WD 8 - 009/18 Aktuelle Klimaschutzziele auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene
Umwelt, Bildung, Forschung
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Aktuelle Klimaschutzziele auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene Nominale Ziele und Rechtsgrundlagen © 2018 Deutscher Bundestag WD 8 - 3000 - 009/18
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 2 WD 8 - 3000 - 009/18 Aktuelle Klimaschutzziele auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene Aktenzeichen: WD 8 - 3000 - 009/18 Abschluss der Arbeit: 18.1.2018 Fachbereich: WD 8: Fachbereich für Umwelt, Forschung, Reaktorsicherheit Bil- dung und Forschung Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines sei- ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasse- rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeit- punkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abge- ordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, ge- schützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fach- bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 3 WD 8 - 3000 - 009/18 Inhaltsverzeichnis 1. Globale Klimaschutzziele: Das Kyoto-Protokoll (für 2020) und das Pariser Klimaschutzübereinkommen (erste Zielsetzung für 2030) als völkerrechtlich bindende Verträge 4 1.1. Das Kyoto-Protokoll 4 1.2. Das Pariser Klimaschutzübereinkommen 5 2. EU-Klimaziel 2050 und Zwischenziele 2020 und 2030 7 2.1. Das Langfristziel 2050 8 2.2. Das 2020-Zwischenziel der EU aus dem „Klima- und Energiepaket 2020“ 9 2.3. Das 2030-Zwischenziel der EU aus dem „Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030“ 11 2.4. Projektionen zum Erreichen des europäischen 2020- Klimaschutzziels 13 3. Nationale Klimaschutzziele: Energiekonzept 2010 und Klimaschutzplan 2050 16 3.1. Das nationale 2020-Klimaschutzziel: Meseberger Beschlüsse, „Energiekonzept 2010“ und „Vierter Monitoringbericht zur Energie der Zukunft“ 17 3.2. „Aktionsprogramm Klimaschutz 2020“: Verstärkung der Anstrengungen 18 3.3. „Klimaschutzplan 2050“ von 2016: Emissionsminderungsziele nach Sektoren 19 3.4. Tabellarischer Vergleich der nationalen und europäischen Klimaschutzziele 22 3.5. Aktuelle Emissionsdaten Deutschlands 22 3.6. Projektionen zum Erreichen des nationalen 2020-Klimaschutzziels 25
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 4 WD 8 - 3000 - 009/18 1. Globale Klimaschutzziele: Das Kyoto-Protokoll (für 2020) und das Pariser Klimaschutz- übereinkommen (erste Zielsetzung für 2030) als völkerrechtlich bindende Verträge Die internationale Klimapolitik ist in der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen orga- nisiert (United Nations Framework Convention on Climate Change). Der Klimarahmenkonven- tion gehören derzeit 197 Vertragsparteien an. Im Rahmen der Vertragsstaatenkonferenzen der Klimarahmenkonvention wurden die nachfolgenden völkerrechtlich bindenden Verträge ausgear- beitet. 1.1. Das Kyoto-Protokoll Das 2005 in Kraft getretene Kyoto-Protokoll (auf der 3. Weltklimakonferenz 1997 in Kyoto be- schlossen) war der erste rechtlich bindende internationale Klimavertrag mit quantifizierten Emis- sionsreduktionsverpflichtungen, wobei diese allerdings nur für einen Teil der Industriestaaten vorgesehen waren. Jene Industriestaaten, darunter alle EU-Mitgliedstaaten, verpflichteten sich zu verbindlichen Emissionsreduktionszielen bis 2012 und in einer zweiten Phase (andauernd) 1 2013-bis 2020. Deutschland hat im November 2017 seine Ratifizierungsurkunde bei den Verein- ten Nationen in New York (als Mitgliedstaat der EU) hinterlegt und sich damit auch formal völ- kerrechtlich zur zweiten Periode des Kyoto-Protokolls verpflichtet. Für die EU gilt dabei ein Kli- 2 maziel für 2020 von 20 Prozent Minderung gegenüber 1990 von sieben Treibhausgasen. Dieses Ziel wird in der EU bereits seit 2012 europarechtlich verbindlich umgesetzt – im Emissionshan- del und in der Zielaufteilungsverordnung. (s. nachfolgendes Kapitel). Die Europäische Umwelta- 3 gentur bestätigt 2017, dass die EU dabei auf dem richtigen Weg sei, da offizielle Daten des vor- letzten Jahres zeigen würden, dass die Treibhausgasemissionen bereits über 20% gesunken seien 4 und erste Schätzungen für 2016 von (weiteren) geringfügigen Verringerungen (dann minus 23%) 1 In der ersten Verpflichtungsperiode des Kyoto-Protokolls (2008-2012) verpflichteten sich die im Anhang (Annex B) des Protokolls verzeichneten Industriestaaten, ihre Treibhausgasemissionen insgesamt um 5,2% gegenüber den Emissionen des Jahres 1990 zu senken. Die Europäische Union (damals noch „Europäische Gemeinschaft“ bestehend aus 15 Mitgliedstaaten) hatte sich im Kyoto-Protokoll dazu verpflichtet, die Emissionen der sechs wichtigsten Treibhausgase im Durchschnitt der Jahre 2008 bis 2012 gegenüber dem Basisjahr (meist 1990) um 8% zu reduzieren. Dieses Gesamtziel wurde im EU-internen Lastenteilungsverfahren unter Mitgliedstaaten auf- geteilt. Deutschland verpflichtete sich, insgesamt 21% Minderungsleistung zu erbringen. Die Ziele sind (über-) erfüllt worden. S. auch: European Commission. Kyoto 1st commitment period (2008–12): https://ec.eu- ropa.eu/clima/policies/strategies/progress/kyoto_1_en 2 Auf der Bonner Klimakonferenz 2017 hatte die EU angekündigt, dass alle Mitgliedstaaten und die EU bis Ende des Jahres ihre Ratifikationsurkunden auch zur zweiten Phase des Kyoto-Protokolls hinterlegen werden. 3 Vgl. BMUB (2017). Pressemitteilung vom 16.11.2017 Deutschland ratifiziert zweite Verpflichtungsperiode des Kyoto-Protokolls: https://www.bmub.bund.de/pressemitteilung/deutschland-ratifiziert-zweite-verpflichtungspe- riode-des-kyoto-protokolls/ 4 Dabei sind die Anforderungen zur Zielerfüllung zwischen Kyoto-Protokoll und dem eigenen EU-2020 Ziel einer Minderung von 20% leicht unterschiedlich. S. dazu European Commission. Progress made in cutting emissions: https://ec.europa.eu/clima/policies/strategies/progress_en : “The Kyoto targets are different from the EU's own 2020 targets – they: cover different sectors – for instance, land use, land use change & forestry (LULUCF) but not international aviation; measure against different years (base years) – not always 1990; require the EU to keep its emissions at an average of 20% below base-year levels over the whole second period (2013-2020), not only by 2020.”
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 5 WD 8 - 3000 - 009/18 ausgehen (nachdem es 2015 gegenüber 2014 wieder zu einem leichten Anstieg der Emissionen gekommen war). 5 1.2. Das Pariser Klimaschutzübereinkommen Ein Nachfolgeabkommen für das Kyoto-Protokoll nach 2020 konnte auf der Weltklimakonferenz Ende 2015 in Paris verhandelt werden. Das Pariser Klimaschutzübereinkommen ist das erste weltweit wirksame Klimaschutzabkommen, da sich neben allen Industrie- auch erstmals alle Schwellen- und Entwicklungsländer verpflichtet haben, in Form einzureichender Selbstver- pflichtungen einen Beitrag zum internationalen Klimaschutz zu leisten. Nachdem bis Oktober 2016 bereits 55 Staaten, die gemeinsam für mehr als 55 Prozent der gegenwärtigen globalen Emis- sionen verantwortlich sind, das Übereinkommen ratifiziert hatten, trat es am 4. November 2016 in Kraft. Mit Stand 15.1.2018 haben es 173 Vertragsparteien ratifiziert. Zentrale Klimaschutzziele des Pariser Vertrages sind: • den Anstieg der Erwärmung auf deutlich unter zwei Grad Celsius gegenüber dem vorin- dustriellen Niveau zu begrenzen, (Art. 2 Abs. 1: „Dieses Übereinkommen zielt darauf ab, durch Verbesserung der Durchfüh- rung des Rahmenübereinkommens einschließlich seines Zieles die weltweite Reaktion auf die Bedrohung durch Klimaänderungen im Zusammenhang mit nachhaltiger Entwicklung und den Bemühungen zur Beseitigung der Armut zu verstärken, indem unter anderem a) der Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorin- dustriellen Niveau gehalten wird und Anstrengungen unternommen werden, um den Temperaturanstieg auf 1,5 C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen, …“.) • die Weltwirtschaft zwischen 2050 und 2100 treibhausgasneutral werden zu lassen, (Dazu sind die Vertragsparteien „bestrebt, sobald wie möglich den weltweiten Scheitel- punkt der Emissionen von Treibhausgasen zu erreichen, […] um in der zweiten Hälfte die- ses Jahrhunderts ein Gleichgewicht zwischen den anthropogenen Emissionen von Treib- hausgasen aus Quellen und dem Abbau solcher Gase durch Senken […] herzustellen“ (Art. 4 Abs. 1), • zudem sollen insbesondere auch Anpassungsmaßnahmen verstärkt werden, Finanzmittel- flüsse „in Einklang mit einem Weg hin zu einer […] emissionsarmen und gegenüber Kli- maänderungen widerstandsfähigen Entwicklung“ gebracht werden und ärmere Länder (fi- nanzielle) Unterstützungsleistungen erhalten, • jeweilige nationale Klimaschutzziele werden von den Staaten selbst bestimmt, dazu müs- sen die Staaten nationale Klimaschutzbeiträge (Nationally Determined Contributions; 5 Vgl. European Environment Agency (2017). Trends and projections in Europe 2017. EEA Report No 17/2017. Tracking progress towards Europe's climate and energy targets: 9:: https://www.eea.europa.eu/themes/cli- mate/trends-and-projections-in-europe/trends-and-projections-in-europe-2017, S. zu den genauen Emmis- sionsdaten: 9, 15, Kapitel 2.
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 6 WD 8 - 3000 - 009/18 NDCs) erarbeiten und hinterlegen, „die sie zu erreichen beabsichtigen“ und für die sie 6 „innerstaatlich Treibhausgas-Minderungsmaßnahmen ergreifen“ (Art. 4 Abs. 2), entwi- ckelte Länder sollen sich dabei zu „absoluten gesamtwirtschaftlichen Emissionsredukti- onszielen verpflichten“. Verpflichtet sind die Vertragsstaaten alle fünf Jahre neue NDCs zu übermitteln (Art. 4 abs. 9); diese „werden“ gegenüber dem vorherigen gemeldetem Bei- trag eine „Steigerung darstellen“ (= automatischer Ambitionsmechanismus bzw. ein Pro- gressionsprinzip nach Art. 4 Abs. 3). • überprüft wird die Einhaltung der NDCs (und der vertraglichen Grundlagen) durch ein Transparenzsystem (Art. 4 Abs. 8; Art. 13), mit dem die Bereitstellung von Informationen der Vertragsparteien verbunden ist. Die Erarbeitung von Richtlinien dazu ist auf der Bon- ner Klimakonferenz 2017 erfolgt und wird fortgesetzt. 7 Es ist bereits angekündigt, dass die nach dem Vertrag vorgesehene Überprüfung im Vorfeld zu der jeweiligen Neuvorlage im Fünf-Jahresrhythmus der NDCs – dazu, ob die bisherigen vorgeleg- ten nationalen Maßnahmen der Regierungen in der Summe in den Bereichen Minderung, Anpas- sung und Unterstützung reichen, um die Ziele des Vertrages einzuhalten – erstmals 2018 stattfin- den soll. Im Fokus sollen 2018 dabei die Einsparungen von Treibhausgasemissionen stehen, da in Paris auf der Grundlage der bisher eingereichten Klimaschutzbeiträge bereits deutlich gewor- den war, dass diese nicht ausreichten, um eine Obergrenze von zwei Grad Celsius einzuhalten. Daher wurde beschlossen, eine neue Frist für das Jahr 2020 zu setzen, damit die Staaten ihre nati- onalen Beiträge (bisher eingereicht für 2021-2025; bzw. größtenteils für 2021-2030) aktualisieren und ggf. neue Maßnahmen vorlegen können. Grundsätzlich sollen die Erkenntnisse aus den Überprüfungen (Art. 14) bei der Erstellung der jeweils nächsten Beiträge der Staaten berücksich- tigt werden. Die dann nächste folgende Überprüfung würde 2023 stattfinden. Deutschland hat das Paris Übereinkommen am 5.10.2016 ratifiziert, am 4.11.2016 ist es völker- rechtlich verbindlich in Kraft getreten. Deutschland hat zusammen mit den anderen EU-Mitglied- staaten seine INDCs= NDCs als gemeinschaftliches EU-Papier mit gemeinschaftlichen EU-Zielen hinterlegt. Danach verpflichtet sich die EU (mit ihren Mitgliedstaaten) darauf, bis 2030 (für die 6 Im Vorfeld der Pariser Klimakonferenz sind bereits INDCs (Intended Nationally Determined Contributions) im Laufe des Jahres 2015 von den Vertragsstaaten der Klimarahmenkonvention vorgelegt worden. Diese wurden (falls bereits INDCs vorlagen) fast durchgängig als NDCs in der Folge hinterlegt. Zu einer NDC-Meldung gehö- ren, neben dem Klimaziel selbst, auch die Darstellung der Rahmenbedingungen in den Ländern; die Einpassung in nationales Recht, die Darstellung des nationalen Klimaziels als ‚gerechtem Anteil‘ am globalen Klimaschutz. Die eingereichten NDCs sind unterschiedlich aufgebaut und z.T. schwer vergleichbar. 7 Vgl. Deutscher Bundestag (2016). Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen von Paris vom 12. Dezember 2015. BT-Drs. 18/9650 vom 20.9.2016: http://dip21.bun- destag.de/dip21/btd/18/096/1809650.pdf
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 7 WD 8 - 3000 - 009/18 Periode vom 1.1.2021-31.12.2030) ihre Treibhausgasemissionen um mindestens 40% gegenüber 1990 zu reduzieren. 8 Das Pariser Übereinkommen schreibt den Vertragsstaaten keine konkreten Maßnahmen zur Errei- chung der Vertragsziele vor. Es verpflichtet sie vielmehr dazu, selbst festgelegte, sich ständig stei- gernde Beiträge zur Erreichung der Vertragsziele zu leisten. Insoweit steht den Vertragsparteien ein breiter Spielraum zu, wobei die ‚entwickelten‘ Länder absolute gesamtwirtschaftliche Emissi- onsreduktionsziele formulieren sollen. Das Pariser Übereinkommen sieht zwar Regeln vor, die der Prüfung der Verpflichtungen der Vertragsstaaten dienen, enthält jedoch keine entsprechen- den Durchsetzungsmechanismen. Darüber hinaus besteht für jede Vertragspartei das Recht, von dem Klimaschutz-Übereinkom- mens von Paris gemäß Art. 28 Abs. 1 nach Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem das Übereinkommen für die betreffende Vertragspartei in Kraft getreten ist, durch eine an den VN- Generalsekretär gerichtete schriftliche Notifikation zurückzutreten (Art. 28). 9 2. EU-Klimaziel 2050 und Zwischenziele 2020 und 2030 Die EU hat sich als Ziel gesetzt, bis 2050 ihre jährlichen Treibhausgas (THG)-Emissionen im Ver- gleich zu 1990 um 80 bis 95% zu senken. Als rechtlich verbindliche Zwischenziele sind gegen- über 1990 Emissionsreduktionen von 20% bis 2020 (dabei 21% Emissionsminderungen in den Sektoren Energie und Industrie und 10% in den übrigen Bereichen gegenüber 2005) und mindes- tens 40% bis 2030 (43% über die vom Emissionshandelssystem ETS erfassten Sektoren und 30% der nicht darunter fallenden Bereiche gegenüber 2005) vorgesehen. Für Deutschland gelten dabei nationale zu erreichende Klimaziele für die Sektoren, die nicht unter den ETS fallen: für 2020 ist eine Emissionsminderung von 14% und für 2030 eine um 38% gegenüber 2005 zu erreichen. Be- züglich des nachzuweisenden Anteils an den erneuerbaren Energien am Gesamtenergieverbrauch beträgt das nationale Ziel 18%, die nationalen Energieeffizienzziele sind selbständig festzulegen (Deutschland sieht die Senkung des Primärenergieverbrauchs um 20% gegenüber 2008 vor) und unterliegen verbindlichen Grundsätzen. 8 Vgl. Intended Nationally Determined Contribution of the EU and its Member States: http://www4.un- fccc.int/ndcregistry/PublishedDocuments/Germany%20First/LV-03-06-EU%20INDC.pdf; 6.3.2015. Zur Erläuter- ung und Einordnung des Ziels heißt es: “It is in line with the EU objective, in the context of necessary reduc- tions according to the IPCC by developed countries as a group, to reduce its emissions by 80-95% by 2050 com- pared to 1990. Furthermore, it is consistent with the need for at least halving global emissions by 2050 com- pared to 1990. The EU and its Member States have already reduced their emissions by around 19% on 1990 lev- els while GDP has grown by more than 44% over the same period. As a result, average per capita emissions across the EU and its Member States have fallen from 12 tonnes CO2-eq. in 1990 to 9 tonnes CO2-eq. in 2012 and are projected to fall to around 6 tonnes CO2-eq. in 2030. The emissions in the EU and its Member States peaked in 1979.” (3) 9 Vgl. zu den letzten zwei Absätzen auch Deutscher Bundestag (2017). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 2 - 3000 - 055/17. Rechtliche Modalitäten und Folgen eines Austritts der USA aus dem Pariser Klimaschutz-Über- einkommen vom 12. Dezember 2015: https://www.bundes- tag.de/blob/513892/fc32a476c31c5962458a4645a691244c/wd-2-055-17-pdf-data.pdf
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 8 WD 8 - 3000 - 009/18 2.1. Das Langfristziel 2050 Der Rat hat in seinen Schlussfolgerungen 2007 im Rahmen der Bestimmung zur Etablierung einer umfassenden integrierten Klima- und Energiepolitik festgehalten, dass für die entwickelten Län- der gelte, dass ihr „Blick [… auch auf das Ziel gerichtet sein [solle], ihre Emissionen bis 2050 ge- meinsam um 60 bis 80% gegenüber 1990 zu verringern.“ 10 In der Erklärung zur Kopenhagener Klimakonferenz hat der Europäische Rat 2009 „in Überein- stimmung mit den wissenschaftlichen Erkenntnissen des vierten Sachstandsberichts des Welt- klimarates (IPCC) und weiterer Studien“, unterstrichen, dass zur Einhaltung einer 2°C-Erwär- mungsobergrenze entwickelte Länder als Gruppe ihre THG-Emissionen bis 2050 um 80-95% ge- genüber 1990 reduzieren müssen In folgenden Dokumenten der EU wird auf dieses Ziel seither 11 fortlaufend Bezug genommen. So benennt auch die im März 2011 von der Europäische Kommission veröffentlichte „Roadmap for a low carbon economy by 2050“ als Ziel die Reduzierung der THG-Emissionen der EU um 80% gegenüber 1990 (bis 2030 eine Minderung um 40%, bis 2040 um 60%), was im Einklang mit dem “EU-leaders' commitment to reducing emissions by 80-95% by 2050 in the context of similar reductions to be taken by developed countries as a group” stehe. Auch der Energiefahrplan 2050 („Energy Roadmap 2050“ ) als sektorspezifische Konkretisierung der Roadmap und Darstellung 12 von Szenarien zur Modernisierung des Energiesystems greift das EU-Langfristziel für 2050, der Reduzierung der Treibhausgasemissionen um 80-95% gegenüber 1990, auf. Dabei schlägt die Roadmap als mögliches Szenarium für eine sektorspezifische THG-Emissionsre- duktion (bei einem 80%-Ziel) folgende vor: 10 Vgl. Europäischer Rat vom 8./9. MÄRZ 2007, 7224/1/07: http://register.consilium.eu- ropa.eu/doc/srv?l=DE&f=ST%207224%202007%20REV%201 11 Vgl. Council Conclusions on EU position for the Copenhagen Climate Conference (7-18 December 2009) 2968th ENVIRONMENT Council meeting Luxembourg, 21 October 2009: https://www.consilium.eu- ropa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/en/envir/110634.pdf: II 8.: “RECOGNIZES that the 2°C objective sets the level of ambition for global mitigation action; UNDERLINES that, in accordance with the findings by the IPCC in its AR4 and more recent studies, developed countries as a group should reduce their GHG emissions below 1990 levels through domestic and complementary international efforts by 25 to 40% by 2020 and by 80 to 95% by 2050…”. 12 Vgl. European Commission (2011). Energy Roadmap 2050. (KOM(2011) 885 final): http://eur-lex.europa.eu/Lex- UriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2011:0885:FIN:EN:PDF
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 9 WD 8 - 3000 - 009/18 13 Zuletzt hat die Verordnung zur Lastenteilungsentscheidung 2016 (s. Abschnitt EU-2030-Zwi- schenziel) in ihrer Begründung auf das Langfristziel der EU hingewiesen. „Im Einklang mit den wissenschaftlichen Erkenntnissen des Weltklimarates besteht das Klimaziel der EU darin, die THG-Emissionen im Rahmen der erforderlichen Reduzierungen durch die Industrieländer als Gruppe bis 2050 gegenüber dem Stand von 1990 um 80-95 % zu verringern. […] Damit das Ziel, die EU-internen Emissionen bis 2050 um mindestens 80 % zu reduzieren, erreicht werden kann, sind weitere Fortschritte beim Übergang zu einer Wirtschaft mit geringem CO2-Ausstoß erforder- lich.“14 2.2. Das 2020-Zwischenziel der EU aus dem „Klima- und Energiepaket 2020“ Neben den Kyoto-Verpflichtungen bildet das „Klima- und Energiepaket 2020“ der EU von 2008 15 (das 20-20-20-Paket) die rechtliche Grundlage für die von den Mitgliedstaaten verbindlich festge- legten Klimaziele der EU für 2020. Das Paket soll sicherstellen, dass zum einen die Kyoto-Ver- pflichtung eingehalten werden kann mit dem Ziel • der Minderung der Treibhausgas-Emissionen um 20 % gegenüber 1990 (bzw. um 30 %, falls andere Industrieländer vergleichbare Ziele vereinbaren) 13 European Commission (o. J.). 2050 low-carbon economy: https://ec.europa.eu/clima/policies/strategies/2050_en 14 Vgl. COM(2016) 482 final: http://eur-lex.europa.eu/legal-con- tent/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52016PC0482&from=de 15 Der Rat hat der umfassenden integrierten Klima- und Energiepolitik 2007 zugestimmt, 2008 stimmte das Euro- päische Parlament zu, 2009 sind die einzelnen Regelungen zum Klima- und Energiepaket 2020 in Kraft getreten.
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 10 WD 8 - 3000 - 009/18 und setzt darüber hinaus zwei weitere Ziele: • die Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energieträger beim Gesamtenergieverbrauch (Stromerzeugung, Verkehr, Heizen und Kühlen) um insgesamt mindestens 20% und • die Steigerung der Energieeffizienz um mindestens 20% im Vergleich zu einer Entwick- 16 lung ohne weitere Effizienzsteigerungen. Neben der Richtlinie über erneuerbare Energien , der Richtlinie zur Abtrennung und geologi- 17 schen Speicherung von CO2, der Richtlinie zur Qualität von Kraftstoffen und der Verordnung zu CO2-Emissionen von Neuwagen, sind die wesentlichen rechtlichen Bestandteile des Klimapa- ketes • die Richtlinie über die Dritte Phase des Europäischen Emissionshandelssystems 2013- 2020, über den die zu erbringenden Emissionsminderungen im Energie- und Industriesek- tor abdeckt werden (Richtlinie 2009/29/EG) Danach sind die Treibhausgasemissionen in den vom ETS abgedeckten Sektoren bis 2020 EU-weit um 21% verglichen mit 2005 zu senken, dabei sind keine nationalen Ziele einzu- halten. • und die Verordnung zur Verteilung von Lasten bis 2020 (Effort Sharing Decision), mit der Treibhausgasminderungsvorgaben für die Bereiche außerhalb des EU-Emissionshandels (Gebäude, Landwirtschaft, Kleinindustrie, Handel, Abfallwirtschaft und Verkehr), vorge- geben werden. Mit dieser so genannten Lastenteilungsentscheidung 2020 (Beschluss 496/2009/EG) wird die Gesamtminderungszielsetzung EU-weit auf 10% gegenüber 2005 festgelegt, wobei die Mitgliedstaaten festgelegte Beiträge im Wesentlichen entsprechend ihres Pro-Kopf-BIPs 16 Die Mitgliedstaaten können das Effizienzziel in nationale, “indicative, non-binding targets for primary and final energy consumption for 2020“ gegenüber 2005 übertragen. Dabei legt jeder Mitgliedstaat selbstständig ein indi- katives nationales Energieeffizienzziel fest, das sich eben entweder auf den Primärenergie- oder den Endenergie- verbrauch oder aber auch auf die Primärenergie- oder Endenergieeinsparungen oder auf die Energieintensität bezieht. Die Mitgliedstaaten übermitteln diese Ziele an die Kommission. Die Energy Efficiency Directive von 2012 hält dazu verbindliche „guidlines“ fest. Z.B., dass „der Energieverbrauch der Union im Jahr 2020 darf nicht mehr als 1 474 Mio. t RÖE Primärenergie oder nicht mehr als 1 078 Mio. t RÖE Endenergie betragen“ darf. European Commission. Energy Efficiency Directive: https://ec.europa.eu/energy/en/topics/energy-effi- ciency/energy-efficiency-directive; CHTLINIE 2012/27/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RA- TES vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG: http://eur-lex.europa.eu/legal-con- tent/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32012L0027&from=EN 17 Dabei wird für Deutschland der “share of energy from renewable sources in gross final consumption of energy, 2005” auf 5,8% festgelegt, das “target for share of energy from renewable sources in gross final consumption of energy 2020” wird auf 18% bestimmt. Die nationalen Ziele für die Mitgliedstaaten sind festgelegt in: EU, 2009d, Directive 2009/28/EC of the European Parliament and of the Council of 23 April 2009 on the promotion of the use of energy from renewable sources and amending and subsequently repealing Directives 2001/77/EC and 2003/30/EC (OJ L 140, 05.06.2009, p. 16) (http://eur-lex.europa.eu/legal-con- tent/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX:32009L0028&from=EN)