Beschluss LG Köln Maninger_geschwärzt

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28 O 307/21 Landgericht Köln Beschluss In dem einstweiligen Verfügungsverfahren des Herrn Stephan Maninger,                                      , Antragstellers, Verfahrensbevollmächtigte:               Rechtsanwälte Höcker Rechtsanwälte, Friesenplatz 1, 50672 Köln, gegen 1.      die Ippen Digital GmbH & Co. KG, Paul-Heyse-Str. 2-4, 80336 München, 2.      die ID Metropoleon News GmbH, Gutenberstraße 1, 59065 Hamm, Antragsgegnerinnen, Verfahrensbevollmächtigter               zu 1, 2: Rechtsanwalt Stefan Petermeier, Paul-Heyse-Str. 2-4, 80336 München, hat die 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln am 14.09.2021 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Eßer da Silva, den Richter am Landgericht Schulte-Hengesbach und die Richterin am Landgericht Heck beschlossen: I.       Der   Antrag   auf   Erlass    einer   einstweiligen    Verfügung    wird zurückgewiesen. II.       Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
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2 III.      Streitwert:    40.000,- EUR Gründe: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 03.09.2021, mit dem der Antragsteller begehrt, den Antragsgegnerinnen es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die     Ordnungshaft      zu   vollziehen   an     ihren  Geschäftsführern,  im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu verbieten, 1. in Bezug auf den Antragssteller zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: „Wusste Maninger, mit dem er sich da einließ? Es geht dabei um eine Veranstaltung namens „Südafrika-Seminar“, die jährlich von einem Verein namens „Hilfskomitee Südliches Afrika” (HSA) veranstaltet wird und an der mehrere Personen aus den engsten Umfeld des NSU teilnahmen: darunter prominente Namen wie Ralf Wohlleben, André Kapke und Tino Brandt. Der ausrichtende Verein will deutschen Einfluss in ehemaligen Kolonien in Afrika aufrecht erhalten. Über das jährlich stattfindende „Südafrika-Seminar“ schreibt der Vereinsvorsitzende, den Referenten gemein sei „die Nichtbeachtung von Denkverboten, die unter dem Deckmantel der ,political correctness’ mittlerweile Eingang in viele Arbeits- und Lebensbereiche gefunden haben“, und die „den Boden für   ,Multikulturalismus’  und    ,Globalisierung’, den  Instrumenten  zur Errichtung der ,Neuen Weltordnung’“ bereite.
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3 Teilnehmer und Redner beim 22. „Südafrika-Seminar“. Einen Großteil davon kann man als rechtsextrem bezeichnen. © (c) Alle Rechte vorbehalten. Die Redner, die dort 1998 neben Maninger auftreten, kann man als extrem rechts oder gesichert rechtsextrem bezeichnen. Peter Dehoust ist darunter, einer der wichtigsten Publizisten der rechtsextremen Szene, über Jahrzehnte in der NPD aktiv, Chefredakteur des rechtsextremen Mediums „Nation & Europa“ und Gründer des Vereins. Auf 166 Seiten erwähnen ihn Verfassungsschutzbehörden seit 1970 in ihren Jahresberichten. Claus Nordbruch, einer der bekanntesten rechten Publizisten, Autor zahlreicher Bücher mit rechtsextremen Inhalten, der den Völkermord an den Herero leugnete und im Zusammenhang mit dem Holocaust von einem Schuldkult sprach.    Seit     1998    wird    sein    Name      auf   47    Seiten      in Verfassungsschutzberichten       erwähnt.    Ein    dritter  Dozent      leitete Wehrsportübungen für Rechtsextreme und war in der verbotenen „Wiking Jugend“ aktiv. Und in dieser Reihe steht der Name Stephan Maninger. Wusste er, mit wem er sich da einließ, in wessen Gesellschaft er da auftrat? Maninger bestreitet das. Uns lässt er ausrichten, er habe sich unmittelbar nach dem Seminar bei den Veranstaltern mit einem Schreiben vom Verhalten eines Großteils des
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4 Publikums distanziert, den Veranstaltern eine „schleierhafte Neigung zu extremistischen Gruppierungen“ vorgeworfen und ihnen mitgeteilt, er stünde „dem Hilfskomitee zukünftig in keiner Weise zur Verfügung“. Ippen Investigativ wurde das Schreiben auf Anfrage nicht vorgelegt, nur kurze Ausschnitte daraus: Wann es versendet wurde und was sonst noch darin steht, konnte die Redaktion nicht prüfen. Für die extreme Rechte war Südafrika nicht irgendein Ort Fest steht jedenfalls: Für die extreme Rechte war Südafrika in den Neunzigern nicht irgendein Ort. Sie bejubelte das rassistische System der Apartheid in Südafrika. Mit der zunehmenden Forderung nach Demokratisierung und der Aufhebung der Rassentrennung wuchs zugleich auch die Unterstützung aus rechten Kreisen in Deutschland. Mitte der Neunziger – in den Jahren, in denen Stephan Maninger mit der „Afrikaaner Volksfront“ für einen weißen Burenstaat in Afrika eintritt – reisten deutsche Rechtsextreme, unter anderem aus dem Umfeld von Blood & Honour, nach Südafrika und beteiligten sich an bewaffneten Auseinandersetzungen mit Schwarzen Südafrikanern. In den Jahren darauf wurde Südafrika für die extreme Rechte in Deutschland noch wichtiger, vor allem um 1998 herum: Dem Jahr, an dem Maninger auf dem Südafrika-Seminar sprach. „Dieses Seminar könnte die Keimzelle der Idee gewesen sein“, sagt Christian Fuchs, Journalist und Autor des Buchs „Die Zelle: Rechter Terror in Deutschland“. Was Fuchs damit meint, ist die Idee des NSU als Terrorgruppe in Deutschland, die letztlich 10 Morde sowie dutzende Mordversuche, Sprengstoffanschläge und Raubüberfälle verüben würde. Nachdem der NSU untergetaucht war, hatten Unterstützer im Hintergrund zunächst ausgelotet, ob man das Trio in Südafrika verstecken könne. Dazu aber kam es letztlich nicht. Der NSU blieb in Deutschland – und mordete. Bis heute ist unklar, wer alles zum NSU-Unterstützerumfeld gehörte. Maninger hat vor Menschen gesprochen, die dazugehörten. Vor Mitgliedern des Thüringer Heimatschutzes. Und mit ihm traten bekannte Rechtsextremisten als Referenten auf. Einen dieser weiteren Referenten hatten zwei Mitglieder des „Thüringer Heimatschutzes“ erst kurz vor dem Seminar in Südafrika
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5 besucht. Ob es bei diesem Besuch darum ging, ein Versteck für das NSU-Trio in Südafrika zu finden, darum ging es im NSU-Prozess an mehreren Verhandlungstagen. Maninger bestreitet vehement, von all dem auch nur das Mindeste gewusst zu haben. Er habe weder die anwesenden Personen aus dem NSU-Umfeld gekannt, noch etwas von deren Gesprächen mitbekommen, oder von Plänen, den NSU in Südafrika zu verstecken. Die Sache ist ihm so wichtig, dass sein Anwalt Ippen Investigativ sogar untersagen will, „auch nur zu erwähnen“, das Stephan Maninger wegen seines Auftritts in einem als „Verschlusssache“ eingestuften Vermerk landete, der sich heute in den NSU-Akten findet. Nachdem     sich  der   NSU    selbst   enttarnt  hatte, werden    die   alten Verfassungsschutzunterlagen     zum    „Thüringer   Heimatschutz“     nochmal gesichtet. Darunter auch die Akte zum Operativvorgang „Drilling“, mit dem das untergetauchte Trio aufgespürt werden sollte, und mit dieser Akte auch ebenjener Vermerk. Zu diesem Zeitpunkt lehrt er bereits seit zehn Jahren als Dozent an der Hochschule des Bundes. 2011 führt das Bundesamt für Verfassungsschutz eine Sicherheitsüberprüfung von Stephan Maninger durch. Über die Stationen und Texte aus seiner Vergangenheit erfahren die Sicherheitsbehörden dabei entweder nichts, oder aber: Sie bewerten sie als unproblematisch. 2019 wird Maninger durch das Bundesinnenministerium zum Professor am Fachbereich Bundespolizei der Fachhochschule des Bundes berufen.“ und/oder 2. über den Antragsteller auf identifizierbarmachende Art und Weise, namentlich durch Nennung des kompletten Namens, im Zusammenhang mit dem Vorwurf einer angeblichen rechtsradikalen Vergangenheit und Gesinnung zu berichten, wenn dies geschieht wie im Rahmen der unter den URLs
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6 https://www.buzzfeed.de/recherchen/bundespolizei-professor-ausbilder-mitrec hter-vergangenheit-90902813.html bzw. https://www.fr.de/politik/bildet-ein-phantom-mit-rechter-vergangenheitbundesp olizisten-aus-zr-90903923.html abrufbaren Artikeln vom 05.08.2021 mit den Titeln „Verdacht auf rechte Vergangenheit:     Bundespolizei      prüft Biographie   eines  Professors  für Sicherheitspolitik“ (Antragsgegnerin zu 1))“ bzw. „Verdacht auf rechte Vergangenheit: Bundespolizei prüft Professor an der eigenen Hochschule“ (Antragsgegnerin zu 2)), war zurückzuweisen. 1. Dem Antragsteller stehen gegen die Antragsgegnerinnen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht zu. a) Hinsichtlich des Antrags zu 1) liegt keine bewusst unvollständige Berichterstattung vor. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. OLG Köln, Urt. v. 23.7.2020, 15 U 290/19, mit weiteren Nachweisen) dürfen dann, wenn einem Leser Tatsachen mitgeteilt worden sind, aus denen er erkennbar eigene Schlussfolgerungen ziehen soll, hierbei keine wesentlichen Tatsachen verschwiegen werden, die dem Vorgang ein anderes Gewicht geben könnten und deren Kenntnis für den Leser unerlässlich ist, der sich im Kernpunkt ein zutreffendes Urteil bilden will. Liegt es nahe, aus mitgeteilten unstreitigen Tatsachen eine bestimmte (ehrverletzende) Schlussfolgerung zu ziehen, ist eine bewusst unvollständige Berichterstattung daher rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn die Schlussfolgerung bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsache weniger nahe liegend erscheint und deshalb durch das Verschweigen dieser Tatsache beim unbefangenen Durchschnittsleser ein falscher Eindruck entstehen kann. Eine Tatsachenbehauptung, die nur Teilwahrheiten vermittelt und dadurch beim Adressaten der Äußerung zu einer Fehleinschätzung des Angegriffenen führt, ist schon aus diesem Grund rechtswidrig; es dürfen also
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7 nicht solche Fakten verschwiegen werden, deren Mitteilung beim Adressaten zu einer dem Betroffenen günstigeren Beurteilung des Gesamtvorgangs hätte führen können. Insoweit gelten für die Vollständigkeit einer solchen Berichterstattung die gleichen Grundsätze wie für die Verdachtsberichterstattung. Auch hier ist nämlich eine vollständige Berichterstattung erforderlich, so dass dem Leser auch die entlastenden Umstände mitgeteilt werden müssen; daher darf bei einem Bericht, der sich mit einer namentlich genannten Person besonders beschäftigt, die Kürzung des mitgeteilten Sachverhalts nicht so weit gehen, dass der Zuschauer oder Leser ein nach der negativen Seite entstelltes Bild dieser Person erhält, weil ihm nur einseitige Ausschnitte mitgeteilt werden. Gemessen daran ist eine bewusste Unvollständigkeit nicht anzunehmen. Dem verständigen Leser, der sich im Kernpunkt ein zutreffendes Urteil bilden will, wird keine wesentliche Tatsache verschwiegen, die dem Vorgang ein anderes Gewicht geben würde. Es wird auch nicht ein mitgeteilter Sachverhalt so weit gekürzt, dass der Leser ein nach der negativen Seite entstelltes Bild des Antragstellers erhalten würde, weil ihm nur einseitige Ausschnitte mitgeteilt würden. Der Antragsteller beruft sich insoweit ohne Erfolg darauf, dass die Antragsgegnerinnen ihre Leserschaft darauf hätte hinweisen müssen, dass der Antragsteller mitgeteilt habe, das „Südafrika Seminar“ aufgrund von massiven Anfeindungen aus dem Publikum abgebrochen zu haben. Die Antragsgegnerinnen haben die ihnen damals vorliegende    Stellungnahme    des     Antragstellers   in   ihrer   Berichterstattung kontextgerecht und in hinreichender Form wiedergegeben. Bezogen auf des Antragsteller haben sie dargestellt, dass sich der Antragsteller unmittelbar nach dem Seminar bei den Veranstaltern mit einem Schreiben vom Verhalten eines Großteils des Publikums distanziert habe sowie den Veranstaltern eine „schleierhafte Neigung zu extremistischen Gruppierungen“ vorgeworfen und ihnen mitgeteilt habe, er stünde „dem Hilfskomitee zukünftig in keiner Weise zur Verfügung“. Zu berücksichtigen ist, dass der Antragsteller den Antragsgegnerinnen im Schreiben vom 18.06.2021 nur einen Teil der ihm vorliegenden Informationen übermittelt hatte (vgl. S. 12/13 des Schreibens)     und    diese   Teil-Information    in  angemessener       (und    nicht sinnentstellender) Form in der Berichterstattung wiedergegeben wird. Soweit der Antragsteller nunmehr im gerichtlichen Antrag weitere Informationen vorlegt – insbesondere weitere Teile des Briefes vom 15.09.1998 (Anlage ASt 2) –, stellt die gewählte Form der Berichterstattung bei Berücksichtigung dieser weiteren Informationen ebenfalls nennenswerte Verkürzung zu Lasten des Antragstellers dar. Gerade der weitere (allerdings immer noch nicht vollständige) Text des Briefes
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8 spricht dafür, dass der Vorfall nicht von so herausragendem Gewicht war, wie es der Antragsteller darstellt, und insbesondere kein „Eklat“ im Sinne eines offen erkennbaren Bruchs des Antragstellers mit den Veranstaltungsteilnehmern stattfand. Vielmehr ist der Wortwahl im Brief zu entnehmen, dass sich der Antragsteller nach seinem Vortrag (und einem weiteren Vortrag) „zurückgezogen“ habe und der Briefempfänger dies wohl „bemerkt“ haben dürfte. Unter Berücksichtigung dieses Sachverhalts waren die Antragsgegnerinnen (erst recht) nicht verpflichtet, den Ablauf als „Abbruch“ der Teilnahme durch den Antragsteller zu erwähnen. Soweit der Antragsteller mit dem Schriftsatz vom 13.09.2021 nochmals ergänzende Informationen     zum    Sachverhalt      vorgetragen   hat,   lagen    diese     den Antragsgegnerinnen im Zeitpunkt der Berichterstattung nicht vor. Indes gilt ohnehin auch insoweit, dass sich die gewählte Form der Berichterstattung auch unter Berücksichtigung des nunmehr nochmals ergänzten Sachverhalts als rechtmäßig darstellt. 2. Hinsichtlich des Antrags zu 2) besteht kein Anspruch des Antragstellers auf eine vollständige Anonymisierung. Bei der maßgeblichen Abwägung der widerstreitenden Interesse ist von wesentlicher Bedeutung, dass das berufliche Wirken des Antragstellers seine Sozialsphäre betrifft und hier konkret an seiner Tätigkeit als Dozent an der Bundespolizeiakademie in Lübeck, einer Aus- und Fortbildungsstätte der Bundespolizei, zweifellos ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Im Rahmen dessen hat es der Antragsteller zu dulden, dass seine Vergangenheit Gegenstand öffentlicher – und auch kritischer – Erörterung ist. Zudem ist die Berichterstattung zwar kritisch, aber dennoch in sachlich-informativem Stil gehalten. Soweit der Antragsteller ausführt, dass der Artikel „einzig aus vagen Assoziationen, unsachgerechter Kritik und unsubstantiierten Anschuldigungen“ bestehe, ist eine nähere Darlegung insoweit nicht erfolgt. Die vom Antragsteller ins Feld geführte unzumutbare Prangerwirkung oder Stigmatisierung besteht aus Sicht der Kammer nicht. Soweit der Antragsteller anführt, dass er selbst zurückgezogen lebe, führt dies im Rahmen der Abwägung nicht dazu, dass sein Anonymisierungsinteresse überwiegen würde. Soweit der Antragsteller mit dem Schriftsatz vom 13.09.2021 auf eine Entscheidung der Kammer vom 23.01.2014, Az. 28 O 36/14, verweist, ist zunächst auszuführen, dass das genannte Verfahren in wesentlichen Punkten vom vorliegenden abwich, insbesondere damals die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung anzuwenden
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9 waren.     Im   Übrigen     ist  die   Kammer       ohnehin    verpflichtet, bei   jeder Abwägungsentscheidung die konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, so dass sich eine schematische Betrachtung verbietet. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, oder dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Landgericht Köln oder dem Oberlandesgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, oder dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Landgericht Köln oder dem Oberlandesgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
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10 Dr. Eßer da Silva Schulte-Hengesbach Heck
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