Verfahrenshinweise für die Aufstellung des Bundeshaushalts 2022 und des neuen Finanzplans 2021 bis 2025
Rundschreiben BMF
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rundschreiben Aufstellung Haushalt 2022“
- - 23.3. Soweit die Stellenpläne der in § 2 des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes vom 5. Dezember 2012 genannten Einrichtungen im Bundeshaushalt nicht mehr abgedruckt werden, ist sicherzustel- len, dass die Einrichtungen die Stellenübersichten in den Wirtschaftsplänen unverbindlich fortführen. Damit bleibt auch künftig die Stellenentwicklung dieser Einrichtungen, ein- schließlich der Ist-Besetzung, nachvollziehbar (vgl. Gesetzesbegründung zu § 3 Wissen- schaftsfreiheitsgesetz). 23.4. Für die Zuschüsse des Bundes zu den Personalausgaben der vom Bund allein und der vom Bund und den Ländern gemeinsam geförderten Zuwendungsempfänger sowie für die Zu- schüsse zu den Personalausgaben bei der Erstattung von Verwaltungskosten ist Ziffer 7 an- zuwenden. 23.5. Bei den Zuweisungen des Bundes an die Länder für die Einrichtungen der Wissenschaftsge- meinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz (WGL) sind die je Einzelplan für die Zuweisungen zur Verfügung stehenden Mittel von den betroffenen Ressorts vor den Bedarfsverhandlungen mit dem BMF abzustimmen. 23.6. Die Veranschlagungsgrundsätze nach Ziffer 8 für die Beschaffung von nicht personengebun- denen Dienstkraftfahrzeugen (Anhänge 3 und 4) und von Geschäftszimmerausstattungen (Anhang 5) sind für den Bereich der institutionell geförderten Zuwendungsempfänger sinn- gemäß anzuwenden. 23.7. Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen ist das Rundschreiben vom 8. Januar 2020 (II A 3 - H 1012-2/18/10004, DOK 2019/0791626) zu beachten. 23.8. Bei Zuwendungen zur institutionellen Förderung und zur Projektförderung sind die Richtli- nien für den Einsatz der Informationstechnik in der Bundesverwaltung (IT-Richtlinien) vom 18. Dezember 1988 (GMBl. 1988 S. 469) entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass bei Ausgaben für IT von jährlich mehr als 500 TEUR ein IT-Rahmenkonzept zu er- stellen ist und haushaltsbegründende Unterlagen gemäß Ziffer 9 zu übersenden sind, das IT-Rahmenkonzept vom zuständigen Ressort zu prüfen ist. 24. Sondervermögen „Energie- und Klimafonds (EKF)“ und „Digitale Infrastruktur“ Für die Aufstellung der Wirtschafts- und Finanzpläne der Sondervermögen folgen geson- derte Rundschreiben. 25. Technische Hinweise 25.1. Der sog. „Gelbdruck“ (vgl. Nr. 1.2 HRB) wird im Anschluss an die Veröffentlichung dieses Rundschreibens und nach Drucklegung des Haushalts 2021, nach der Initialisierung des Haushalts 2022 voraussichtlich in der 5. KW 2021 vom BMF erstellt und durch die jeweili- gen BMF-Fachreferate ausschließlich per E-Mail als PDF-Dokument an die Ressorts über- sandt.
- - Im „Gelbdruck“ sind im Wesentlichen nur Änderungen vorzunehmen, die nicht das Disposi- tiv betreffen; d. h. lediglich Vorwort/Vorbemerkungen, Titelerläuterungen und Wirtschafts- pläne und andere Übersichten/Anlagen können geändert werden. Im Einzelfall können auch Änderungen am Dispositiv vorgenommen werden, die zwischen Ressort und BMF unstreitig sind und keiner bilateralen Behandlung bedürfen, so dass sie bereits vor Übersendung der Voranschläge vorgenommen werden können. Die genannten Änderungen sind in dem über- sandten Exemplar von Hand einzuarbeiten. Alternativ kann auch ressortseitig ein neues Druckstück, in dem die Änderungen deutlich gekennzeichnet sind, produziert und dem zu- ständigen Fachreferat übersandt werden. Um den Ressorts im Anschluss die Erfassung der Voranschläge auf der dem „Gelbdruck“ entsprechenden Datenbasis zu ermöglichen, werden die BMF-Fachreferate den Ressorts den geänderten Datenbestand im Wege des elektronischen Postaustauschs zur Verfügung stellen. 25.2. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass in jeder Phase des Aufstellungsverfahrens die Möglichkeit besteht, selbstständig ein Druckstück (in Form eines Korrekturexemplars) über das Auswertungssystem „Haushalt@Web“ zu erstellen. Das Auswertungssystem finden Sie im Portal der Haushaltsabteilung des BMF unter > Fachverfahren > Haushalt und Finanz- plan. 25.3. Die Voranschläge zum Haushaltsentwurf 2022 und für die Finanzplanjahre 2023 bis 2025 sind im Dialog (Service-Funktion „Datenaustausch zwischen Ressort- und BMF-Abt. II-Da- tenbank“/Hauptmenü W) zu übermitteln. Die aktuelle Schnittstellenbeschreibung für den „Datentransfer“ in die Ressort-Datenbank kann im o.g. Portal der Haushaltsabteilung (http://bmfiiportal.zivit.iv.bfinv.de), dort im „Informationszentrum“ unter „Technisches“, heruntergeladen werden. Bei ressortseitig eingesetzten IT-Verfahren muss die Richtigkeit der Datenstruktur/Kompati- bilität zur Haushaltsdatenbank des BMF sichergestellt sein. Darüber hinaus müssen die elektronisch übermittelten Haushaltsdaten mit den papiermäßigen Voranschlägen überein- stimmen. In die Voranschläge sind dabei neben den Titeladressen und den Ansätzen im Finanzpla- nungszeitraum Verpflichtungsermächtigungen (VE) sowie die Beträge (bzw. Teilbeträge) für die Finanzhilfen (FH) aufzunehmen. 25.4. Die Anzahl der einzureichenden Haushaltsvoranschläge und der Voranschläge zum Finanz- plan wird gesondert mitgeteilt.
- - Dem Bundesrechnungshof (BRH) sind je ein Abdruck der Haushaltsvoranschläge und der Voranschläge zum Finanzplan zuzuleiten. Unterlagen, die in elektronischer Form vorliegen, sind hierbei nicht gesondert auszudrucken, sondern können dem BRH in elektronischer Form (per E-Mail oder auf Datenträger) übersandt werden.
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Anhang 2 a zu BMF - II A 1 - H 1105/20/10002 :001 Dok: 2020/1025660 D. Hinweise zur Tabelle • Tit. 431.57 und 432 57 (Versorgungsbezüge): Die Herleitung erfolgt auf der Grundlage des Ist-Ergebnisses 2020 unter Berücksichtigung der Veränderung der Empfängerzahl. Das Ergebnis künftiger Besoldungsrunden bleibt unberücksichtigt. • Tit. 434 57 (Versorgungsrücklage): Die Herleitung erfolgt auf der Grundlage des rechnerischen Solls 2022 der Versorgungsbezüge (Tit. 431 57 und 432 57) multipliziert mit dem Berechnungsfaktor für die Zuführung an die Versorgungsrücklage von 0,042559052. Bei der Ermittlung des Faktors sind künftige Besoldungsrunden unberücksichtigt geblieben. • Tit. 446 57 (Beihilfe): Die Herleitung erfolgt auf der Grundlage des Ist-Ergebnisses 2020 unter Berücksichtigung der Veränderung der Empfängerzahl und einer Kostensteigerung von 4 % p.a. • Tit. 443 57 (Fürsorgeleistungen), 453 57 (Trennungsgeld), 632 57 (Abfindungen und Erstattungen des Bundes an Dritte für Versorgungslasten): Die Herleitung erfolgt unter Berücksichtigung der Ist-Ausgaben der Vorjahre. Die Anzahl der Versorgungsempfänger zum 1. Januar 2020 und 1. Januar 2021 wird - voraussichtlich Anfang April 2021- vom Statistischen Bundesamt zur Verfügung gestellt.
< Ansätze 2022 Anhang 2 b (Tabellenblatt 1) zu BMF - II A 1 - H 1105/20/10002 :001 Dok: 2020/1025660 Empfängerzu- oder Empfängerzu- oder -abgang 2021 -abgang 2022 (Saldo Veränderung; V ersorgungs (Saldo Veränderung; V ersorgungs aus Spalte 11 anpassung B asis aus Spalte 17 anpassung Tabellenblatt 3 K ostenstei (voraus. Ist Tabellenblatt 13 K ostenstei rechn. Soll geltender R essortan "Empfängerentwick gerung 2021) "Empfängerentwick- gerung 2022 Finanzplan forderung Titel Ist 2018 Ist 2019 Ist 2020 lung//) Beihilfe 2021 (Sp. 4+6+7) lung") Beihilfe 2022 (Sp. 8+10+11) 2022 2022 in T€ in T€ in T € in T€ in T€ in % (Sp. SxSp. 4) in T€ c in % (Sp. 8 x Sp. 9) in T€ in T€ c in T€ - CM CO IO CO O- 00 CT) o T“ T“ 04 CO 431 57 o o o o o o |Versorgungsbezüge Amtsträger r- IO CM o o o o o o CO I Versorgungsbezüge I vzv\ ZS o o 3 0 0 O O i_ CO (/) CD 0 C o o o o 3 0 CD o IO O LO h~ CD c 0 CO l— CO CO C 0 > o ä LL O O O O O O I Beihilfe r-- LO CO o o o O LO 3 C C 0 i_ C 0 TD H CD CO 3 h- TD lO C o o o o CM 4— CO AD 3 0 to LÜ TD CO TDc 0 Io 0 CO CD c 3 i— CO < CD C 0 CD C 0C 0 cn 3 C>o CO l— 0 S— :3 <4— CO 0 |Summe | 0| 0| 0| o o o o o o O O .. 0) ^ £c X CO Ö) ~o c => in 0) —00 X c (D 0) Ö) AD (ü I— 0) -C 0) 0)CO C JD tiCO Q. £o 0c 0 AD 0 I- 0 T3 C 0N C 0) ’S0) t0 T3C 0U) :<Ü0 ö) Faktor Kostensteigerung Beihilfe 2021: 0,04 Faktor Versorgungsanpassung 2022: 0,018 Faktor Kostensteigerung Beihilfe 2022: 0,04 Faktor Versorgungsrücklage 2021: 0,042559052 Faktor Versorgungsrücklage 2022: 0,042559052 I—0 0 AD 0 AD C ra
b zu BMF - II A 1 - H 1105/20/10002 :001 Anhang 2 Dok: 2020/1025660 Tabellenblatt 2 .oooooo in <n Finanzplan bis 2025 ^o^ O ^ CO CVJ 0) CNJ 35^ 'mÖ <UO, CO O) c ) <5 oi v (Tabellenblatt 2) ’&§ { lil wO) oO) 't w oi <0 10)0)0) §1 : c ö) c cd E > ^ : >^> '; 2o 2o o2 o2 2o 2o oS : ra ro ro (0 ro (0 ro : u_ u_ u_ li_ u_ Li- u_
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Anhang 3 zuBMF - II A 1-H 1105/20/10002:001 Dok: 2020/1025660 Ausgaben für die Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen (Nr. 12.2.1 HRB) Beschaffungen (Kauf, Miete, Leasing) von Dienstkraftfahrzeugen (DKfz) sind nur zulässig, wenn hierfür ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht. Vor Ersatzbeschaffungen ist zu nächst zu prüfen, ob auf das auszusondernde Fahrzeug ersatzlos verzichtet werden kann oder ob ein kleineres oder schwächeres Fahrzeug ausreicht und wirtschaftlicher ist. Für die Bundesverwaltung sind schadstoffarme Kraftfahrzeuge mit möglichst geringem Kraft stoffverbrauch sowie einer überdurchschnittlich guten CCk-Effizenzklasse gemäß Energiever brauchskennzeichnungsverordnung zu beschaffen, deren Motoren mindestens der Abgasnorm EURO 6d entsprechen. Mit Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1161 vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge sowie zur Änderung vergaberechtlicher Vorschriften werden u. a. auch die Fahrzeugflotten der Bundesressorts als ein geeignetes Einsatzfeld für Elektrofahrzeuge (e-DKfz) identifiziert. Daher sollen die Bundesressorts mit ihren nachgeordneten Bereichen die Einführung von Elektrofahrzeugen am Markt mit entsprechenden Beschaffungsmaßnahmen in der öffentlichen Verwaltung begleiten. Für 2022 wird als Zielwert angestrebt, dass bis zu 38,5 Prozent der beschafften handelsüblichen Neufahrzeuge weniger als 50 Gramm CO2 pro Kilometer ausstoßen. 1. Handelsübliche Dienstkraftfahrzeuge 1. Personengebundene DKfz 1.1. Personengebundene DKfz stehen in der Bundesverwaltung nur den in §§ 14 und 21 der Richtlinie für die Nutzung von DKfz in der Bundesverwaltung (DKfz-R) vom 29. Juni 1993 (GMBL. 1993, 398) in der Fassung vom 16. Oktober 1997 (GMB1 1997, S. 738) genannten Personen zur Verfügung. 1.2. Zugelassen ist nur die Beschaffung von Kraftfahrzeugen, die serienmäßig hergestellt werden. „Langversionen“ bleiben grundsätzlich den Bundesministerinnen und Bundesministern Vorbehalten, es sei denn, es werden reine Elektro- oder Plug-ln- Hybridfahrzeuge beschafft. Es gelten folgende Preisgrenzen (ohne ggf. funktechnische Ausstattung, Sondersignalanlage und Standheizung):