Beschluss OLG Rostock Klimastiftung M-V

6 U 19/22 - Mehr Infos

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Abschrift Aktenzeichen: 6 U 19/22 3 O 65/22 LG Schwerin Oberlandesgericht Rostock Beschluss In dem Rechtsstreit Stiftung Klima- und Umweltschutz MV, vertreten durch d. Vorstand, Grunthalplatz 13, 19053 Schwerin - Verfügungsbeklagte und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Wolter Hoppenberg Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Hafenweg 14, 48155 Münster, Gz.: 7877/22 AD01 gegen Vera Deleja-Hotko, c/o Open Knowledge Foundation Deutschland e.V (FragDenStaat), Singer- straße 109, 10179 Berlin - Verfügungsklägerin und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kanzlei Eisenbahnstraße, Ludwigstraße 20, 04315 Leipzig, Gz.: UMR-50/22-AH hat das Oberlandesgericht Rostock - 6. Zivilsenat - durch den Vizepräsidenten des Oberlandes- gerichts Ulbrich, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Düring und die Richterin am Oberlan- desgericht Baenz am 11.07.2022 beschlossen: 1.      Die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 8. April 2022, Aktenzeichen 3 O 65/22, wird zurückgewiesen. 2.      Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Verfügungsbeklagte. 3.      Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Verfügungsklägerin, eine Journalistin, begehrt Auskunft nach dem Landespressegesetz Mecklenburg-Vorpommern. Die durch Presseanfragen um Auskunft gebetene verfügungsbeklagte
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- Seite 2 -                                6 U 19/22 Stiftung ist am 8. Januar 2021 von der Stiftungsbehörde des Landes-Mecklenburg Vorpommern anerkannt worden. Der Stiftungsvorstand wird ebenso wie das Kuratorium der Stiftung von der Ministerpräsidentin des Landes Mecklenburg-Vorpommern bestellt bzw. berufen. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes und der in erster Instanz gestellten Par- teianträge wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Schwerin vom 8. April 2022 Be- zug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Das Landgericht Schwerin hat im einstweiligen Verfügungsverfahren die Verfügungsbeklagte zur Erteilung der erbetenen Auskünfte verpflichtet. Dagegen wendet sich die Verfügungsbeklagte mit ihrer am 12. April 2022 eingegangenen Berufung. Die Verfügungsbeklagte meint, sie sei nicht zur Auskunft verpflichtet. Die Annahme des Landge- richts, bei der verfügungsbeklagten Stiftung handele es sich um eine Behörde im Sinne des Lan- despressegesetzes, sei unzutreffend. Das Landgericht überdehne bei seiner Auslegung den Stif- tungszweck, ebenso wenig könne von einem beherrschenden Einfluss der öffentlichen Hand auf die Tätigkeit der Verfügungsbeklagten ausgegangen werden. Im Falle einer solchen Beherr- schung wäre jedoch, so die Verfügungsbeklagte, die Landesregierung oder das Land der richtige Anspruchsgegner. Der Gesetzgeber habe - wie sich aus dem Stiftungsgesetz des Landes erge- be - den Stiftungen keine Pflicht zur Auskunft gegenüber der Öffentlichkeit auferlegt. In der Geset- zesbegründung sei ausdrücklich dokumentiert worden, dass allgemeine Einsichtsrechte nicht am Verfahren Beteiligter im Landesstiftungsrecht keine Anwendung finden. Die Verfügungsbeklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 5. April 2022 aufzuheben und den Antrag zu- rückzuweisen. Die Verfügungklägerin beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 5. April 2022 zurückzuwei- sen. Die Verfügungsklägerin verteidigt das angegriffene Urteil. Sie ist der Meinung, die Verfügungsbe- klagte unterfalle dem landespresserechtlichen Auskunftsanspruch. Es wäre - so die Verfügungs- klägerin - zutiefst unbillig, wenn der Staat durch Wahl seiner Organisationsform beeinflussen kön- ne, ob ein Auskunftsanspruch bestehe oder nicht. Die Verfügungsklägerin weist darauf hin, dass die beklagte Stiftung auch gegründet sei, um Zwecke der Daseinsvorsorge zu erfüllen. Die Erfül- lung öffentlicher Aufgaben erfolge mit öffentlichen Mitteln. Letzteres indiziere auch eine „Beherr- schung durch die öffentliche Hand“, weil die Stiftung ohne öffentliche Mittel ihren Betrieb nicht hät- te aufnehmen können. Aus der Satzung würden sich zudem weitreichende Weisungsmöglichkei- ten ergebe. Im übrigen schließe das Stiftungsgesetz den presserechtlichen Auskunftsanspruch nicht aus. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anla- gen sowie den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen. II. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 8. April 2022 (der Senat geht da- von aus, dass es sich bei den abweichenden Daten in den Berufungsanträgen um bloße Schreib-
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- Seite 3 -                               6 U 19/22 fehler handelt), Aktenzeichen 3 O 65/22, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beru- fungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 1. Der Senat hat in seinem Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 7. Juni 2022 Folgendes ausgeführt: „1. Zurecht ist das Landgericht in seiner Entscheidung mit der maßgeblichen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass den Landespressegesetzen ein eigenständiger Behördenbegriff zugrunde liegt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 - III ZR 294/04 - juris, MDR 2005, 819 - 820), der u.a. insbesondere auch juristische Personen erfasst, deren die öffentliche Hand sich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben bedient und bei welchen ein Hoheitsträger sich entsprechende Einflussmöglichkeiten sichert, vorbehält oder einräumen lässt. Der von der Verfügungsklägerin auf § 4 Abs. 1 LPrG M-V gestützte Auskunftsanspruch ist unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Norm nicht organisatorisch-verwaltungstech- nisch auf Behörden im Sinne des § 1 Abs. 3 VwVfG M-V beschränkt, sondern aufgrund ei- nes hier zugrunde zu legenden funktionell-teleologischen Behördenbegriffs auch auf juristi- sche Personen des Privatrechts und auch solche des öffentlichen Rechts anzuwenden, die ein Hoheitsträger (hier: das Land Mecklenburg-Vorpommern bzw. die Landesregierung) errichtet oder in einem von ihm verfolgten Interesse errichten lässt und die dazu dienen sollen, entsprechende öffentliche Aufgaben und/oder Funktionen „im Auftrag“ und mit Mit- teln des Hoheitsträgers (oder Mitteln eines Dritten in Absprache mit dem Hoheitsträger) wahrzunehmen und bei denen sich der Hoheitsträger entsprechende Einflussmöglichkei- ten sichert, vorbehält oder einräumen lässt. Diese Voraussetzungen treffen hier auf die Verfügungsbeklagte zu, und zwar nach deren eigenem Vortrag und den öffentlichen Ver- lautbarungen ihres Vorstandes. Da die Verfügungsbeklagte ersichtlich kein Hoheitsträger, keine Körperschaft der Selbstverwaltung und auch keine „Behörde“ (im engeren Sinne) ist und auch solches für sich nicht reklamiert, handelt es sich hier, wovon auch das Landge- richt ausgegangen ist, nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, so dass der Zivil- rechtsweg eröffnet ist. a) Die Kritik der Berufung, das Landgericht „überdehne“ den Stiftungszweck, weil die zugrun- de gelegten Stiftungszwecke des Klima-, Natur- und Umweltschutzes nicht allein solche seien, die ausschließlich von der öffentlichen Hand wahrgenommen werden könnten, geht dabei ins Leere. Denn zunächst kommt es für die Beurteilung einer Organisationseinheit als „behördengleich“ keineswegs darauf an, ob entsprechende Aufgaben etwa allein der öf- fentlichen Hand vorbehalten sind; es geht vielmehr um das spezifische Agieren des Staa- tes über das Medium der betreffenden Organisationseinheit, faktisch in gleicher Weise, wie der Staat das gemeinhin über seine (stets auskunftspflichtigen) „Behörden“ (im enge- ren Sinne) tut. Im Übrigen macht das Landgericht die presserechtliche Auskunftspflicht ei- ner vom Staat „abgesonderten“ Organisation nicht nur an dem Kriterium: „Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben“ fest, sondern darüber hinaus auch an dem Kriterium: „Wahrneh- mung dieser Aufgabe mit öffentlichen Mitteln“ (so auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. Juni 2014 - 4 K 3466/13 -, juris). Diese Voraussetzungen hat das Landgericht anhand des Stiftungszwecks und der Satzung bejaht, ohne dass die Berufung Fehler bei der Tatsa- chenfeststellung aufzeigt.
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- Seite 4 -                                6 U 19/22 Die Verfügungsbeklagte übersieht zudem offenbar die Ausführungen des Landgerichts, dass vom Stiftungszweck darüber hinaus Aufgaben der Daseinsvorsorge umfasst sind. Denn § 2 der Satzung der Verfügungsbeklagten fordert neben dem Klimaschutz als Stif- tungszweck auch „die Sicherung einer möglichst klimaschonenden Energieversorgung“ und eine „sichere Gasversorgung“. Dabei handelt es sich um Aufgaben der Daseinsvor- sorge; dass der Behördenbegriff im Sinne des LPresseG juristische Personen des Privat- rechts erfasst, die von der öffentlichen Hand beherrscht und zur Erfüllung öffentlicher Auf- gaben, namentlich im Bereich der Daseinsvorsorge eingesetzt werden, ist bereits von der Rechtsprechung entschieden worden (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 13/16, ju- ris, NJW 2017, 3153-3160). Auf die Frage, ob sich daneben bürgerlich-rechtliche Stiftun- gen ebenfalls dem Schutz des Klimas und der Umwelt verpflichtet haben, kommt es da- nach nicht an. Die Ausstattung der Verfügungsbeklagten mit öffentlichen Mitteln und zu- dem ihr Einsatz im Rahmen der Daseinsvorsorge begründen den sachlichen Grund, der die Ungleichbehandlung gegenüber Stiftungen mit zum Teil identischem Stiftungszweck erlaubt. Ohne dass es darauf ankommt, widerspricht sich die Verfügungsbeklagte bei ihrer Forde- rung nach einer unbedingten Gleichbehandlung mit anderen Stiftungen, die einen ver- gleichbaren Stiftungszweck aufweisen, bereits selbst, indem sie mitteilt, dass die Herkunft der Stifterin oder des Stifters in einigen Bundesländern bereits unterschiedliche Anerken- nungsbehörden erfordern, und zwar abhängig davon, ob der Bund, das Land oder eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts beteiligt sind. Ob ein Auskunftsrecht auch bestehen kann, wenn die Ministerpräsidentin - so wie bei der von der Verfügungsbeklagten zum Vergleich herangezogenen Ostsee-Stiftung - allein die Mitglieder des Vorstandes bestellt, hat der Senat nicht zu entscheiden. Die Verfügungsbe- klagte verliert bei ihrer dahingehenden Betrachtung und der Forderung nach Gleichbehand- lung bürgerlich-rechtlicher Stiftungen aus den Augen, dass bei der Auslegung des presse- rechtlichen Auskunftsanspruchs der grundgesetzlichen Wertentscheidung der Pressefrei- heit hinreichend Rechnung getragen werden muss. Erst der prinzipiell ungehinderte Zu- gang zu Informationen versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demo- kratie zukommende Funktion wirksam wahrzunehmen; die daraus folgenden Auskunfts- pflichten der Behörden sollen der Presse ermöglichen, umfassend und wahrheitsgetreu In- formationen über Geschehnisse von öffentlichem Interesse im staatlichen Bereich zu er- halten (vgl. BGH, a.a.O. Rn 14). Zurecht hat die Verfügungsklägerin darauf hingewiesen, dass bei Zugrundelegung der Argumentation der Verfügungsbeklagten dieses Grundrecht allein dadurch ausgehöhlt werden könnte, dass sich der Staat - wie hier - der Organisati- onsform einer Stiftung bedient. Eine solche „Flucht aus der Grundrechtsbindung“ in das Privatrecht ist dem Staat jedoch verstellt (BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 – 1 BvR 699/06 –, juris, BVerfGE 128, 226-278), zumindest wenn - wie hier - kein anderes sachlich berechtigtes Motiv des Staates für eine derart ungewöhnliche Gestaltungsform vorgetra- gen oder sonst ersichtlich ist, das für sich genommen oder in Verbindung mit anderen rele- vanten Aspekten ein entsprechendes Ergebnis - Wegfall der Auskunftspflicht einer vom Staat geschaffenen besonderen Organisationsform - rechtfertigen könnte. b) Bislang ist entschieden worden, dass ein gemischtwirtschaftliches Unternehmen - in Ab- grenzung zu öffentlichen Unternehmen, die vollständig im Eigentum der öffentlichen Hand stehen - dann der unmittelbaren Grundrechtsbindung unterliegt, wenn es von den öffentli- chen Anteilseignern beherrscht wird. Dies sei in der Regel der Fall, wenn mehr als die
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- Seite 5 -                                   6 U 19/22 Hälfte der Anteile im Eigentum der öffentlichen Hand stehen. Dabei stelle das Kriterium der Beherrschung mit seiner Anknüpfung an die „eigentumsrechtlichen“ Mehrheitsverhältnisse nicht auf konkrete Einwirkungsbefugnisse hinsichtlich der Geschäftsführung ab, sondern auf die Gesamtverantwortung für das jeweilige Unternehmen (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 51, 52). Diese Frage nach der Gesamtverantwortung ist naturgemäß bei einer Organisations- form wie der hier vorliegenden Stiftung anders zu beurteilen als bei einer GmbH oder Akti- engesellschaft; insbesondere, wenn man mit der Verfügungsbeklagten davon ausgeht, dass bestehende Stiftungen aufgrund ihrer besonderen Struktur Weisungen von Gesell- schaftern (die es naturgemäß bei der Stiftung nicht gibt), von Initiatoren oder von sonstigen „Trägern“ nicht zugänglich sind. Wenn die Verfügungsbeklagte meint, dass der aus dem Gesellschaftsrecht herrührende Begriff der Beherrschung (vgl. § 291 Abs. 1 AktG) auf die verfügungsbeklagte Stiftung nicht unmittelbar angewandt werden kann, liegt sie damit zwar richtig. Zu einem Erfolg der Beru- fung verhilft ihr eine solche verkürzte Betrachtung jedoch nicht. Der landgerichtlichen Ent- scheidung liegt eine solche Beurteilung auch nicht zugrunde; das Landgericht hat aus- drücklich darauf hingewiesen, dass der Einfluss auf die Tätigkeit einer Stiftung nicht durch in Wertanteilen messbare Gesellschaftsanteile vermittelt wird; es hat daher maßgeblich auf den Stiftungszweck abgestellt, an den der Vorstand gebunden ist und der nur in eng begrenzten Ausnahmefällen abänderbar ist. Auch die Verfügungsbeklagte weist darauf hin, dass für das Handeln der Stiftungsorgane allein der Stifterwille im Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung die entscheidende Leitmaxime ist. Daher ist tatsächlich für die Beurteilung der Gesamtverantwortung zunächst auf diesen in der Satzung niedergelegten Stiftungszweck abzustellen. Die Verfügungsbeklagte mag dabei den vom Landgericht in Anlehnung an die Fälle der gesellschaftsrechtlichen Beherrschung gefundenen Begriff der vorweggenomme- nen Weisung kritisieren; durch die von ihr selbst ausführlich begründete Geltung des maß- geblichen Stifterwillens kommt sie jedoch bei ihrem Zugeständnis der Bindung der Organe in ihrem Handeln zu keinem anderen Ergebnis. Der maßgebliche Unterschied zu Stiftun- gen mit inhaltlich vergleichbarem Stifterwillen liegt darin, dass dieser Stifterwille hier durch das Land Mecklenburg-Vorpommern und damit durch einen Hoheitsträger selbst vorgege- ben worden ist, das ihm obliegende Aufgaben und von ihm erwünschte konkrete Funktio- nen auf eine bestimmte von ihm selbst geschaffene Stelle übertragen, diese Aufgaben und Funktionen sogar faktisch außerhalb seiner selbst (hier: eine Stiftung) ausgelagert hat. Ge- nau an ein solches Handeln des Staates knüpft der presserechtliche Auskunftsanspruch an. Die Verfügungsbeklagte mag zwar als juristische Person eigenständig agieren; seiner Gesamtverantwortung für das Handeln der Organe vermag sich der Staat aufgrund der fortbestehenden Bindung an den vom öffentlichen Interesse geprägten und insoweit vom Hoheitsträger selbst vorgegebenen Satzungszweck allerdings nicht zu entziehen. c) Es kann dahinstehen, ob es daneben auf weitere Einflussmöglichkeiten noch ankommt. Denn das Kriterium der Beherrschung stellt nicht auf konkrete und im Übrigen im Einzelfall auch wieder änderbare Einwirkungsbefugnisse ab (so auch BGH, Urteil vom 16. März 2017, a.a.O., Rn. 21). Gleichwohl zeigt das landgerichtliche Urteil durchaus weitergehende Einflussmöglichkeiten des Landes auf das Handeln der verfügungsbeklagten Stiftung auf. Diese liegen in der Bestellung und Abberufung der Organe der Verfügungsbeklagten durch die Ministerpräsidentin bzw. den Ministerpräsidenten des Landes Mecklenburg-Vorpom- mern und damit dem tatsächlichen konkreten Einfluss auf die handelnden Personen. In der Gesamtschau wird deutlich, dass das Land Mecklenburg-Vorpommern mit der Gründung und Vorgabe des Satzungszweckes, der Auswahl des Vorstandes und der Aus-
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- Seite 6 -                              6 U 19/22 stattung der Verfügungsbeklagten mit öffentlichen Mitteln sich seiner Einflussmöglichkeiten tatsächlich nicht begeben wollte. Dies hat zur Folge, dass die dem Staat und seinen Be- hörden (im engeren Sinne) obliegenden Pflichten - jedenfalls soweit es die hier geltend ge- machte Auskunftsverpflichtung angeht - in gleicher Weise auch die Verfügungsbeklagte treffen. 2. Ohne Erfolg bleibt aus dem vorstehenden Grund der Einwand der Verfügungsbeklagten, im Falle der Beherrschung komme eine Auskunft aufgrund des „dominierenden Willens der Landesregierung“ nicht in Betracht, diese habe vielmehr letztere zu erfüllen. Die Frage einer Beherrschung ist keine Frage der Handlungsfähigkeit; sie dient allein der Abgren- zung, ob sich der Staat zur Erfüllung seiner Aufgaben einer juristischen Person bedient hat, diese mithin lediglich als „verlängerter Arm“ des Landes oder der Landesregierung tä- tig wird. In einem solchen Fall ist die juristische Person ebenso wie die als solche vom Staat geschaffenen Behörden (im engeren Sinne) zur Auskunft verpflichtet. Im Hinblick auf juristische Personen wie die GmbH und die Aktiengesellschaft ist dies auch hinreichend geklärt. Bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen kann für Stiftungen nichts anderes gelten. Nur mit dem Durchgriff auf die agierenden Personen können ein sonst möglicher Wissens- oder Informationsverlust, etwa durch fehlende Akten oder Unterlagen, oder Schwierigkeiten im Rahmen der Vollstreckung verhindert werden. Auf diese Weise lässt sich einer sonst absehbaren Aushöhlung des für die verfassungsrechtlich garantierte Pressefreiheit so wichtigen Auskunftsanspruches in dem gebotenen Maße begegnen. Daran anknüpfend erschließt sich auch zwanglos, dass der im Stiftungsgesetz (§ 3 Satz 3 StiftG M-V) geregelte Auskunftsanspruch, der die Stiftungsbehörden trifft, den in § 4 LPrG M-V geregelten Auskunftsanspruch im vorliegenden Fall nicht verdrängt. Entgegen der Auf- fassung der Verfügungsbeklagten hat sich das Landgericht auch mit diesem Einwand „ver- tieft“ befasst. Ergänzend ist lediglich anzuführen, dass es vorliegend nicht um etwaige „private Interes- sen der Stiftungen bürgerlichen Rechts“ geht, die der Gesetzgeber bei der Schaffung des Stiftungsgesetzes für schutzwürdig gehalten mag; im Raum steht allein das Agieren des Staates, der hoheitliche Aufgaben auf andere juristische Personen ausgliedert, die er in Verfolgung seiner Zwecke mit öffentlichen Mitteln ausgestattet hat oder hat ausstatten las- sen. Im Übrigen führt § 4 Abs. 3 LPrG M-V Ausschlussgründe auf, die im Einzelfall u.a. den Schutz privater Interessen sichern. Solche Gründe werden mit der Berufung aber nicht vorgebracht.“ 2. Die Stellungnahme der Verfügungsklägerin vom 27. Juni 2022 bietet keinen Anlass, von diesen rechtlichen Erwägungen abzurücken; an ihnen hält der Senat auch nach nochmaliger Prüfung fest. a) Der dort enthaltene Vorwurf, der Senat habe sich mit dem Berufungsvorbringen nicht hinrei- chend auseinandergesetzt und den Anspruch der Verfügungsbeklagten auf rechtliches Gehör ver- letzt, ist unzutreffend. So wird die von der Verfügungsbeklagten in ihrer Berufungsbegründung aufgeworfene Frage des richtigen Anspruchsgegners in den (vorstehenden) Ausführungen des Senats - dort unter 2. - behandelt. Für den Senat ist Ausgangspunkt die in § 4 Abs. 2 LPrG M-V normierte Regelung, wonach „Behörden" zur Auskunft verpflichtet seien. Bei Anwendung dieser Norm - aufgrund des besonderen eigenständigen presserechtlichen Behördenbegriffs - auf die
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- Seite 7 -                                6 U 19/22 Verfügungsbeklagte ergibt sich folgerichtig im vorliegenden Fall die Auskunftspflicht der Verfü- gungsbeklagten. Auch in der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs, auf die das Land- gericht sich im Wesentlichen gestützt hat, ist nicht etwa die beherrschende öffentliche Hand statt der Aktiengesellschaft, sondern eben jene, als eigenständige juristische Person, zur Auskunft ver- urteilt worden. Auf eine wie auch immer geartete „Unterordnung“, die einer eigenständigen Aus- kunftsberechtigung entgegenstehen könnte, kommt es dabei nicht an. Ob daneben - aus den von der Verfügungsbeklagten genannten Gründen - eine Auskunftspflicht auch des Landes oder der Landesregierung in Betracht kommen mag, die ferner darauf gerichtet sein mag, die verfügungs- beklagte Stiftung zu einer Auskunft anzuhalten, hatte der Senat nicht zu entscheiden. Die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 LPrG erfolgt durch Auslegung und Würdigung des vorliegenden Sachverhalts unter hinreichender Berücksichtigung der grundge- setzlichen Wertentscheidung in Bezug auf das hohe Gut der Pressefreiheit. In diesem Zusam- menhang hat sich der Senat trotz der nach Auffassung des Senats folgerichtigen Auskunftsver- pflichtung der Verfügungsbeklagten mit deren Argumenten zur Frage des Anspruchsgegners be- fasst. Mit der Stellungnahme auf den Hinweis des Senats wiederholt die Verfügungsbeklagte ihre gegenteilige Auffassung, ohne dass weitere sachliche Argumente beigebracht werden, die eine abweichende Beurteilung erfordern. Mit den Argumenten des Senats in diesem Zusammenhang hat sich die Verfügungsbeklagte offenbar nicht befasst. Der Senat ist (daher) weiterhin davon überzeugt, dass „nur mit dem Durchgriff auf die agierenden Personen ein sonst möglicher Wis- sens- oder Informationsverlust, etwa durch fehlende Akten oder Unterlagen, oder Schwierigkeiten im Rahmen der Vollstreckung, verhindert werden und nur auf diese Weise einer sonst absehba- ren Aushöhlung des für die verfassungsrechtlich garantierte Pressefreiheit so wichtigen Aus- kunftsanspruches in dem gebotenen Maße begegnet werden“ kann. b) Die Eröffnung des Zivilrechtsweges ist vom Landgericht geprüft und zutreffend bejaht worden. Es kann dahinstehen, ob dem Senat insoweit eine eigene Prüfungskompetenz obliegt. Denn die Bindungswirkung der Bejahung der Rechtswegzuständigkeit durch die in erster Instanz getroffene Sachentscheidung (§ 17a Abs. 5 GVG) kann auch bestehen bleiben, wenn zwar verfahrensfehler- haft über die in erster Instanz erhobene Rüge der Rechtswegunzuständigkeit nicht vorab gemäß § 17a Abs. 3 S. 2 GVG entschieden worden ist, diese Rüge jedoch im Rechtsmittelverfahren aus- drücklich nicht mehr weiterverfolgt wird (OLG Hamm, Beschluss vom 26. Juli 2007 – 15 W 203/06 –, juris). Ob die Verfügungsbeklagte eine solche Rüge in erster Instanz erhoben hat, kann offen bleiben; jedenfalls hat sie mit ihrer Berufungsbegründung die Unzulässigkeit des Rechtswe- ges nicht (mehr) gerügt. Das unter jedem rechtlichen Aspekt zur Entscheidung berufene Landgericht hat ebenso wie der Senat - als Gericht des zulässigen Rechtsweges - den Rechtsstreit sodann unter allen in Be- tracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten gemäß § 17 Abs. 2 GVG zu entscheiden, und zwar unabhängig von der rechtlichen Einordnung der jeweils in Betracht kommenden Anspruchs- bzw Rechtsgrundlagen. Eine Entscheidung über die Auskunftspflicht anderer Personen steht vor- liegend jedoch nicht an; deren Auskunftsverpflichtung ist hier kein anderer in Betracht kommender rechtlicher Gesichtspunkt im Sinne der vorstehenden Norm, sondern ist für jene im Einzelnen ge- sondert zu prüfen und zu entscheiden. c) Die Verfügungsbeklagte hat ihre Auffassung, es sei der - in einzelnen Regelungen zum Aus- druck kommende - Wille des Gesetzgebers, über den sich der Senat nicht hinwegsetzen dürfe, dass eine Auskunftspflicht von Stiftungen - mit Ausnahme der gegenüber den Stiftungsbehörden zu offenbarenden Informationen - nicht belegt. Der Blick auf § 3 Satz 3 StiftG M-V zeigt - wie der Senat bereits ausgeführt hat - eine solche verdrängende Wirkung nicht. Eine andere Bewertung ergibt sich für den Senat auch nicht unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 2 des Landes-Umweltin-
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- Seite 8 -                               6 U 19/22 formationsgesetzes (LUIG M-V). Im Gegenteil, der Senat wird durch diese gesetzgeberische (Neu-)Regelung in seiner Auffassung bestärkt. Denn sie zeigt, dass sowohl der Landes- als auch der Bundesgesetzgeber - wie die Verweisung auf § 2 Abs. 2 des Umweltinformationsgesetzes (UIG) deutlich macht - bestrebt sind, selbst juristische Personen des Privatrechts nicht von Aus- kunftspflichten auszunehmen. § 2 Abs. 1 UIG spricht insoweit bereits von „informationspflichtigen Stellen“. Die Reaktion der Gesetzgeber darauf, dass der Staat eben nicht mehr allein unmittelbar durch seine Behörden agiert, sondern sich vielfältige Gestaltungsformen zu nutze macht, zeigt, dass die (mehr oder weniger zufällige) Wahl der Rechtspersönlichkeit gerade nicht maßgeblich dafür ist, Pflichten, die ein Tätigwerden einer Behörde im engeren Sinne selbstverständlich nach sich zieht, auch mit Wirkung gegen andere Organisationseinheiten anzuerkennen. Allein der Um- stand, dass der Begriff der „Kontrolle“ im Sinne des § 2 Abs. 2 UIG auf die Verfügungsbeklagte nicht „passt“ und daher nicht unmittelbar angewandt werden kann, bedeutet im Umkehrschluss nicht, dass Stiftungen per se keiner (weiteren) Auskunftspflicht unterliegen. Die Schwierigkeit der Anwendung beruht (lediglich) auf den Besonderheiten und Eigenarten von Stiftungen, worauf die Verfügungsbeklagte zurecht stetig hinweist. Der Senat hat in seinem Hinweis darauf aufmerksam gemacht, dass sich die Wahl der Gründung einer Stiftung jedenfalls (auch) zur Erfüllung der Auf- gaben der Daseinsvorsorge als ungewöhnlich darstellt und sachliche begründete Motive hierfür nicht erkennbar sind. Solche ggf. relevanten Motive zeigt die Verfügungsbeklagte auch in ihrer Er- widerung nicht auf. Im Übrigen regelt das Umweltinformationsgesetz - wie sich aus dessen § 1 (Zweck des Geset- zes) ergibt, allein den „freien Zugang zu Umweltinformationen“ und hat daher eine andere Zielrich- tung als das Landespressegesetz. Die Auffassung, der Auskunftsanspruch des Landespresse- gesetzes sei als „Weniger“ des Umweltinformationsgesetzes allenfalls ein Teilelement des vom Stiftungsgesetz erfassten allgemeinen Informationszugangs, vermag der Senat nicht zu teilen. Weder der Wortlaut der genannten Gesetze noch die jeweiligen Gesetzesbegründungen belegen diese Behauptung. Würde diese Auffassung zutreffen, hätte der Landesgesetzgeber bei Erlass des LUIG M-V den landespresserechtlichen Auskunftsanspruch wohl eher aufgehoben. d) Der Senat vermag auch weder dem Wortlaut des (erst) 2026 in Kraft tretenden Stiftungsregis- tergesetzes noch der dazu veröffentlichen Gesetzesbegründung einen Auskunftsaussschluss im vorliegenden Fall zu entnehmen. In der Gesetzesbegründung zu § 15 StiftRG-neu (Einsichtnah- me in das Register) findet sich folgender Hinweis: „Zu Satz 1 Nach § 15 Satz 1 StiftRG-neu ist die Einsichtnahme in das Stiftungsregister jedermann ge- stattet, ohne dass es hierfür der Darlegung eines besonderen Interesses bedarf. Zu Satz 2 Für die Einsichtnahme in die zum Stiftungsregister eingereichten Dokumente soll gemäß § 15 Satz 2 StiftRG-neu grundsätzlich dasselbe gelten wie für die Einsichtnahme in das Stif- tungsregister. Die Einsichtnahme in zum Stiftungsregister eingereichte Dokumente kann aber soweit ausgeschlossen werden, als ein berechtigtes Interesse der Stiftung oder eines Dritten besteht, bestimmte Dokumente oder Inhalte von Dokumenten nicht offenzulegen, zum Beispiel personenbezogene Daten von Destinatären oder Stiftern oder Regelungen zur Vermögensverwaltung. Dann werden die Dokumente nicht oder nur so in den Regis- terordner eingestellt, dass bestimmte Inhalte unkenntlich gemacht sind.“ Die wiederholten Behauptungen der Verfügungsbeklagten, der Gesetzgeber habe Stiftungen - mit Ausnahme der in Zukunft im Stiftungsregister zugänglich zu machenden Informationen von wei- tergehenden Auskunftspflichten nach anderen Normen entbinden wollen - vermag der Senat auch nach der Neuregelung und Vereinheitlichung des Stiftungsrechts nicht zu erkennen. Das Stif-
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- Seite 9 -                                6 U 19/22 tungsregistergesetz regelt für die Zukunft die lange streitige Frage des generellen Umfangs einer Transparenz von Stiftungen, lässt nach Auffassung des Senats die Besonderheiten des Presse- rechts hingegen unberührt. Im Übrigen wäre auch ein entsprechender „Wille“ des (Landes-)Ge- setzgebers seinerseits immer auch an den bundesverfassungsrechtlichen Wertentscheidungen des Grundgesetzes zu messen und Letzteren klare Geltung zu verschaffen, soweit nicht der Wortlaut des Gesetzes entgegenstünde und ggf. die Frage der materiellen Verfassungsmäßigkeit eines derartigen Gesetzes zu stellen wäre. e) Die nachträglich durch den Bescheid vom 4. Juli 2022 des Ministeriums für Justiz, Gleichstel- lung und Verbraucherschutz als Stiftungsbehörde vorgenommene Satzungsänderung, mit dem „sämtliche Regelungen, die sich auf Nord Stream 2 beziehen, gestrichen werden“, ändert am vor- stehenden Ergebnis nichts. Denn der Senat hat in seinem Hinweis bereits klargestellt, dass es für die Beurteilung einer Organisationseinheit als „behördengleich“ keineswegs darauf ankommt, ob entsprechende Aufgaben allein der öffentlichen Hand vorbehalten sind; es geht vielmehr um das Agieren des Staates über das Medium der Organisationseinheit faktisch in gleicher Weise, wie der Staat das gemeinhin über seine stets auskunftspflichtigen Behörden im engeren Sinne tut. Die in die Zukunft gerichtete Satzungsänderung vermag auf dieser Grundlage bereits entstandene Auskunftspflichten nicht entfallen zu lassen, zumal die Verfügungsbeklagte auch weiterhin in der Lage ist, ihren Auskunftsanspruch zu erfüllen. Denn der hier begehrte Auskunftsanspruch knüpft an ein Handeln der Verfügungsbeklagten als Behörde in der Vergangenheit an; eine solche Tätig- keit kann durch nachträgliche Satzungsänderung nicht etwa in ein „privates“ Handeln umgewan- delt werden. f) Der Senat sieht sich nicht veranlasst, von einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO abzuse- hen, denn weder hat die Verfügungsbeklagte eine etwaige Erfüllung eingewandt noch liegt eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Norm vor. Im Übrigen findet gegen Urteile, durch die über die Abänderung oder Aufhebung einer einstweili- gen Verfügung entschieden worden ist, die Revision nicht statt, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48, 53 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO bestimmt. Ulbrich                      Dr. Düring                        Baenz Vizepräsident                     Richterin                       Richterin des Oberlandesgerichts          am Oberlandesgericht            am Oberlandesgericht
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