GeschftsordnungBMUGO-BMU
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Geschäftsordnung des BMUV“
5. KABINETTS- UND PARLAMENTSANGELEGENHEITEN Hier finden sich unter anderem Antworten auf die Fragen: Wann und wie sind das Kabinettreferat oder Bundesratsreferat zu beteiligen? Wer erstellt Kabinettvorlagen und was ist dabei zu beachten? Welche Anlagen gibt es? Welche Fristen müssen gegenüber Kabinettreferat und Bundeskanzleramt eingehalten werden? Wie gehe ich bei Großen und Kleinen Anfragen, Mündlichen und Schriftlichen Fragen, Anträgen aus der Mitte des Bundestages oder Zuleitung / Ausführung der Beschlüsse des Bundestages vor? Was ist bei Petitionsangelegenheiten zu beachten? Was ist bei Sitzungen (Teilnahme / Vorbereitung) zu beachten? 5.1 BETEILIGUNG DES REFERATES KABINETT UND PARLAMENT SOWIE DES BUNDESRATSREFERATS Das Referat Kabinett und Parlament (Kabinettreferat) ist bei allen Angelegenheiten, die das Kabinett, Kabinettausschüsse sowie vorbereitende Besprechungen der Staatssekretär*innen den Deutschen Bundestag und seine Ausschüsse, Abgeordnete und Fraktionen sowie den Bundesrat und seine Ausschüsse betreffen frühzeitig im Wege der Mitzeichnung zu beteiligen. Bei Vorlagen, die die Beteiligung des Bundesrates bei Minister*inverordnungen nach § 64 GGO oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 70 GGO betreffen, ist das Kabinettreferat auch dann zu beteiligen, wenn keine Kabinettbefassung vorgesehen ist. Vor einer Stellungnahme des Ministeriums zu kabinettrelevanten Vorlagen anderer Ressorts ist das Kabinettreferat zu informieren; bei politisch bedeutsamen Vorgängen ist eine Leitungsvorlage zu erstellen und das Kabinettreferat zu beteiligen. Es stellt die Zuleitung an die Vertretungen der Länder beim Bund (§ 47 Abs. 1 GGO - Länderbeteiligung) und Unterrichtung des Bundesrates (§ 48 Absatz 2 GGO) sicher. Das Bundesratsreferat ist bei allen Angelegenheiten, die den Bundesrat und seine Ausschüsse betreffen frühzeitig im Wege der Mitzeichnung zu beteiligen. Kabinett- und erforderlichenfalls auch das Bundesratsreferat sind frühzeitig über folgende Vorhaben zu informieren: Rechtsetzungsvorhaben anderer Ressorts bei Beteiligung des Ministeriums im Rahmen der Ressortabstimmung Entwürfe von Kabinettvorlagen und sonstige Vorlagen, Berichte etc. anderer Ressorts, die im Kabinett behandelt werden sollen und dem Ministerium im Rahmen der Ressortabstimmung zugeleitet wurden (das Kabinettreferat ist in diesen Fällen auch über das vorgesehene Datum einer Kabinettbefassung zu informieren) alle Ministeriumsvorhaben von politischer oder besonderer fachlicher Bedeutung Referentenentwürfe von Rechtsetzungsvorhaben des Ministeriums vor Einleitung der Ressortabstimmung und bei Einleitung der Länder- bzw. Verbändebeteiligung Schreiben an die Präsident*innen sowie die Vorsitzenden der Ausschüsse des Deutschen Bundestages und des Bundesrates (unabhängig von der hier erforderlichen Mitzeichnung des Kabinettreferates) sowie an die Sekretariate der Ausschüsse Schriftverkehr mit Abgeordneten des Deutschen Bundestages und deren Mitarbeiter*innen (nur Kabinettreferat) Schriftverkehr mit Ländervertreter*innen (nur Bundesratsreferat) 20
5.2 KABINETTANGELEGENHEITEN 5.2.1. VORBEREITUNG VON KABINETTSITZUNGEN Nach Bekanntwerden der Tagesordnung einer Kabinettsitzung unterrichtet das Kabinettreferat die Leitung des Hauses und die betroffenen Organisationseinheiten. Die federführende Organisationseinheit erstellt die vom Kabinettreferat angeforderten Sitzungsunterlagen und leitet sie diesem innerhalb der vom Kabinettreferat festgesetzten Frist auf dem Dienstweg zu. 5.2.2. Kabinettvorlagen Kabinettvorhaben des Ministeriums müssen dem Kabinettreferat so frühzeitig wie möglich, spätestens jedoch mit Einleitung der Ressortabstimmung und mindestens fünf Wochen vor dem geplanten Kabinetttermin gemeldet werden. Grundsätzlich ist für jedes Kabinettvorhaben ein Eintrag im Intraplan NG anzulegen, dessen Aktualität fortlaufend von der federführenden Organisationseinheit nachzuhalten ist (siehe 6.6.3.). Der Intraplan NG ist Grundlage zur Anmeldung von Kabinettvorhaben gegenüber dem Bundeskanzleramt (siehe 6.6.4.). Bei der Erstellung von Kabinettvorlagen sowie beim Verfahren der Vorlage sind neben den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung die Regelungen der §§ 22 und 23 GGO sowie der §§ 15 bis 27 GOBReg zu beachten. Eine Kabinettbefassung setzt zwingend ein Einvernehmen im Ressortkreis voraus. Bei der Vorlage von Gesetzen, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften sind ferner die Regelungen der §§ 42 Abs. 5, 51, 62 und 70 GGO, einschließlich der Sprachberatung im Rechtsetzungsverfahren, sowie bei Vorlagen zu völkerrechtlichen Verträgen und Vorhaben im Rahmen der EU die Regelungen des Kapitels 6 Abschnitt 8 der GGO zu beachten. Ein Kabinettbeschluss zu Vorhaben, die bei der EU-Kommission notifiziert werden müssen, ist grundsätzlich erst nach Ablauf der vorgegebenen Frist möglich (§ 42 Abs. 7 GGO). Ausnahmen sind frühzeitig mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unter Einbeziehung des Kabinettreferats abzustimmen. Kabinettvorlagen werden von der in der Sache federführenden Organisationseinheit unter Beteiligung aller betroffenen Organisationseinheiten und Beauftragten gefertigt und der Hausleitung auf dem Dienstweg über das Kabinettreferat zugeleitet. Weiterführende Informationen zu Form und Inhalt von Kabinettvorlagen sowie Muster sind unter P I 4 / WIKI zu finden. Dem Kabinettvorgang sind als Anlagen beizufügen: Minister*innenvorlage ggf. mit Sprechzettel Anschreiben an das Bundeskanzleramt Beschlussvorschlag Sprechzettel für die*den Regierungssprecher*in (ausgenommen Personalvorlagen) Beschlussgegenstand (z.B. Gesetz-/ Verordnungsentwurf mit Vorblatt und Begründung sowie ggfs. Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats und Stellungnahme der Bundesregierung dazu, völkerrechtlicher Vertrag, Große Anfrage, Bericht etc.) Ggf. sonstige Bezugsvorgänge (z.B. Bundestags-/Bundesratsdrucksache bei Gegenäußerungen / Maßgaben) Bei Vertragsgesetzen nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG ist der Kabinettvorlage der Drucksatz des Bundesgesetzblattes beizufügen. Für die digitale Verteilung der Kabinettvorlage im Ressortkreis ist das Kabinettreferat zuständig. Ausgenommen sind Personalvorlagen Vor Erstellung einer Kabinettvorlage muss ihr gesamter Inhalt (einschließlich der Begleitdokumente) im Entwurf mit den betroffenen Bundesressorts abgestimmt sein. 21
5.2.3 Anlagen zur Kabinettvorlage Aus dem Anschreiben an die*den Chef*in des Bundeskanzleramts (Anschreiben Chef*in BK) sollen alle relevanten Informationen zu Inhalt und Verfahren des zu beschließenden Vorhabens hervorgehen. Im Anschreiben Chef*in BK ist die erfolgte Sprachprüfung im Rahmen der Beteiligung der Sprachberatung des BMJV positiv zu vermerken. Dafür muss das Anschreiben bestimmten Anforderungen genügen, die sich aus den jeweils aktuellen Mustern des Kabinettreferats im Intranet ergeben. Es soll in der Länge drei Seiten nicht überschreiten und dem Kabinettreferat vor der Ressortabstimmung zur Vorprüfung zugeleitet werden. Der Kabinettvorlage ist ein formaler Beschlussvorschlag entsprechend dem Muster im Intranet beizulegen. Soweit ein Gesetzentwurf für eilbedürftig im Sinne von Art. 76 Abs. 2 Satz 4 GG erklärt wird, ist im Beschlussvorschlag darauf hinzuweisen. Der Kabinettvorlage ist ein Sprechzettel für die*den Regierungssprecher*in beizufügen. Er soll knapp und pressewirksam sein. Inhalt und Zweck der Vorlage sowie die Grundzüge der Lösung sind darzustellen. Besonders hervorzuheben sind Verbesserungen, Fortschritte und sonstige bedeutsame Änderungen, die durch die jeweilige Maßnahme bewirkt werden. Der Sprechzettel soll maximal eine Seite umfassen. Der Sprechzettel ist mit der Unterabteilung P II abzustimmen. Sofern eine Kabinettvorlage des Ministeriums als ordentlicher Tagesordnungspunkt mit Aussprache (O-TOP) behandelt wird ist ein separater Sprechzettel anzufertigen. Bei Tagesordnungspunkten ohne Aussprache (TOP-1-Liste) entfällt dies. Weitere Einzelheiten ergeben sich jeweils aus den Anforderungen des Kabinettreferates. Die Unterabteilung P II ist zu beteiligen. 5.2.4. GESETZESFOLGEN, ERFÜLLUNGSAUFWAND UND AUSWIRKUNG AUF PREISE Bei Neuregelungen und Regelungsänderungen sind der damit verbundene gesamte messbare Erfüllungsaufwand (siehe 6.1.1. und 6.1.2.) sowie weitere Kosten grundsätzlich in der Kabinettvorlage auszuweisen. Darüber hinaus sind sonstige Kosten für die Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme, Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau (§ 44 Abs. 5 GGO) und neben den negativen Folgen auch Nutzen und Vorteile der Regelungen darzustellen. Die Aussagen zum Erfüllungsaufwand und zur Preiswirkung sind zuvor auf Ressortebene - nicht erst mit Vorlage der Kabinettvorlage - abzustimmen. Zudem sind die Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung (§ 44 Abs.1 GGO) im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung darzustellen. 5.2.5 BEHANDLUNG IM KABINETT Kabinettsachen können als ordentlicher Tagesordnungspunkt mit Aussprache (O-TOP) oder ohne Aussprache im Rahmen der TOP-1-Liste behandelt werden. Der Regelfall ist die Befassung als TOP 1-Listenpunkt. Bei Vorhaben von hervorgehobener politischer Bedeutung, ist in Abstimmung mit dem Kabinettreferat eine Behandlung als O-TOP anzustreben. In besonderen Ausnahmefällen ist auch eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren möglich, um eine zeitgerechte Behandlung der Angelegenheit im Kabinett sicherzustellen. Ein Umlaufverfahren setzt die vorherige Einwilligung des Bundeskanzleramts voraus. Personalien werden gesammelt als eigener Tagesordnungspunkt beschlossen. 5.2.6. FRISTEN Kabinettvorlagen sind in der Regel am Dienstag der Vorwoche zum Kabinetttermin der*dem Chef*in des Bundeskanzleramts und den Bundesministerien zuzuleiten (siehe auch § 21 Abs. 3 GOBReg). Berichte oder Programme müssen hingegen bereits zu Beginn des Monats der Kabinettbefassung eingegangen sein. 22
Der von der Abteilungsleitung gebilligte und ressortabgestimmte Kabinettvorgang ist spätestens am Mittwoch (12 Uhr) der zweiten Vorwoche dem Kabinettreferat zuzuleiten, um die Billigung und Zeichnung der Hausleitung einzuholen. Angeforderte Berichte oder Programme sind bis zum 15. Tag des Vormonats zur Kabinettbefassung dem Kabinettreferat zuzuleiten. Kann die Frist bei der Vorlage auf dem Dienstweg nicht eingehalten werden, sind die Unterlagen dem Kabinettreferat vorab zuzuleiten. Ist es ausnahmsweise erforderlich, für eine Kabinettsitzung in der Besprechung der beamteten Staatssekretär*innen Vorhaben oder sonstige Beratungsgegenstände kurzfristig nachzumelden, sind diese dem Kabinettreferat frühzeitig mitzuteilen (einschließlich einer stichhaltigen Begründung). 5.2.7. WIDERSPRUCH / ÄNDERUNGSW ÜNSCHE ANDERER RESSORTS Erhebt ein Ressort Widerspruch gegen eine Kabinettvorlage des Ministeriums, so hat die federführende Organisationseinheit unverzüglich mit dem widersprechenden Ressort Verhandlungen zur Rücknahme des Widerspruchs aufzunehmen. Das Kabinettreferat ist laufend über den Sachstand zu unterrichten. Falls ein Ressort noch vor der Kabinettsitzung Änderungswünsche zu einer Kabinettvorlage des Ministeriums geltend macht, ist in Abstimmung mit dem Kabinettreferat zu prüfen, ob eine Anpassung im Wege einer Austauschseite erforderlich ist. Das Vorgehen bei nachträglichen Korrekturen von offenbaren Unrichtigkeiten von Rechtsetzungstexten z.B. bei Schreibfehlern und Berichtigungen, richtet sich nach § 61 GGO. Berichtigungen stellen eine Ausnahme dar und unterliegen einer engen Auslegung. Die Handreichung ist im Intranet abrufbar. Bei Berichtigungsbedarf ist frühzeitig Kontakt mit dem Kabinett- und Bundesratsreferat aufzunehmen. 5.2.8. KABINETTVORLAGEN ANDERER RESSORTS Das Kabinettreferat leitet Kabinettvorlagen anderer Ressorts der federführenden Organisationseinheit zur Stellungnahme zu. Dieses teilt, ggf. nach Beteiligung weiterer Organisationseinheiten und Beauftragten, dem Kabinettreferat mit, ob der Geschäftsbereich des Ministeriums von der Kabinettvorlage betroffen ist. Soweit dies der Fall ist, übersendet es dem Kabinettreferat innerhalb der von diesem festgesetzten Frist auf dem Dienstweg ein Votum sowie, je nach Anforderung durch das Kabinettreferat, eine Sachdarstellung, einen Sprechzettel und sonstige Bezugsvorgänge. 5.2.9. ERGEBNIS DER KABINETTSITZUNGEN, KABINETTAUSSCHÜSSE Nach einer Kabinettsitzung informiert das Kabinettreferat die übrigen Mitglieder der Hausleitung und die federführende Organisationseinheit über das Ergebnis. Vorlagen für Kabinettausschüsse sind grundsätzlich wie Kabinettvorlagen zu behandeln. Sie sind als "Kabinettausschusssache" zu bezeichnen. 5.3. ANGELEGENHEITEN DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES UND BUNDESRATES 5.3.1. ZUSAMMENARBEIT MIT DEM DEUTSCHEN BUNDESTAG UND DEM BUNDESRAT Bei der Zusammenarbeit mit dem Deutschen Bundestag (insbesondere bei Großen und Kleinen Anfragen, Mündlichen und Schriftlichen Fragen, Anträgen aus der Mitte des Bundestages sowie bei Zuleitung und Ausführung der Beschlüsse des Bundestages) sind §§ 28 bis 31 GGO, bei Zusammenarbeit mit dem Bundesrat § 33 GGO sowie bei Zusammenarbeit mit dem Vermittlungsausschuss § 34 GGO zu beachten. 23
5.3.2 PARLAMENTARISCHE ANFRAGEN Allgemein Das Kabinettreferat leitet die Schreiben des Bundeskanzleramts zu parlamentarischen Anfragen (Große und Kleine Anfragen, Mündliche und Schriftliche Fragen) der federführenden Organisationseinheit zu. Diese stellt die Beteiligung der anderen betroffenen Ressorts sowie Organisationseinheiten und Beauftragten des Ministeriums sicher. Darüber hinaus unterrichtet das Kabinettreferat die Hausleitung. Sollte die Organisationseinheit, dem das Kabinettreferat die Anfrage zugeleitet hat, nicht federführend sein, ist der Vorgang von diesem an die zuständige Organisationseinheit weiterzuleiten und das Kabinettreferat darüber zu informieren. Den Antwortentwurf leitet die federführende Organisationseinheit grundsätzlich elektronisch auf dem Dienstweg (UAL/AL) über das Kabinettreferat und die Abteilungsleitung P der*dem Parlamentarischen Staatssekretär*in zu. Bei Fragen von besonderer politischer Bedeutung unterrichtet die Abteilungsleitung P die Hausleitung. In der Regel zeichnet die*der Parlamentarische Staatssekretär*in die Antwort. Große Anfragen sind als Kabinettsachen zu behandeln (siehe 5.2.). Antwortentwürfe zu politisch bedeutsamen Fragen, deren Federführung beim Ministerium liegt und die mit anderen Ressorts abzustimmen sind, sind vor der Abstimmung mit den betroffenen Ressorts auf dem Dienstweg (UAL/AL) über das Kabinettreferat der Abteilungsleitung P zur Mitzeichnung vorzulegen. Antwortbeiträge für andere Ressorts Die Antwortbeiträge sind vor der Zuleitung an das federführende Ressort auf dem Dienstweg der zuständigen Abteilungsleitung zur Billigung vorzulegen. Das Kabinettreferat ist zu informieren. Bei Antwortbeiträgen von besonderer politischer Bedeutung unterrichtet das Kabinettreferat die Hausleitung. Soll gegenüber dem federführenden Ressort ein Leitungsvorbehalt geltend gemacht werden, legt diesen in der Regel das Kabinettreferat ein. Sollte ausnahmsweise aus dringenden Gründen die zuständige Organisationseinheit einen Leitungsvorbehalt einlegen, ist das Kabinettreferat unverzüglich zu informieren. Beantwortung Großer Anfragen Vor der Behandlung im Parlament sind die Antworten auf Große Anfragen dem Kabinett zur Beschlussfassung vorzulegen. Hierzu ist eine Kabinettvorlage zu fertigen (siehe 5.2.). Nach der Behandlung im Kabinett wird die Zustellung an die*den Präsident*in des Deutschen Bundestages vom Kabinettreferat unmittelbar veranlasst. Für die Beantwortung Großer Anfragen sind die vom Kabinettreferat bereitgestellten Muster zu verwenden. Beantwortung Kleiner Anfragen Für die Beantwortung Kleiner Anfragen sind die vom Kabinettreferat bereitgestellten Muster zu verwenden. Kleine Anfragen sind in der Regel binnen 14 Tagen nach Eingang beim Bundeskanzleramt schriftlich gegenüber dem Bundestag zu beantworten. Kann die Frist nicht eingehalten werden, ist das Kabinettreferat unverzüglich über die Hinderungsgründe zu unterrichten und eine Fristverlängerung mit Begründung über den Dienstweg zu beantragen. Das Kabinettreferat leitet die Antwort elektronisch dem Bundeskanzleramt sowie den anderen beteiligten Ressorts zu. Zudem erhalten die*der Staatssekretär*in, die Unterabteilungsleitung P I, das Ministerbüro sowie das Pressereferat die Antwort zur Kenntnis. 24
Beantwortung Schriftlicher Fragen Für die Beantwortung Schriftlicher Fragen sind die vom Kabinettreferat bereitgestellten Muster zu verwenden. Die Antwort hat binnen einer Woche nach Eingang beim Bundeskanzleramt zu erfolgen. Fristverlängerungen sind nur im Ausnahmefall möglich und über das Kabinettreferat einzuholen. Zur Vermeidung unterschiedlicher Antworten ist durch die zuständige Organisationseinheit auf dem Entwurf des Antwortschreibens zu vermerken, ob in der gleichen Sache bereits eine Antwort an andere Abgeordnete, Spitzenpolitiker*innen oder Verbände erfolgt ist, vorbereitet wird oder sich im Geschäftsgang befindet. Hierbei ist die*der jeweilige Adressat*in sowie die*der Absender*in im Hause (z. B. Minister*in) anzugeben. Befinden sich in derselben Sache mehrere Schreiben im Geschäftsgang, ist darauf zu achten, dass die Antwortschreiben gleichzeitig versandt werden. Das Kabinettreferat leitet die Antwort elektronisch dem Deutschen Bundestag, dem Bundeskanzleramt und anderen beteiligten Ressorts zu. Zudem erhalten die*der Staatssekretär*in, die Unterabteilungsleitung P I, das Ministerbüro sowie das Pressereferat die Antwort zur Kenntnis. Beantwortung Mündlicher Fragen Mündliche Fragen von Abgeordneten des Deutschen Bundestages sind in der Fragestunde der jeweils folgenden Sitzungswoche des Deutschen Bundestages von der Bundesregierung mündlich zu beantworten. Liegt ein entsprechender Antrag der*des Abgeordneten vor, wird die Frage schriftlich beantwortet. Für die Beantwortung Mündlicher Fragen ist das vom Kabinettreferat bereitgestellte Muster als Sprechzettel zu verwenden. Ansprechpartner*in für Rückfragen Bei der Beantwortung Mündlicher Fragen stellt die federführende Organisationseinheit sicher, dass bis zur Autorisierung der Antwortrede im Parlament ein*e Ansprechpartner*in für Rückfragen zur Verfügung steht. Protokollierung der Beantwortung Mündlicher Fragen Das Kabinettreferat übersendet der federführenden Organisationseinheit einen Protokollauszug mit der der*dem Fragesteller*in erteilten Antwort. Die federführende Organisationseinheit überprüft die Antwort insbesondere auf gemachte Zusagen. Bei Bedarf ist eine nachzureichende Beantwortung offengebliebener Fragen bzw. Stellungnahme hierzu dem Kabinettreferat auf dem Dienstweg zuzuleiten. Mündliche/telefonische Auskünfte an Abgeordnete Mündliche/telefonische Auskünfte an Abgeordnete des Deutschen Bundestages erteilt die zuständige Referatsleitung, bei größerer Tragweite die Unterabteilungsleitung oder die Abteilungsleitung. Das Kabinettreferat ist über eingehende Fragen per E-Mail zu informieren. Behandlung von Petitionen Petitionen (§§ 108 bis 112 GO-BT), zu denen die Stellungnahme des Ministeriums erbeten wird, werden zentral vom Kabinettreferat erfasst und an die zuständige Organisationseinheit zur Bearbeitung weitergeleitet. Sollte die gewählte Organisationeinheit nicht zuständig sein, ist der Vorgang an die zuständige Organisationseinheit weiterzuleiten und das Kabinettreferat darüber in Kenntnis zu setzen. Kann innerhalb der gesetzten Frist eine Stellungnahme zu der Petition nicht abgegeben werden, ist dem Petitionsausschuss ein Zwischenbescheid mit Begründung zuzuleiten. Die Stellungnahme ist in einer für die*den Petent*in 25
verständlichen Form abzufassen und dem Petitionsausschuss in zweifacher Ausfertigung zu übersenden. Das Original der Petition ist beizufügen. Vertrauliche, d. h. nur für den Ausschuss bestimmte Bemerkungen, sind diesem im Anschreiben gesondert mitzuteilen. Zur Zeichnung von Stellungnahmen an den Petitionsausschuss siehe 4.6. Dem Kabinettreferat ist von allen Zwischenbescheiden und abschließenden Stellungnahmen eine Kopie zuzuleiten. Von Eingaben, die dem Ministerium vom Petitionsausschuss zur unmittelbaren Beantwortung an die*den Fragestellende*n zugeleitet wurden, erhalten der Petitionsausschuss und das Kabinettreferat je eine Kopie des Antwortschreibens. Bei der Zeichnung der Antwortschreiben ist wie bei der Abgabe von Stellungnahmen zu Petitionen zu verfahren (siehe 4.6.). Behandlung von Entschließungen des Bundesrates Das Bundesratsreferat erfasst Entschließungen des Bundesrates in Federführung des BR- Umweltausschusses zentral und leitet diese an die zuständige Organisationseinheit zur Bearbeitung weiter. Sollte die Organisationeinheit innerhalb des Ministeriums nicht zuständig sein, ist der Vorgang an die zuständige Organisationseinheit weiterzuleiten und das Bundesratsreferat darüber in Kenntnis zu setzen. Vor Stellungnahme der Bundesregierung ist das Bundesratsreferat über den Stand der Prüfungen innerhalb der Bundesregierung zu unterrichten, inwieweit dem Anliegen der jeweiligen Entschließung inhaltlich Rechnung getragen wird. Sofern Antwortbeiträge aus anderen Fachreferaten notwendig sind, koordiniert die federführend zuständige Organisationseinheit die Bearbeitung und Beantwortung. Zur Zeichnung von Stellungnahmen an die*den Bundesratspräsident*in siehe 4.6. 5.3.3. VORBEREITUNG VON UND TEILNAHME AN SITZUNGEN DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES UND DES BUNDESRATES SOWIE IHRER AUSSCHÜSSE Vorbereitung von Sitzungen Die jeweils federführende Organisationseinheit bereitet die Teilnahme der Hausleitung an Sitzungen von Plenum und Ausschüssen des Deutschen Bundestages sowie von Sitzungen des Bundesrates rechtzeitig, umfassend und in Abstimmung mit allen betroffenen Organisationseinheiten und Beauftragten des Hauses vor. Sie erstellt die angeforderten Sitzungsunterlagen und leitet diese dem Kabinett- oder Bundesratsreferat mit Vordruck (1, 2) fristgerecht auf dem Dienstweg per E-Mail zu. Für die den Aufgabenbereich des Ministeriums berührenden Tagesordnungspunkte, die in Plenarsitzungen des Deutschen Bundestages und des Bundesrates behandelt werden, sind grundsätzlich eine Sachdarstellung, ggf. ein Sprechzettel (siehe 5.2.3.) und auf gesonderte Anforderung durch das Kabinettreferat ein Redeentwurf für die Hausleitung zu fertigen. Zur Vorbereitung der Plenarsitzungen des Bundesrates fordert das Bundesratsreferat Informationsvermerke und ggf. Redeentwürfe an für die Hausleitung. Ergänzende Hinweise zu Plenarsitzungen des Bundesrates sowie zum Zugriff auf Bundesratsdrucksachen finden sich auf der Intranetseite des Bundesratsreferats [LINK]. Für die Sitzungen des Umweltausschusses des Bundesrats fordert das Bundesratsreferat Informationsvermerke sowie eine kurze Bewertung der eingehenden Anträge an. Bei Anträgen, die für das Ministerium problematisch sind, ist das Bundesratsreferat sofort zu informieren. Die federführende Organisationseinheit informiert bei Vorhaben von besonderer Bedeutung unmittelbar nach der Beratung einer Vorlage in den Ausschüssen das Bundesratsreferat in einem kurzen Vermerk über die wesentlichen Ergebnisse dieser Beratungen. Auf Nachfrage ist der Vermerk der*dem Chef*in des Bundeskanzleramts über das Bundesratsreferat zuzuleiten. Sitzungen der Ausschüsse für die Angelegenheiten der EU Für die Vorbereitung von Sitzungen des Ausschusses des Bundestages für Angelegenheiten der EU gilt das oben genannte Verfahren entsprechend. Die Vorbereitung von Sitzungen des Ausschusses des Bundesrates 26
für Angelegenheiten der EU ist von den Fachreferaten mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Referat E A 2, abzustimmen. Dem für EU-Koordinierung zuständigen Referat ist von den Fachreferaten eine Kopie der von den Ausschüssen angeforderten Unterlagen zuzuleiten. Bei Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung ist darüber hinaus das für EU-Grundsatzfragen zuständige Referat zu informieren. Teilnahme an Sitzungen / Begleitung der Hausleitung Zur Teilnahme an den Sitzungen des Deutschen Bundestages und seiner Ausschüsse ist § 27 GGO, zur Teilnahme an Sitzungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse sind § 33 Abs. 1 GGO i.V.m. § 27 Abs. 2 und 3 GGO zu beachten. Ist zu einem Ministeriums-relevanten Thema ein Redebeitrag bzw. die Anwesenheit eines Mitglieds der Hausleitung im Plenum des Bundestags oder in dessen Ausschüssen vorgesehen, hat die jeweils zuständige Fachabteilung die Teilnahme von fachkundigen Beschäftigten (in der Regel Referatsleitung) der Abteilung an der entsprechenden Sitzung sowie die Mitwirkung an der späteren Autorisierung sicherzustellen. Bei Angelegenheiten von größerer Bedeutung ist die Begleitung der Hausleitung durch die zuständige Unterabteilungsleitung oder Abteilungsleitung sowie ggf. weitere Beschäftigte vorzusehen. Dies gilt entsprechend, soweit die fachliche Zuständigkeit der Abteilung P betroffen ist. Eine Teilnahme der zuständigen Fachabteilung an der Sitzung des Bundesrats-Plenums ist nur in Einzelfällen notwendig. Die fachlich zuständige Organisationseinheit muss jedoch während der Plenarsitzung für Rückfragen der Hausleitung erreichbar sein und die Sitzung per Livestream verfolgen. Das Kabinett- oder das Bundesratsreferat unterrichtet die Organisationseinheiten, wenn die Hausleitung eine Begleitung oder Teilnahme von Beschäftigten an den Sitzungen des Plenums von Bundestag oder Bundesrat für geboten hält. Die Teilnahme beschränkt sich grundsätzlich nur auf den Beratungsgegenstand, für den die jeweiligen Beschäftigten zuständig sind. Eine Teilnahme der zuständigen Beschäftigten an Ausschusssitzungen des Bundestags ist grundsätzlich erforderlich, wenn Themen / Vorhaben behandelt werden, für die das Ministerium federführend ist. Im Umweltausschuss ist eine angemessene fachliche Vertretung aus dem Ministerium zu jedem Tagesordnungspunkt mit Aussprache in der Regel durch die jeweils zuständigen Abteilungsleiter*in oder Unterabteilungsleiter*in sicherzustellen. Dies gilt auch für Tagesordnungspunkte, für die ein anderes Ressort federführend ist. Die Benennung der fachlichen Vertretungen gegenüber dem jeweiligen Ausschuss erfolgt durch das Kabinettreferat. Soweit die Teilnahme von Beschäftigten erforderlich ist, setzt sich die zuständige Referatsleitung rechtzeitig mit dem Kabinettreferat in Verbindung. Eine Teilnahme der federführenden Organisationseinheit an der Umwelt-Ausschusssitzung des Bundesrates ist grundsätzlich immer erforderlich. Da die Hausleitung an den Ausschusssitzungen des Bundesrates nicht teilnimmt, vertritt die zuständige Organisationseinheit im Umweltausschuss zu jedem Tagesordnungspunkt mit Aussprache das Ministerium. Bei Vorhaben in Federführung des Ministeriums gilt dies auch für die mitberatenden Ausschüsse. Für Tagesordnungspunkte, für die ein anderes Ressort federführend ist, vertritt im Umweltausschuss im Regelfall ebenfalls die im Ministerium für das Vorhaben zuständige Organisationseinheit die Bundesregierung (in Absprache mit dem Bundesratsreferat). Das Bundesratsreferat nimmt koordinierend an den Sitzungen des Umweltausschusses des Bundesrates teil. An Ausschusssitzungen, deren Beratungsgegenstand VS-VERTRAULICH oder GEHEIM ist, dürfen nur solche Beschäftigte teilnehmen, die zur Bearbeitung solcher Verschlusssachen ermächtigt sind. Sitzungen des Haushaltsausschusses und des Rechnungsprüfungsausschusses des Bundestages Die*Der Beauftragte für den Haushalt entscheidet über die Teilnahme von Beschäftigten des Haushaltsreferates sowie ggf. weiterer Beschäftigter des Hauses an Sitzungen des Haushaltsausschusses sowie des Rechnungsprüfungsausschusses. Sie*Er unterrichtet hierüber frühzeitig auch das Kabinettreferat. 27
Die Sitzungsunterlagen werden dem Kabinettreferat rechtzeitig zur Verfügung gestellt. Dieses gilt insbesondere für den Fall einer Teilnahme der Hausleitung an Sitzungen des Haushaltsausschusses. Die*Der Beauftragte für den Haushalt stimmt sich bei Terminfestlegungen für die Hausleitung auch mit dem Kabinettreferat ab. Stellungnahmen von Ministeriums-Beschäftigten Wird die Vertretung des Ministeriums in einer Sitzung um Stellungnahme zu Fragen gebeten, zu denen es noch keine abschließende Auffassung des Ministeriums oder der Bundesregierung gibt, hat sie darauf hinzuweisen und um Gelegenheit zur Klärung der Frage zu bitten. Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen des Deutschen Bundestages und deren Gremien An Sitzungen der Fraktionen des Deutschen Bundestages sowie deren Gremien (z.B. Arbeitsgruppen) nehmen, soweit erforderlich, die zuständige Abteilungsleitung oder Organisationseinheit auf Anforderung des Kabinettreferates teil. 28
6. RECHTSSETZUNGSVERFAHREN, PRESSE- UND ÖFFENTLICHKEITSARBEIT, VORHABENPLANUNG, FORSCHUNG Hier finden sich unter anderem Antworten auf die Fragen: Ich erarbeite Rechtsvorschriften - was muss ich beachten und gibt es Arbeitshilfen? Was ist bei EU-Rechtsangelegenheiten und in der Zusammenarbeit mit der EU zu beachten? Wen beteilige ich bei Vertragsverletzungsverfahren? Wen beteilige ich bei völkerrechtlichen Übereinkünften? Darf ich Informationen an Presse, Rundfunk oder Fernsehen weitergeben? Was ist bei öffentlichkeitswirksamen Aktivitäten zu beachten? Wozu dient die Vorhabenplanung? Was ist Intraplan NG? Wer ist Ansprechperson für Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten (FuE)? 6.1. RECHTSSETZUNGSVERFAHREN 6.1.1. ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN UND BESTIMMUNGEN Bei der Erstellung sowie der Überarbeitung von Rechtsvorschriften sind verschiedene Anforderungen und Bestimmungen einzuhalten. Insbesondere sind die folgenden Regelungen der GGO zur Vorbereitung und Aufbau von Gesetzesvorlagen der Bundesregierung zu beachten: §§ 40 bis 44 GGO sowie Anlagen 5, 6 und 7 zur GGO die Hinweise des BMWi vom 27. Januar 2005 zum „Zeitpunkt der Übermittlung von Entwürfen technischer Vorschriften und Vorschriften für Dienste der Informationsgesellschaft des Bundes gem. RL 98/34/EG“, geändert durch RL 98/48/EG bei der Anwendung des § 42 Abs. 7 GGO Beteiligung und Unterrichtung anderer Ressorts, des Nationalen Normenkontrollrats sowie sonstiger Stellen bei den Gesetzesvorlagen nach §§ 45 bis 50 GGO sowie Anlage 6 zur GGO Behandlung von Gesetzesentwürfen der Bundesregierung, des Deutschen Bundestages sowie des Bundesrates nach §§ 51 bis 57 GGO Ausfertigung und Verkündung der Gesetze nach §§ 58 bis 61 GGO Vorbereitung, Ausfertigung und Verkündung von Rechtsverordnungen nach §§ 62 bis 68 GGO Daneben sind die Bestimmungen des Gesetzes zur Einsetzung eines nationalen Normenkontrollrats zu berücksichtigen. Grundsätzlich sollen Regelungen nur dann erarbeitet werden, wenn sie erforderlich sind. Sie sollen zudem verständlich, in ihren Rechtsfolgen eindeutig, für die Adressat*innen möglichst wenig belastend und so formuliert sein, dass sie sich widerspruchsfrei in die gesamte Rechtsordnung einfügen. Zur besseren Berücksichtigung der Anforderungen an Rechtsetzungsverfahren und zur Unterstützung der Beschäftigten bei der Erarbeitung von Rechtsvorschriften sind verschiedene Handbücher, Arbeitshilfen und Leitfäden herausgegeben worden. Dazu gehören insbesondere: Handbuch des BMI zur Vorbereitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften Handbuch der Rechtsförmlichkeit des BMJV E-Government-Prüfleitfaden Arbeitshilfe zur Gesetzesfolgenabschätzung incl. Fragenkatalog zu demographischen Folgen und Risiken, 29