Verfahrenshinweise für die Aufstellung des Bundeshaushalts 2022 und des neuen Finanzplans 2021 bis 2025
Rundschreiben BMF
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rundschreiben Aufstellung Haushalt 2022“
S Ci -G w < G m S < X 2 C o CN in 2 ^ o • • in o o <N o <N u 2 p o (N o 1—' o o <N o 0> vi C G O G X? 0) o & JS cj C E c <u > Ci W) G ÖJD > O :G u -G •c p* Kapitel / Titel Zweckbestimmung Soll 2022 Soll 2021 Ist 2020 - in T € - hiervon anteilig: Rechtsgrundlage Gebührenregelung Änderung Kosten (i. d. R. GebührenVO) zuletzt geändert geplant (ja/nein) deckungsgrad *) -O Sp ^) St 3 Q St g> bo o -o ÖCi) st 0) o •§ s< ^3St st bo st Ci) ^3 Ci) 4-«j CO % <3 Jo fe) 8 -Q jo ^) ^3 .8 -S <i) ik -St Ci) bp eo -st Q) st Co sto .g <i) st •3^ -Sto st <3 Q S< £ V) s; Leistungsrechnung vorliegen, sind qualifizierte Schätzungen vorzunehmen.
Anhang 2 a zu BMF - II A 1 - H 1105/20/10002 :001 Dok: 2020/1025660 D. Hinweise zur Tabelle • Tit. 431.57 und 432 57 (Versorgungsbezüge): Die Herleitung erfolgt auf der Grundlage des Ist-Ergebnisses 2020 unter Berücksichtigung der Veränderung der Empfängerzahl. Das Ergebnis künftiger Besoldungsrunden bleibt unberücksichtigt. • Tit. 434 57 (Versorgungsrücklage): Die Herleitung erfolgt auf der Grundlage des rechnerischen Solls 2022 der Versorgungsbezüge (Tit. 431 57 und 432 57) multipliziert mit dem Berechnungsfaktor für die Zuführung an die Versorgungsrücklage von 0,042559052. Bei der Ermittlung des Faktors sind künftige Besoldungsrunden unberücksichtigt geblieben. • Tit. 446 57 (Beihilfe): Die Herleitung erfolgt auf der Grundlage des Ist-Ergebnisses 2020 unter Berücksichtigung der Veränderung der Empfängerzahl und einer Kostensteigerung von 4 % p.a. • Tit. 443 57 (Fürsorgeleistungen), 453 57 (Trennungsgeld), 632 57 (Abfindungen und Erstattungen des Bundes an Dritte für Versorgungslasten): Die Herleitung erfolgt unter Berücksichtigung der Ist-Ausgaben der Vorjahre. Die Anzahl der Versorgungsempfänger zum 1. Januar 2020 und 1. Januar 2021 wird - voraussichtlich Anfang April 2021- vom Statistischen Bundesamt zur Verfügung gestellt.
< Ansätze 2022 Anhang 2 b (Tabellenblatt 1) zu BMF - II A 1 - H 1105/20/10002 :001 Dok: 2020/1025660 Empfängerzu- oder Empfängerzu- oder -abgang 2021 -abgang 2022 (Saldo Veränderung; V ersorgungs (Saldo Veränderung; V ersorgungs aus Spalte 11 anpassung B asis aus Spalte 17 anpassung Tabellenblatt 3 K ostenstei (voraus. Ist Tabellenblatt 13 K ostenstei rechn. Soll geltender R essortan "Empfängerentwick gerung 2021) "Empfängerentwick- gerung 2022 Finanzplan forderung Titel Ist 2018 Ist 2019 Ist 2020 lung//) Beihilfe 2021 (Sp. 4+6+7) lung") Beihilfe 2022 (Sp. 8+10+11) 2022 2022 in T€ in T€ in T € in T€ in T€ in % (Sp. SxSp. 4) in T€ c in % (Sp. 8 x Sp. 9) in T€ in T€ c in T€ - CM CO IO CO O- 00 CT) o T“ T“ 04 CO 431 57 o o o o o o |Versorgungsbezüge Amtsträger r- IO CM o o o o o o CO I Versorgungsbezüge I vzv\ ZS o o 3 0 0 O O i_ CO (/) CD 0 C o o o o 3 0 CD o IO O LO h~ CD c 0 CO l— CO CO C 0 > o ä LL O O O O O O I Beihilfe r-- LO CO o o o O LO 3 C C 0 i_ C 0 TD H CD CO 3 h- TD lO C o o o o CM 4— CO AD 3 0 to LÜ TD CO TDc 0 Io 0 CO CD c 3 i— CO < CD C 0 CD C 0C 0 cn 3 C>o CO l— 0 S— :3 <4— CO 0 |Summe | 0| 0| 0| o o o o o o O O .. 0) ^ £c X CO Ö) ~o c => in 0) —00 X c (D 0) Ö) AD (ü I— 0) -C 0) 0)CO C JD tiCO Q. £o 0c 0 AD 0 I- 0 T3 C 0N C 0) ’S0) t0 T3C 0U) :<Ü0 ö) Faktor Kostensteigerung Beihilfe 2021: 0,04 Faktor Versorgungsanpassung 2022: 0,018 Faktor Kostensteigerung Beihilfe 2022: 0,04 Faktor Versorgungsrücklage 2021: 0,042559052 Faktor Versorgungsrücklage 2022: 0,042559052 I—0 0 AD 0 AD C ra
b zu BMF - II A 1 - H 1105/20/10002 :001 Anhang 2 Dok: 2020/1025660 Tabellenblatt 2 .oooooo in <n Finanzplan bis 2025 ^o^ O ^ CO CVJ 0) CNJ 35^ 'mÖ <UO, CO O) c ) <5 oi v (Tabellenblatt 2) ’&§ { lil wO) oO) 't w oi <0 10)0)0) §1 : c ö) c cd E > ^ : >^> '; 2o 2o o2 o2 2o 2o oS : ra ro ro (0 ro (0 ro : u_ u_ u_ li_ u_ Li- u_
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Anhang 3 zuBMF - II A 1-H 1105/20/10002:001 Dok: 2020/1025660 Ausgaben für die Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen (Nr. 12.2.1 HRB) Beschaffungen (Kauf, Miete, Leasing) von Dienstkraftfahrzeugen (DKfz) sind nur zulässig, wenn hierfür ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht. Vor Ersatzbeschaffungen ist zu nächst zu prüfen, ob auf das auszusondernde Fahrzeug ersatzlos verzichtet werden kann oder ob ein kleineres oder schwächeres Fahrzeug ausreicht und wirtschaftlicher ist. Für die Bundesverwaltung sind schadstoffarme Kraftfahrzeuge mit möglichst geringem Kraft stoffverbrauch sowie einer überdurchschnittlich guten CCk-Effizenzklasse gemäß Energiever brauchskennzeichnungsverordnung zu beschaffen, deren Motoren mindestens der Abgasnorm EURO 6d entsprechen. Mit Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1161 vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge sowie zur Änderung vergaberechtlicher Vorschriften werden u. a. auch die Fahrzeugflotten der Bundesressorts als ein geeignetes Einsatzfeld für Elektrofahrzeuge (e-DKfz) identifiziert. Daher sollen die Bundesressorts mit ihren nachgeordneten Bereichen die Einführung von Elektrofahrzeugen am Markt mit entsprechenden Beschaffungsmaßnahmen in der öffentlichen Verwaltung begleiten. Für 2022 wird als Zielwert angestrebt, dass bis zu 38,5 Prozent der beschafften handelsüblichen Neufahrzeuge weniger als 50 Gramm CO2 pro Kilometer ausstoßen. 1. Handelsübliche Dienstkraftfahrzeuge 1. Personengebundene DKfz 1.1. Personengebundene DKfz stehen in der Bundesverwaltung nur den in §§ 14 und 21 der Richtlinie für die Nutzung von DKfz in der Bundesverwaltung (DKfz-R) vom 29. Juni 1993 (GMBL. 1993, 398) in der Fassung vom 16. Oktober 1997 (GMB1 1997, S. 738) genannten Personen zur Verfügung. 1.2. Zugelassen ist nur die Beschaffung von Kraftfahrzeugen, die serienmäßig hergestellt werden. „Langversionen“ bleiben grundsätzlich den Bundesministerinnen und Bundesministern Vorbehalten, es sei denn, es werden reine Elektro- oder Plug-ln- Hybridfahrzeuge beschafft. Es gelten folgende Preisgrenzen (ohne ggf. funktechnische Ausstattung, Sondersignalanlage und Standheizung):
-2- a) Bundesministerinnen/Bundesminister bis 75 000€ b) Staatsministerinnen/Staatsminister bis 69 500€ Pari. Staatsselaetärinnen/Staatssekretäre Beamtinnen und Beamte der Bes.-Gr. B 11 und gleichgestellte Personen c) Beamtinnen und Beamte der Bes.-Gr. B 10 und bis 49 500C B 9 (sowie R 10 und R 9) 2- Nicht personengebundene DKfz Grundsätzlich sollen nur Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von bis zu 250 kW und Kraftfahrzeuge mit Plug-In-Hybrid-Antrieb mit einer Systemleistung von bis zu 350 kW angeschafft werden. Eine Überschreitung dieser Obergrenze ist im Einzelfall allgemein zugelassen, wenn hierdurch der Erwerb eines wirtschaftlicheren Fahrzeuges oder eines Fahrzeuges mit geringerem Kraftstoffverbrauch bzw. geringeren Schadstoffemissionen ermöglicht werden kann (z. B. Plug-In-Hybrid-Fahrzeuge mit einer zusätzlichen elektromotorischen Leistung). Für die Beschaffung von handelsüblichen DKfz dürfen nicht mehr- als die in Anhang 4 dargestellten Preisobergrenzen veranschlagt werden. Die Preisobergrenzen dürfen lediglich um die Kosten für den Einbau einer Standheizung um bis zu 1.600 € überschritten werden, wenn der Einbau einer Standheizung dienstlich notwendig ist. Die Dienststellen ermitteln ihre jeweiligen Mobilitäts- und Transportbedürfnisse und decken diese durch ein bestimmtes - in Größe und Leistung dem sachlichen Bedürfnis entsprechenden - Fahrzeugsegment. Bei bestehenden Fahrbereitschaften ist zu prüfen, ob aufgrund der Fahrbedürfnisse anstel le der eingesetzten Personenkraftwagen der Einsatz von Transportern (in der Regel Fahr zeuge mit 7 Sitzen + Fahrer) wirtschaftlicher ist. 3. Veranschlagungsbeträge für DKfz (Nr. 12.2.1 I IRB-E) Die in Anhang 4 genannten Preisobergrenzen schließen die Mehrwertsteuer, Überfüh rungskosten, sowie eine angemessene weitergehende Ausstattung ein. Darüber hinaus dürfen keine weiteren Ausgaben für Sonderausstattungen veranschlagt werden. Die festgelegten Preisobergrenzen in den jeweiligen Fahrzeugsegmenten, dienen zur Er mittlung des zu veranschlagenden Ausgabebedarfs. Sie umfassen zusätzlich eine ange messene Komfort- und Sicherheitsausstattung, soweit diese nicht bereits serienmäßig
-3 - vorhanden ist. Die Beschaffung anderer als in der Veranschlagungspreisliste beispielhaft aufgeftihrter Fahrzeuge ist möglich. Bei den in Anhang 4 dargestellten Fahrzeugsegmenten handelt es sich um „handels übliche Standardfahrzeuge“. Diese werden durch die für die ressortübergreifende Be schaffung von handelsüblichen Dienstkraftfahrzeugen zuständige Zentrale Beschaf fungsstelle (ZBSt) der Generalzolldirektion im Online-Katalog des „Kaufhaus des Bundes (KdB)“ vorkonfiguriert zum Abruf zur Verfügung gestellt. Die dort abgebildeten Konfigurationsmöglichkeiten erlauben die Bedarfsdeckung nahezu aller dienstlichen Mobilitätsbedürfnisse. Die Veranschlagung von DKfz der lfd.-Nr. 6 und 6a von Anhang 4 ist nur zulässig für die Beschaffung personengebundener DKfz für den unter Nr. 1.2 Bst a) und b) genannten Personenkreis. Für die Beschaffung von e-DKfz - mit den in Anhang 4 beschriebenen Antriebsvarianten und Kriterien - können in bestimmten Fahrzeugsegmenten höhere Preise veranschlagt werden. Die zuständige ZBSt wird den Bedarf an e-DKfz im Rahmen einer ressortüber- greifenden Bedarfsabfrage ermitteln. 2. Einsatzfahrzeuge h Regelungen für die Veranschlagung der Kosten für sondergeschützte DKfz 1.3. Ausgaben für die Beschaffung von sondergeschützten DKfz sind grundsätzlich zentral im Einzelplan 06 zu veranschlagen. Der Bedarf wird zentral vom Bundeskriminalamt (BKA) ermittelt. Neuer Bedarf ist sofort nach Bekanntwerden über das BMI an das BKA zu melden. Hinsichtlich Ersatzbeschaffungen sondergeschützter DKfz tritt das BKA direkt an die Bedarfs träger heran. 1.4. Ausgaben für Kraft- und Schmierstoffe, sowie Fernmeldegebühren für Autotelefone sondergeschützter DKfz sind in jedem Fall im jeweiligen Epl. zu veranschlagen. 1.5. Die Unterhaltungs- und Instandsetzungskosten (Reparaturen usw.) sind - für sondergeschützte DKfz, die den Ressorts vom BKA zur eigenverantwortlichen Nutzung zum Schutz von Personen, die nicht unter § 5 BKA-Gesetz fallen, überlassen werden, im jeweiligen Einzelplan und - für sondergeschützte DKfz, die vom BKA für unter § 5 BKA-Gesetz fallende Personen eingesetzt werden (sog. BKA-Pool), im Einzelplan 06 auszubringen.
-4- 2. Regelungen für die Veranschlagung der Kosten für Einsatzfahrzeuge für Sonderdienste Einsatzfahrzeuge für Sicherheitsbehörden können auf Grundlage einer aufgabenbezoge nen Einsatzkonzeption und daraus abgeleiteter fachlicher Anforderungsprofile entwickelt und ausgestattet werden. Die dadurch entstehenden Mehrkosten sind nicht in den im Anhang 4 dargestellten Preisobergrenzen enthalten und müssen gesondert veranschlagt werden (z. B. funktechnische Ausrüstung, Sondersignalanlage).