Förderung von "Kunst im öffentlichen Raum"

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Landtag Brandenburg                      Drucksache 2/2696 2. Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage Nr. 13 der Fraktion der PDS Drucksache 2/2181 Förderung von "Kunst im öffentlichen Raum" Wortlaut der Großen Anfrage Nr. 13 vom 21.02.1996: Die Tatsache, daß die Landesregierung bei der Überarbeitung des Haushaltsentwurfs 1996 auf eine weitere Beschneidung der Kultur weitgehend verzichtet hat, ändert nichts daran, daß die Kultur im Land Brandenburg dramatisch unterfinanziert ist. Eine Möglichkeit außerhalb des Kulturhaushalts zur Förderung von Kunst und von Künstlern besteht in der Förderung von Kunst im öffentlichen Raum. Die "Förderung von Kunst im öffentlichen Raum" dient vor allem der Erhöhung der Lebensqualität in den Städten und Gemeinden, aber auch der Förderung der Künstlerinnen und Künstler. Nach unserem Eindruck ist dieses Mittel der Kunstförderung bisher nur ungenügend genutzt worden. Wir fragen daher die Landesregierung: Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur die Große Anfrage wie folgt: I.   Präambel Den Vorwurf einer dramatischen Unterfinanzierung der Kultur im Land Brandenburg weist die Landesregierung zurück. Sie ist im Rahmen des Landeshaushalts bestrebt, vor allem Projekte von herausragender überregionaler Bedeutung zu unterstützen. Kunst als Teil der Stadtgestaltung stellt eine unverzichtbare Begegnungsmöglichkeit mit Kunst im Alltag dar. Diese Kunst bildet ein wichtiges Potential für die Entwicklung einer lebendigen Kunstszene und zur Erhöhung der Lebensqualität im Land Brandenburg. Auch in finanzpolitisch schwierigen Zeiten sollten Möglichkeiten gefunden werden, diesen Kunstbereich, der allen Bürgern zugänglich ist, weiterzuentwickeln. Datum des Eingangs: 04.06.1996 / Ausgegeben: 04.06.1996
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Landtag Brandenburg - 2. Wahlperiode             Drucksache 2/2696 Es ist vor allem Aufgabe der Kreise und Kommunen, sich für eine attraktive Stadtgestaltung zu engagieren. 1.    Inhaltliche Aspekte 1.1. Wie definiert die Landesregierung "Kunst im öffentlichen Raum", und welche kurz-, mittel- und langfristige Konzeption verfolgt sie damit? Wie setzt sie dabei Schwerpunkte bei baugebundenen und bei nichtbaugebundenen Vorhaben? zu Frage 1.1.: Der Begriff "Kunst im öffentlichen Raum" umschreibt alle Formen künstlerischer Auseinandersetzung mit Stadt- und Landschaftsräumen und läßt einen breiten Gestaltungsspielraum zu. "Kunst am Bau" ist ein wichtiger Bestandteil von "Kunst im öffentlichen Raum". Bei "Kunst am Bau" geht es um die künstlerische Gestaltung sowohl im Außen- als auch im Innenraum bei öffentlichen, aber auch privaten Baumaßnahmen. Zur "Kunst im öffentlichen Raum" gehören darüber hinaus Kunstwerke auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen, die nicht an ein konkretes Bauvorhaben gebunden sind. Bei diesen sogenannten nichtbaugebundenen Kunstprojekten mit beständigem oder temporärem Charakter wird der gesamte öffentliche Raum in viel stärkerem Maße als bei baugebundenen Kunstwerken Gestaltungsgegenstand                unter Berücksichtigung stadtgestalterischer Gesamtzusammenhänge. Die Landesregierung verfolgt das Ziel, die ihr gegebenen Möglichkeiten zunehmend auszuschöpfen, die zur ästhetischen Gestaltung von Stadt- und Landschaftsräumen beitragen. Hierbei sollte nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Bereich "Kunst im öffentlichen Raum" und hierbei insbesondere der Bereich "Kunst am Bau" ein erhebliches Potential zur Schaffung von Arbeitsmöglichkeiten für bildende Künstlerinnen und Künstler darstellt, das bislang noch nicht voll ausgeschöpft wird. Bei Baumaßnahmen des Landes sind bildende Künstlerinnen und Künstler zu beteiligen, soweit Zweck und Bedeutung der Baumaßnahme dieses rechtfertigen. Regionale oder inhaltliche Schwerpunkte werden nicht gesetzt. Art und Umfang der künstlerischen Leistung sind in den "Richtlinien des Landes für die Durchführung von Bauvorhaben im Zuständigkeitsbereich der Landesbauverwaltung Brandenburg (RLBau BB)", Abschnitt K 7, geregelt. Bei nichtbaugebundenen Vorhaben konzentriert sich die Förderung auf Kunstprojekte, die eine überregionale Bedeutung ausstrahlen beziehungsweise sich durch Modellhaftigkeit oder ein hohes Maß an Innovation auszeichnen. Berücksichtigt wird dabei vor allem, 2
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Landtag Brandenburg - 2. Wahlperiode              Drucksache 2/2696 welche Auswirkungen das Vorhaben auf den gewählten Standort hinsichtlich solcher Aspekte wie Standortsicherung, Stadtentwicklung, Arbeitsmarkt und Tourismus haben könnte. 1.2. Welche Ministerien bzw. Abteilungen von Ministerien sind für die einzelnen Aspekte der Förderung von "Kunst im öffentlichen Raum" zuständig, welche sind für die Einstellung von Kulturmitteln in die Haushaltsunterlagen Bau zuständig? zu Frage 1.2.: Für die künstlerische Ausgestaltung von Landesbauten ist das Ministerium der Finanzen zuständig. Die Ausgaben für Kunst am Bau sind Bestandteil der Haushaltsunterlage Bau. Sie werden entsprechend den Regelungen in den RLBau BB gemeinsam mit dem Nutzer ermittelt. Für die Einstellung von Haushaltsmitteln für Kunst am Bau bei Landesbauten ist die Bauabteilung des Ministeriums der Finanzen zuständig. Die Förderung nichtbaugebundener Kunstprojekte liegt in erster Linie im Verantwortungsbereich des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur, Abteilung Kultur. Für diese Projekte werden im Rahmen der im Haushaltsplan in Kapitel 06 820, Titelgruppe 70, eingestellten Haushaltsmittel Zuschüsse gegeben. Bei den anderen Ministerien können in den Richtlinien zur Förderung von Baumaßnahmen des Ressortbereichs Festlegungen zur Förderung künstlerischer Leistungen getroffen werden, wie bisher vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Frauen oder vom Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr praktiziert. 1.3. Nach welcher Richtlinie bzw. nach welchen Kriterien fördert die Landesregierung "Kunst im öffentlichen Raum"? Welche Verbindlichkeit hat diese Richtlinie? Beabsichtigt die Landesregierung, eine eigenständige Landesrichtlinie zu erarbeiten bzw. den Entwurf einer Verwaltungsanordnung "Kunst im öffentlichen Raum" Land Brandenburg vom 21.10.1991 oder gegebenenfalls nachfolgende Entwürfe zu übernehmen? Wenn ja, bis wann, wenn nein, warum nicht? zu Frage 1.3.: Im Land Brandenburg existiert eine Landesrichtlinie, die im Falle Brandenburgs mit der entsprechenden Bundesrichtlinie identisch ist. Bei der Förderung künstlerischer Maßnahmen werden die "Richtlinien des Landes für die Durchführung von Bauaufgaben im Zuständigkeitsbereich der Landesbauverwaltung Brandenburg (RLBau BB) " angewendet. Darüber hinaus werden diese Richtlinien 3
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Landtag Brandenburg - 2. Wahlperiode              Drucksache 2/2696 auch bei Baumaßnahmen im Zuwendungs- und Förderbereich angewendet. Dort haben sie - wie in den anderen Bundesländern und im Bund - empfehlenden Charakter. Empfehlenden Charakter haben auch die Richtlinien des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, und Frauen, die Regelungen für künstlerische Gestaltungen in Verbindung mit Baumaßnahmen von Zuwendungsempfängern enthalten. Für die Förderung nichtbaugebundener Kunstprojekte gibt es keine Richtlinie, sondern Förderkriterien. Die Arbeit mit Förderkriterien - vgl. Ziffer 1.1. - hat sich in der Praxis bewährt, da diese ein hohes Maß an Flexibilität und ein schnelles Reagieren auf aktuelle Entwicklungen ermöglichen. Ausgehend von der Vielfalt der bislang geförderten Projekte wird für diesen Bereich derzeit kein Handlungsbedarf für die Erabeitung einer eigenständigen Richtlinie gesehen. Der in der Frage genannte Entwurf einer Verwaltungsanordnung "Kunst im öffentlichen Raum", der unter Mitwirkung des Brandenburgischen Verbandes Bildender Künstler e.V. entstand, wurde von der Landesregierung nicht weiter verfolgt, da die angestrebten Regelungen mit bereits vorhandenen Richtlinien für die Planung und Durchführung von Bauaufgaben des Staatlichen Hochbaus, die unter Federführung des Ministeriums der Finanzen entwickelt wurden, nicht übereinstimmten. Weitergehende Regelungen enthält seit kurzer Zeit die Richtlinie "Kunst im öffentlichen Raum" des Landes Schleswig-Holstein als altem Bundesland mit langjährigen Erfahrungen. Ein Erfahrungsaustausch mit Schleswig-Holstein wird hierzu angestrebt. 1.4. Ist     die    Landesregierung  der Auffassung,     daß   die tatsächliche Praxis von künstlerischer Gestaltung bei öffentlich geförderten Hochbauten ("Kunst am Bau") die Integration der künstlerischen Gestaltung mit dem Bauwerk und dessen zugehöriger Umgebung herstellt, und wie begründet die Landesregierung ihre Einschätzung? zu Frage 1.4.: Das Ziel, eine Integration von Kunst in die gestalterische Gesamtlösung für das Bauwerk zu erreichen, soll durch eine möglichst frühzeitige Einbeziehung der Künstler in der Planungsphase ebenso wie bei der Durchführung von Wettbewerben gewährleistet werden. Inwieweit dies im Einzelfall gelungen erscheint, sollten die Nutzer des Baus, Bürger und Fachleute entscheiden. Die Meinungen werden in vielen Fällen auseinandergehen, da Kunstrezeption ebenso wie die Schaffung von Kunstwerken stark subjektiv 4
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Landtag Brandenburg - 2. Wahlperiode              Drucksache 2/2696 geprägte Prozesse sind. 1.5. Welche Überlegungen hat die Landesregierung, die seit fast 70 Jahren in Varianten praktizierte Kunst-am-Bau-Regelung, wonach Kunst dem einzelnen Bauwerk zugeordnet wird, zu öffnen für eine Regelung, welche die Kunst über dieses "Reservat" hinaus in die öffentlichen Stadt- und Landschaftsräume ermöglicht, und wenn ja, welche? zu Frage 1.5.: Aus den vorstehenden Antworten geht bereits hervor, daß eine künstlerische Gestaltung öffentlicher Stadt- und Landschaftsräume über Projektförderung des Landes bereits praktiziert wird. Der genannte Bereich stellt einen Förderschwerpunkt im Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur dar. Auch die RLBau BB läßt künstlerische Gestaltungen nicht nur an Gebäuden, sondern auch in gärtnerischen Anlagen und dergleichen zu. Die Regelung in den Richtlinie des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr zur Stadterneuerung vom 25. August 1992, die in den Jahren 1993 bis 1995 für städtebauliche Erneuerung galten, zielte geradezu auf die künstlerische Gestaltung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze. Das Land Schleswig-Holstein hat als erstes Flächenland ein Modell entwickelt, bei dem Mittel für Kunst im öffentlichen Raum aus mehreren Baumaßnahmen sowohl auf Landes- als auch auf kommunaler Ebene in einem Pool zu einer respektablen Summe zusammengefaßt werden. Bei allem pro und contra zu einer derartigen Regelung wird die Landesregierung bei ihren weiteren Überlegungen auch dieses Modell im Auge behalten. 1.6. Wie wirkt die Landesregierung darauf hin, daß auch bei privaten Bauinvestitionen Gestaltungsvorschläge von Künstlern eine größere Rolle spielen? zu Frage 1.6.: Der Handlungsspielraum des Landes gegenüber privaten Investoren ist begrenzt. Im vergangenen Jahr wurde in Zusammenarbeit mit der Landesinvestionsbank der Workshop "Kunst und Stadt" mit dem Ziel durchgeführt, private Investoren für ein Engagement im Bereich "Kunst im öffentlichen Raum" zu gewinnen. Die Resonanz von Investoren und Künstlern auf dieses Kommunikationsangebot war allerdings gering. Inwieweit bei privaten Bauvorhaben bildende Künstlerinnen und Künstler einbezogen werden, entscheidet letztlich der Bauherr. Dennoch muß das Bemühen fortgesetzt werden, mit Investoren ins 5
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Landtag Brandenburg - 2. Wahlperiode              Drucksache 2/2696 Gespräch zu kommen. 1.7. Wie wird die Pflege und Instandhaltung bzw. die Intsandsetzung von Kunstwerken im öffentlichen Raum strukturell abgesichert? zu Frage 1.7.: Pflege und Instandhaltung/Instandsetzung werden durch den jeweiligen Eigentümer gesichert. Das sind bei dauerhaft aufgestellten künstlerischen Arbeiten in der Mehrzahl Kommunen, die entsprechende Haushaltsmittel für Aufträge im Bedarfsfalle einstellen. Eisenhüttenstadt als Stadt mit vielen Kunstwerken im öffentlichen Raum im Land Brandenburg verfügt hier über umfassende Erfahrungen. 2.    Finanzielle Aspekte 2.1. Wie beurteilt die Landesregierung generell den Umfang der Förderung von "Kunst am Bau" und "Kunst im öffentlichen Raum"? zu Frage 2.1.: Dem Umfang der Förderung von künstlerischer Gestaltung an Landesbauten sind durch die finanziellen Möglichkeiten enge Grenzen gesetzt. Bei Baumaßnahmen des Landes sind bisher nur im Einzelfall entsprechend der Bedeutung des Gebäudes Mittel für Kunst am Bau aufgewendet worden. Es ist kein brandenburgspezifisches Problem, daß in Zeiten knapper Kassen die Baunebenkosten für künstlerische Leistungen gefährdet sind. Durch die Aktivitäten im Rahmen des Krankenhausbauprogramms und durch den Umfang nichtbaugebundener Projekte konnten in den vergangenen Jahren im Land Brandenburg dennoch zahlreiche anspruchsvolle Kunstprojekte im öffentlichen Raum realisiert werden. So entstanden beispielsweise für Potsdam, Bernau, Angermünde oder Strausberg, aber auch für die Tagebauregion Greifenhain in der Niederlausitz interessante stadt- und landschaftsbezogene Kunstwerke. 2.2. Wieviel Mittel wurden für "Kunst im öffentlichen Raum" in den einzelnen Jahren 1991 bis 1995 aus Landesmitteln in den einzelnen Ministerien bereitgestellt? Wieviel Mittel wurden davon für nichtbaugebundene und wieviel für baugebundene Vorhaben zur Verfügung gestellt? Wieviele dieser Vorhaben wurden tatsächlich von Künstlern realisiert? zu Frage 2.2.: 6
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Landtag Brandenburg - 2. Wahlperiode              Drucksache 2/2696 Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur setzte in den genannten Jahren ca. 2,45 Mio DM als Zuschüsse für nichtbaugebundene Kunstprojekte im öffentlichen Raum ein. Die Ausführung dieser Projekte erfolgte ausschließlich durch Künstlerinnen und Künstler. Im Rahmen des Krankenhausbauprogramms wurden durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen aus Landesmitteln für baugebundene Kunst rund 2,335 Mio DM zur Verfügung gestellt. Die Vorhaben wurden grundsätzlich von Künstlerinnen und Künstlern realisiert. Im Ministerium der Finanzen wurde der Umfang der für "Kunst am Bau" bei Landesbauvorhaben eingesetzten Mittel bislang nicht ermittelt. Von der vom Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr bis Ende 1995 gebotenen Möglichkeit, im Rahmen der Stadterneuerung Fördermittel für die künstlerische Gestaltung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze zu erhalten, machten die Städte und Gemeinden als Adressaten der Förderung kaum Gebrauch. Eine Statistik hierüber liegt nicht vor. 2.3. Wie hoch ist der prozentuale Anteil der Gesamtsumme für "Kunst im öffentlichen Raum" an den insgesamt aus Landesmitteln geförderten bzw. gänzlich bestrittenen Kosten der Bauvorhaben in den einzelnen Jahren 1992 bis 1995? Welchen prozentualen Anteil strebt die Landesregierung an? Welche Vorstellungen hat die Landesregierung über die schrittweise Verbesserung der finanziellen Förderung von "Kunst im öffentlichen Raum" aus Landesmitteln, aber auch aus kommunalen und privaten Mitteln? zu Frage 2.3.: Da zur Beantwortung dieser Frage sehr umfangreiche Recherchen in den einzelnen Häusern über die Gesamtheit der geförderten bzw. gänzlich bestrittenen Bauvorhaben erforderlich      sind, konnte innerhalb der für die Beantwortung der Großen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit weder die Gesamtsumme für Bauvorhaben noch der prozentuale Anteil für "Kunst im öffentlichen Raum" ermittelt werden. Erhebungen belegen, daß bundesweit rund 0,4 % der Bausummen für künstlerische Leistungen in Form von Aufträgen an bildende Künstlerinnen und Künstler vergeben werden. Die RLBau BB, die sich an den Bundesrichtlinien orientieren und von Kommunen und Kreisen als Orientierungshilfe genutzt werden, legen keinen prozentualen Anteil für künstlerische Leistungen in Verbindung mit Bauvorhaben fest. Ausgehend von der langjährigen Regelung der Bundesrichtlinie Bau, bis zu 2 % der Kosten der Bauwerke für künstlerische Aufträge vorzusehen, bleibt ein prozentualer Anteil bei Landesbauten im Land Brandenburg bei kleineren Bauvorhaben von 2 %, ansonsten von 1 % der berücksichtigungsfähigen Baukosten erstrebenswert. Eine Steigerung darüber hinaus ist bei der gegenwärtigen Finanzlage 7
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Landtag Brandenburg - 2. Wahlperiode                Drucksache 2/2696 nicht zu erwarten. Eine faktische Verbesserung der finanziellen Förderung           von "Kunst im öffentlichen Raum" wäre möglich, wenn a)    im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten bei allen Landesbauvorhaben, die gemäß Abschnitt K 7 der "Richtlinien des Landes für die Durchführung von Bauaufgaben im Zuständigkeitsbereich der Landesbauverwaltung Brandenburg (RLBau BB)" bei gegebener Zweckbestimmung und Bedeutung künstleriche Maßnahmen rechtfertigen, Mittel bereitgestellt würden und darüber hinaus auch b)    bei kommunalen Bauvorhaben in den Ermessungsentscheidungen der Kommunen künftig ebenfalls in stärkerem Maße künstlerische Gestaltungen berücksichtigt würden. Bei kommunalen und privaten Bauvorhaben kann das Land im Rahmen von Förderrichtlinien nur Finanzierungsanreize für Kunst im Baubereich und im Stadtbild schaffen, wie beispielsweise im Rahmen      des     Krankenhausbauprogrammes           oder      des Investitionsprogrammes Pflege des Landes Brandenburg. 2.4. In welchem absoluten und prozentualen Umfang wurde "Kunst im öffentlichen Raum" bei wichtigen Bauvorhaben der öffentlichen Hand bzw. bei Bauvorhaben im Interesse der öffentlichen Hand berücksichtigt, z.B. -     bei Neu-, Aus- und Umbauten für die Landesregierung und für nachgeordnete Einrichtungen; -     bei Neu-, Aus- und Umbauten für die Hochschulen und außeruniversitären Einrichtungen; -     bei Schulen; -     bei Krankenhäusern, aber auch -     bei geförderten Maßnahmen privater Investoren, wie das Bauvorhaben im Kirchsteigfeld? zu Frage 2.4.: Bei Landesbauten und Hochschulen, so zum Beispiel im Bereich der Fachhochschule Brandenburg, wurden für Aufträge an bildende Künstlerinnen und Künstler im Einzelfall bis zu 2 % bestimmter Kosten des Bauwerks (Baukonstruktion und Installation) eingesetzt. In absoluten Zahlen liegen keine Angaben vor. Entsprechend   den "Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen und Darlehen    zur Förderung von Schulbaumaßnahmen" vom 11. Sep- tember 1992     ist eine Förderung von "Kunst am Bau" bei der Finanzierung   von Schulbauten zuwendungsrechtlich ausgeschlossen . Die Bemessung der förderfähigen Beträge für baugebundene Kunst im Rahmen des Krankenhausbauprogrammes erfolgt analog der RLBau- 8
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Landtag Brandenburg - 2. Wahlperiode               Drucksache 2/2696 BB. Im Rahmen dieses Programmes wurden bislang insgesamt rund 2,335 Mio DM bereitgestellt. Bei der Förderung von Baumaßnahmen im Rahmen des Investitionsprogrammes Pflege und des Landes-Altenpflegeheim- Bauprogrammes können künftig auch Kosten für Kunst Bemessungsgrundlage bei der Förderung von Baumaßnahmen sein. Bei der Förderung des Wohnungsbaus werden Aufwendungen für künstlerische Maßnahmen unter Berücksichtigung der Notwendigkeit von Kosten- und Fördermitteleinsparungen in der Regel nicht anerkannt. Sie müssen vom Bauherrn finanziert werden. Dies trifft z.B. für die künstlerischen Gestaltungen im Kirchsteigfeld zu. Bei der Förderung von Modernisierung und Instandsetzung von Wohnungen sind künstlerische Maßnahmen generell nicht berücksichtigungsfähig. Die Förderrichtlinien zur Stadterneuerung vom 25. August 1992, die in den Jahren 1993 bis 1995 für die städtebauliche Erneuerung galten, sahen vor, daß bei Maßnahmen zur Gestaltung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen künstlerische Gestaltungsmaßnahmen bis zur Höhe von 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben zusätzlich in die Förderung einbezogen werden konnten. Bei der Neufassung der seit 1. Januar 1996 gültigen Förderrichtlinie Stadterneuerung wurde von dieser Förderregelung abgesehen, da die Kommunen als Adressaten der Förderung nur in wenigen Fällen Gebrauch von der bisherigen Regelung machten. Das schließt jedoch nicht aus, daß im Einzelfall künstlerische Maßnahmen bei der Förderung von Stadterneuerung berücksichtigt werden können. Eine Statistik über die bislang eingesetzten Fördermittel und durchgeführten Vorhaben liegt nicht vor. Im Rahmen der übrigen Förderprogramme in den Bereichen Stadtentwicklung und Denkmalpflege ist eine Förderung von künstlerischen Maßnahmen nicht vorgesehen. Soweit vom Ministerium des Innern in der Vergangenheit Zuwendungen für die Errichtung bzw. Herrichtung von Gebäuden im kommunalen Bereich vergeben wurden, umfaßten die Fördermittel keinerlei Kosten für künstlerische Gestaltungen. Die Richtlinien ließen entsprechende Maßnahmen nicht zu. 2.5. Werden Landesmittel anteilig zur Finanzierung von "Kunst im öffentlichen Raum" bei Baumaßnahmen privater Investoren zur Verfügung gestellt? Wo sieht die Landesregierung in diesem Bereich Möglichkeiten der Förderung von Kunst durch die öffentliche Hand? zu Frage 2.5.: Hier wird auf die Antwort zu Frage 2.4. verwiesen. Darüber hinaus könnte die öffentliche Hand im kommunalen Bereich die Möglichkeit prüfen, in Verbindung mit dem Erwerb von Bauland 9
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Landtag Brandenburg - 2. Wahlperiode              Drucksache 2/2696 durch private Investoren Auflagen hinsichtlich "Kunst im öffentlichen Raum" zu erteilen und einen gewissen prozentualen Anteil des geplanten Bauvolumens in eine entsprechenden "Pool" einzuzahlen. 2.6. Wieviel Mittel wurden für "Kunst im öffentlichen Raum" in den einzelnen Jahren von 1991 bis 1995 durch die Kreise und Gemeinden bereitgestellt? Wieviel Mittel wurden davon für nichtbaugebundene und baugebundene Vorhaben zur Verfügung gestellt? zu Frage 2.6.: Über Maßnahmen im Bereich "Kunst im öffentlichen Raum" in den Kreisen und Kommunen liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Einzelheiten könnten allein durch eine Umfrage bei den Kreisen und Kommunen des Landes erfragt werden, die innerhalb der für die Beantwortung der Großen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht realisierbar war. 2.7. Welche Kreise haben sich dabei besonders - positiv oder negativ - hervorgehoben? zu Frage 2.7.: Hier wird auf die Antwort zu Frage 2.6. hingewiesen. Nach     bisherigem        Kenntnisstand gibt es positive Entwicklungsansätze u.a. in den kreisfreien Städten Potsdam, Cottbus und Frankfurt (Oder) sowie in den Kreisen Elbe-Elster, Märkisch-Oderland, Barnim und Uckermark. 2.8. Welche Quantität hat nach Erkenntnis der Landesregierung "Kunst im öffentlichen Raum" bei Bauvorhaben der letzten Jahre ohne staatliche Förderung? Für wie hoch schätzt die Landesregierung den prozentualen und absoluten Anteil von Ausgaben für Kunst bei derartigen Bauvorhaben? Welche verläßlichen Angaben gibt es dazu? Wieviel Mittel wurden für nichtbaugebundene und baugebundene Vorhaben zur Verfügung gestellt? zu Frage 2.8.: Der Landesregierung liegen keine repräsentativen Informationen über die von privaten Bauherren selbst finanzierten künstlerischen Maßnahmen vor. 2.9. Wieviel Mittel wurden für die Pflege und die Instandhaltung bzw. Instandsetzung von Kunstwerken im öffentlichen Raum aus öffentlichen und - falls bekannt - aus privaten Haushalten aufgewendet? 10
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