Kommunale Anteile an regionalen Energieversorgern

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Landtag Brandenburg                                           Drucksache 2/3202 2. Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 1004 der Abgeordneten Kersten Osten Fraktion der PDS Landtagsdrucksache 2/2976 Wortlaut der Kleinen Anfrage Nr. 1004: Kommunale Anteile an regionalen Energieversorgern Im Rahmen des Vergleichs vor dem Bundesverfassungsgericht hatten sich die gegen den Stromvertrag klagenden Kommunen verpflichtet, in den Fällen, in denen sie selbst ihre Stromversorgung über eigene Stadtwerke gewährleisten, ihre Aktienanteile am jeweiligen Regionalversorger zurückzugeben. Während einer Bürgermeisterberatung im Amt Hornow/Simmersdorf am 12. 08. 1996 machte Herr Böttcher vom Städte- und Gemeindebund darauf aufmerksam, daß die beim Regionalversorger verbleibenden Kommunen die frei gewordenen Anteile der kommunalen Seite erwerben können. Als Finanzierungswege würden zwei Möglichkeiten bestehen: a)      Fremdfinanzierung über eine Bank und b)      Fremdfinanzierung über eine Darlehensaufnahme bei den privaten Anteilseignern. Ich frage die Landesregierung: 1.      In welchem Umfang (in % und in DM) sind durch erteilte § 5-Genehmigungen für Strom kommunale Aktienanteile an den Regionalversorgern in Brandenburg frei geworden? 2.      Trifft es zu, daß mit der erfolgten Anteilrückgabe durch Stadtwerke der kommunalen Seite die Sperrminorität verloren geht? 3.      Welche Regelungen wurden getroffen, damit der kommunale Anteil im Umfang von 49 % beibehalten wird (Vorkaufsrecht, Fristen usw.)? 4.      Was unternimmt die Landesregierung haushaltspolitisch, um die bei den Regionalversorgern verbleibenden Kommunen in die Lage zu versetzen, frei gewordene kommunale Anteile zu erwerben? 5.      Hat die Landesregierung in Erwägung gezogen, die nicht von Kommunen zusätzlich erworbenen freien Aktienanteile durch eine Landesbeteiligung zu sichern, damit der Anteil der öffentlichen Hand im Umfang von 49 % erhalten bleibt? Datum des Eingangs: 01.10.1996 / Ausgegeben: 07.10.1996 Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie die Kleine Anfrage wie folgt: Zu Frage 1: Die Aktienzuordnung durch die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) ist noch nicht endgültig abgeschlossen. Bis zum heutigen Tag sind laut Auskunft BvS durch
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Verzicht von Stadtwerkskommunen bei den Brandenburger Regionalversorgern folgende Aktien freigeworden: 1) Regionalversorger                    Anzahl               Anteil am Grundkapital des Regionalversorgers in % Märkische Energie- versorgung AG (MEVAG)                587.638              29,38 Oder-Spree Energie- versorgung AG (OSE AG)               323.036              20,19 Energieversorgung Spree- Scharze Elster AG (ESSAG) 222.165                   22,22 1) vinkulierte Namensaktien mit einem Nennwert von 50,00 DM Zu Frage 2: Eine abschließende Einschätzung ist gegenwärtig noch nicht möglich. Es ist abzusehen, daß bei OSE AG und ESSAG die Sperrminoritäten erhalten bleiben; bei der MEVAG könnte die Mindestquote wegen der großen Zahl von Stadtwerkskommunen (sowohl genehmigte als auch gegen Ablehnungsbescheide klagende) nur knapp erreicht werden. Zu Frage 3: Gemäß Nr. 3 der Vereinbarung zur Beilegung des Streits vor dem Bundesverfassungsgericht über die Struktur der Stromversorgung in den neuen Bundesländern vom 22.12.1992 können die bei den Regionalversorgern verbleibenden Kommunen die freigewordenen Stadtwerksaktien nur in dem Umfang erwerben, der dem bisherigen Anteil der Nicht- Stadtwerkskommunen am Regionalversorger entspricht. Den verbleibenden größeren Anteil können die privaten Anteilseigner erwerben. Somit ist eine Quote von 49 % - die gem. § 4 Abs. 2 Kommunalvermögensgesetz in Verbindung mit dem Einigungsvertrag eine Obergrenze darstellt - nicht erreichbar. Zu Frage 4: Für den Erwerb freiwerdender Kapitalanteile stellt das Land den an den Regionalversorgern beteiligten Gemeinden keine speziellen Landesmittel zur Verfügung. Soweit die Gemeinden von ihrem Erwerbsrecht nach der Vereinbarung zur Beilegung des Streits vor dem Bundesverfassungsgericht über die Struktur der Stromversorgung in den neuen Bundesländern Gebrauch machen wollen, müssen sie den Erwerb der freien Kapitalanteile aus den ihnen zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln finanzieren. Der Städte- und Gemeindebund des Landes Brandenburg unterstützt die Gemeinden bei der Wahrung der Stimmrechte. Zu Frage 5: Durch die Landesregierung ist nicht beabsichtigt, frei werdende und ggf. nicht von den Kommunen beanspruchte Aktienanteile an den Regionalversorgern zu übernehmen. Die Vereinbarung zur Beilegung des Streits vor dem Bundesverfassungsgericht über die Struktur der Stromversorgung in den neuen Bundesländern sieht eine derartige Möglichkeit nicht vor.
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