Begründung Beschwerde OVG BB

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- 21 - ist nicht nachvollziehbar, warum das VG Berlin diese Rechtsfrage – trotz einer wiederholten Auseinandersetzung mit diesem Thema – im einstweiligen Anordnungsverfahren nicht ent- scheiden konnte. Eine summarische Prüfung hätte die Bejahung des Anordnungsanspruchs gerechtfertigt. Im Übrigen verantwortet der Antragsteller mit der Zeitung „fragdenstaat DE“ nunmehr auch auch ein Druckerzeugnis. In einer der folgenden Ausgaben sollen auch die Ergebnisse der streitgegenständlichen Recherche publiziert werden. Da sowohl der Anordnungsanspruch, als auch der Anordnungsgrund gegeben waren und noch immer sind, hätte das VG Berlin die begehrte einstweilige Anordnung erlassen müssen. Diese Entscheidung ist nun im Beschwerdewege zu korrigieren. Sebastian Sudrow RECHTSANWALT FACHANWALT FÜR IT-RECHT 20.07.22.21 BKP-KANZLEI
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