WD 2 - 108/06 Überleitungsvertrag und „Feindstaatenklauseln“ im Lichte der völkerrechtlichen Souveränität der Bundesrepublik der Bundesrepublik

Auswärtiges, Völkerrecht, Verteidigung, Menschenrechte

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- 11 - 2.3. Die heutige Bedeutung der „Feindstaatenklauseln“ Innerhalb der Völkerrechtswissenschaft werden die „Feindstaatenklauseln“ als „obso- 34 let“ angesehen . Mit diesem Begriff wird zum Ausdruck gebracht, dass keinerlei An- wendungsbedarf mehr für diese Bestimmungen besteht. Dabei ist umstritten, ob die Klauseln dadurch gegenstandslos geworden sind, dass die ehemaligen Feindstaaten mit der Zeit sämtlich den Vereinten Nationen beigetreten sind und dadurch ihren Status als 35 „Feindstaat“ verloren haben oder ob der Aussagegehalt der beiden Normen nach dem Beitritt eines ehemaligen „Feindstaates“ zu den Vereinten Nationen von den Grundsät- zen der souveränen Gleichheit gem. Art. 2 Nr. 1 und des allgemeinen Gewaltverbots 36 gem. Art. 2 Nr. 4 der Satzung überlagert wird . Einigkeit besteht im Ergebnis, dass die Klauseln heute keinen Regelungsgehalt mehr aufweisen und aus der Satzung der Ver- einten Nationen zu streichen sind. Die Tatsache, dass die beiden Bestimmungen zum momentanen Zeitpunkt noch Be- standteil der geltenden Satzung sind, wird darauf zurückgeführt, dass das Verfahren zur 37 Änderung der Satzung zu aufwendig für eine schnelle Textänderung der Satzung ist. Die Satzung der Vereinten Nationen sieht zwei verschiedene Verfahren vor, mit denen die Satzung durch die Mitgliedstaaten geändert werden kann. Beide Bestimmungen ste- hen im 18. Kapitel der Satzung. Artikel 108 der Satzung lautet: „Änderungen dieser Charta treten für alle Mitglieder der Vereinten Nationen in Kraft, wenn sie mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Generalversammlung angenommen und von zwei Dritteln der Mitglieder der Vereinten Nationen ein- schließlich aller ständigen Mitglieder des Sicherheitsrats nach Maßgabe ihres Verfassungsrechts ratifiziert worden sind.“ Artikel 109 der Satzung lautet: „(1) Zur Revision dieser Charta kann eine Allgemeine Konferenz der Mitglieder der Vereinten Nationen zusammentreten; Zeitpunkt und Ort werden durch Be- schluß einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Generalversammlung und durch Beschluß von neun beliebigen Mitgliedern des Sicherheitsrats bestimmt. Jedes Mitglied der Vereinten Nationen hat auf der Konferenz eine Stimme. (2) Jede Änderung dieser Charta, die von der Konferenz mit Zweidrittelmehrheit empfohlen wird, tritt in Kraft, sobald sie von zwei Dritteln der Mitglieder der 34 Ress in Simma (Hrsg.), Charta der Vereinten Nationen: Kommentzar, Art. 53 Rn 5. 35 Ress in Simma (Hrsg.), Charta der Vereinten Nationen: Kommentar, Art. 53 Rn 29. 36 Nachweise bei Ress in Simma (Hrsg.), Charta der Vereinten Nationen, Art. 53 Rn 29 Fn 98. 37 Gareis/Varwick, Die Vereinten Nationen, S. 94.
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- 12 - Vereinten Nationen einschließlich aller ständigen Mitglieder des Sicherheitsrats nach Maßgabe ihres Verfassungsrechts ratifiziert worden ist. (3) Ist eine solche Konferenz nicht vor der zehnten Jahrestagung der Generalver- sammlung nach Inkrafttreten dieser Charta zusammengetreten, so wird der Vor- schlag, eine solche Konferenz einzuberufen, auf die Tagesordnung jener Tagung gesetzt; die Konferenz findet statt, wenn dies durch Beschluß der Mehrheit der Mitglieder der Generalversammlung und durch Beschluß von sieben beliebigen Mitgliedern des Sicherheitsrats bestimmt wird.“ Das Verfahren nach Art. 108 der Satzung stellt den schnelleren Weg zu einer Satzungs- änderung dar und soll daher die verfahrensrechtliche Grundlage für kleinere Anpassun- 38 gen bieten. Auf Grundlage dieser Norm kamen bisher drei Satzungsänderungen zu- 39 stande. Die erste Änderung, die 1965 in Kraft trat, hatte die Vergrößerung des Sicher- heits- und des Wirtschafts- und Sozialrates (ECOSOC) zum Gegenstand. Mit der 1968 in Kraft getretenen zweiten Änderung der Satzung wurde ein Versehen im Rahmen der ersten Satzungsänderung korrigiert. Die dritte Änderung bewirkte eine Vergrößerung des ECOSOC im Jahr 1973 auf 54 Sitze. Mit Art. 109 der Satzung wird ein Verfahren zur Revision, d.h. zur Gesamtüberprüfung, der Satzung vorgegeben. Von entscheidender Bedeutung ist bei dieser Regelung die Einberufung einer Revisionskonferenz, die durch eine Zweidrittelmehrheit der General- versammlung und neun Stimmen im Sicherheitsrat konstituiert wird und mit Empfeh- lungen zur Satzungsänderung schließt. Bisher kam es noch zu keiner Revision auf 40 Grundlage des Art. 109 der Satzung. Im Zuge der gegenwärtigen Reformbemühungen innerhalb der Vereinten Nationen werden die beiden „Feindstaatenklauseln“ in allen wichtigen Reformdokumenten als veraltet bezeichnet und zur ersatzlosen Streichung empfohlen. Namentlich der Bericht des vom Generalsekretär der Vereinten Nationen, Kofi Annan, zur Erarbeitung von Re- formvorschlägen eingesetzten „High Level Panel on Threats, Challenges and Change“ hat in seinem der Öffentlichkeit im Dezember 2004 vorgestellten Bericht die Streichung 41 vorgeschlagen. In diesem Sinne hat der Generalsekretär in seiner Stellungnahme vom 42 21. März 2005 zum Bericht des High Level Panel empfohlen: 38 Seidel, RuP 2006, S. 87, 89. 39 Seidel, aaO. 40 Seidel, RuP 2006, S. 87, 89. 41 Report of the High Level Panel, S. 92, Rn 298. 42 UN-Doc. 59/2005, S. 52 Rn 217.
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- 13 - “Nonetheless, the United Nations now operates in a radically different world from that of 1945, and the Charter should reflect the realities of today. In partic- ular, it is high time to eliminate the anachronistic “enemy” clauses in Articles 53 and 107 of the Charter.” Schließlich hat die 60. Generalversammlung der Vereinten Nationen auf ihrer dreitägi- gen Regierungskonferenz vom 14. bis 16. September 2005 in ihrem Abschlussdoku- 43 ment die Streichung der „Feindstaatenklauseln“ gefordert. Aufgrund dieser Stellung- nahmen verschiedener Organe ist daher anzunehmen, dass die „Feindstaatenklausel“ bei der nächsten Satzungsänderung ersatzlos gestrichen werden. 43 UN-Doc. A/60/L.1, Rn 177.
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- 14 - Literatur -   Bentzien, Joachim: Die Ablösung der alliierten Vorbehaltsrechte, ROW 1991, S. 386 - 393 -   Bernhardt, Rudolf: Die Rechtslage Deutschlands, JuS 1986, S. 839 - 846 -   Blumenwitz, Dieter: Deutsche Souveränität im Wandel, ZfP 1999, S. 195 – 215 -   Blumenwitz, Dieter: Der Vertrag vom 12. 9.1990 über die abschließende Rege- lung in bezug auf Deutschland, NJW 1990, S. 3041 - 3048 -   Blumenwitz, Dieter: Rechtseinheit im Übergang, Handbuch des Staatsrechts (HStR) Band IX, Die Einheit Deutschlands – Festigung und Übergang, Heidel- berg 1997 -   Bötsch, Christine: Die Nachbefolgung des westalliierten Besatzungsrechts im Lichte des Staats- und Völkerrechts, Frankfurt/Main 2000, zugl., Würzburg, Univ., Diss., 1999 -   Dahm, Georg/Delbrück, Jost/Wolfrum, Rüdiger: Völkerrecht, Band I/1, Berlin New York 1988 -   Doehring, Karl: Völkerrecht, 2. Auflage, Heidelberg 2004 -   Fiedler, Wilfried: Die Wiedererlangung der Souveränität Deutschlands und die Einigung Europas, JZ 1991, S. 685 – 692 -   Gareis, Sven/Varwick, Johannes: Die Vereinten Nationen, Opladen 2003 -   Geiger, Rudolf: Grundgesetz und Völkerrecht, 3. Auflage, München 2004 -   Gornig, Gilbert: Der Zwei-plus-vier-Vertrag unter besonderer Berücksichtigung grenzbezogener Regelungen, ROW 1991, S. 97 – 106 -   Ipsen, Knut: Völkerrecht, 5. Auflage, München 2004 -   Raap, Christian: Ist das vereinte Deutschland souverän?, BayVBl. 1992, S. 11 - 12 -   Rauschning, Dietrich: Die Wiedervereinigung vor dem Hintergrund der Rechts- lage Deutschlands, JuS 1991, S. 977 – 985
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- 15 - - Rensmann, Michael: Besatzungsrecht im wiedervereinigten Deutschland, Ba- den-Baden 2002, zugl., Hannover, Univ., Diss., 2001 - Ress, Georg: Die Rechtslage Deutschlands nach dem Grundlagenvertrag, Berlin New York 1978 - Schweitzer, Michael: Die Verträge Deutschlands mit den Siegermächten, Hand- buch des Staatsrechts (HStR) Band VIII, Die Einheit Deutschlands – Entwick- lungen und Grundlagen, Heidelberg 1995 - Seidel, Gerd: Reform der UNO, RuP 2006, S. 87 - 97 - Seidl-Hohenveldern, Ignaz/Stein, Torsten: Völkerrecht, 10. Auflage, Köln 2000 - Simma, Bruno (Hrsg.): Charta der Vereinten Nationen: Kommentar, München 1991 - Vitzthum, Wolfgang Graf (Hrsg.): Völkerrecht, 2. Auflage, Berlin New York 2001 - Zippelius, Reinhold: Deutsche Einheit und Grundgesetz; BayVBl. 1992, S. 289 - 295
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