V5-2020-0008-2021.09.10-AbschlieendePrfungsmitteilung
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Öffentliche Vergabe in Deutschland“
43 legung verschiedener Regelungen dieser Norm zeigt, dass es Aufklärungsbedarf gibt. Mit diesen Hinweisen schließt der Bundesrechnungshof alle Punkte im laufenden Prüfungsverfahren ab. Er behält sich eine Kontrollprüfung vor. Moebus Ringel
Anlage § 132 GWB 27 (1) Wesentliche Änderungen eines öffentlichen Auftrags während der Vertrags- laufzeit erfordern ein neues Vergabeverfahren. Wesentlich sind Änderungen, die dazu führen, dass sich der öffentliche Auftrag erheblich von dem ursprüng- lich vergebenen öffentlichen Auftrag unterscheidet. Eine wesentliche Änderung liegt insbesondere vor, wenn 1. mit der Änderung Bedingungen eingeführt werden, die, wenn sie für das ursprüngliche Vergabeverfahren gegolten hätten, a) die Zulassung anderer Bewerber oder Bieter ermöglicht hätten, b) die Annahme eines anderen Angebots ermöglicht hätten oder c) das Interesse weiterer Teilnehmer am Vergabeverfahren geweckt hät- ten, 2. mit der Änderung das wirtschaftliche Gleichgewicht des öffentlichen Auf- trags zugunsten des Auftragnehmers in einer Weise verschoben wird, die im ursprünglichen Auftrag nicht vorgesehen war, 3. mit der Änderung der Umfang des öffentlichen Auftrags erheblich ausge- weitet wird oder 4. ein neuer Auftragnehmer den Auftragnehmer in anderen als den in Ab- satz 2 Satz 1 Nummer 4 vorgesehenen Fällen ersetzt. (2) Unbeschadet des Absatzes 1 ist die Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, wenn 1. in den ursprünglichen Vergabeunterlagen klare, genaue und eindeutig for- mulierte Überprüfungsklauseln oder Optionen vorgesehen sind, die Anga- ben zu Art, Umfang und Voraussetzungen möglicher Auftragsänderungen enthalten, und sich aufgrund der Änderung der Gesamtcharakter des Auf- trags nicht verändert, 27 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 2 des Geset- zes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) geändert worden ist.
2 2. zusätzliche Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen erforderlich geworden sind, die nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen waren, und ein Wechsel des Auftragnehmers a) aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann und b) mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden wäre, 3. die Änderung aufgrund von Umständen erforderlich geworden ist, die der öffentliche Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorherse- hen konnte, und sich aufgrund der Änderung der Gesamtcharakter des Auftrags nicht verändert oder 4. ein neuer Auftragnehmer den bisherigen Auftragnehmer ersetzt a) aufgrund einer Überprüfungsklausel im Sinne von Nummer 1, b) aufgrund der Tatsache, dass ein anderes Unternehmen, das die ur- sprünglich festgelegten Anforderungen an die Eignung erfüllt, im Zuge einer Unternehmensumstrukturierung, wie zum Beispiel durch Über- nahme, Zusammenschluss, Erwerb oder Insolvenz, ganz oder teilweise an die Stelle des ursprünglichen Auftragnehmers tritt, sofern dies keine weiteren wesentlichen Änderungen im Sinne des Absatzes 1 zur Folge hat, oder c) aufgrund der Tatsache, dass der öffentliche Auftraggeber selbst die Verpflichtungen des Hauptauftragnehmers gegenüber seinen Unterauf- tragnehmern übernimmt. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 darf der Preis um nicht mehr als 50 Prozent des Wertes des ursprünglichen Auftrags erhöht werden. Bei mehre- ren aufeinander folgenden Änderungen des Auftrags gilt diese Beschränkung für den Wert jeder einzelnen Änderung, sofern die Änderungen nicht mit dem Ziel vorgenommen werden, die Vorschriften dieses Teils zu umgehen. (3) Die Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens ist ferner zulässig, wenn sich der Gesamtcharakter des Auftrags nicht ändert und der Wert der Änderung 1. die jeweiligen Schwellenwerte nach § 106 nicht übersteigt und
3 2. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen nicht mehr als 10 Prozent und bei Bauaufträgen nicht mehr als 15 Prozent des ursprünglichen Auftragswertes beträgt. Bei mehreren aufeinander folgenden Änderungen ist der Gesamtwert der Än- derungen maßgeblich. (4) Enthält der Vertrag eine Indexierungsklausel, wird für die Wertberechnung gemäß Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie gemäß Absatz 3 der höhere Preis als Refe- renzwert herangezogen. (5) Änderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt zu machen. § 47 UVgO 28 (1) Für die Änderung eines öffentlichen Liefer- oder Dienstleistungsauftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens gilt § 132 Absatz 1, 2 und 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. (2) Darüber hinaus ist die Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne Durch- führung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, wenn sich der Gesamtcha- rakter des Auftrags nicht ändert und der Wert der Änderung nicht mehr als 20 Prozent des ursprünglichen Auftragswertes beträgt. Bei mehreren aufeinan- der folgenden Änderungen ist der Gesamtwert der Änderungen maßgeblich. 28 Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge un- terhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung – UVgO) – Ausgabe 2017 – vom 2. Februar 2017 (BAnz AT 07. Februar 2017 B1).