WD 2 - 078/18 Ausübung von Hoheitsgewalt auf Schiffen und Flugzeugen

Auswärtiges, Völkerrecht, Verteidigung, Menschenrechte

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Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Ausübung von Hoheitsgewalt auf Schiffen und Flugzeugen 1.     Handelsschiffe Laut Sicco Rah sind Handelsschiffe völkerrechtlich als schwimmender Gebietsteil des Landes 1 anzusehen, dessen Flagge sie führen, weil sie den Rechtsvorschriften des Flaggenstaates unter- liegen. Auch wenn der Flaggenstaat seine Jurisdiktion über das Schiff ausübt, stellen sie jedoch kein „schwimmendes Territorium“ dar. Die Flaggenhoheit ist eine eigenständige Form der An- 2 knüpfung staatlicher Hoheitsgewalt, die weder als Unterfall der Personalhoheit noch als Bestand- teil der Territorialhoheit des Flaggenstaates aufgefasst wird. Ihre rechtliche Grundlage ist die 3 Zuerkennung der Staatsangehörigkeit zu beweglichem Eigentum. Territoriale Hoheitsbefugnisse 4 sind damit nicht verbunden.         5 Die Anerkennung von „schwimmenden Territorien“ würde bedeuten, die territoriale Hoheitsge- walt des Küstenstaates in seinem Küstenmeer oder gar in den inneren Gewässern partiell auszu- schließen. Ein solches Konzept ist nicht nur mit dem Souveränitätsanspruch des Küstenstaates 6 unvereinbar; es würde darüber hinaus auch zu einer unübersichtlichen Rechtslage führen, wenn 7 1 Rah, Sicco (2009): Asylsuchende und Migranten auf See: Staatliche Rechte und Pflichten aus völkerrechtlicher Sicht. S. 250 f. 2 Colombos, C. John: The International Law of the Sea, 6. Auflage, London 1967. Ebenso Lagoni, Rainer: Merchant Ships, Encyclopedia of Public International Law EPIL Bd. III. Abrufbar unter: http://opil.oup- law.com/view/10.1093/law:epil/9780199231690/law-9780199231690-e1197 (letzter Zugriff: 4. Juni 2018). 3 Dörr, Dieter: Die deutsche Handelsflotte und das Grundgesetz, Vahlen, München, 1988, S. 50 f. sowie Nuñez- Müller, Marco: Die Staatszugehörigkeit von Handelsschiffen im Völkerrecht (Diss.), Berlin 1994, S. 82 ff. 4 Lagoni, Merchant Ships, a.a.O. 5 Colombos, a.a.O., S. 285. 6 Ibid., S. 285. 7 Vgl. hierzu auch: „Welches Recht gilt auf ausländischen Kreuzfahrtschiffen in deutschen Hoheitsgewässern?“ Sachstand WD 2 - 3000 - 013/14 der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages vom 30. Januar 2014 (Anlage). WD 2 - 3000 - 078/18 (7. Juni 2018)                                              © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines sei- ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasse- rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeit- punkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abge- ordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, ge- schützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fach- bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.
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Wissenschaftliche Dienste                Kurzinformation                                                      Seite 2 Ausübung von Hoheitsgewalt auf Schiffen und Flugzeugen sich im Küstenstaat eines Staates unterschiedliche und wechselnde Gebiete anderer Staaten be- fänden. Schließlich ist zu beachten, dass sich nach Art. 89 Seerechtsübereinkommen (SRÜ) kein Staat einen Teil der Hohen See „aneignen“ darf. Nichts anderes aber wäre der Fall, wenn der Raum, den ein Schiff auf Hoher See einnimmt, der territorialen Souveränität eines States unter- liegen würde. 2.     Luftfahrzeuge Analog sind auch Luftfahrzeuge völkergewohnheitsrechtlich nicht Teil des Territoriums ihres Heimatstaates. Die Frage des Aufenthaltsortes eines Luftfahrzeugs ist deshalb für die Beantwor- tung, welches Recht zur Anwendung kommt, von entscheidender Bedeutung.                      8 In Artikel 1 des Chicagoer Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluft- fahrt (ICAO-Abkommen), dem mittlerweile 192 Staaten angehören, erkennen die Vertragsstaaten ausdrücklich an, dass jeder Staat über seinem Hoheitsgebiet die volle und ausschließliche Luft- hoheit besitzt. Der in diesem Abkommen zum Ausdruck kommende Territorialitätsgrundsatz unterwirft damit jedes Luftfahrzeug zu allererst dem jeweiligen Recht des Staates, in dessen Ter- ritorium es sich aufhält. Daneben gilt – z.B. über dem offenen Meer – gewohnheitsrechtlich das sogenannte Flag Right, das besagt, dass in diesem exterritorialen Gebiet das Recht desjenigen Landes gilt, in dem die Fluggesellschaft zugelassen ist (sog. Flaggenrechtsprinzip). 3.     Der Fall Jamaa Hirsi et al v. Italien Das Flaggenrechtsprinzip auf Hoher See bzw. im internationalen Luftraum spiegelt sich auch in dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) im Fall Jamaa Hirsi et al v. Italien vom 19. Januar 2012 wider, das besagt, dass italienische Schiffe und Flugzeuge „on the high seas and aircraft in airspace, not subject to the sovereignty of a State, are considered to be Italian territory.” Dieser Satz drückt lediglich aus, dass diese Schiffe und Flugzeuge völkerrecht- 9 lich als schwimmende bzw. fliegende Gebietsteile des Landes anzusehen sind, dessen Flagge sie führen, weil sie den Rechtsvorschriften des Flaggenstaates unterliegen. Dies gilt gleichermaßen für deutsche Handelsschiffe und Zivilflugzeuge. Das Urteil ist nicht als Aussage zu interpretie- ren, dass Handelsschiffe und Zivilflugzeuge völkerrechtlich „schwimmendes“ bzw. „fliegendes“ Territorium des Flaggenstaates darstellen. Hintergrund des Judikats war vielmehr die extraterrito- riale Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) – und des Refoulement- Verbots – auf Hoher See, wobei der EGMR auf die effektive Ausübung der Hoheitsgewalt auf dem italienischen Schiff abstellte. *** 8 Vgl. Schladebach, Marcus (2014): Lufthoheit: Kontinuität und Wandel, Mohr Siebeck, 2014. 9 Vgl. European Court of Human Rights, Grand Chamber, Case of Hirsi Jamaa and others v. Italy (Application no. 27765/09). Abrufbar unter: https://hudoc.echr.coe.int/app/conversion/pdf/?library=ECHR&id=001-109231&file- name=001-109231.pdf (letzter Zugriff: 4. Juni 2018). Fachbereich WD 2: Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe
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