EU-Handbuch 15. Auflage, 2020

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „EU-Handbuch - Entscheidungsprozesse, Koordinierung und Verfahren

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6          I N H A LT S V E R Z E I C H N I S 7.1.3 Übersetzung durch die EU-Organe........................................................... 153 7.1.4	Sicherstellung der gleichberechtigten Verwendung der deutschen Sprache.................................................................................... 155 7.2 Umgang mit vertraulichen EU-Dokumenten................................................. 157 7.2.1 EU-Verschlusssachen....................................................................................... 159 7.2.2 LIMITE/LIMITED-Dokumente................................................................... 160 7.2.3	Anträge auf Freigabe von Dokumenten nach der Transparenzverordnung....................................................................................162 7.3 Zugang zu Datenbanken und Dokumenten der EU-Organe................... 165 7.3.1 Internet................................................................................................................... 165 7.3.2 Beschaffung von EU-Dokumenten über andere Stellen................ 169 7.4 Weiterleitung von Mitteilungen und Schreiben an die EU-Organe..... 169 7.4.1 Förmliche Mitteilungen................................................................................. 169 7.4.2 Sonstige Schreiben............................................................................................ 171 7.5 Dienstreisen zu den Europäischen Institutionen.......................................... 173 8 Anlagen ............................................................................................................................. 176 8.1 EU-Mitgliedstaaten, Beitrittskandidaten und andere Staaten................. 176 8.2 Ständige Vertretung in Brüssel: Organigramm............................................... 178 8.3	Rat: Wahrnehmung der Ratsformationen durch die Bundesministerien..................................................................................................179 8.4 Rat: Abfolge der Ratspräsidentschaften ab 2017............................................ 181 8.5	Kommission: Generaldirektionen, Dienststellen und Exekutivagenturen..................................................................................................182 8.6 Europäisches Parlament: Fraktionen (Stand: 1. Oktober 2019)............... 184 8.7	Europäisches Parlament: Ausschüsse.................................................................. 185 8.8	Europäisches Parlament: Verbesserung der Zusammenarbeit der Ressorts mit dem Europäischen Parlament............................................. 186 8.9	Delegierte Rechtsakte: Standardklauseln für die Befugnisübertragung auf die Kommission....................................................... 190 8.10	AStV-Weisungsgebung: Muster I-Punkt Weisung......................................... 193 8.11	AStV-Weisungsgebung: Muster II-Punkt Weisung....................................... 194 8.12	Abgabe von Protokollerklärungen im AStV .................................................... 195 8.13	Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprüfung: Verfahrensgrundsätze............................................................................................196 8.14	Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprüfung: Prüfraster................ 199 8.15 	Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprüfung: Prüfbogen............... 203 8.16	Kostenschätzung bei der EU-Gesetzgebung: EU-ex-ante-Verfahren.... 205 8.17	Kostenschätzung bei der EU-Gesetzgebung: EU-ex-ante-Verfahren – Checkliste...................................................................... 208 8.18	Unterrichtungsrechte von Bundestag und Bundesrat: Muster Berichtsbogen................................................................................................. 210
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I N H A LT S V E R Z E I C H N I S                                 7 8.19	Unterrichtungsrechte von Bundestag und Bundesrat: Muster Umfassende Bewertung............................................................................. 211 8.20	Unterrichtungsrechte von Bundestag und Bundesrat: Muster Unterrichtung über den Abschluss eines EU-Gesetzgebungsverfahrens................................................................................. 213 8.21 Richtlinienumsetzung: Grundsätze...................................................................... 214 8.22	Vertragsverletzungsverfahren: Grundsätze für die Behandlung von Vertragsverletzungsverfahren........................................................................ 217 8.23	Vertragsverletzungsverfahren: Grundsätze zu Vorhabenprüfung und Monitoring.............................................................................................................. 221 8.24	Vertragsverletzungsverfahren: Innerstaatliches Verfahren bei der Abwicklung einer Zahlungsverpflichtung nach Art. 228 EG-Vertrag [Art. 260 AEUV]............................................................................................................... 224 8.25	Sprachenfrage: Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschafts­gemeinschaft (konsolidierte Fassung)............................................................................................... 226 8.26	Sprachenfrage: Maßnahmen zur Durchsetzung des Anspruchs auf gleichberechtigte Verwendung der deutschen Sprache..................... 228 8.27	Sprachenfrage: Merkblatt des Auswärtigen Amts zur Sprachenfrage in der Europäischen Gemeinschaft...................................................................... 230 8.28	Sprachenfrage: Musterentwürfe für Interventionen in der Sprachenfrage......................................................................................................... 231 8.29	Sprachenfrage: Nichtteilnahme an Treffen ohne deutsche Verdolmetschung.......................................................................................................... 235 8.30	Weiterleitung von Mitteilungen und Schreiben an die EU-Organe: Einbeziehung der Ständigen Vertretung................................. 236 8.31	Die Sitzordnung im Rat der Europäischen Union (Stand: 1. November 2019)......................................................................................... 237 8.32	Die Sitzordnung im Plenarsaal des Europäischen Parlaments (Stand: 1. November 2019)......................................................................................... 238 8.33	Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (Auszug)...... 239 8.34 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (Auszug).......................... 244 8.35 Geschäftsordnung des Bundesrates (Auszug).................................................. 251 8.36	Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Länder zur Regelung weiterer Einzelheiten der Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (§ 9 Satz 2 EUZBLG)................................................. 256 8.37 Abteilung E im BMWi: Organigramm................................................................. 261 Abkürzungsverzeichnis....................................................................................................... 262 Stichwortverzeichnis............................................................................................................ 266
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8 1E   uropapolitische Koordinierung innerhalb der Bundesregierung Nahezu jeder Politikbereich wird heutzutage von europapolitischen Aspekten berührt. Dies stellt die Bundesregierung vor die Herausforderung, möglichst frühzeitig und effektiv auf die Entscheidungsfindung auf europäischer Ebene Einfluss zu nehmen. Angesichts der Vielzahl an politischen Initiativen, Rege- lungsvorschlägen und Maßnahmen, die in Brüssel mit unmittelbarer Auswir- kung auf die nationale Politikgestaltung erlassen werden, ist eine umfassende Abstimmung innerhalb der Bundesregierung und eine enge Zusammenarbeit mit dem Deutschen Bundestag sowie den Ländern auf allen Ebenen erforderlich. Die Koordinierung der deutschen Europapolitik stellt inzwischen ein ausge- bautes System von Verfahren dar, das sich über die Jahrzehnte – den Entwick- lungen auf Brüsseler Ebene folgend – mit unmittelbaren Konsequenzen für die Organisation auf nationaler Ebene weiterentwickelt hat. In diesem Handbuch wird EU-Koordinierung als Instrument zur Wahrnehmung europapolitischer Interessen Deutschlands verstanden. 1.1 Grundlagen der europapolitischen Koordinierung Es gibt innerhalb der Bundesregierung keine allgemeine „EU-Zuständigkeit“. Stattdessen gilt auch hier das Ressortprinzip (Art. 65 GG). Die fachliche Ver- antwortung für die Koordinierung des gesamten Prozesses der innerstaatlichen Willensbildung zu einem europapolitischen Vorhaben liegt beim zuständigen Referat des jeweils federführenden Ressorts. Die Bundesministerien arbeiten in Angelegenheiten ihres eigenen Geschäftsbereichs grundsätzlich unmittelbar mit den EU-Organen und -Dienststellen zusammen (§ 37 Abs. 1 GGO). Zugleich muss Deutschland auf europäischer Ebene, insbesondere im Rat und seinen vorbereitenden Gremien (Ratsarbeitsgruppen, AStV), mit einer Stimme sprechen: Die Haltung der Bundesregierung zu Vorhaben der EU ist in den Gre- mien der EU einheitlich darzustellen (§ 74 Abs. 6 GGO; allgemein: § 19 Abs. 1 GGO).
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1 E U R O PA P O L I T I S C H E KO O R D I N I E R U N G     9 Daher kommt der Abstimmung und Koordinierung der Ressorts unterein- ander im EU-Kontext eine entscheidende Bedeutung zu. Das federführende Bundesministerium hat die anderen sachlich berührten Bundesministerien gemäß § 74 Abs. 5 S. 1 GGO möglichst frühzeitig zu beteiligen, um ihnen eine rechtzeitige und umfassende Mitprüfung eines EU-Vorhabens zu ermöglichen. Das federführende Ressort trägt die Verantwortung, eine abgestimmte Haltung der Bundesregierung insbesondere für die Vorbereitung von Ratsarbeits­ gruppen, der ersten Stufe der Behandlung eines Dossiers im Rat, die Erstellung von Weisungen für den Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV) sowie von Sprechzetteln für die Ratstagungen herbeizuführen. Auch Kontakte und Schreiben an die Kommission, in denen die Position der Bundesregierung mitgeteilt werden soll, sind stets zuvor im Ressortkreis abzustimmen1 (siehe zu Schreiben auch Abschnitt 7.4.2). Der innerstaatliche Abstimmungsprozess und damit auch die gemeinsame Willensbildung innerhalb der Bundesregierung beziehen sich auf folgende europapolitische Vorgänge: • Vorschläge für Verordnungen, Richtlinien und alle sonstigen Rechtsakte und Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen (Art. 288 AEUV), • Vorgaben für und Reaktionen auf Mitteilungen, Berichte sowie Weiß- und Grünbücher der Kommission, • Verhandlungspositionen der Bundesregierung für alle Gremien des Rates (auch z. B. zur Verabschiedung von Ratsschlussfolgerungen), des Europä­ ischen Parlaments und der Kommission einschließlich der Komitologie­ ausschüsse, • Personalentscheidungen, • Umsetzung von EU-Recht. Darüber hinaus müssen die deutsche Haltung zur Entwicklung von Dritt­ staatenbeziehungen (z. B. Entwürfe von Verhandlungsmandaten für die 1   So die Hinweise von ChBK in der Sitzung der Beamteten Staatssekretäre vom 14. Juli 2014.
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10         1 E U R O PA P O L I T I S C H E KO O R D I N I E R U N G Kommission), zu Einzelfallentscheidungen der Kommission (z. B. Fälle staatlicher Beihilfen) und zu Verfahren vor dem EuGH oder EuG sowie alle Arten von öffentlichen Stellungnahmen und Unterrichtungen zu europapolitischen Fragen innerstaatlich abgestimmt werden. Ein wichtiger Grundsatz deutscher EU-Koordinierung ist die Abstimmung und Konfliktlösung auf der niedrigstmöglichen operativen Ebene: • Die fachlich zuständigen Referate der Ressorts stimmen Vorhaben aus ihrem Zuständigkeitsbereich zunächst in ihrem Ressort und mit den inhaltlich betroffenen Referaten anderer Ressorts ab. • Die fachlich zuständigen Unterabteilungsleiter/innen bzw. Abteilungs­­ leiter/innen der Ressorts sind für die Lösung etwaiger Konflikte zwischen den Ressorts zuständig. • Die monatliche Runde der Europa-Abteilungsleiter/innen aller Ressorts (EU-AL), einschließlich der Ständigen Vertretung in Brüssel, dient der früh- zeitigen Konfliktidentifizierung und -lösung sowie der europapolitischen Planung. Vorsitz und Tagungsort wechseln zwischen AA und BMWi. • Der Staatssekretärsausschuss für Europafragen (Europa-Staatssekretäre/ -Staatsekretärinnen, EStS) hat eine vergleichbare Zielsetzung und kommt etwa einmal monatlich unter Vorsitz des/der für Europa zuständigen Staatsministers/ Staatsministerin des AA zusammen. Das BMWi hat den stellvertretenden Vor- sitz inne. • Bei jeder Sitzung des Bundeskabinetts wird der ständige Tagesordnungspunkt „Europapolitische Fragen“ behandelt. Möchte ein Ressort einen Punkt für die Kabinettsitzung, die in der Regel mittwochs stattfindet, anmelden, muss dies möglichst frühzeitig, spätestens aber in der Sitzung der Beamteten Staats­ sekretäre und Staatssekretärinnen jeweils am Montag vor der Kabinettsitzung erfolgen. Ein weiteres Koordinierungsgremium, in erster Linie für institutionelle und Ver­ fahrensfragen, ist die etwa halbjährlich im AA tagende Runde der Europa­beauf­ tragten aller Ressorts (die für die EU-Koordinierung in den einzelnen Ressorts zu- ständigen Referatsleiter/innen) einschließlich der Ständigen Vertretung in Brüssel.
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1 E U R O PA P O L I T I S C H E KO O R D I N I E R U N G      11 Übersicht über die EU-Koordinierung innerhalb der Bundesregierung: Koordinierung in Fachfragen             Koordinierung zu horizontalen und zu Einzeldossiers                  und strukturellen Fragen Insbesondere für:                          Insbesondere für • Weisungen für                            Positionspapiere der Ratsarbeitsgruppen                      Bundesregierung und AStV • Sprechzettel für Ratstagungen ¢                                       ¢ Staatssekretärsausschuss für Europafragen (EStS) niedrigstmöglichen operativen Ebene Runde der Europa-Abteilungsleiter/innen (EU-AL) ¢ Abteilungsleiter/innen bzw. Unterabteilungsleiter/innen im ¢ Rahmen bilateraler Kontakte ¢ Fachlich zuständige Referate im Rahmen bilateraler Europabeauftragte der Fachressorts Kontakte                      (Referatsleiter/innen-Ebene) Im Rahmen der deutschen Europapolitik spielen der Deutsche Bundestag und der Bundesrat bzw. die Länder eine bedeutsame Rolle. Artikel 23 Abs. 2 GG bestimmt, dass in Angelegenheiten der Europäischen Union der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mitwirken. Beiden kommen wichtige Informations- und Mitwirkungsrechte zu (siehe Abschnitt 4), die durch die Bundesregierung in jedem Verfahrensstadium zu beachten sind. Der Bundestag kann insbesondere über Stellungnahmen zu EU-Vorhaben das Handeln der Bundesregierung auf Brüsseler Ebene unmittelbar beeinflussen. Die Länder haben darüber hinaus das Recht, Vertreter/innen zu internen Bera- tungen und Verhandlungen auf EU-Ebene zu entsenden; in bestimmten Fällen ist ihnen sogar die Verhandlungsführung in den EU-Gremien zu übertragen.
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12           1 E U R O PA P O L I T I S C H E KO O R D I N I E R U N G 1.2 Verfahren zur europapolitischen Koordinierung Die EU-Koordinierung beginnt mit der ständigen Beobachtung der „Brüsseler Szene“ und der sog. Frühwarnung2 über geplante Legislativvorschläge und sonstige Initiativen der Kommissionsdienststellen. Diese erfolgt durch die fachlich betroffenen Stellen ebenso wie die Europa-Referate und -Abteilun- gen der Ressorts sowie durch die Ständige Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der EU (StäV) in Brüssel. Die Ständige Vertretung ist aufgrund der hohen Fachkompetenz der Mitarbeiter/innen und ihrer engen Kontakte in die Brüsseler Institutionen ein entscheidender Akteur im „Brüsseler Geschäft“ der Bundesregierung. Wichtige Aufgaben der Ständigen Vertretung:3 • Vertretung der Bundesregierung in den wöchentlichen AStV-Sitzungen durch den Botschafter bzw. seine Stellvertreterin sowie ggf. im Rat (falls keine Wahrnehmung auf Minister- bzw. Staatssekretärsebene erfolgt) und Berichterstattung, • Wahrnehmung der Sitzungen der Ratsarbeitsgruppen (gemeinsam mit Vertretern aus den Ressorts) und anschließende Berichterstattung (sofern kein Hauptstadtbericht verfasst wird), • Betreuung von Ratstagungen und sonstigen Leitungsterminen, • Kontakt zum Ratssekretariat, zur Ratspräsidentschaft, zu den Delegatio- nen der übrigen EU-Mitgliedstaaten vor Ort, zur Kommission und zum Europäischen Parlament. Die Ständige Vertretung sollte grundsätzlich in alle Kommunikations­ prozesse zwischen Bundesregierung und EU-Stellen einbezogen werden.4 2   „Frühwarnung“ ist ein eingeführter Begriff der Europapolitik, der sich auch in § 4 Abs. 5 EUZBBG findet und deshalb auch hier verwendet wird, obwohl er impliziert, es gehe um die Befassung mit unliebsamen Initiativen („Warnung“). Die im EUZBBG erwähnten „Frühwarnberichte“ der Ständigen Vertretung nennt diese inzwischen – zutreffender – „Vorschauberichte“. 3   Organigramm siehe Anlage 8.2. 4   Vgl. hierzu auch den Beschluss des Staatssekretärsausschusses für Europafragen zur Einbeziehung der Ständigen Vertretung in den Schriftverkehr der Bundesministerien mit den EU-Organen und Dienststellen, Anlage 8.30.
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1 E U R O PA P O L I T I S C H E KO O R D I N I E R U N G 13 Die Wahrung und Durchsetzung nationaler Interessen setzt ein möglichst frühzeitiges Tätigwerden voraus. Bedingung dafür ist die frühzeitige Formu- lierung deutscher Interessen und das rechtzeitige Erkennen und Lösen von Interessengegensätzen innerhalb der Bundesregierung, mit der Kommission und/oder mit anderen Mitgliedstaaten. Auf diese Weise ist es möglich, ggf. schon vor Abschluss der Meinungsbildung, z. B. in der Kommission, im Sinne der deutschen Position Einfluss zu nehmen. Im Zuge der Initiativen zur besseren Rechtsetzung in der EU hat insbesondere die Kommission vielfältige Instrumente entwickelt, die die Mitgliedstaaten und andere Beteiligte frühzeitig über geplante Initiativen informieren. Dazu zählen u. a. die jährlichen Arbeitsprogramme der Kommission, in denen die geplanten Hauptinitiativen veröffentlicht werden. Außerdem werden die jeweilige Rechtsnatur der Initiative, der geplante Zeitraum bis zur Annahme (ein Vierteljahr), und weitere relevante verfahrensrechtliche Informationen, insbesondere zu Themen der besseren Rechtssetzung wie der Folgenabschät- zung und Auswertungsarbeiten, aufgeführt.5 Anschließend werden diese Ini- tiativen und auch Informationen zu anderen Initiativen auf dem „Have your say“-Portal veröffentlicht. Sobald die Vorbereitungsarbeiten für eine Initiative beginnen, werden mehr detaillierte Informationen über die Ziele, den Fort- schritt und die Zeitplanung auf dem Portal zur Verfügung gestellt. In der Suchfunktion des Portals kann der/die Benutzer/in eine entsprechende Initia- tive aufgrund von verschiedenen Kriterien auswählen. So kann der Status der Initiative in den Vorbereitungsarbeiten vom Beginn bis zur Annahme nach- verfolgt werden.6 Darüber hinaus veröffentlicht die Kommission auf ihrer Internetseite Fahrpläne (Roadmaps) und sog. Folgenabschätzungen in der Anfangsphase (inception impact assessments) zu Einzelvorhaben, (Legislativ-)Vorschläge der Kommission sowie Entwürfe von Rechtsakten der Kommission (delegierte und Durchführungsrechtsakte).7 Im Rahmen von Konsultationen können die Mitgliedstaaten frühzeitig ihre Position darlegen.8 Die Beteiligung an Konsulta- tionen der Kommission liegt in der Hand des jeweils federführenden Ressorts, das sich mit den anderen betroffenen Ressorts abzustimmen hat. 5    Dokumente zu den Arbeitsprogrammen der Kommission unter: http://ec.europa.eu/atwork/key-documents/index_de.htm. 6    Siehe https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say_de. 7    Siehe http://ec.europa.eu/smart-regulation/roadmaps/index_de.htm. 8    Siehe http://ec.europa.eu/green-papers/index_de.htm.
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14         1 E U R O PA P O L I T I S C H E KO O R D I N I E R U N G Der Rat wird durch die Kommission nach der Interinstitutionellen Verein- barung über bessere Rechtsetzung aus dem Jahr 2016 schon während der Erstellung der Jahres-Arbeitsprogramme, die die Kommission regelmäßig im Oktober vorlegt, eingebunden (siehe Abschnitt 2.1.3). Nach Vorlage des Arbeits- programms erarbeitet das AA eine ressortabgestimmte Stellungnahme der Bundesregierung. Ein bewährtes Mittel zur Geltendmachung deutscher Interessen sind darüber hinaus Positionspapiere (sogenannte non paper) der Bundesregierung, die durch die Ständige Vertretung oder die Fachressorts gezielt an die Kommissi- onsdienststellen oder interessierte Kreise im Europäischen Parlament übermit- telt werden können und grundsätzlich auch dem Bundestag zuzuleiten sind. Sobald die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung, Richtlinie oder einen Beschluss des Rates verabschiedet hat, wird dieser dem Rat und über diesen auch dem Mitgliedstaat Deutschland von der Kommission förmlich übermittelt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt muss das fachlich federführende Ressort mit der Abstimmung einer einheitlichen Position der Bundesregierung beginnen. Dabei muss es die politische Haltung aller betroffenen Bundes­ ministerien abfragen und auf dieser Grundlage Verhandlungsdokumente für die Bundesregierung erstellen sowie Bundestag und Bundesrat unterrichten. Die deutsche Position muss bereits für die Beratungen in den Ratsarbeits­ gruppen abgestimmt werden (siehe Abschnitt 3.1). Danach erfolgt üblicher- weise die Beratung eines Dossiers im AStV. Für die Verhandlungsführung des/ der deutschen Vertreters/Vertreterin übermitteln AA oder BMWi eine abge- stimmte schriftliche Weisung (siehe Abschnitt 3.2). Die Befassung des Rates ist durch Ressortbesprechung bzw. Abstimmung von Sprechzetteln für den/die Delegationsleiter/in vorzubereiten (siehe Abschnitt 3.3). EU-Vorhaben werden Bundestag und Bundesrat durch das BMWi gemäß den Bestimmungen des EUZBBG und des EUZBLG förmlich zugeleitet (siehe Abschnitt 4.2.4). Binnen zwei Wochen ist vom federführenden Ressort mit- tels eines Berichtsbogens über die wesentlichen Elemente des Vorschlags zu informieren. Bei Legislativvorschlägen wird darüber hinaus in der Regel eine Umfassende Bewertung durch die Bundesregierung angefordert. Auch diese Berichte und Bewertungen sind jeweils im Ressortkreis abzustimmen.
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15 2 Arbeitsweise der EU 2.1 Die EU-Organe und ihre Zusammenarbeit In diesem Abschnitt werden die wichtigsten Grundlagen und die praktische Arbeitsweise des Europäischen Rates (Abschnitt 2.1.1), des Rates (Abschnitt 2.1.2), der Kommission (Abschnitt 2.1.3) und des Europäischen Parlaments (Abschnitt 2.1.4) dargestellt. Mit der interinstitutionellen Zusammenarbeit zwi- schen Rat, Kommission und Europäischem Parlament befasst sich Abschnitt 2.1.5. Einen Überblick über die europäische Gerichtsbarkeit, insbesondere den Europäischen Gerichtshof, gibt Abschnitt 2.1.6.9 2.1.1 Europäischer Rat Der Europäische Rat legt die allgemeinen politischen Zielvorstellungen und Prioritäten der EU fest. Hierzu nimmt er auf seinen Tagungen jeweils „Schluss- folgerungen“ an, in denen er die zur Diskussion stehenden Themen ermittelt und die zu ergreifenden Maßnahmen vorgibt. Er gehört nicht zu den Gesetz- gebungsorganen der EU und erörtert oder verabschiedet daher grundsätzlich keine EU-Rechtsvorschriften. Der Europäische Rat hat eine/n eigene/n Präsi- denten/Präsidentin, der/die für eine Amtszeit von zweieinhalb Jahren gewählt wird. Die Mitglieder des Europäischen Rates sind die Staats- und Regierungschefs der 27 EU-Mitgliedstaaten, der/die Präsident/in des Europäischen Rates und der/die Präsident/in der Kommission. Die formale Vorbereitung der mittlerweile vier regulären EU-Gipfeltreffen im März, Juni, Oktober und Dezember beginnt jeweils etwa sechs Wochen vorher mit der Vorlage und Annahme der Tagesordnung. Drei Wochen vor dem Gipfel werden die sog. Leitlinien vorgelegt und im AStV 2 behandelt. Den Leitlinien 9   Zu den EU-Organen gehören auch die Europäische Zentralbank und der Europäische Rechnungshof, die hier jedoch nicht näher behandelt werden.
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