GeschftsordnungBMUGO-BMU

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Geschäftsordnung des BMUV

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BUNDESMINISTERIUM FÜR UMWELT, NATURSCHUTZ, NUKLEARE SICHERHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ - GESCHÄFTSORDNUNG Leitprinzipien, Arbeitskultur, Geltungsbereich Besondere Aufbau- und Ablauforganisation im Krisenfall Korruptionsprävention, Innenrevision, Sponsoring Leitung, Aufgaben und Personalausstattung Interne Zusammenarbeit, Formen und Methoden Arbeitsabläufe, Vorlagen, Zeichnungsrechte, Schriftverkehr Auskünfte, Veröffentlichungen   GO-BMUV Kabinett- und Parlamentsangelegenheiten Rechtsetzungsverfahren, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Vorhabenplanung, Forschung Zusammenarbeit mit Geschäftsbereich, Ländern, inter-/nationalen Stellen und Behörden Haushaltsangelegenheiten, Auftragsvergabe Datenschutz Serviceangelegenheiten, Dienstbetrieb Besondere Regelungen Hinweis: Hier wird das Inhaltsverzeichnis der GO-BMUV in grafischer Form dargestellt. Es ist maschinenlesbar auf Seite III noch einmal abgebildet! I
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EINLEITUNG Mit der Novelle der Geschäftsordnung (Mai 2021) wurde für das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit als Teil der Modernisierungsagenda eine neue Grundlage für das Miteinander Arbeiten im Ministerium, die effiziente Erfüllung ministerieller Aufgaben und die Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Stellen getroffen. Die Gestaltung der Organisation, der Arbeitsabläufe und Arbeitskultur in der Geschäftsordnung ist Ausdruck des Selbstorganisationsrechts des Ministeriums (Geschäftsordnungsautonomie) und findet ihre Grundlage in dem in Art. 65 GG verankerten Ressortprinzip. Die neue Geschäftsordnung eröffnet Gestaltungsspielräume, um auf dynamische Aufgabenentwicklungen und sich ändernde gesellschaftliche, politische und wirtschaftliche Rahmenbedingungen flexibel reagieren zu können. Zudem bildet sie wesentliche Leitlinien und Grundsätze wie den Grundsatz der Nachhaltigkeit, des klimaneutralen Dienstbetriebs, die Gleichstellung aller Geschlechter und die Charta der Vielfalt ab. Die Aufgaben im Ministerium sind vielschichtig und erfordern interdisziplinäre Zusammenarbeit und projektbezogenes Arbeiten. Die Beschäftigten werden darin gestärkt, ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich zu erledigen und innovative Arbeitsformen und -methoden zu nutzen. Um den hohen Anforderungen, der zunehmenden Komplexität der Aufgaben und sich verändernden Rahmenbedingungen z.B. durch technologischen und demografischen Wandel gerecht zu werden, sind kommunikative, hierarchie- und bereichsübergreifende Teamarbeit und die Anwendung von Projektmanagement als wichtige Formen und Methoden der Zusammenarbeit in der Geschäftsordnung verankert. Die GO-BMUV wird den Regelungen der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) und der Geschäftsordnung der Bundesregierung (GOBReg) gerecht, die für alle Bundesministerien verbindlich gelten, indem sie deren Vorgaben umsetzt und um ressortspezifische Regelungen ergänzt (§ 77 Abs. 1 GGO). Daher finden sich in der Geschäftsordnung Regelungen zu Aufbau und Leitung des Ministeriums sowie zu Arbeitsweise und Zusammenarbeit in und zwischen den Ministerien. Diese bilden die Basis für verlässliches und rechtssicheres Handeln sowie ein einheitliches Auftreten nach außen. So sind und bleiben Vorgaben für die Beschäftigten zur Beteiligung und Mitzeichnung von fachlich betroffenen Organisationseinheiten sowie für die Bearbeitung von Kabinett- und Parlamentsangelegenheiten, Gesetzgebungsvorhaben und die Kommunikation nach außen von zentraler Bedeutung. Die Beschäftigten erhalten dadurch Klarheit und Orientierung für ihre Arbeit im Ministerium. Eine zentrale Neuerung sind nunmehr auch die Vorgaben zur Nutzung der E-Akte, die als Regelprozess für die Arbeit im Ministerium bereits eingeführt ist, sowie die Möglichkeit zur elektronischen Vorgangsbearbeitung. Mit dem digitalen Zugriff auf Dokumente und Vorlagen wird ortsunabhängiges und autonomes Arbeiten erleichtert; Informationsmanagement und Prozessabläufe im Ministerium werden optimiert. Zum besseren Verständnis und Zugang ist die neue GO-BMUV neu gestaltet, strukturiert und beschäftigtenfreundlicher formuliert. Ergänzende Regelungen und Arbeitshilfen werden wie bisher verlinkt, um die Anwendung in der Praxis zu erleichtern. Die neue Geschäftsordnung trägt zusammen mit anderen Instrumenten und Vereinbarungen zur Modernisierung und Flexibilisierung dazu bei, die gegenwärtige und zukünftige Arbeit im Ministerium weiter zu verbessern. II
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GLIEDERUNG GO-BMUV 1. Leitprinzipien, Arbeitskultur, Geltungsbereich 2. Leitung, Aufgaben und Personalausstattung 3. Interne Zusammenarbeit, Formen und Methoden 4. Arbeitsabläufe, Vorlagen, Zeichnungsrechte, Schriftverkehr 5. Kabinett- und Parlamentsangelegenheiten 6. Rechtssetzungsverfahren, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Vorhabenplanung, Forschung 7. Zusammenarbeit mit Geschäftsbereich, Ländern, inter-/nationalen Stellen und Behörden 8. Haushaltsangelegenheiten, Auftragsvergabe 9. Serviceangelegenheiten, Dienstbetrieb 10. Besondere Regelungen 10.1.      Datenschutz 10.2.      Korruptionsprävention, Innenrevision, Sponsoring 10.3.      Auskünfte, Veröffentlichungen 10.4.      Besondere Aufbau- und Ablauforganisation im Krisenfall III
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1.       LEITPRINZIPIEN, ARBEITSKULTUR, GELTUNGSBEREICH Hier finden sich unter anderem Antworten auf die Fragen: Nach welchen Leitprinzipien wird im Ministerium gearbeitet? Welche Haus- und Arbeitskultur leben wir? Wie wird das Ministerium der Vielfalt und Gleichstellung gerecht? 1.1.     NACHHALTIGKEIT, KULTUR Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (im Folgenden Ministerium) hat die Aufgabe, Mensch und Umwelt zu schützen und die natürlichen Lebensgrundlagen für heutige und zukünftige Generationen zu erhalten. Es folgt dem Leitprinzip der Nachhaltigkeit [dt. Nachhaltigkeitsstrategie] und ist am Ziel eines klimaneutralen Dienstbetriebs ausgerichtet (siehe 9.10.). Um die vielfältigen und sich dynamisch entwickelnden Aufgaben im Bereich der Umweltpolitik zu erfüllen, braucht es eine verantwortungsvolle, zielorientierte, interdisziplinäre und kooperative Arbeitsweise. Vielfalt der Beschäftigten, Gleichstellung aller Geschlechter, Kompetenz, Engagement, Offenheit und Lern- und Veränderungsbereitschaft sowie die Nutzung digitaler, flexibler und agiler Arbeitsformen bestimmen die Arbeitskultur im Ministerium und tragen zur sozial-ökologischen Modernisierung bei. Dies ist in den Grundsätzen für gute Zusammenarbeit und Führung fest verankert. 1.2.     GELTUNGSBEREICH Die Geschäftsordnung gilt für alle Beschäftigten des Ministeriums und ergänzt die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO). Sie regelt Grundsätze der Organisation und der Arbeitsweise des Ministeriums, die Zusammenarbeit im Ministerium, mit anderen Behörden und Stellen sowie den Geschäftsverkehr nach außen unter Berücksichtigung der dynamischen Entwicklung und zunehmenden Komplexität der Aufgaben, größtmöglicher Flexibilität, der durch die Digitalisierung entstehenden Möglichkeiten und der Anforderungen an ein agiles und projektorientiertes Management (siehe 3.3.). 1.3.     GENDER- UND DIVERSITY-MAINSTREAMING, CHARTA DER VIELFALT Die Beschäftigten beachten bei allen Maßnahmen deren Auswirkungen auf die Situation aller Geschlechter. Zur Prüfung dieser Auswirkungen stellt das für grundlegende Genderfragen zuständige Referat den Beschäftigten Arbeitshilfen und Leitfäden zur Verfügung. Diese sind von den Beschäftigten zu berücksichtigen. Die Unterabteilungsleitungen fungieren als Gender Focal Points und stellen die Einhaltung von Gender Mainstreaming – insbesondere durch die Umsetzung der Genderstrategie [LINK Z I 7] – sicher. Das Ministerium hat sich zur Umsetzung der Charta der Vielfalt verpflichtet. Es fördert eine Organisationskultur, die Vielfalt wertschätzt, Diversitykompetenzen stärkt und ein Arbeitsumfeld frei von Vorurteilen schafft. Die Beschäftigten arbeiten wertschätzend zusammen und stehen für einen diskriminierungsfreien Umgang ein [Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz]. Das für Diversitymanagement zuständige Referat Personalentwicklung fungiert als Antidiskriminierungsstelle des Ministeriums. Der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern im Ministerium dient der Gleichstellungsplan. 1
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2. LEITUNG, AUFGABEN UND PERSONALAUSSTATTUNG Hier finden sich unter anderem Antworten auf die Fragen: Wem obliegt die Leitung des Ministeriums? Wie ist das Ministerium aufgebaut? Wofür wird eine Projektgruppe eingerichtet? Was sind die Aufgaben der verschiedenen Führungskräfte? Wie ist die Vertretung geregelt? Wie wird der Personalbedarf ermittelt? 2.1. LEITUNG DES MINISTERIUMS Das Bundesministerium wird geleitet durch die*den Bundesminister*in. Sie*Er wird durch die Staatssekretär*innen in den jeweiligen Zuständigkeitsbereichen vertreten, welche nach Entscheidung der*des Bundesminister*in im Organigramm ausgewiesen oder im Einzelfall bekannt gemacht werden. Die Staatssekretär*innen vertreten sich grundsätzlich gegenseitig. Ein*e Staatssekretär*in leitet die Verwaltung und entscheidet in Verwaltungsangelegenheiten sowie Aufgabenbereichen der Zentralabteilung in der Regel abschließend; insoweit wird sie*er durch die Abteilungsleitung Z vertreten. Die*Der Staatsekretär*in kann in ihrem*seinem jeweiligen Zuständigkeitsbereich generell oder im Einzelfall sowie für den Fall, dass kein*e ständige*r Vertreter*in anwesend ist, abweichende oder ergänzende Festlegungen treffen. Soweit keine Festlegungen getroffen sind und kein*e Staatssekretär*in und kein*e ständige*r Vertreter*in anwesend ist, erfolgt die Vertretung durch die für den jeweiligen Aufgabenbereich zuständige Abteilungsleitung oder bei Abwesenheit durch die dienstälteste Abteilungsleitung. Die Parlamentarischen Staatssekretär*innen vertreten die*den Bundesminister*in in den von dieser*diesem generell oder im Einzelfall festgelegten Bereichen (§ 14 Abs. 3 und § 14 a GOBReg). Ihre Zuständigkeitsbereiche werden nach Entscheidung der*des Bundesministers*in im Organigramm ausgewiesen oder im Einzelfall bekannt gemacht. Die Parlamentarischen Staatssekretär*innen vertreten sich gegenseitig. Die Regelungen entsprechen und ergänzen § 6 GGO. 2.2. AUFBAU / AUFGABEN DES MINISTERIUMS / BESONDERE ORGANISATIONSFORMEN Das Ministerium gliedert sich in Abteilungen, Unterabteilungen sowie Referate und Arbeitsgruppen. Arbeitsgruppen werden für ständige Aufgaben eingerichtet, die nach Inhalt und Umfang einem Referat nicht sachgerecht zugeordnet werden können und die Einrichtung einer Unterabteilung nicht rechtfertigen. Für besondere Aufgaben mit Bezug zur Leitung des Ministeriums können Stabsstellen eingerichtet werden. Die Einrichtung von Organisationseinheiten sowie die Verteilung von Aufgaben auf die Organisationseinheiten erfolgt durch Organisationsverfügung der*des zuständigen Staatssekretär*in, soweit die*der Staatssekretär*in die Aufgabenverteilung nicht anderweitig delegiert hat. Für besondere Aufgaben werden auf Grundlage rechtlicher Vorgaben oder politischer Beschlüsse Beauftragte bestellt. Die*Der zuständige Staatssekretär*in bestellt, soweit auf Grund der Aufgabenstellung erforderlich, die Beauftragten. 2.2.1. ORGANIGRAMM UND GESCHÄFTSVERTEILUNGSPLAN Die Organisationseinheiten werden im Organigramm, die Zuordnung der Aufgaben zu den Organisationseinheiten und die den Organisationseinheiten zugewiesenen Beschäftigten im 2
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Geschäftsverteilungsplan (GVPl) dokumentiert. Das Organigramm und der GVPl werden regelmäßig vom Organisationsreferat aktualisiert und im Intranet, das Organigramm auch im Internet, veröffentlicht. Die interne Aufgabenverteilung regelt die jeweilige Organisationseinheit. Bei beabsichtigten Aufgabenänderungen, insbesondere bei einem sich abzeichnenden Wegfall oder Zuwachs von Aufgaben oder der Änderung der Referatsbezeichnung, ist das Organisationsreferat frühzeitig zu beteiligen. Dieses prüft die Änderungen und führt - falls erforderlich - die Entscheidung der*des zuständigen Staatssekretär*in herbei. 2.2.2. LINIENORGANISATION Die Abteilungsleitungen sind der*dem zuständigen Staatsekretär*in unterstellt. Die Unterabteilungsleitungen sind der Abteilungsleitung, die Referatsleitungen grundsätzlich der Unterabteilungsleitung unterstellt. Die Beschäftigten eines Referates arbeiten grundsätzlich unmittelbar mit der Referatsleitung zusammen und sind ihr unmittelbar unterstellt, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung getroffen wurde. 2.2.3. ORGANISATIONSFORM PROJEKTGRUPPE Für zeitlich befristete, komplexe Aufgaben, die einen übergreifenden Personaleinsatz erfordern und den Zuständigkeitsbereich einer Abteilung überschreiten, kann die federführend zuständige Abteilungsleitung beim Organisationsreferat die Einrichtung einer Projektgruppe vorschlagen. Dabei sind Ziel, Aufgabe, Dauer (in der Regel max. 2 Jahre), Leitung, erforderliche Kompetenzen sowie Personal- und Freistellungsbedarf anzugeben. Bei Bedarf soll Fachexpertise der Geschäftsbereichsbehörden und Bundesgesellschaften in Abstimmung mit deren Leitung eingebunden werden [siehe Z I 8]. Das Organisationsreferat führt nach Prüfung eine Entscheidung der*des Staatssekretär*in über die Einrichtung der Projektgruppe herbei. Die Einrichtung der Projektgruppe wird im Intranet veröffentlicht. Weitere projektbezogene Arbeitsformen sind ab 3.3.2. dargestellt. 2.2.4. AUFGABEN DER FÜHRUNGSKRÄFTE Die Führungskräfte haben die Aufgabe der beschäftigten- und zielorientierten Personalführung. Von besonderer Bedeutung sind hierbei die Stärkung von Selbstorganisation, Partizipation und Motivation, die Beachtung sozialer Belange einschließlich der Gleichstellung aller Geschlechter sowie die Förderung der beruflichen Entwicklung. Die Führungskräfte sind für eine ergebnisorientierte Aufgabenerledigung und sachgerechte Verteilung der Aufgaben sowie funktionierende Arbeitsabläufe in der Organisationseinheit verantwortlich. Sie überlassen den Beschäftigten in ihren Aufgabenbereichen Handlungs- und Entscheidungsspielräume, delegieren einzelne Aufgaben und informieren die Beschäftigten über Entscheidungen und Maßnahmen, die sie als Führungskräfte treffen. Die Aufgaben und die besondere Verantwortung sowie die Vorbildfunktion der Führungskräfte werden in den Grundsätzen für gute Zusammenarbeit und Führung verdeutlicht und sind von diesen zu beachten. Zur Bedeutung von Führung bei agilem Arbeiten sind Informationen im Steckbrief zum agilen Arbeiten [siehe Z I 2] enthalten. 2.2.5. AUFGABEN DER ABTEILUNGSLEITUNG Die Abteilungsleitung ist fachliche*r Ansprechpartner*in der Hausleitung. Sie hat die wechselseitige Information zwischen dem Leitungsbereich und ihrer Abteilung sicherzustellen. Sie hat insbesondere folgende Leitungsaufgaben:    Umsetzung der politischen Zielsetzungen und Entscheidungen der Hausleitung in fachliche Vorgaben    Programmplanung für die Abteilung im Rahmen der Planung der Hausleitung 3
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  Lenkung der Aufgabenerfüllung durch die Abteilung einschließlich der Wahrnehmung der Ergebniskontrolle und der Koordinierung   Förderung des Kommunikations- und Informationsaustausches innerhalb der Abteilung und mit anderen Abteilungen des Ministeriums sowie der selbstorganisierenden Zusammenarbeit in Teams über Hierarchiegrenzen hinweg   abteilungsinterner Aufgaben- und/oder Personalausgleich bei veränderter Arbeitsbelastung 2.2.6. AUFGABEN DER UNTERABTEILUNGSLEITUNG Die Unterabteilungsleitung unterstützt die Abteilungsleitung bei der Erledigung ihrer Aufgaben. Sie hat insbesondere folgende Leitungsaufgaben:   Fachliche Ausgestaltung der Vorgaben der Abteilungsleitung für die Unterabteilung   Programmplanung für die Unterabteilung   Lenkung der Aufgabenerfüllung durch die Unterabteilung einschließlich der Wahrnehmung der Ergebniskontrolle und der Koordinierung   Förderung des Kommunikations- und Informationsaustausches innerhalb der Unterabteilung sowie der selbstorganisierenden Zusammenarbeit in Teams über Hierarchiegrenzen hinweg   Sicherstellung der Beachtung von Gender-Mainstreaming (Gender Focal Point) [LINK Z I 7 zur Genderstrategie] und der Charta der Vielfalt   Hinwirken auf einen klimaneutralen Dienstbetrieb 2.2.7. AUFGABEN DER REFERATSLEITUNG, ARBEITSGRUPPENLEITUNG Die Referatsleitung hat insbesondere folgende Leitungsaufgaben:    Abstimmung der Arbeitsziele, Aufgaben und Prioritäten, soweit nicht durch übergeordnete Stellen festgelegt    Verteilung der Aufgaben auf die Beschäftigten des Referates und Abstimmung, in welchen Bereichen diese eigenverantwortlich für sich oder in selbstorganisierenden Teams arbeiten können, soweit erforderlich in Abstimmung mit der Unterabteilungs- oder Abteilungsleitung    Koordination und Kontrolle der wirtschaftlichen Durchführung der Aufgaben und der Ergebnisse der Arbeiten Neben den Leitungsaufgaben bearbeitet die Referatsleitung herausgehobene Angelegenheiten des Referates selbst (§ 9 Abs. 2 GGO). Die Arbeitsgruppenleitung (eine Referatsleitung aus dem Kreis der Referatsleitungen einer Arbeitsgruppe) hat neben den Aufgaben der Referatsleitung geschäftsführende Aufgaben für die Arbeitsgruppe. Sie hat grundsätzlich keine fachlichen Weisungsrechte gegenüber den übrigen Referatsleitungen der Arbeitsgruppe. 2.2.8. AUFGABEN DER BESCHÄFTIGTEN Die Aufgabenverteilung erfolgt in den jeweiligen Organisationseinheiten. Die Beschäftigten arbeiten selbständig oder zusammen mit anderen im Team; zur Zusammenarbeit siehe 3. und Grundsätze für gute Zusammenarbeit und Führung. Sie sind für die sach- und fristgerechte Bearbeitung ihrer Aufgaben verantwortlich. Die Anforderungen an die Tätigkeit richten sich nach dem verliehenen Amt oder der Eingruppierung der Beschäftigten. Tarifbeschäftigten können andere als ihrer Eingruppierung entsprechende Tätigkeiten nur durch das Personalreferat übertragen werden. 4
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2.2.9. VERTRETUNGSREGELUNGEN Abteilungs- und Unterabteilungsleitungen treffen eine Regelung für ihre Vertretung. Sie können mehrere Vertretungen für unterschiedliche Aufgabenbereiche benennen. Soweit nichts anderes festgelegt wurde, vertritt die anwesende dienstälteste Unterabteilungsleitung oder Referatsleitung. Referats- und Arbeitsgruppenleitungen treffen eine Regelung für ihre Vertretung. Soweit nichts anderes festgelegt wurde, vertritt die*der anwesende dienstälteste Beschäftigte des höheren Dienstes im Referat die Referatsleitung und die anwesende dienstälteste Referatsleitung die Arbeitsgruppenleitung. In begründeten Einzelfällen kann mit Zustimmung der Unterabteilungsleitung auch ein*e Beschäftigte*r des gehobenen Dienstes die Vertretung übernehmen. In Referaten mit unterschiedlichen Aufgabengebieten können mehrere Vertretungen benannt werden. Die Führungskraft trifft mit ihren jeweiligen Beschäftigten eine Vertretungsregelung. Jede Vorzimmerkraft, deren Führungskraft abwesend ist, ist im Bedarfsfall zur Vertretung in einem nicht besetzten Vorzimmer verpflichtet. Darüber hinaus sind grundsätzlich alle Bürosachbearbeiter*innen innerhalb der jeweiligen Unter- / Abteilungen zu Vertretungen in Vorzimmern verpflichtet. 2.3. PERSONALAUSSTATTUNG 2.3.1. AUFGABEN- UND BELASTUNGSADÄQUATE RESSOURCENSTEUERUNG Im Ministerium erfolgt die zielorientierte Ressourcensteuerung durch einen Regelkreislauf zu Aufgaben – Personalbedarf – Organisation (APO). Dafür werden die in den Organisationseinheiten wahrgenommenen Aufgaben hinsichtlich Notwendigkeit, Zeitaufwand und Arbeitsablauf erhoben und analysiert (aufgabenkritische Betrachtung) und der (erforderlichenfalls zusätzliche) Personalbedarf ermittelt. Damit werden Transparenz über Aufgabenzuordnung und aufgabenbezogenen Arbeitsaufwand hergestellt und die Grundlage für die weitere Aufgaben- und Ressourcensteuerung sowie zur Reduktion von Überlastungssituationen im Ministerium geschaffen. Grundlagen, Ziele und Verfahrensschritte werden im APO-Leitfaden näher erläutert. Für die APO-Durchführung ist das Organisationsreferat zuständig. Bei Bedarf werden andere Verfahren zur Ressourcensteuerung und Personalbedarfsermittlung angewendet. 2.3.2. PERSONALBEDARF DER ABTEILUNGEN Die Entscheidung über dauerhaft anerkannte Personalbedarfe trifft die*der Staatssekretär*in. Für dauerhaft anerkannte Personalbedarfe werden zur Wahrnehmung ministerieller Daueraufgaben Dienstposten eingerichtet. Neue Dienstposten sollen unter Berücksichtigung zur Verfügung stehender Plan- /Stellen eingerichtet werden. Für die Einrichtung, Streichung, Verlagerung und sonstige Änderungen von Dienstposten ist das Organisationsreferat zuständig. Es prüft beabsichtigte Änderungen, entscheidet in Zusammenarbeit mit den Abteilungen und führt, soweit erforderlich, die Entscheidung der*des Staatssekretär*in herbei. Das Organisationsreferat fragt regelmäßig dauerhafte Personalmehrbedarfe, die auf andere Weise nicht gedeckt werden können, bei den Abteilungen ab. Geltend gemachte Mehrbedarfe sind durch die Abteilungsleitungen zu priorisieren und dem Organisationsreferat zuzuleiten. Über geltend gemachte Personalmehrbedarfe führt das Organisationsreferat nach Abschluss des Haushaltsaufstellungsverfahrens im Rahmen der Zuordnung neuer Plan-/Stellen jährlich eine Entscheidung der*des Staatssekretär*in herbei. Über anerkannte Dienstposten hinausgehender Personalbedarf ist unterjährig grundsätzlich innerhalb der Abteilungen auszugleichen. Vorübergehende Mehrbedarfe sind vorrangig durch vorhandene Instrumente wie 5
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Gleitzeit, Anordnung von Mehrarbeit, anderweitige Aufgabenverteilung oder Aufgabenpriorisierung zu decken. 2.3.3. ZUW EISUNG VON PERSONAL Anforderungen zur Nachbesetzung vakanter Dienstposten, auf Zuweisung von Zeitarbeitskräften oder auf Verlängerung von Verträgen mit Zeitarbeitskräften sind an das Personalreferat zu richten. Das Organisationsreferat wird beteiligt. Bei Zuweisung von Personal zu den Referaten sollen die besonderen Fähigkeiten, Kenntnisse und Interessen der Beschäftigten berücksichtigt werden (siehe Rahmenvereinbarung über die Personalentwicklung im BMU und Gleichstellungsplan des BMU). Vor der Zuweisung zu einer Organisationseinheit wird die*der Beschäftigte vom Personalreferat angehört. Interessenbekundungsverfahren und Stellenausschreibungen werden bekannt gemacht [Intranetseite]. 2.3.4. VORÜBERGEHENDER               ABTEILUNGSINTERNER              PERSONALAUSGLEICH            UND ANDERWEITIGE AUFGABENVERTEILUNG Die Abteilungsleitung kann bei vorübergehender dienstlicher Notwendigkeit einzelne Beschäftigte oder Aufgaben abweichend vom GVPl bis zur Dauer von 6 Monaten einer anderen Organisationseinheit in der Abteilung zuweisen. In besonderen Ausnahmefällen kann dies im Einvernehmen mit der Abteilungsleitung Z bis zu einer Dauer von 24 Monaten erfolgen. Bei der Aufgabenübertragung muss das verliehene Amt oder die tarifliche Eingruppierung der betroffenen Beschäftigten beachtet werden. Die abweichende Aufgabenzuweisung kann, je nach Umfang, mit der völligen oder teilweisen Freistellung der Beschäftigten von nach dem GVPl zugewiesenen Aufgaben verbunden werden. Das Personal- sowie das Organisationsreferat sind vorab zu beteiligen. Art und Dauer des vom GVPl abweichenden Einsatzes der Beschäftigten werden in der Personalakte vermerkt, wenn der Einsatz länger als 1 Monat dauert. Sofern ein dringender dienstlicher Bedarf besteht, kann die Abteilungsleitung Z im Einvernehmen mit den betroffenen Fachabteilungsleitungen einzelne Beschäftigte oder Aufgaben vorübergehend bis zur Dauer von 6 Monaten auch abteilungsübergreifend einer anderen Organisationseinheit zuweisen. 2.3.5. PERSONALAUSTAUSCH MIT DEM NACHGEORDNETEN BEREICH Wechselseitige Abordnungen dienen der Weiterentwicklung der Beschäftigten, der Erhöhung der Verwendungsbreite und zusätzlich dem Erfahrungsaustausch zwischen dem Ministerium und dem nachgeordneten Bereich. Sie sind ein wichtiges Instrument der Personalentwicklung. [Rahmenvereinbarung über die Personalentwicklung] 6
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3. INTERNE ZUSAMMENARBEIT, FORMEN UND METHODEN Hier finden sich unter anderem Antworten auf die Fragen: Wie wird intern zusammengearbeitet? Welche Möglichkeiten haben die Beschäftigten, um ihren Arbeitstag selbstständig zu gestalten? Welche Arbeitsformen/ -methoden gibt es im Ministerium und wann werden sie eingesetzt? 3.1. GRUNDSÄTZE DER INTERNEN ZUSAMMENARBEIT Die Organisationseinheiten arbeiten vertrauensvoll zusammen und nutzen alle verfügbaren Instrumente und moderne Methoden der Zusammenarbeit, um konstruktive und lösungsorientierte Ergebnisse zu erreichen. Im Rahmen der Zusammenarbeit über alle Hierarchieebenen und unter Einbeziehung aller Laufbahnen gilt der Grundsatz größtmöglicher Transparenz und wechselseitiger Information. Die Grundsätze für gute Zusammenarbeit und Führung sind zu beachten. Die Dienstvereinbarung zur flexiblen Arbeit in Raum und Zeit (DV Raum-Zeit) und die Dienstvereinbarung zum Einsatz von IT-Anwendungen, Hardware und Apps bilden die Grundlagen dafür, dass die Beschäftigten zeitlich und örtlich flexibel arbeiten können. Damit soll auch eine noch bessere Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Pflege bzw. individueller Belange erreicht werden. Unterschiedliche Meinungen und Konflikte werden entsprechend der Dienstvereinbarung zur Konfliktbewältigung am Arbeitsplatz offen angesprochen und möglichst zwischen den Beteiligten gelöst. Die Erreichbarkeit und die Bearbeitung innerhalb der Organisationseinheit sind sicherzustellen; die Regelungen der DV Raum-Zeit gelten. Dafür muss der Zugriff auf Daten und Informationen gewährleistet werden. Abwesenheiten sind kenntlich zu machen. Informationen zur Einrichtung der Abwesenheitsnotiz / Rufumleitung / Stellvertretung in elektronischer Kommunikation und Vorgangsbearbeitung werden zur Verfügung gestellt. 3.2. EIGENVERANTWORTUNG UND ENTSCHEIDUNGSBEFUGNISSE Alle Beschäftigten erhalten größtmöglichen Freiraum, damit sie eigenverantwortlich ihre Aufgaben wahrnehmen können. Die Führungskräfte fördern Eigeninitiative und selbständiges Arbeiten der Beschäftigten und delegieren Aufgaben zur eigenverantwortlichen Bearbeitung. Die Beschäftigten übernehmen Verantwortung für die sach- und termingerechte Bearbeitung und die Abstimmung mit den zu beteiligenden Organisationseinheiten. Sie können in einzelnen Bereichen Projektverantwortung übernehmen, eigenständig Vorhaben gestalten und Maßnahmen zu deren Umsetzung entwickeln. Die Gestaltung des Arbeitstages obliegt den Beschäftigten. Zeiten beispielsweise für persönliche Belange und zur Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben oder zur Förderung des kollegialen Zusammenhalts (gemeint sind alle unter Verteilzeiten gefassten Aktivitäten, Beispiele finden sich im Organisationshandbuch) werden eigenständig und verantwortlich gesetzt. Haben Beschäftigte Bedenken im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Anordnung / Entscheidung, müssen sie diese Bedenken unverzüglich bei der Führungskraft geltend machen. Die Eigenverantwortung der Beschäftigten findet ihre Grenzen in den übertragenen Aufgaben und Entscheidungsbefugnissen. Die Beschäftigten übernehmen Verantwortung durch Zeichnungsrechte in Form der Schluss- oder Mitzeichnung, soweit sie dazu befugt sind und diese nicht übergeordneten Leitungsebenen vorbehalten sind (siehe 4.5.1.). 7
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