Geschäftsbrief
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „BAföG“
POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn HAUSANSCHRIFT Heinemannstraße 2, 53175 Bonn - ausschließlich per E-Mail - POSTANSCHRIFT 53170 Bonn Oberste Landesbehörden für TEL +49 (0)228 99 57-2583 Ausbildungsförderung FAX +49 (0)228 99 57-82583 BEARBEITET VON Frau Kuhn nachrichtlich: E-MAIL Anne.Kuhn@bmbf.bund.de Landesämter für Ausbildungsförderung HOMEPAGE www.bmbf.de DATUM Bonn, 18.06.2020 GZ 414-42531-1 § 7 (Bitte stets angeben) BETREFF Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) hier: Ergänzende Regelungen zu den besonderen Regelungen für die BAföG-Verwaltung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie Ausnahmeregelung Rückforderung BAföG bei Verschiebung Abschluss Bachelorstudium Ergänzend zu den bisherigen Vollzugsregelungen, die insbesondere finanzielle Nachteile der Auszubildenden im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie und daraus folgenden Ausbildungsbeeinträchtigungen abfedern sollen, bitte ich um Berücksichtigung folgender weiterer Regelung hinsichtlich des Sonderfalls einer vorläufigen Zulassung zum Masterstudium: Für den Fall, dass Studierende eine vorläufige Zulassung zum Masterstudium erhalten haben (§ 7 Abs. 1a BAföG), das bisherige Bachelorstudium nicht rechtzeitig nach den Vorgaben der betreffenden Universität abschließen konnten und dies in pandemiebedingten Studiumsbeschränkungen begründet ist (Bsp.: Ausfall/Verschiebung Präsenzprüfungen), gilt Folgendes: Fall 1 a): - Darstellung lediglich aus Klarstellungsgründen - Die Hochschule verlängert die „Frist“ für den Abschluss des Bachelorstudiums (Abschluss und Vorlage Nachweis) / endgültige Zulassung zum Masterstudium. Die 12-Monatsfrist gem. § 7 Abs. 1a S. 3 BAföG wird nicht überschritten. In dem v.g. Fall läuft die BAföG-Leistung weiter; die Leistung erfolgt ebenso weiter unter Vorbehalt. Es erfolgt keine BAföG-Rückforderung, da noch keine endgültige Entscheidung über die Zulassung zum Masterstudium ergangen ist. Fall 1 b): - Sonderfall - Wie Fall 1 a) Durch die Verlängerung der Abschluss-/Nachweisfrist bzgl. des Bachelorstudiums wird die 12- Monatsfrist des § 7 Abs. 1 S. 3 BAföG überschritten. TELEFONZENTRALE +49 (0)228 99 57-0 oder +49 (0)30 18 57-0 FAX-ZENTRALE +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 (0)30 18 57-83601 E-MAIL-ZENTRALE bmbf@bmbf.bund.de Der Schutz Ihrer Daten ist uns wichtig. Nähere Informationen zum Umgang mit personenbezogenen Daten im BMBF können Sie der Datenschutzerklärung auf www.bmbf.de entnehmen.
SEITE 2 Auch in diesem Fall sind weiter BAföG-Leistungen zu gewähren; diese stehen weiter bis zur endgültigen Entscheidung über die Zulassung durch die Hochschule unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Es erfolgt auch hier keine BAföG-Rückforderung, da noch keine endgültige Zulassungsentscheidung ergangen ist. Das Überschreiten der 12-Monatsfrist ist in diesem Sonderfall im Hinblick auf die erwünschte Vermeidung finanzieller Nachteile für die Studierenden im Zusammenhang mit der Corona- Pandemie ausnahmsweise unschädlich. Damit wird die hochschulrechtliche Entscheidung der betreffenden Universität nachgezeichnet, die – vorläufige – Zulassung zum Masterstudium noch nicht entfallen zu lassen und damit studiumsbezogene, coronabedingte Nachteile für den Studierenden abzuwenden. Dies würde durch eine anderweitige Handhabung im Vollzug des BAföG- konterkariert. Darüber hinaus erfolgt die stattdessen ausnahmsweise gebotene Weiterleistung von BAföG auch über die 12-Monatsfrist hinaus aber nicht etwa ab diesem Zeitpunkt ohne Vorbehalt. Der Studierende erhält mit der Weiterzahlung bereits ein Mehr als das, was die gesetzliche Regelung – BAföG-Leistung unter Vorbehalt für maximal 12 Monate – vorsieht. Die vorläufige Leistungsdauer wird damit zu Gunsten der Studierenden ausgeweitet. Dass dabei diese Mehr- Leistung ebenso wie zuvor schon die nach dem Gesetz für 12 Monate möglich gewesene und erfolgte Leistung weiter unter dem gesetzlich vorgesehenen Vorbehalt stehen bleibt, stellt keine Belastung der betroffenen Studierenden dar. Es bleibt vielmehr insgesamt bei einer Besserstellung. Ein Widerspruch zu der gesetzlichen Regelung des § 50 Abs. 1 S. 3 BAföG liegt damit nicht vor; denn dessen Sinn und Zweck besteht darin, den uneingeschränkten Anspruch auf Sozialleistungen (BAföG) gem. § 32 SGB X zugunsten des Studierenden sicherzustellen. Durch eine Ausweitung des Ausbildungsanspruchs unter Vorbehalt, um zur Vermeidung pandemiebedingter Nachteile eine nach dem gesetzlichen Wortlaut sonst erforderliche endgültige Versagung weiterer Förderung bei Fristüberschreitung und Rückforderung der bis dahin vorläufigen Leistungen zu verhindern, werden die Betroffenen nicht in ihren Rechten beeinträchtigt, sondern gestärkt. Zeitlich ist die BAföG-Weiterleistung zunächst an die hochschulseitig verlängerte Frist bis zum Abschluss und Nachweis des Bachelorstudiums gebunden; dies gilt maximal bis zum Ende der pandemiebedingten Studiumsbehinderungen/-verzögerungen. Wenn und soweit die Aufhebung der vom Bundestag festgestellten derzeitigen epidemischen Lage nationaler Tragweite bekannt gemacht wird, können sich aus vorausgegangenen pandemiebedingten Einschränkungen noch fortwirkende Ausbildungsverzögerungen ergeben. Dies muss dann ggf. im Einzelfall nachgewiesen werden. Fall 2: Wie Fall 1, ABER: Die Hochschule verlängert die Frist für den Abschluss/diesbzgl. Nachweis des Bachelorstudiums nicht. In dem Fall gelten die gesetzlichen Vorgaben des § 7 Abs. 1a BAföG uneingeschränkt fort. Sofern der Studierende wegen coronabedingter Studiumsbehinderungen seinen Bachelorabschluss nicht fristgerecht machen oder nachweisen kann und die betreffende Hochschule dafür keine Sonderregelungen hinsichtlich der Zulassung zum Masterstudium vorsieht, kann diese hochschul-/zulassungsrechtliche Frage nicht durch das BAföG aufgefangen werden; hochschulrechtlich ist der bis dahin geförderte Studierende dann nicht mehr vorläufig und eben auch nicht endgültig zum Masterstudium zugelassen gilt und ist/wird exmatrikuliert. Es fehlt dann die Grundlage für eine (weitere) BAföG-Leistung. Die obigen die vorherigen Erlasse ergänzenden Vollzugsvorgaben gelten ab sofort.
SEITE 3 Weitere pandemiebedingte Regelungen bleiben vorbehalten und ergehen erforderlichenfalls ergänzend jeweils gesondert. Die Übersicht auf der Internetseite www.bafög.de zu Corona- bedingten Fragen wird jeweils ebenfalls fortlaufend aktualisiert, sodass hierauf auch bei künftigen Anfragen Betroffener und bei allgemeinen Bürgeranfragen zum Pandemie-Thema verwiesen werden kann. Im Auftrag gez. Dr. Stegemann
POSTANSCHRIFT Bundesministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn HAUSANSCHRIFT Heinemannstraße 2, 53175 Bonn - ausschließlich per E-Mail - POSTANSCHRIFT 53170 Bonn Oberste Landesbehörden für TEL +49 (0)228 99 57-2243 Ausbildungsförderung FAX +49 (0)228 99 57-82243 BEARBEITET VON Herrn Cremerius nachrichtlich: E-MAIL 414@bmbf.bund.de Landesämter für Ausbildungsförderung HOMEPAGE www.bmbf.de DATUM Bonn, 01.07.2020 GZ 414-42531-1-§ 36 (Bitte stets angeben) BETREFF Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG); hier: Besondere Regelungen für die BAföG-Verwaltung im Zusammenhang mit der Corona- Pandemie Zur Berücksichtigung des durch Artikel 9 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (BGBl. I, Nr. 31, S. 1512 vom 30.06.2020) gewährten sog. „Kindergeldbonus“ in Vorausleistungsfällen gemäß § 36 BAföG ergeht folgender Hinweis: Da nach dem durch Artikel 11 des o.g. Gesetzes geänderten „Gesetz zur Nichtanrechnung und Nichtberücksichtigung des Kinderbonus“ geregelt wird, dass der Kindergeldbonus bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist, soll dies auch für Vorausleistungsfälle im BAföG gelten. Um künftige Beachtung im Vollzug wird gebeten. Weitere pandemiebedingte Regelungen bleiben vorbehalten. Im Auftrag Cremerius TELEFONZENTRALE +49 (0)228 99 57-0 oder +49 (0)30 18 57-0 FAX-ZENTRALE +49 (0)228 99 57-83601 oder +49 (0)30 18 57-83601 E-MAIL-ZENTRALE bmbf@bmbf.bund.de Der Schutz Ihrer Daten ist uns wichtig. Nähere Informationen zum Umgang mit personenbezogenen Daten im BMBF können Sie der Datenschutzerklärung auf www.bmbf.de entnehmen.