3 A 443/01, NVwZ-Rechtsprechungsreport (NVwZ- RR) 2002, S. 33, 35; Reuter (2005), S. 174; Stegbauer (2000), S. 102. 57   Bejahend: AG Neuruppin, Urteil vom 3. Juni 2002, Az. 81 Ds 372 Js 21202/01; Stegbauer (2002), S. 186. Verneinend: OLG Hamm, Urteil vom 8. Oktober 2003, Az. 2 Ss 407/03, Neue Zeitschrift für Strafrecht-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR) 2004, S. 12; Reuter (2005), S. 174. 58   Beispiele für den Schriftzug bei http://www.n24.de/media/import/afp/afp_20080830_10/photo_1220083229952-1-0.jpg. 59   Nachweis bei Reuter (2005), S. 183 Fn. 1192. 60   Abrufbar bei Wikipedia unter http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/d/d6/Emblema_FDJ.svg. 61   Fischer (2009) § 86a Rdn. 7. Weitere Nachweise und Kritik bei Reuter (2005), S. 183 Fn. 1187: In den FDJ-Symbolen werde heute allein die FDJ-Ost erkannt, die nicht verboten worden sei.
13

- 14 - Aufgrund des Verbots der PKK unterfällt ihr Symbol – ein gelber fünfzackiger Stern 62 auf rotem Grund im gelben Kreis mit gelber Flamme in der Mitte – ebenfalls § 86a 63 StGB. Gleiches gilt für den roten fünfzackigen Stern auf gelbem Grund im grünen Kreis, das Symbol der Nationalen Befreiungsfront Kurdistans, einer Tochterorgani- 64 sation der PKK. Als Kennzeichen der Vereinigung Kalifatsstaat (Hilafet Devleti) ist deren weiß gestalteter arabischer Schriftzug auf grünem Grund mit den lateinischen 65 Buchstaben „Hilafet Devleti“ und/oder diesem Namen in arabischer Schrift verboten. 3.2.2.        Parolen und Grußformen Die Rechtsprechung hat den Kennzeichencharakter bejaht für den Hitlergruß, also den Ausruf „Heil Hitler“ oder „Sieg Heil“ allein oder verbunden mit dem „deutschen 66 Gruß“, also dem auf Augenhöhe erhobenen gestreckten rechten Arm. Anknüpfend hieran wird auch das Verwenden der Schlussformel „mit deutschem Gruß“ im Schrift- 67 verkehr bei entsprechender Aufmachung als Kennzeichenverwendung gewertet. Der so genannte „Kühnengruß“, bei dem am erhobenen rechten Arm statt der flachen Hand lediglich Daumen, Zeige- und Mittelfinger vorgestreckt werden, ist wegen des Bezugs zu der verbotenen Organisation „Aktionsfront Nationaler Sozialisten / Nationale Ak- 68 tivisten“ ebenfalls von § 86a StGB erfasst. Strafbar ist auch das Verwenden der Sentenz „Alles für Deutschland“ im Rahmen ei- 69 ner Rede auf einer Versammlung, da es sich hierbei um die Losung der SA handelte. Weiterhin erfasst ist der Wahlspruch der SS, „Meine Ehre heißt Treue“ – und zwar 70 auch in der leicht abgewandelten Form „Unsere Ehre heißt Treue“. Streitig war, in- wieweit die Fantasie-Parole „Ruhm und Ehre der Waffen-SS“, die von der Waffen- SS nie benutzt wurde, § 86a StGB unterfällt. Während sie in der Literatur überwiegend nicht als Kennzeichen gesehen wurde, hat die Rechtsprechung die Kennzeicheneigen- 71 schaft entweder aufgrund der Ähnlichkeit mit der Parole „Blut und Ehre“ der HJ , mit der Parole „Unsere Ehre heißt Treue“ der SS oder deshalb, weil die Parole den „An- 72 schein eines Kennzeichens der Waffen-SS“ erwecke, bejaht. Bundesverfassungsge- 62   Abrufbar bei Wikipedia unter http://upload.wikimedia.org/wikipedia/de/3/33/PKK2.svg. 63   Nachweis bei Reuter (2005), S. 184. 64   Reuter (wie Fußn. 63). 65   Reuter (wie Fußn. 63). 66   BGH, Urteil vom 18. Oktober 1972, Az. 3 StR 1/71 I, BGHSt 25, 30 = NJW 1973, S. 106; Kam- mergericht (KG), Urteil vom 16. März 1999, Az. (5) 1 Ss 7-98 (8-98), NJW 1999, S. 3500; OLG Celle, NJW 1970, S. 2557. 67   BGH, Urteil vom 8. September 1976, Az. 3 StR 280/76 (S), BGHSt 27, 1 = NJW 1976, S. 2271. 68   Reuter (2005), S. 181. 69   OLG Hamm, Urteil vom 1. Februar 2006, Az. 1 Ss 432/05, NStZ 2007, S. 45. 70   OLG Hamm, Urteil vom 17. April 2002, Az. 2 Ss 160/02, NStZ-RR 2002, S. 231. 71   So OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15. November 2002, Az. 1 Ws 179/02, NJW 2003, S. 1200. 72   So AG Leipzig, Urteil vom 30. Juli 2002, Az. 71 Ds 302 Js 59986/01.
14

- 15 - richt und Bundesgerichtshof haben entsprechende Urteile jedoch aufgehoben und be- 73 tont, die Ähnlichkeit müsse mit einem tatsächlich existenten Kennzeichen bestehen. Damit sind Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof auch nicht einer bisweilen in der Literatur vertretenen Auffassung gefolgt, wonach bereits das bloße Verwenden des Namens einer verbotenen Organisation eine Kennzeichenverwendung sei, wie etwa 74 des Wortes „Waffen-SS“ in der vorgenannten Fantasie-Parole. Auch in einer neueren Entscheidung verfolgt der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechungslinie weiter, indem er betont, allein der Gebrauch des Namens als solchem reiche nicht aus, sondern es müsse eine „symbolhafte Verwendung“ vorliegen: „Erfährt der Name einer verbote- nen Organisation eine gestalterische Ausformung, etwa durch eine besondere Schriftge- 75 bung, kann ihm die Funktion eines Kennzeichens zukommen“. In dem betreffenden Urteil hat der Bundesgerichtshof die grundsätzliche Feststellung getroffen, dass von § 86a StGB deshalb auch fremdsprachige Übersetzungen von Original-Sentenzen nicht erfasst sind, wie etwa „Blood and Honour“ als englischer Version des HJ- 76 Spruchs. Gleiches gilt auch für in der rechtsextremen Szene gebräuchliche Zahlen- kürzel, mittels welcher bestimmte Worte ersetzt werden sollen – etwa „18“ für Adolf Hitler (1. und 8. Buchstabe des Alphabets), „88“ für „Heil Hitler“ (selbes Prinzip) oder „14 Words“ für den dem US-amerikanischen Rechtsextremisten David Eden Lane zugeschriebenen Satz „We must secure the existence of our people and a future for 77 White children.“ 3.2.3.         Lieder Auch Lieder können Kennzeichen im Sinne des § 86a StGB sein. So ist etwa das Horst- 78 Wessel-Lied, das als „Parteihymne der NSDAP“ verwendet wurde, Kennzeichen, und 79 zwar nicht nur in seiner Gesamtheit, sondern auch isoliert Melodie oder Text. Verbo- 73   BVerfG, Beschluss vom 1. Juni 2006, NJW 2006, S. 3050; BGH, Urteil vom 28. Juli 2005, Az. 3 StR 60/05, NJW 2005, S. 3223. Kritisch insofern Horsch (2008): „Lässt man Fantasiekennzeichen nicht genügen, würde der Wortlaut der Norm hinter dem Schutzzweck zurückbleiben...“ (S. 102). 74   So namentlich Reuter (2005), S. 173, 140. Hiergegen ausdrücklich Fischer (2009) § 86a Rdn. 3a. 75   Dem gegenüber geht der BGH offenbar davon aus, dass allein der Gebrauch des Namens als sol- chem nicht ausreicht, sondern eine „symbolhafte Verwendung“ vorliegen muss: „Erfährt der Name einer verbotenen Organisation eine gestalterische Ausformung, etwa durch eine besondere Schrift- gebung, kann ihm die Funktion eines Kennzeichens zukommen“, vgl. BGH, Urteil vom 13. August 2009, Az. StR 228/09 (liegt derzeit noch nicht schriftlich vor), zitiert nach Pressemitteilung Nr. 168/09 des BGH vom 13. August 2009 (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi- bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2009&Sort=3&nr=48985&pos=2 1&anz=189). 76   BGH (o. Fußn. 75); ebenso bereits Reuter (2005), S. 172. 77   Reuter (2005), S. 171. 78   http://de.wikipedia.org/wiki/Horst-Wessel-Lied. 79   OLG Oldenburg, Urteil vom 5. Oktober 1987, Az. Ss 481/87, NJW 1988, 351.
15

- 16 - tene Kennzeichenverwendung ist aufgrund dessen auch das Tragen eines T-Shirts mit 80 dem leicht abgewandelten Zitat aus dem Horst-Wessel-Lied „die Fahnen hoch“. 3.2.4.        Bilder Das „Kopfbild“ Adolf Hitlers wird von der Rechtsprechung ebenfalls als Kennzeichen im Sinne des § 86a StGB betrachtet, weil entsprechende Bilder während des National- sozialismus massenhaft gerade als Symbol der NSDAP und des NS-Staats verwendet 81 worden seien. Darin unterschieden sich Bilder Hitlers auch von solchen anderer be- kannter Nationalsozialisten wie etwa Rudolf Heß oder Joseph Goebbels, weshalb jene 82 nicht als Kennzeichen nach § 86a StGB gelten. Aus dem gleichen Grund soll etwa auch das Kopfbild des PKK-Führers Abdullah Öcalan, das häufig auf Plakaten und Demonstrationen benutzt wird, nicht als Kennzeichen im Sinne des § 86a StGB zu be- 83 trachten sein. 3.3.          Tathandlung Von § 86a StGB unter Strafe gestellt ist das „Verwenden“ der o.g. Kennzeichen. Ver- wenden in diesem Sinne ist der Rechtsprechung zufolge unabhängig von der Absicht oder Gesinnung des Täters jeder Gebrauch, der das Kennzeichen optisch oder akus- 84 tisch wahrnehmbar macht. Erfasst ist danach grundsätzlich auch eine nur einmalige, scherzhafte oder „kritische“ Verwendung des Kennzeichens, wie etwa das ironisch ge- 85 meinte Zeigen des Hitler-Grußes gegenüber der Polizei. Auch das Verwenden von Hitler-Portraits zusammen mit Darstellungen des Obersalzbergs auf touristischen 80   BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 2009, Az. 2 BvR 2202/08. 81   BGH, Urteil vom 25. April 1979, Az. 3 StR 89/79, BGHSt 28, 396 = NJW 1979, 1555 (Modellflug- zeuge); BGH, Urteil vom 9. August 1965, Az. 1 StE 1/65, Monatszeitschrift Deutsches Recht (MDR) 1965, S. 923; OLG Frankfurt, Urteil vom 18. März 1998, Az. 1 Ss 407/97, NStZ 1999, S. 356; OLG Schleswig, Urteil vom 14. Dezember 1977, Az. 1 Ss 706/77, MDR 1978, S. 333; Reu- ter (2005), S. 165. 82   OLG Rostock, Beschluss vom 12. Dezember 2001, Az. I Ws 146/01, NStZ 2002, S. 320; Reuter (2005), S. 166 f m. w. N. Kritisch Bartels (2002), die insoweit eine Reform des § 86a StGB fordert. 83   Reuter (2005), S. 184. 84   BGH, Urteil vom 29. Mai 1970, BGHSt 23, 267; OLG Hamm, Beschluss vom 17. März 1982, Az. 6 Ss 242/82, NJW 1982, S. 1657; KG, Urteil vom 16. März 1999, Az. (5) 1 Ss 7-98 (8-98), NJW 1999, S. 3500; Lüttger (1960), S. 137; Fischer (2009) § 86a Rdn. 2a. Nach abweichender Auffas- sung von Teilen des Schrifttums sind zusätzlich Umstände erforderlich, die als Bekenntnis zu den Zielen der verbotenen Organisation aufgefasst werden können, vgl. Sternberg-Lieben in Schönke- Schröder (2006) § 86a Rdn. 6; Rudolphi in SK-StGB (2008), § 86a Rdn. 6. 85   BVerfG, Beschluss vom 23. März 2006, NJW 2006, S. 3052; Rudolphi in SK-StGB (2008), § 86a Rdn. 6. In dem vom BVerfG entschiedenen Fall hatte ein von der Polizei wegen Alkoholkonsums des Platzes Verwiesener gegenüber den Polizisten den Hitlergruß gezeigt und geäußert: „Jawohl, zu Befehl, Heil Hitler“. Ausweislich von Medienberichten wurde auch im Falle des Schauspielers Ben Becker ein Strafbefehl wegen Zeigens des Hitlergrußes erlassen und von Becker akzeptiert, vgl. http://www.bild.de/BILD/berlin/leute/2009/02/23/city-talk-ben-becker/strafe-fuer-hitlergruss.html. Andere Tendenz zum als Kritik gemeinten Zeigen des Hitlergrußes seitens eines linksgerichteten Demonstranten gegenüber der Polizei jedoch bei BGH, Urteil vom 18. Oktober 1972, Az. 3 StR 1/71 I, BGHSt 25, 30 = NJW 1973, S. 106.
16

- 17 - 86 Postkarten ist verboten. Gleiches dürfte für eine bloß provokative oder gedankenlose Verwendung von Kennzeichen gelten, wie es etwa mutmaßlich der Fall ist bei dem ein- 87 gangs erwähnten Fall der Punkrock-Band „SS-Kaliert“. Trotz der grundsätzlichen Unerheblichkeit der Motivation des Täters liegt ein Verwen- den allerdings ausnahmsweise dann nicht vor, wenn die Handlung dem Schutzzweck 88 von § 86a StGB „ersichtlich nicht zuwider“ läuft. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Verwendung des Kennzeichens in offenkundiger und eindeutiger Weise die Ge- gnerschaft zu der betroffenen Organisation und die Bekämpfung ihrer Ideologie zum Ausdruck bringt; eine solche Darstellung werde daher bereits vom Tatbestand der 89 Vorschrift nicht erfasst. Nicht erfasst ist dem Bundesgerichtshof zufolge deshalb etwa ein durchgestrichenes Hakenkreuz, wie es als Ausdruck der Gegnerschaft zu rechts- 90                      91 radikalen Inhalten (Stichwort „Antifa“ ) weit verbreitet ist. Diese Frage war zuvor von verschiedenen Gerichten unterschiedlich beurteilt worden. Der Bundesgerichtshof führt zur Begründung der Straflosigkeit aus, dass der Tatbestand des § 86a StGB, der seinem Wortlaut nach auch eine solche Verwendung von Symbolen erfasse, zu weit gefasst sei und durch die Rechtsprechung einschränkend ausgelegt werden müsse, 92 wenn der Schutzzweck der Norm erkennbar nicht tangiert sei. Offenbar aus dem glei- chen Grund haben bei dem eingangs genannten Fall der den Hitlergruß zeigenden Gar- tenzwerge die beteiligten Staatsanwaltschaften bereits einen hinreichenden Tatverdacht verneint und keine Anklage erhoben – die vergoldeten Gartenzwerge dienten als Kunst- 93 objekte ersichtlich dazu, den Nationalsozialismus der Lächerlichkeit preiszugeben. Die Verwendung muss weiterhin öffentlich, in einer Versammlung oder durch das Ver- 94 breiten von Schriften erfolgen. Ein öffentliches Verwenden setzt lediglich die Mög- 86   OLG München, Beschluss vom 7. August 2006, Az. 4 St RR 142/06, NStZ 2007, 97. 87   Vgl. hierzu „Punkrockern droht Haft wegen Band-Logo“, Spiegel online vom 9. Mai 2009, wo poli- tische Desorientierung, ein billiger PR-Gag oder überbordende Lust an der Provokation vermutet werden (http://www.spiegel.de/kultur/musik/0,1518,623848,00.html). Die Staatsanwaltschaft Duis- burg hat Berichten zufolge in diesem Fall Anklage erhoben, vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/SS- Kaliert. 88   BGH, Urteil vom 18. Oktober 1972, Az. 3 StR 1/71 I, BGHSt 25, 32 = NJW 1973, S. 106; BGH, Urteil vom 14. Februar 1973, Az. 3 StR 1/72 I, BGHSt 25, 133; BayObLG, Urteil vom 26. Februar 1988, Az. 2 St 244/87, NJW 1988, S. 2901; OLG Köln, Urteil vom 9. Mai 1984, Az. 3 Ss 886- 887/83 (69/84), NStZ 1984, S. 508; OLG Oldenburg, Beschluss vom 28. November 1985, Az. Ss 575/85, NStZ 1986, S. 166. 89   BGH, Urteil vom 15. März 2007, Az. 3 StR 486/06, BGHSt 51, 244. 90   Vgl. etwa http://de.wikipedia.org/wiki/Antifa. 91   BGH (o. Fußn. 89); vgl. hierzu auch Stegbauer (2008) S. 75. 92   BGH (o. Fußn. 89). 93   So Berichten zufolge die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth, vgl. http://www.netzeitung.de/kultur/ 1411919.html. 94   Sternberg-Lieben in Schönke-Schröder (2006) § 86a Rdn. 7; Rudolphi in SK-StGB (2008), § 86a Rdn. 7.
17

- 18 - lichkeit voraus, dass das Kennzeichen von unbestimmt vielen Personen wahrgenommen werden kann; nicht erforderlich ist, dass Personen das Kennzeichen tatsächlich bereits 95 wahrgenommen haben. Nicht ausreichend soll es in Anwendung dieser Grundsätze sein, wenn eine Person lediglich unauffällig einen Ring mit einem verbotenen Kennzei- 96 chen in der Öffentlichkeit trägt. Auch das rein private, nicht öffentlich wahrnehmbare Aufhängen von Hitler-Bildern im eigenen Treppenhaus ist mangels Öffentlichkeit nicht 97                                                                          98 erfasst. Kein Verbreiten ist auch die Versteigerung einer Einzelsache oder deren Verkauf, es sei denn, der Verkäufer bezweckt hiermit die Weitergabe seitens des Käu- 99 fers an einen größeren Personenkreis. Durchaus bemerkenswert erscheint in diesem Zusammenhang, wenn seitens der Recht- sprechung zugunsten des Täters berücksichtigt wird, dass dieser die strafbare Kennzei- chenverwendung vor einer Versammlung von Gleichgesinnten begangen habe, so dass „eine schädliche Beeinflussung rechtschaffener Bürger offenbar nicht stattfinden 100 konnte.“ 3.4.           Sozialadäquanz Nach der so genannten Sozialadäquanz-Klausel in § 86a Abs. 3 i.V.m. § 86 StGB ent- fällt der Tatbestand, wenn die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Ab- wehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder Wissenschaft, der For- schung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder 101 der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient. Nach der Sozialadäquanz-Klausel könnte etwa das Tragen von SS-Uniformen im Rah- men eines historischen Umzugs im Verbund mit zahlreichen anderen historischen Uni- 102 formen jedweder Provenienz als straflos zu bewerten sein. Nicht durch die Sozialadä- quanz-Klausel gedeckt sein kann hingegen beispielsweise die massenhafte Verbrei- tung von Gegenständen mit dem Kennzeichen, wie etwa der Verkauf von mit Hakenk- 103 reuzen versehenen Spielzeugflugzeugen. Einem – überwiegend kritisierten – Urteil 95    OLG Koblenz, Urteil vom 11. November 1976, Az. 1 Ss 524/76, MDR 1977, 334. 96    OLG Karlsruhe, Urteil vom 20. März 1997, Az. 3 Ss 128/96, NStZ-RR 1998, S. 10 (Keltenkreuz). 97    AG München, Urteil vom 19. Januar 2009, Az. 424 C 18547/08. 98    BayObLG, Urteil vom 14. Mai 1981, Az. 3 St 32/81, NStZ 1983, S. 120. 99    OLG Bremen, Beschluss vom 3. Dezember 1986, Az. Ws 156/86, NJW 1987, S. 1427. 100   AG Hamm, zitiert bei OLG Hamm, Urteil vom 1. Februar 2006, Az. 1 Ss 432/05, NStZ 2007, S. 45. 101   Rudolphi in SK-StGB (2008), § 86a Rdn. 10. 102   Vgl. hierzu die Berichterstattung über den Sachsen-Anhalt-Tag 2009: Schierholz/Schafmeister (2009). 103 BGH, Urteil vom 25. April 1979, Az. 3 StR 89/79, BGHSt 28, 398 = NJW 1979, S. 1555.
18

- 19 - zufolge soll auch eine lebensgetreue Hitler-Darstellung in einem Faschingsumzug straf- 104 bare Kennzeichenverwendung sein. 3.5.         Subjektiver Tatbestand Ist objektiv eine strafbewehrte Kennzeichenverwendung zu bejahen, setzt eine Verurtei- lung des Täters weiterhin voraus, dass er zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt hat. Sein Vorsatz muss sich auf sämtliche Tatbestandsmerkmale beziehen, also auch darauf, dass die betreffende Vereinigung deshalb unanfechtbar verboten worden ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständi- 105 gung richtet. 3.6.         Rechtsfolgen Straftaten nach § 86a StGB können mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden. Wird ein Täter zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten verurteilt, kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentli- chen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, für die Dauer von bis zu 5 Jahren aberkennen (§ 92a in Verbindung mit § 45 Abs. 2 und 5 StGB). 104 AG Münsingen, Urteil vom 1. September 1977, Az. 2 Ds 79/77, MDR 1978, S. 73. Kritisch: Fischer (2009) § 86a Rdn. 5; Rudolphi in SK-StGB (2008), § 86a Rdn. 3. 105 Rudolphi in SK-StGB (2008), § 86a Rdn. 9.
19

- 20 - 4.           Literaturverzeichnis Bartels, Barbara (2002). Rudolf Heß – Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organi- sation? Zur Reformbedürftigkeit des § 86a StGB. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ) 2002, S. 297 ff. Bundesamt für Verfassungsschutz (2008). Symbole und Zeichen der Rechtsextremisten. Abrufbar unter: http://www.verfassungsschutz.de/download/SHOW/broschuere_0810_RE_Kennzeic hen_12.11.08.pdf. Dewitz, Clivia von (2006). NS-Gedankengut und Strafrecht: die §§ 86, 86a StGB und § 130 StGB zwischen der Abwehr neonazistischer Gefahren und symbolischem Strafrecht. Max-Planck-Institut für Ausländisches und Internationales Strafrecht. Berlin: Duncker & Humblot. Zugl.: Berlin, Humboldt-Univ., Diss., 2005. Fischer, Thomas (2009). Strafgesetzbuch und Nebengesetze. 56. Aufl. des von Otto Schwarz begr. und in der 38. bis 49. Aufl. von Herbert Tröndle bearb. Werks. Mün- chen: Beck. Heintschel-Heinegg, Bernd von (2009). Beck'scher Online-Kommentar StGB. Stand: 15. Juni 2009. Edition: 9. München: Beck. Herz, Simone (2009). Riesenzoff um goldenen Nazi-Zwerg. Bild.de vom 20. Juli 2009. http://www.bild.de/BILD/news/2009/07/16/hitler-gruss/nazi-zwerg-schockt- nuernberg.html (Stand: 4. September 2009). Horsch, Andreas (2008). Das Bundesverfassungsgericht, die Ähnlichkeit im Sinne des § 86a Abs. 2 Satz 2 StGB oder: Zeit für die Entdeckung der Lebenswirklichkeit. In: Juristische Rundschau (JR) 2008, S. 99 ff. Jahn, Joachim (1998). Strafrechtliche Mittel gegen Rechtsextremismus: die Änderungen der §§ 130 und 86a StGB als Reaktion auf fremdenfeindliche Gewalt im Licht der Geschichte des politischen Strafrechts in Deutschland. Frankfurt am Main [u.a.]: Lang. Zugl.: Hannover, Univ., Diss., 1998. Jescheck, Hans-Heinrich / Weigend, Thomas (1996). Lehrbuch des Strafrechts. Allge- meiner Teil. 5. Aufl. Berlin: Duncker & Humblot. Lüttger, Hans (1960). Zur Strafbarkeit der „Verwendung von Kennzeichen ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen nach § 4 des Versammlungsgesetzes. In: Golt- dammer's Archiv für Strafrecht (GA) 1960, S. 129 ff. Reuter, Dirk (2005). Verbotene Symbole: eine strafrechtsdogmatische Untersuchung zum Verbot von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in § 86a StGB. Baden-Baden: Nomos. Zugl.: Berlin, Humboldt-Univ., Diss., 2004. Schierholz, Alexander / Schafmeister, Christian (2009). SS-Auftritt erhitzt Gemüter. Mitteldeutsche Zeitung vom 19. Juni 2009. Abrufbar unter http://www.mz- web.de/servlet/ContentServer?pagename=ksta/page&atype=ksArtikel&aid=1245303 588563&openMenu=1013016724285&calledPageId=1013016724285&listid=10188 81578312. Schönke-Schröder (2006). Strafgesetzbuch: Kommentar. Begr. von Adolf Schönke (1.-6. Aufl.). Fortgef. von Horst Schröder (7.-17. Aufl.). 27. neu bearb. Aufl. Mün- chen: Beck. Senatsverwaltung für Inneres und Sport des Landes Berlin / Ministerium des Innern des Landes Brandenburg (2008). Symbole und Kennzeichen des Rechtsextremismus. Ei- ne Information des Verfassungsschutzes. Abrufbar unter: http://www.verfassungsschutz.brandenburg.de/sixcms/media.php/4055/SuKdRE%20 Stand%2005_06_09%20web%20neu.pdf.
20

Zur nächsten Seite