GeschftsordnungBMUGO-BMU

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Geschäftsordnung des BMUV

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5.3.2 PARLAMENTARISCHE ANFRAGEN Allgemein Das Kabinettreferat leitet die Schreiben des Bundeskanzleramts zu parlamentarischen Anfragen (Große und Kleine Anfragen, Mündliche und Schriftliche Fragen) der federführenden Organisationseinheit zu. Diese stellt die Beteiligung der anderen betroffenen Ressorts sowie Organisationseinheiten und Beauftragten des Ministeriums sicher. Darüber hinaus unterrichtet das Kabinettreferat die Hausleitung. Sollte die Organisationseinheit, dem das Kabinettreferat die Anfrage zugeleitet hat, nicht federführend sein, ist der Vorgang von diesem an die zuständige Organisationseinheit weiterzuleiten und das Kabinettreferat darüber zu informieren. Den Antwortentwurf leitet die federführende Organisationseinheit grundsätzlich elektronisch auf dem Dienstweg (UAL/AL) über das Kabinettreferat und die Abteilungsleitung P der*dem Parlamentarischen Staatssekretär*in zu. Bei Fragen von besonderer politischer Bedeutung unterrichtet die Abteilungsleitung P die Hausleitung. In der Regel zeichnet die*der Parlamentarische Staatssekretär*in die Antwort. Große Anfragen sind als Kabinettsachen zu behandeln (siehe 5.2.). Antwortentwürfe zu politisch bedeutsamen Fragen, deren Federführung beim Ministerium liegt und die mit anderen Ressorts abzustimmen sind, sind vor der Abstimmung mit den betroffenen Ressorts auf dem Dienstweg (UAL/AL) über das Kabinettreferat der Abteilungsleitung P zur Mitzeichnung vorzulegen. Antwortbeiträge für andere Ressorts Die Antwortbeiträge sind vor der Zuleitung an das federführende Ressort auf dem Dienstweg der zuständigen Abteilungsleitung zur Billigung vorzulegen. Das Kabinettreferat ist zu informieren. Bei Antwortbeiträgen von besonderer politischer Bedeutung unterrichtet das Kabinettreferat die Hausleitung. Soll gegenüber dem federführenden Ressort ein Leitungsvorbehalt geltend gemacht werden, legt diesen in der Regel das Kabinettreferat ein. Sollte ausnahmsweise aus dringenden Gründen die zuständige Organisationseinheit einen Leitungsvorbehalt einlegen, ist das Kabinettreferat unverzüglich zu informieren. Beantwortung Großer Anfragen Vor der Behandlung im Parlament sind die Antworten auf Große Anfragen dem Kabinett zur Beschlussfassung vorzulegen. Hierzu ist eine Kabinettvorlage zu fertigen (siehe 5.2.). Nach der Behandlung im Kabinett wird die Zustellung an die*den Präsident*in des Deutschen Bundestages vom Kabinettreferat unmittelbar veranlasst. Für die Beantwortung Großer Anfragen sind die vom Kabinettreferat bereitgestellten Muster zu verwenden. Beantwortung Kleiner Anfragen Für die Beantwortung Kleiner Anfragen sind die vom Kabinettreferat bereitgestellten Muster zu verwenden. Kleine Anfragen sind in der Regel binnen 14 Tagen nach Eingang beim Bundeskanzleramt schriftlich gegenüber dem Bundestag zu beantworten. Kann die Frist nicht eingehalten werden, ist das Kabinettreferat unverzüglich über die Hinderungsgründe zu unterrichten und eine Fristverlängerung mit Begründung über den Dienstweg zu beantragen. Das Kabinettreferat leitet die Antwort elektronisch dem Bundeskanzleramt sowie den anderen beteiligten Ressorts zu. Zudem erhalten die*der Staatssekretär*in, die Unterabteilungsleitung P I, das Ministerbüro sowie das Pressereferat die Antwort zur Kenntnis. 24
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Beantwortung Schriftlicher Fragen Für die Beantwortung Schriftlicher Fragen sind die vom Kabinettreferat bereitgestellten Muster zu verwenden. Die Antwort hat binnen einer Woche nach Eingang beim Bundeskanzleramt zu erfolgen. Fristverlängerungen sind nur im Ausnahmefall möglich und über das Kabinettreferat einzuholen. Zur Vermeidung unterschiedlicher Antworten ist durch die zuständige Organisationseinheit auf dem Entwurf des Antwortschreibens zu vermerken, ob in der gleichen Sache bereits eine Antwort an andere Abgeordnete, Spitzenpolitiker*innen oder Verbände erfolgt ist, vorbereitet wird oder sich im Geschäftsgang befindet. Hierbei ist die*der jeweilige Adressat*in sowie die*der Absender*in im Hause (z. B. Minister*in) anzugeben. Befinden sich in derselben Sache mehrere Schreiben im Geschäftsgang, ist darauf zu achten, dass die Antwortschreiben gleichzeitig versandt werden. Das Kabinettreferat leitet die Antwort elektronisch dem Deutschen Bundestag, dem Bundeskanzleramt und anderen beteiligten Ressorts zu. Zudem erhalten die*der Staatssekretär*in, die Unterabteilungsleitung P I, das Ministerbüro sowie das Pressereferat die Antwort zur Kenntnis. Beantwortung Mündlicher Fragen Mündliche Fragen von Abgeordneten des Deutschen Bundestages sind in der Fragestunde der jeweils folgenden Sitzungswoche des Deutschen Bundestages von der Bundesregierung mündlich zu beantworten. Liegt ein entsprechender Antrag der*des Abgeordneten vor, wird die Frage schriftlich beantwortet. Für die Beantwortung Mündlicher Fragen ist das vom Kabinettreferat bereitgestellte Muster als Sprechzettel zu verwenden. Ansprechpartner*in für Rückfragen Bei der Beantwortung Mündlicher Fragen stellt die federführende Organisationseinheit sicher, dass bis zur Autorisierung der Antwortrede im Parlament ein*e Ansprechpartner*in für Rückfragen zur Verfügung steht. Protokollierung der Beantwortung Mündlicher Fragen Das Kabinettreferat übersendet der federführenden Organisationseinheit einen Protokollauszug mit der der*dem Fragesteller*in erteilten Antwort. Die federführende Organisationseinheit überprüft die Antwort insbesondere auf gemachte Zusagen. Bei Bedarf ist eine nachzureichende Beantwortung offengebliebener Fragen bzw. Stellungnahme hierzu dem Kabinettreferat auf dem Dienstweg zuzuleiten. Mündliche/telefonische Auskünfte an Abgeordnete Mündliche/telefonische Auskünfte an Abgeordnete des Deutschen Bundestages erteilt die zuständige Referatsleitung, bei größerer Tragweite die Unterabteilungsleitung oder die Abteilungsleitung. Das Kabinettreferat ist über eingehende Fragen per E-Mail zu informieren. Behandlung von Petitionen Petitionen (§§ 108 bis 112 GO-BT), zu denen die Stellungnahme des Ministeriums erbeten wird, werden zentral vom Kabinettreferat erfasst und an die zuständige Organisationseinheit zur Bearbeitung weitergeleitet. Sollte die gewählte Organisationeinheit nicht zuständig sein, ist der Vorgang an die zuständige Organisationseinheit weiterzuleiten und das Kabinettreferat darüber in Kenntnis zu setzen. Kann innerhalb der gesetzten Frist eine Stellungnahme zu der Petition nicht abgegeben werden, ist dem Petitionsausschuss ein Zwischenbescheid mit Begründung zuzuleiten. Die Stellungnahme ist in einer für die*den Petent*in 25
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verständlichen Form abzufassen und dem Petitionsausschuss in zweifacher Ausfertigung zu übersenden. Das Original der Petition ist beizufügen. Vertrauliche, d. h. nur für den Ausschuss bestimmte Bemerkungen, sind diesem im Anschreiben gesondert mitzuteilen. Zur Zeichnung von Stellungnahmen an den Petitionsausschuss siehe 4.6. Dem Kabinettreferat ist von allen Zwischenbescheiden und abschließenden Stellungnahmen eine Kopie zuzuleiten. Von Eingaben, die dem Ministerium vom Petitionsausschuss zur unmittelbaren Beantwortung an die*den Fragestellende*n zugeleitet wurden, erhalten der Petitionsausschuss und das Kabinettreferat je eine Kopie des Antwortschreibens. Bei der Zeichnung der Antwortschreiben ist wie bei der Abgabe von Stellungnahmen zu Petitionen zu verfahren (siehe 4.6.). Behandlung von Entschließungen des Bundesrates Das Bundesratsreferat erfasst Entschließungen des Bundesrates in Federführung des BR- Umweltausschusses zentral und leitet diese an die zuständige Organisationseinheit zur Bearbeitung weiter. Sollte die Organisationeinheit innerhalb des Ministeriums nicht zuständig sein, ist der Vorgang an die zuständige Organisationseinheit weiterzuleiten und das Bundesratsreferat darüber in Kenntnis zu setzen. Vor Stellungnahme der Bundesregierung ist das Bundesratsreferat über den Stand der Prüfungen innerhalb der Bundesregierung zu unterrichten, inwieweit dem Anliegen der jeweiligen Entschließung inhaltlich Rechnung getragen wird. Sofern Antwortbeiträge aus anderen Fachreferaten notwendig sind, koordiniert die federführend zuständige Organisationseinheit die Bearbeitung und Beantwortung. Zur Zeichnung von Stellungnahmen an die*den Bundesratspräsident*in siehe 4.6. 5.3.3. VORBEREITUNG VON UND TEILNAHME AN SITZUNGEN DES                                       DEUTSCHEN BUNDESTAGES UND DES BUNDESRATES SOWIE IHRER AUSSCHÜSSE Vorbereitung von Sitzungen Die jeweils federführende Organisationseinheit bereitet die Teilnahme der Hausleitung an Sitzungen von Plenum und Ausschüssen des Deutschen Bundestages sowie von Sitzungen des Bundesrates rechtzeitig, umfassend und in Abstimmung mit allen betroffenen Organisationseinheiten und Beauftragten des Hauses vor. Sie erstellt die angeforderten Sitzungsunterlagen und leitet diese dem Kabinett- oder Bundesratsreferat mit Vordruck (1, 2) fristgerecht auf dem Dienstweg per E-Mail zu. Für die den Aufgabenbereich des Ministeriums berührenden Tagesordnungspunkte, die in Plenarsitzungen des Deutschen Bundestages und des Bundesrates behandelt werden, sind grundsätzlich eine Sachdarstellung, ggf. ein Sprechzettel (siehe 5.2.3.) und auf gesonderte Anforderung durch das Kabinettreferat ein Redeentwurf für die Hausleitung zu fertigen. Zur Vorbereitung der Plenarsitzungen des Bundesrates fordert das Bundesratsreferat Informationsvermerke und ggf. Redeentwürfe an für die Hausleitung. Ergänzende Hinweise zu Plenarsitzungen des Bundesrates sowie zum Zugriff auf Bundesratsdrucksachen finden sich auf der Intranetseite des Bundesratsreferats [LINK]. Für die Sitzungen des Umweltausschusses des Bundesrats fordert das Bundesratsreferat Informationsvermerke sowie eine kurze Bewertung der eingehenden Anträge an. Bei Anträgen, die für das Ministerium problematisch sind, ist das Bundesratsreferat sofort zu informieren. Die federführende Organisationseinheit informiert bei Vorhaben von besonderer Bedeutung unmittelbar nach der Beratung einer Vorlage in den Ausschüssen das Bundesratsreferat in einem kurzen Vermerk über die wesentlichen Ergebnisse dieser Beratungen. Auf Nachfrage ist der Vermerk der*dem Chef*in des Bundeskanzleramts über das Bundesratsreferat zuzuleiten. Sitzungen der Ausschüsse für die Angelegenheiten der EU Für die Vorbereitung von Sitzungen des Ausschusses des Bundestages für Angelegenheiten der EU gilt das oben genannte Verfahren entsprechend. Die Vorbereitung von Sitzungen des Ausschusses des Bundesrates 26
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für Angelegenheiten der EU ist von den Fachreferaten mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Referat E A 2, abzustimmen. Dem für EU-Koordinierung zuständigen Referat ist von den Fachreferaten eine Kopie der von den Ausschüssen angeforderten Unterlagen zuzuleiten. Bei Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung ist darüber hinaus das für EU-Grundsatzfragen zuständige Referat zu informieren. Teilnahme an Sitzungen / Begleitung der Hausleitung Zur Teilnahme an den Sitzungen des Deutschen Bundestages und seiner Ausschüsse ist § 27 GGO, zur Teilnahme an Sitzungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse sind § 33 Abs. 1 GGO i.V.m. § 27 Abs. 2 und 3 GGO zu beachten. Ist zu einem Ministeriums-relevanten Thema ein Redebeitrag bzw. die Anwesenheit eines Mitglieds der Hausleitung im Plenum des Bundestags oder in dessen Ausschüssen vorgesehen, hat die jeweils zuständige Fachabteilung die Teilnahme von fachkundigen Beschäftigten (in der Regel Referatsleitung) der Abteilung an der entsprechenden Sitzung sowie die Mitwirkung an der späteren Autorisierung sicherzustellen. Bei Angelegenheiten von größerer Bedeutung ist die Begleitung der Hausleitung durch die zuständige Unterabteilungsleitung oder Abteilungsleitung sowie ggf. weitere Beschäftigte vorzusehen. Dies gilt entsprechend, soweit die fachliche Zuständigkeit der Abteilung P betroffen ist. Eine Teilnahme der zuständigen Fachabteilung an der Sitzung des Bundesrats-Plenums ist nur in Einzelfällen notwendig. Die fachlich zuständige Organisationseinheit muss jedoch während der Plenarsitzung für Rückfragen der Hausleitung erreichbar sein und die Sitzung per Livestream verfolgen. Das Kabinett- oder das Bundesratsreferat unterrichtet die Organisationseinheiten, wenn die Hausleitung eine Begleitung oder Teilnahme von Beschäftigten an den Sitzungen des Plenums von Bundestag oder Bundesrat für geboten hält. Die Teilnahme beschränkt sich grundsätzlich nur auf den Beratungsgegenstand, für den die jeweiligen Beschäftigten zuständig sind. Eine Teilnahme der zuständigen Beschäftigten an Ausschusssitzungen des Bundestags ist grundsätzlich erforderlich, wenn Themen / Vorhaben behandelt werden, für die das Ministerium federführend ist. Im Umweltausschuss ist eine angemessene fachliche Vertretung aus dem Ministerium zu jedem Tagesordnungspunkt mit Aussprache in der Regel durch die jeweils zuständigen Abteilungsleiter*in oder Unterabteilungsleiter*in sicherzustellen. Dies gilt auch für Tagesordnungspunkte, für die ein anderes Ressort federführend ist. Die Benennung der fachlichen Vertretungen gegenüber dem jeweiligen Ausschuss erfolgt durch das Kabinettreferat. Soweit die Teilnahme von Beschäftigten erforderlich ist, setzt sich die zuständige Referatsleitung rechtzeitig mit dem Kabinettreferat in Verbindung. Eine Teilnahme der federführenden Organisationseinheit an der Umwelt-Ausschusssitzung des Bundesrates ist grundsätzlich immer erforderlich. Da die Hausleitung an den Ausschusssitzungen des Bundesrates nicht teilnimmt, vertritt die zuständige Organisationseinheit im Umweltausschuss zu jedem Tagesordnungspunkt mit Aussprache das Ministerium. Bei Vorhaben in Federführung des Ministeriums gilt dies auch für die mitberatenden Ausschüsse. Für Tagesordnungspunkte, für die ein anderes Ressort federführend ist, vertritt im Umweltausschuss im Regelfall ebenfalls die im Ministerium für das Vorhaben zuständige Organisationseinheit die Bundesregierung (in Absprache mit dem Bundesratsreferat). Das Bundesratsreferat nimmt koordinierend an den Sitzungen des Umweltausschusses des Bundesrates teil. An Ausschusssitzungen, deren Beratungsgegenstand VS-VERTRAULICH oder GEHEIM ist, dürfen nur solche Beschäftigte teilnehmen, die zur Bearbeitung solcher Verschlusssachen ermächtigt sind. Sitzungen des Haushaltsausschusses und des Rechnungsprüfungsausschusses des Bundestages Die*Der Beauftragte für den Haushalt entscheidet über die Teilnahme von Beschäftigten des Haushaltsreferates sowie ggf. weiterer Beschäftigter des Hauses an Sitzungen des Haushaltsausschusses sowie des Rechnungsprüfungsausschusses. Sie*Er unterrichtet hierüber frühzeitig auch das Kabinettreferat. 27
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Die Sitzungsunterlagen werden dem Kabinettreferat rechtzeitig zur Verfügung gestellt. Dieses gilt insbesondere für den Fall einer Teilnahme der Hausleitung an Sitzungen des Haushaltsausschusses. Die*Der Beauftragte für den Haushalt stimmt sich bei Terminfestlegungen für die Hausleitung auch mit dem Kabinettreferat ab. Stellungnahmen von Ministeriums-Beschäftigten Wird die Vertretung des Ministeriums in einer Sitzung um Stellungnahme zu Fragen gebeten, zu denen es noch keine abschließende Auffassung des Ministeriums oder der Bundesregierung gibt, hat sie darauf hinzuweisen und um Gelegenheit zur Klärung der Frage zu bitten. Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen des Deutschen Bundestages und deren Gremien An Sitzungen der Fraktionen des Deutschen Bundestages sowie deren Gremien (z.B. Arbeitsgruppen) nehmen, soweit erforderlich, die zuständige Abteilungsleitung oder Organisationseinheit auf Anforderung des Kabinettreferates teil. 28
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6. RECHTSSETZUNGSVERFAHREN,                       PRESSE-         UND        ÖFFENTLICHKEITSARBEIT, VORHABENPLANUNG, FORSCHUNG Hier finden sich unter anderem Antworten auf die Fragen: Ich erarbeite Rechtsvorschriften - was muss ich beachten und gibt es Arbeitshilfen? Was ist bei EU-Rechtsangelegenheiten und in der Zusammenarbeit mit der EU zu beachten? Wen beteilige ich bei Vertragsverletzungsverfahren? Wen beteilige ich bei völkerrechtlichen Übereinkünften? Darf ich Informationen an Presse, Rundfunk oder Fernsehen weitergeben? Was ist bei öffentlichkeitswirksamen Aktivitäten zu beachten? Wozu dient die Vorhabenplanung? Was ist Intraplan NG? Wer ist Ansprechperson für Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten (FuE)? 6.1. RECHTSSETZUNGSVERFAHREN 6.1.1. ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN UND BESTIMMUNGEN Bei der Erstellung sowie der Überarbeitung von Rechtsvorschriften sind verschiedene Anforderungen und Bestimmungen einzuhalten. Insbesondere sind die folgenden Regelungen der GGO zur Vorbereitung und Aufbau von Gesetzesvorlagen der Bundesregierung zu beachten:     §§ 40 bis 44 GGO sowie Anlagen 5, 6 und 7 zur GGO     die Hinweise des BMWi vom 27. Januar 2005 zum „Zeitpunkt der Übermittlung von Entwürfen technischer Vorschriften und Vorschriften für Dienste der Informationsgesellschaft des Bundes gem. RL 98/34/EG“, geändert durch RL 98/48/EG bei der Anwendung des § 42 Abs. 7 GGO     Beteiligung und Unterrichtung anderer Ressorts, des Nationalen Normenkontrollrats sowie sonstiger Stellen bei den Gesetzesvorlagen nach §§ 45 bis 50 GGO sowie Anlage 6 zur GGO     Behandlung von Gesetzesentwürfen der Bundesregierung, des Deutschen Bundestages sowie des Bundesrates nach §§ 51 bis 57 GGO     Ausfertigung und Verkündung der Gesetze nach §§ 58 bis 61 GGO     Vorbereitung, Ausfertigung und Verkündung von Rechtsverordnungen nach §§ 62 bis 68 GGO Daneben sind die Bestimmungen des Gesetzes zur Einsetzung eines nationalen Normenkontrollrats zu berücksichtigen. Grundsätzlich sollen Regelungen nur dann erarbeitet werden, wenn sie erforderlich sind. Sie sollen zudem verständlich, in ihren Rechtsfolgen eindeutig, für die Adressat*innen möglichst wenig belastend und so formuliert sein, dass sie sich widerspruchsfrei in die gesamte Rechtsordnung einfügen. Zur besseren Berücksichtigung der Anforderungen an Rechtsetzungsverfahren und zur Unterstützung der Beschäftigten bei der Erarbeitung von Rechtsvorschriften sind verschiedene Handbücher, Arbeitshilfen und Leitfäden herausgegeben worden. Dazu gehören insbesondere:     Handbuch des BMI zur Vorbereitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften     Handbuch der Rechtsförmlichkeit des BMJV     E-Government-Prüfleitfaden     Arbeitshilfe zur Gesetzesfolgenabschätzung incl. Fragenkatalog zu demographischen Folgen und Risiken, 29
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   Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung    Leitfaden zur Berücksichtigung         der   Belange   mittelständischer  Unternehmen      in der Gesetzesfolgenabschätzung    KMU-Leitfaden    EU-Handbuch des BMWi    Elektronische Arbeitshilfe – eNorm, Nachhaltigkeitsprüfung (eNAP)    Handreichung des BMI zu Berichtigungsverfahren    Arbeitshilfe Geschlechterdifferenzierte Gesetzesfolgenabschätzung Die Beschäftigten nutzen diese Quellen bei der Vorbereitung und Erarbeitung von Rechtsvorschriften und beachten die Beschlüsse / Rundschreiben / Hinweise zur besseren Rechtsetzung und zum Bürokratieabbau. Dazu gehören insbesondere [siehe G I 3]:    Arbeitsprogramm Bessere Rechtsetzung und Bürokratieabbau 2018 - Kabinettbeschluss vom 12. Dezember 2018    Beschluss des Staatssekretärsausschusses Bürokratieabbau zur Prüfliste für bessere Rechtsetzung    One-in one out Konzept der Bundesregierung und Hinweise dazu    Evaluierungskonzept, Konzept zur Minimierung des Umstellungsaufwandes 6.1.2. BETEILIGUNGEN Das Referat G I 3 ist bei allen Rechtsetzungsverfahren des Ministeriums frühzeitig zu beteiligen und muss im Hinblick auf die Abschätzung des Erfüllungsaufwandes und die Anwendung des One in, one out-Konzepts der Bundesregierung mitzeichnen. Bei der Nachhaltigkeitsprüfung nach § 44 Abs. 1 GGO ist die*der Ressortkoordinator*in frühzeitig zu beteiligen (siehe 4.3.4.). Zur Beteiligung des Kabinettreferates siehe 5.1. 6.1.3. BETEILIGUNG ANDERER RESSORTS SOWIE SONSTIGER STELLEN Bevor Gesetz- oder Verordnungsentwürfe den anderen betroffenen Ressorts, Beauftragten oder dem Nationalen Normenkontrollrat zur Abstimmung zugeleitet werden (§§ 45 GGO, Anlage 6 zur GGO), sind sie dem*der Minister*in auf dem Dienstweg zur Billigung vorzulegen. Entsprechendes gilt für die Beteiligung/Unterrichtung von Ländern, Verbänden und sonstigen Stellen (§§ 47 und 48 GGO). Im Rahmen der Beteiligung von Fachkreisen und Verbänden soll diesen eine Bearbeitungsfrist von grundsätzlich vier Wochen zugestanden werden. Unter Berücksichtigung von Umfang und Komplexität des Vorhabens darf diese Frist auf zwei bis drei Wochen verkürzt werden. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall besondere Gründe für eine schnellere Bearbeitung vorliegen. 6.1.4.     VERÖFFENTLICHUNG              VON      REFERENTENENTWÜRFEN               UND       EXTERNEN STELLUNGNAHMEN Zur Veröffentlichung von Referentenentwürfen und externen Stellungnahmen ist die Sonderhausmitteilung vom 22.06.2017 zu beachten. 30
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6.1.5. VERFAHREN               BEI   ÄNDERUNGEN          DURCH        BESCHLUSSFASSUNGEN              DES BUNDESRATS Informationen zum Verfahren bei Änderungen durch Beschlussfassung des Bundesrats                        bei zustimmungspflichtigen Gesetzen und Rechtsverordnungen finden sich unter [siehe P I 5]. 6.1.6. VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN Bei der Erstellung oder Änderung von Verwaltungsvorschriften sind §§ 69 und 71 GGO, die Richtlinien zur Gestaltung, Ordnung und Überprüfung von Verwaltungsvorschriften des Bundes sowie die Information zu Datenbank Verwaltungsvorschriften des Bundes und die Regelungen unter 9.9.1. zu beachten. 6.2. EU-RECHTSANGELEGENHEITEN UND ZUSAMMENARBEIT MIT DER EU Über die im Folgenden aufgeführten Regelungen hinaus sind die im Intranet veröffentlichten Hinweise zu Abläufen, Verfahren, Koordinierung, Unterrichtungsaufgaben etc. zu beachten. Bei der Zusammenarbeit mit der Europäischen Union ist § 37 GGO zu beachten. Bei Vorhaben der Europäischen Union sowie der Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union in deutsches Recht sind §§ 74 bis 75 GGO zu beachten. 6.2.1. ANGELEGENHEITEN DER EU-UMWELTPOLITIK Bei die EU betreffenden umweltpolitischen Angelegenheiten ist das für EU-Koordinierung zuständige Referat zu beteiligen. Dies gilt unter anderem, jedoch nicht abschließend, für:    Schriftwechsel und Gespräche der Hausleitung mit den Organen der EU (insb. Europäische Kommission, Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union) und sonstigen EU- Institutionen sowie im Rahmen der Zusammenarbeit mit den EU-Mitgliedstaaten bzgl. EU-Dossiers    Vorbereitung von Sitzungen und Abstimmungsverfahren des Rates und seiner Gremien sowie des Ausschusses der Ständigen Vertreter (AStV)    Vorbereitung von Sprechzetteln zu EU-Themen/-Dossiers bei Sitzungs- oder Gesprächsterminen der Hausleitung    Unterrichtung und Beteiligung des Deutschen Bundestages und des Bundesrates in EU- Angelegenheiten Bei Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung ist darüber hinaus das für EU-Grundsatzfragen zuständige Referat zu informieren. 6.2.2. NATIONALE RECHTSETZUNGSVORHABEN MIT BEZÜGEN ZUM EU-RECHT Bei Vorlagen an die Hausleitung zur nationalen Rechtsetzung ist stets detailliert darzulegen, wenn und ggf. in welchen Punkten ein europarechtliches Risiko besteht und ggf. zu begründen, warum gleichwohl diese und nicht eine risikofreie Lösung vorgesehen wird. Das für EU-Recht zuständige Referat ist zu beteiligen. Beim Zitieren von Rechtsakten der EU in nationalen Rechtsvorschriften ist das Handbuch für Rechtsförmlichkeit des BMJV zu beachten. 31
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6.2.3. UMSETZUNG VON RECHTSAKTEN DER EU Zur     Vermeidung        von   Defiziten   bei     der    Umsetzung       von   Gemeinschaftsrecht       und Vertragsverletzungsverfahren sind EU-Rechtsetzungsakte fristgerecht und vollständig umzusetzen. Umsetzungsvorhaben sind deshalb prioritär zu bearbeiten. Die Beschlüsse des Ausschusses der Staatssekretär*innen für Europafragen sind zu beachten (s. Anhang des aktuellen BMWi-EU-Handbuches). Bei der Umsetzung von EU-Rechtsetzungsakten ist das für EU-Recht zuständige Referate zu beteiligen. Gleiches gilt für Schriftwechsel und Gespräche über Umsetzungsverfahren mit den Bundesländern oder der EU-Kommission. Umsetzungszeitplan Nach der Veröffentlichung eines Rechtsetzungsaktes im Amtsblatt der EU leitet die zuständige Organisationseinheit dem für EU-Recht zuständigen Referat innerhalb von drei Wochen (fünf Wochen bei Länderbeteiligung)       einen   Umsetzungszeitplan       für   die    auf    Bundesebene      erforderlichen Umsetzungsrechtsakte zu. Dieser ist mit dem für EU-Recht zuständigen Referat sowie dem Kabinettreferat abzustimmen. Der Plan wird anschließend dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Auswärtigem Amt, Chef Bundeskanzleramt, Bundestag (Sekretariat EU-Ausschuss) und Bundesrat (Beauftragte*r für Fragen des Binnenmarktes) bekannt gegeben. Bei wesentlichen Abweichungen vom Umsetzungszeitplan ist das für EU-Recht zuständige Referat zeitnah zu unterrichten. Sollte eine rechtzeitige Umsetzung nicht mehr möglich erscheinen, unterrichtet die zuständige Referatsleitung in Abstimmung mit dem für EU-Recht zuständigen Referat die*den Staatssekretär*in über die einer Einhaltung der Frist entgegenstehenden Gründe und mögliche Abhilfemaßnahmen. Dabei ist ihr*ihm in Abstimmung mit dem Kabinettreferat und dem für EU-Recht zuständigen Referat ein aktualisierter Zeitplan für die Umsetzung vorzulegen. Umsetzung durch die Bundesländer Soweit die Bundesländer für die Umsetzung eines EU-Rechtsetzungsakts ganz oder teilweise zuständig sind, werden diese von der zuständigen Organisationseinheit um Umsetzung gebeten. Dieses Schreiben ist von der*dem Staatsekretär*in zu zeichnen. Mitteilung über die erfolgte Umsetzung Die Mitteilung der Umsetzung an die Europäische Kommission erfolgt per elektronischer Notifizierung über die Plattform EURiCo. Hierzu sind dem für EU-Recht zuständigen Referat die nationalen Rechtsetzungsakte von Bund und Ländern in pdf-Format zuzuleiten. Weitere Informationen finden sich im Intranet. 6.2.4. VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHREN Vertragsverletzungsverfahren sind mit erheblichen finanziellen Risiken verbunden und daher prioritär zu bearbeiten. Das für EU-Recht zuständige Referat ist eng zu beteiligen. Bei der Bearbeitung von Vertragsverletzungsverfahren ist der Beschluss des Ausschusses der Staatssekretär*innen für Europafragen vom 18. Januar 2001 zu beachten. 6.3. VÖLKERRECHTLICHE ÜBEREINKÜNFTE Bei Ausarbeitung und Abschluss völkerrechtlicher Übereinkünfte sowie bei der Erstellung von Vertragsgesetzen nach Art. 59 Abs. 2 GG sind §§ 72 bis 73 GGO zu beachten. Für die Fassung völkerrechtlicher Übereinkünfte gelten die Richtlinien für die Behandlung völkerrechtlicher Verträge. Das für Völkerrecht zuständige Referat ist rechtzeitig zu beteiligen. Bei der Fassung von Vertragsgesetzen sind die vom Bundesministerium der Justiz herausgegebenen Richtlinien für die Fassung von Vertragsgesetzen und vertragsbezogenen Verordnungen zu beachten. 32
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6.4. PRESSE- UND ÖFFENTLICHKEITSARBEIT Grundsatz Die Weitergabe von Informationen an Presse, Rundfunk und Fernsehen erfolgt grundsätzlich nur durch das Pressereferat oder die*den Sprecher*in der*des Minister*in. Zum Auskunftsrecht siehe 10.3. Beteiligung der Kommunikationsreferate Die Organisationseinheiten beteiligen die für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zuständigen Referate frühzeitig bei allen Angelegenheiten, die für die Presse- bzw. Öffentlichkeitsarbeit von besonderer Bedeutung sind. Dies gilt insbesondere bei presserelevanten oder öffentlichkeitswirksamen Vorlagen an die Hausleitung und für Maßnahmen auf dem Gebiet der Presse- oder Öffentlichkeitsarbeit, die die nachgeordneten Behörden betreffen. Bei presserelevanten Maßnahmen ist das Pressereferat und bei Fragen der Öffentlichkeitsarbeit das Referat für Öffentlichkeitsarbeit und in beiden Fällen nachrichtlich die Unterabteilungsleitung Presse, Kommunikation zu beteiligen. Entscheidungen von Ausschüssen, Unterausschüssen oder anderen Gremien des Deutschen Bundestages oder des Bundesrates, die auf eine Initiative des Ministeriums zurückzuführen sind, sind durch die Teilnehmenden der Unterabteilung Presse, Kommunikation mitzuteilen. Der Unterabteilung Presse, Kommunikation sind auch sonstige Vorgänge zur Kenntnis zu bringen, soweit sie sich für eine Veröffentlichung eignen könnten. Dies gilt auch für Vorgänge sowie für das Ministerium relevante Veranstaltungen Dritter, zu denen Presseanfragen oder relevante Social Media-Kommunikation zu erwarten ist. Entsprechende Beiträge sind der Unterabteilung Presse, Kommunikation möglichst tagesaktuell bis 12:00 Uhr zuzuleiten. Insbesondere ist anzustreben, dass im Hinblick auf die Termine der Regierungspressekonferenzen die Unterrichtung über aktuelle Vorgänge montags, mittwochs und freitags möglichst bis 10:30 Uhr erfolgt. Entwürfe für Presseveröffentlichungen (u.a. Pressemitteilungen) und Interviews sowie Reden, Grußworte und Namensartikel der*des Minister*in sind auf dem Dienstweg über die Unterabteilungsleitung und Abteilungsleitung unmittelbar dem Presse- oder Redenreferat zuzuleiten. In Fällen besonderer Dringlichkeit ist dem Presse- bzw. Redenreferat der Entwurf im Voraus zu übersenden und dies in der Vorlage zu vermerken. Die Unterabteilungsleitung Presse, Kommunikation legt die Entwürfe bei Bedarf dem*der Staatssekretär*in oder auf ausdrücklichen Wunsch direkt dem*der Minister*in zur Billigung vor. Bei Entwürfen von grundsätzlicher Bedeutung erfolgt die Vorlage über die Abteilungsleitung P. Um die öffentlichkeitswirksamen Aktivitäten des Ministeriums zu koordinieren [siehe P II 2 - Koordinierung], müssen diese sowie Broschüren [siehe P II 2 - Broschüren] über ein Formular beim Referat Öffentlichkeits- arbeit angemeldet werden. 6.5. STRATEGISCHE PLANUNG Die Organisationseinheiten beteiligen die Unterabteilung Planung, Strategie frühzeitig bei allen Angelegenheiten, die für die strategische und politische Planung des Hauses von besonderer Bedeutung sind. Das Referat Strategische Planung unterstützt die Hausleitung bei der politischen Planung des Hauses und der Entwicklung übergreifender umweltpolitischer Strategien, durch Analyse gesellschaftlicher Themen sowie Information und Dialog zu Schwerpunktthemen des Hauses. 33
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