Wie steht es um die Grundrechte von geimpften und genesenen Menschen in der stationären Altenpflege im Land Bremen?
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 20/1032 Landtag (zu Drs. 20/985) 20. Wahlperiode 29.06.21 Mitteilung des Senats vom 29. Juni 2021 Wie steht es um die Grundrechte von geimpften und genesenen Menschen in der stationären Altenpflege im Land Bremen? Die Fraktion der CDU hat unter Drucksache 20/985 eine Kleine Anfrage zu obi- gem Thema an den Senat gerichtet. Der Senat beantwortet die vorgenannte Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie ist es um den aktuellen Impfstatus in den 100 stationären Einrichtun- gen der Altenpflege im Land Bremen bestellt? Bitte weisen Sie die aktuel- len Impfquoten bezogen auf Bewohnerinnen und Bewohner sowie bezogen auf Beschäftigte für alle Einrichtungen einzeln aus. Die Handlungsleitlinien der Gesundheitsämter mit den Vorgaben zur An- passung der hygienischen Anforderungen in vollstationären Pflegeeinrich- tungen während der COVID-19-Pandemie unter Berücksichtigung einer COVID-19-Impfung/eines möglichen Immunschutzes sind in den Stadtge- meinden Bremen am Anfang Juni und Bremerhaven Mitte Juni veröffent- licht worden. Gemäß den Handlungsleitlinien der Gesundheitsämter haben die Einrichtungen zum 15. eines Monats die Immunisierungsrate ih- rer Bewohner:innen vollständig zu erheben und mindestens einmal im Quartal an das Gesundheitsamt zu übersenden, erstmalig zum 15. Juni 2021. Angaben zu immunisierten Mitarbeiter:innen sind freiwillig und da- mit unvollständig und werden deshalb bei der Beantwortung nicht berück- sichtigt. Zur Berechnung der Immunisierungsrate werden alle Bewohner:innen be- rücksichtigt. Die Immunisierungsrate stellt den prozentualen Anteil der Personen dar, die innerhalb dieser Gruppe als immunisierte Person gelten. Dies sind Personen, die über einen vollständigen Impfschutz (zwei Impfun- gen zuzüglich 14 Tage) beziehungsweise über einen Genesenennachweis verfügen. Die durchschnittliche Immunisierungsrate in den stationären Pflegeein- richtungen liegt laut Angaben der Einrichtungen, die zum Stichtag 15. Juni 2021 ihre Angaben an die Gesundheitsämter übersendet hatten, in der Stadtgemeinde Bremen für Bewohner:innen bei 89 Prozent und in der Stadtgemeinde Bremerhaven für Bewohner:innen ebenfalls bei 89 Prozent. 2. Wie viele Einrichtungen fallen demnach unter die vom Senat gesetzte Impfquote von mindestens 90 Prozent Geimpfter und Genesener für mög- liche Aufhebungen von Einschränkungen für alle Bewohner und Bewoh- nerinnen der jeweiligen Einrichtung? Mit Stand 22. Juni 2021 haben in der Stadtgemeinde Bremen von 88 stati- onären Pflegeeinrichtungen 56 Einrichtungen den Immunisierungsstatus ihrer Bewohner:innen zurückgemeldet, von 32 Einrichtungen stehen diese noch aus. –1–
Danach erfüllen bereits 27 stationäre Pflegeeinrichtungen eine Immunisie- rungsrate von ≥ 90 Prozent und 24 stationäre Pflegeeinrichtungen eine Im- munisierungsrate von 80 bis 89 Prozent. Anpassungen der Infektions- schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung der Immunisierungsrate kön- nen hier durchgeführt werden. Mit Stand 21. Juni 2021 haben in der Stadtgemeinde Bremerhaven von zwölf stationären Pflegeeinrichtungen zwölf Einrichtungen den Immuni- sierungsstatus ihrer Bewohner:innen zurückgemeldet: Danach erfüllen fünf stationäre Pflegeeinrichtungen eine Immunisierungs- rate von ≥ 90 Prozent und sieben stationäre Pflegeeinrichtungen eine Im- munisierungsrate von 80 bis 89 Prozent. Anpassungen der Infektions- schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung der Immunisierungsrate kön- nen hier durchgeführt werden. Übersicht über die Immunisierungsraten (IR), Stand 22. Juni 2021 Einrichtungen Rückmel- IR < 80 IR 80-89 IR ab 90 gesamt dungen Bremen 88 56 5 24 27 Bremerhaven 12 12 0 7 5 3. Wie begründet der Senat seine Entscheidung für eine Impfquote von 90 Prozent innerhalb einer einzelnen Einrichtung, unabhängig von der Ent- wicklung des Infektionsgeschehens innerhalb der Stadt und des Bundes- landes, und warum hat sich der Senat ausgerechnet für eine Quote von 90 Prozent ausgesprochen, obwohl er diese Quote ebenso zum Beispiel auf 80 Prozent oder 85 Prozent hätte festlegen können? Wie und von wem soll die vom Senat festgelegte Quote von 90 Prozent festgestellt und in welchen Abständen soll sie überprüft werden, und welchen Schwankungen darf sie unterliegen? Unabhängig vom allgemeinen Infektionsgeschehen ist bei der Risikoab- wägung in einer Einrichtung ein höchstmöglicher Schutz für Menschen, die aus medizinischen oder anderen Gründen nicht geimpft werden kön- nen, geboten. Aus epidemiologischer Sicht wird dieser Schutz maximal er- reicht, wenn in einer Einrichtung 90 oder mehr Prozent der Bewohner:in- nen immunisiert sind. Das individuelle Infektionsrisiko der einzelnen Be- wohner:innen erhöht sich grundsätzlich, wenn sich die nicht immunisier- ten Menschen innerhalb und außerhalb der Einrichtung in einer oder mehreren Gruppen bewegen, bei denen weniger als 90 Prozent der Grup- penmitglieder immunisiert sind. Die erforderliche Immunisierungsrate ist jedoch laut Robert Koch-Institut immer unter Berücksichtigung der lokalen Umstände zum Beispiel hin- sichtlich des Genesenenanteils, der räumlichen Gegebenheiten und der epidemiologischen Lage festzulegen. Das Robert Koch-Institut empfiehlt deshalb bei niedriger 7-Tage-Inzidenz eine Absenkung der erforderlichen Immunisierungsrate von 90 Prozent auf 80 Prozent. Seit Beginn Juni sank die Inzidenzrate in Bremen und Bremerhaven. Sie lag Mitte Juni in Bremen bei rund sieben und in Bremerhaven bei rund 3,5 und ist seitdem konstant. Mit der 27. Coronaverordnung wurde deshalb zum 21. Juni 2021 die für die Aufhebung beziehungsweise Absenkung von Beschränkungen erforderliche Immunisierungsrate der Bewohner:innen von 90 Prozent auf 80 Prozent abgesenkt. Um die in den Handlungsleitlinien der Gesundheitsämter Bremen und Bre- merhaven beschriebenen milderen Maßnahmen bei einer Immunisie- rungsrate ab 90 Prozent beziehungsweise 80 Prozent in Anspruch nehmen zu können, ist eine Erhebung der Immunisierungsrate der Bewohner:innen notwendig. Um eine zeitnahe Umsetzung der Maßnahmen einzuleiten, ist eine Ersterhebung der Immunisierungsrate der Bewohner:innen den Ge- sundheitsämtern zum 15. Juni 2021 zu übermitteln. Die Erhebung und –2–
Meldung der Immunisierungsrate der Bewohner:innen erfolgt auf Grund- lage des § 16 Infektionsschutzgesetzes. Die einrichtungsinterne Überprüfung der Immunisierungsrate hat in Zu- kunft zum 15. eines jeden Monats zu erfolgen. Treten bei der Überprüfung Änderungen auf, die zur Überschreitung beziehungsweise Unterschrei- tung des Schwellenwertes führen, sind diese dem Gesundheitsamt am sel- ben Tag mitzuteilen. Treten keine Änderungen im Zusammenhang der Über- oder Unterschreitung des Schwellenwertes auf, hat mindestens eine Meldung innerhalb eines Quartales an das Gesundheitsamt zu erfolgen. Kurzfristige Unterschreitungen des Schwellenwertes von 90 Prozent zwi- schen den Erhebungstagen müssen dem Gesundheitsamt nicht mitgeteilt werden. Sollte zwischen den Erhebungstagen ein Überschreiten des Schwellenwerts von 90 Prozent festgestellt werden, kann zur Anpassung der Maßnahmen eine Zwischenmeldung an das Gesundheitsamt erfolgen. Sollten sich Tatsachen ergeben, die darauf schließen lassen, dass eine langfristige Unterschreitung des Schwellenwertes nicht vermieden wer- den kann, ist das Gesundheitsamt zu informieren. Der Magistrat Bremerhaven hatte sich im Ergebnis eines Abwägungspro- zesses zwischen Belangen des Infektionsschutzes und den Einschränkun- gen der Bewohner:innen für eine geringere Immunisierungsrate als 90 Prozent ausgesprochen. 4. Wie ist die Nachimpfung in den Pflegeeinrichtungen Bremens organisiert und ist diese einheitlich geregelt, sodass trotz Wechsel in der Bewohner- schaft die vom Senat geforderte Durchimpfungsquote von 90 Prozent über- haupt durchgehend gewährleistet werden kann? In der Stadtgemeinde Bremen sollen die Nachimpfungen in den Alten- und Pflegeheimen langfristig durch die niedergelassenen Ärzt:innen si- chergestellt werden. Für die Impfungen der Bewohner:innen von Alten- und Pflegeheime sind die impfenden Ärzt:innen bereits jetzt zuständig. Für das Pflegepersonal besteht immer noch die Möglichkeit, Impfcodes für eine Impfung im Impfzentrum anzufordern, von dieser Möglichkeit wird durch die Einrichtungen auch nach wie vor Gebrauch gemacht. Diese Regelungen entsprechen auch dem Vorgehen in der Stadtgemeinde Bremerhaven. Vereinzelt finden noch Impfungen durch mobile Teams des Impfzentrums statt. 5. Wie viele Einrichtungen haben sich bis dato nach § 15b der Corona-Ver- ordnung an die Gesundheitsämter beziehungsweise an die Sozialbehörde zur Erteilung einer Ausnahme zur Befreiung von einschränkenden Maß- nahmen gewandt? Wie viele diesbezüglich gestellten Anfragen oder An- träge wurden wie bewilligt? Sollte es Ablehnungen gegeben haben, wie wurden diese begründet? Um die in den Handlungsleitlinien der Gesundheitsämter beschriebenen milderen Maßnahmen bei einer Immunisierungsrate von mindestens 90 Prozent (ab dem 21. Juni: 80 Prozent) in Anspruch nehmen zu können, ist eine Erhebung der Immunisierungsrate der Bewohner:innen erforderlich. Diese ist regelmäßig, erstmalig zum 15. Juni 2021, an die Gesundheitsäm- ter zu übermitteln (vergleiche Antwort auf Frage 4). Ein Antragsverfahren ist nicht erforderlich, eine Bewilligung oder Ableh- nung ergibt sich aus § 15b der Coronaverordnung. Danach kann das zu- ständige Gesundheitsamt diese Einrichtung von einschränkenden Vorgaben befreien oder mildere Maßnahmen festsetzen, wenn mindestens 90 Prozent beziehungsweise 80 Prozent der Bewohner:innen einer Einrich- tung zur Gruppe der immunisierten Personen gemäß § 3a Absatz 3 der Coronaverordnung gehören. Von dieser Möglichkeit haben die Gesund- heitsämter durch Vorlage der Handlungsleitlinien Gebrauch gemacht, in denen geregelt ist, dass die Einrichtung mit Abgabe der Meldung von den Lockerungen Gebrauch machen kann – eine gesonderte Bestätigung der –3–
Gesundheitsämter ist hierfür nicht erforderlich. Die Art der Befreiung von einschränkenden Vorgaben und die Festsetzung von milderen Maßnah- men sind in der Handlungsleitlinie der Gesundheitsämter festgelegt wor- den, diese liegen den stationären Pflegeeinrichtungen vor. Danach sind Einrichtungen, die eine Immunisierungsrate vom mindestens 90 Prozent beziehungsweise 80 Prozent anzeigen, berechtigt, die milderen Maßnah- men umzusetzen. Angaben über die Anzahl dieser Einrichtungen finden sich in der Antwort zu Frage 2. 6. Welche Empfehlungen gibt der Senat an Einrichtungen, Bewohnerinnen und Bewohner sowie Angehörige, wo sich geimpfte oder genesene Bewoh- ner und Bewohnerinnen mehr Grundrechte wünschen, diese aber auf- grund einer zu niedrigen Impfquote in ihrer Einrichtung nicht bekommen können? Es gibt wesentliche Lockerungen, die für alle Einrichtungen gelten, unab- hängig von der einrichtungsindividuellen Immunisierungsrate der Bewoh- ner:innen: — Geimpfte und genesene Besucher:innen benötigen keinen Testnach- weis mehr. Ansonsten haben Besucher:innen einen negativen Test- nachweis vorzulegen, Selbsttests vor Ort sind möglich; — die Begleitung der Besucher:innen innerhalb der Einrichtung ist ent- fallen; — geimpfte, genesene und negativ getestete Besucher:innen dürfen an Veranstaltungen im Außenbereich teilnehmen; — geimpfte beziehungsweise genesene Mitarbeiter:innen benötigen bei der Versorgung von geimpften und genesenen Bewohner:innen nur noch einen chirurgischen Mund-Nasen-Schutz; — für geimpfte und genesene Bewohner:innen, die aus dem Krankenaus rückverlegt oder die neu aufgenommen werden, besteht keine 7-/14- tägige Quarantänepflicht; — wohnbereichsübergreifende Treffen der Bewohner:innen sind mög- lich, wenn an ihr nur geimpfte und genese Bewohner:innen teilneh- men. Die weiteren Lockerungen bei Einrichtungen mit einer Immunisierungs- rate von mindestens 90 Prozent beziehungsweise 80 Prozent umfassen dar- über hinaus: — wohnbereichsübergreifende zentrale Treffen der Bewohner auch mit Nichtgeimpften (diese werden aufgeklärt); bei Ausschluss von Besu- cher:innen brauchen keine Mindestabstände eingehalten werden; — Teilnahmeberechtigung der immunisierten und negativ getesteten Besucher:innen an allen Veranstaltungen der Einrichtung, das heißt sowohl im Außen- als auch im Innenbereich, es gilt grundsätzlich das Abstandsgebot mit Ausnahme zu den eigenen Angehörigen. Die in der Corona-Pandemie gemachten Erfahrungen zeigen deutlich auf, dass nur einzelne Einrichtungen den bereits bestehenden Spielraum, den die Coronaverordnung und die Handlungsleitlinien unabhängig von der Immunisierungsrate in den Einrichtungen definieren, nicht umfassend nutzen. Das Gesundheitsamt und die Bremische Wohn- und Betreuungs- aufsicht gehen in diesen Fällen Hinweisen von Angehörigen oder Bewoh- ner:innen nach beziehungsweise beraten Einrichtungen, die sich mit Fragen selbst an die Wohn- und Betreuungsaufsicht beziehungsweise das Gesundheitsamt wenden mit dem Ziel, dass die Einrichtungen die beste- henden Möglichkeiten im Sinne der Bewohner:innen umfassend nutzen. Die Vorteile einer Einrichtung mit einer Immunisierungsrate von mindes- tens 90 Prozent beziehungsweise 80 Prozent konzentrieren sich im We- sentlichen auf die Teilnahmeberechtigung von immunisierten Besu- –4–
cher:innen bei Veranstaltungen im Innenbereich und der Möglichkeit von wohnbereichsübergreifenden Treffen unter Teilnahme auch von nichtim- munisierten Bewohner:innen (vergleiche Antwort zu Frage 7). Grundsätzlich sollte den Bewohner:innen und deren Angehörigen in Ein- richtungen mit einer Immunisierungsrate von weniger als 90 Prozent be- ziehungsweise 80 Prozent geraten werden, darauf zu bestehen, dass die vorhandenen Möglichkeiten genutzt werden. Geschieht dies nicht, wird empfohlen, das Gesundheitsamt und die Bremische Wohn- und Betreu- ungsaufsicht einzuschalten. 7. Welche konkreten Einschränkungen bestehen aktuell in den 100 Einrich- tungen der stationären Altenpflege im Land Bremen? Bitte beschreiben Sie die konkreten Beschränkungen für die Menschen in den einzelnen Pflege- heimen. Grundsätzlich gilt, dass die Bewohner:innen berechtigt sind, täglich Besu- che zu empfangen. Besucher:innen sind dabei verpflichtet, ein negatives Testergebnis vor Besuchsantritt vorzulegen. Selbsttests können vor Ort durchgeführt werden. Geimpfte und genesene Besucher:innen sind dabei den negativ getesteten Besucher:innen gleichgestellt. Eine Einrichtung hat auf der Grundlage der jeweils geltenden Coronaver- ordnung ein auf die Einrichtung abgestimmtes Besuchskonzept vorzuhal- ten. Dies regelt die Testpflicht, die Anmeldung und die Registrierung der Besucher:innen, die Maskenpflicht und das Abstandsgebot. Grundsätzlich sind von den Besucher:innen FFP2-Masken zu tragen. Bei Kontakt von im- munisierten Bewohner:innen und Besucher:innen untereinander - ohne Anwesenheit von Nicht-Geimpften beziehungsweise Personen ohne gülti- gen Genesenenstatus – kann jedoch auf das Einhalten der Abstandsrege- lungen sowie das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verzichtet werden. Bei immunisierten Bewohner:innen können auch nähere physische Kon- takte mit Besucher:innen ohne vollständigen Impfschutz beziehungsweise gültigen Genesenenstatus, die selbst kein Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben, ermöglicht werden, sofern die Bewohner:innen und Besucher:innen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen. Die Besucher:innen sind darüber aufzuklären, dass sie einem gewissen Infek- tionsrisiko ausgesetzt sind. Eine Einrichtung kann zeitgleich nur so viel Besuch zulassen wie die Raumgrößen einen Mindestabstand zulassen. Die Anzahl aller teilneh- menden Personen muss den örtlichen Gegebenheiten angepasst sein, so- dass die Einhaltung der Abstandsregel (1,5m) gewährleistet werden kann. Zudem darf die Anzahl der teilnehmenden Personen die Begrenzung der zulässigen Personenzahl für Veranstaltungen oder sonstigen Zusammen- künften in geschlossenen Räumen der aktuell gültigen Coronaverordnung nicht überschreiten. Unabhängig von der Immunisierungsrate können gemeinschaftliche Akti- vitäten und Betreuungsangebote im Außenbereich auch wohnbereichs- übergreifend durchgeführt werden. Nehmen ausschließlich immunisierte Bewohner:innen an diesen Angeboten teil, geschieht dies ohne Einhaltung der Mindestabstände. Soweit kognitiv und gesundheitlich möglich sollte durch die Bewohner:innen ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz getra- gen werden. Nehmen nicht immunisierte Bewohner:innen an den Angeboten teil, sollte zum Schutz dieser Bewohner:innen weiterhin ein Abstand zwischen allen teilnehmenden Personen von 1,5 Meter eingehalten werden. Nicht immu- nisierte Bewohner:innen müssen nachweislich regelmäßig darüber aufge- klärt werden, dass bei der Teilnahme ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht. Sollte für den/die Bewohner:innen ein gesetzlicher Vertreter bestellt sein, ist dieser entsprechend aufzuklären. Die Teilnahme von immunisierten und negativ getesteten Besucher:innen an Aktivitäten im Außenbereich –5–
der Einrichtung ist zulässig, eine FFP2-Maske ist dabei zu tragen. Das Ab- standsgebot ist einzuhalten. Wenn Bewohner:innen die Einrichtung verlassen, um zum Beispiel einzu- kaufen oder sich auswärts zu treffen, gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln, die für die Gesamtbevölkerung gelten. Eine Quarantäne- pflicht nach Rückkehr, auch bei einer Abwesenheit über Nacht, darf nicht erhoben werden. Die Einrichtungen haben ein Verfahren bei Neuaufnahme von Bewoh- ner:innen aus dem häuslichen Umfeld sowie bei Verlegungen beziehungs- weise Rückverlegungen aus dem Krankenhaus festzulegen. Bewohner:in- nen ohne Symptomatik sollten vorsorglich möglichst für 14 Tage abgeson- dert werden (Einzelunterbringung, gegebenenfalls Kohortierung). Bei vor- liegender Immunisierung und ohne direkten Kontakt zu Sars-CoV-2- positiven Personen beziehungsweise ohne typische COVID-19-Symptome kann die 14-tägige Präventivquarantäne ausgesetzt werden. Bei einer Immunisierungsrate von unter 90 Prozent beziehungsweise 80 Prozent sollen gemeinschaftliche Aktivitäten und Betreuungsangebote so- wie die Einnahme der Mahlzeiten wohnbereichsbezogen durchgeführt werden, um das Infektionsrisiko in der Einrichtung zu minimieren. Neh- men ausschließlich immunisierte Bewohner:innen an einzelnen Angebo- ten teil, können diese Angebote ohne Einhaltung der Mindestabstände und wohnbereichsübergreifend durchgeführt werden. Soweit kognitiv o- der gesundheitlich möglich sollte von den Bewohner:innen ein medizini- scher Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Die Teilnahme von immuni- sierten Besucher:innen an gemeinschaftlichen Aktivitäten im Innenbe- reich der Einrichtung ist nur bei Einrichtungen mit einer Immunisierungs- rate von mindestens 90 Prozent beziehungsweise 80 Prozent zulässig. Aufgrund des unverhältnismäßig hohen Aufwandes kann eine Einzeldar- stellung aller Beschränkungen der jeweiligen insgesamt rund 100 Einrich- tungen nicht erfolgen. 8. Wie bewertet der Senat die Grundrechtseinschränkungen für hochbetagte pflegebedürftige, geimpfte oder genesene Menschen im Land Bremen an- gesichts der von ihm geforderten Impfquote von 90 Prozent in den Heimen, und wie bewertet er diese im Vergleich zu allen anderen 15 Bundeslän- dern? Bitte stellen Sie zum Vergleich die Regelungen für Lockerungen in Pflegeheimen der anderen 15 Coronaverordnungen der Bundesländer dar. 9. In welchen Bundesländern wird bezüglich der Rückgabe von Grundrech- ten genauso verfahren wie in Bremen? Gibt es Bundesländer, wo die Vor- gaben noch enger gefasst sind, und in welchen Bundesländern sind die Hürden für die Wiedererlangung von Grundrechten niedriger gesteckt? Welche Beobachtungen/Erfahrungen aus den anderen Bundesländern be- stätigen die Entscheidung des Bremer Senats für seinen Weg? Bewohner:innen von Pflegeeinrichtungen im Land Bremen werden keine Grundrechte vorenthalten. Ebenso steht die Coronaverordnung nicht im Widerspruch zur Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung des Bundes, die geimpfte und genesene Personen mit negativ Getesteten gleichstellt. Sowohl in der Coronaverordnung selbst, als auch in den Handlungsleitli- nien der Gesundheitsämter wird dies berücksichtigt (vergleiche Antwort zu Frage 7). Es besteht aber – wie überall – weiterhin eine besondere Ge- fährdung für vulnerable Personengruppen. Dies schränkt nach wie vor ein- zelne Grundrechte ein und ist Ausdruck der staatlichen Schutzpflicht, die ihrerseits aus den Grundrechten folgt. Die Schutzpflicht hat eine dienende Funktion. Sie soll das Grundrecht des Einzelnen auf Leben und körperliche Unversehrtheit sichern. Zu diesem Zweck hat der Senat einschränkende Schutzmaßnahmen mit der Coronaverordnung vorgesehen. –6–
Im Vergleich der Coronaverordnungen der einzelnen Bundesländer zei- gen sich einige Gemeinsamkeiten. So enthält jede Coronaverordnung Be- sucherregelungen, die gleichermaßen in allen Bundesländern gelten: — einrichtungsbezogene Besuchs- und Infektionsschutzkonzepte müs- sen vorhanden sein, — es erfolgt eine Registrierung der Besucher:innen, — Bewohner:innen, Besucher:innen und Mitarbeiter:innen haben eine FFP2-Maske zu tragen sowie die Abstandsgebote und die Händedes- infektion einzuhalten. Bewohnerbezogene Regelungen zu Lockerungen in den Pflegeeinrichtun- gen in den Coronaverordnungen der einzelnen Bundesländer: Bundesland/ Voraussetzung Lo- Besuchsrege- Soziale Kon- Soziale Maske, (Stand ckerungen lung takte innerhalb Kontakte Abstände, Coronaver- der Einrichtung im Außen- Testungen ordnung) bereich der Ein- richtung Baden-Würt- IR : der BW :: be- Keine Besuche in Ge- Keine Mas- temberg trägt mind. 90 Pro- Begrenzung meinschaftsbe- ken, keine (14.5.) zent reichen Abstände im möglich BW-Zimmer Bayern Keine Regelungen ./. ./. ./. ./. (5.6.) in der CoronaV. Berlin IR der BW beträgt Keine Wohnbereichs- ./. Keine Mas- (15.6.) mind. 90 Prozent Begrenzung übergreifende kenpflicht Angebote für während der bis zu 20 Perso- Veranstaltun- nen: Tanzen, gen bei ein- Konzerte, The- halten der ater, gemeinsa- Abstände mes Singen Brandenburg IR der BW beträgt Keine ./. ./. Keine Mas- (15.6.) mind. 75 Prozent Begrenzung ken im BW- Zimmer Bremen IR der BW beträgt Keine Wohnbereichs- Wohnbe- (21.6.) mind. 90 Prozent, Begrenzung übergreifende reichs- ab 21.6. mind. 80 Angebote mit übergreife Prozent Besuchern nde Ange- bote mit Besuchern Hamburg Keine Regelungen ./. ./. ./. ./. (22.6.) in der CoronaV Hessen Keine Regelungen ./. ./. ./. ./. (29.5.) in der CoronaV Mecklen- Lockerung ist inzi- Ab einer Inzi- ./. ./. ./. burg-Vor- denzabhängig denz unter 35 pommern gibt es kaum (5.6.) Einschrän- kungen. Niedersach- Regelungen sind Testpflicht ./. ./. ./. sen inzidenzabhängig erst bei einer (18.6.) Inzidenz über 35 Nordrhein- Keine Regelung Immer zuzu- ./. ./. ./. Westfalen außer zu Besu- lassen unter (5.6.) chen Beachtung der RKI- –7–
Bundesland/ Voraussetzung Lo- Besuchsrege- Soziale Kon- Soziale Maske, (Stand ckerungen lung takte innerhalb Kontakte Abstände, Coronaver- der Einrichtung im Außen- Testungen ordnung) bereich der Ein- richtung Empfehlun- gen Rheinland- Staffelung: a) 2 Besu- a) Gemein- ./. Häufigkeit Pfalz (15.6.) a) < 75 Prozent, che/Tag schaftsaktivitä- der Testung ten mit ist inzidenz- b) mind. 75 Pro- b) 4 Besu- Abstand und abhängig zent, che/Tag MNS/FFP 2 c) mind. 90 Pro- c) keine Be- b) wie a) und zent IR der BW grenzung zusätzlich mit Angehörigen c) wie b) und ohne Abstand, ohne Masken- pflicht für BW Saarland IR beträgt mind. ./. ./. ./. Reduzierung (10.06.) 90 Prozent bei den der BW- BW Testungen von 2x wchtl. auf 1x alle 14 Tage Sachsen Besuchsregeln Besuche sind ./. ./. ./. (10.06) sind an das Infek- grundsätzlich tionsgeschehen immer zu er- anzupassen möglichen Sachsen-An- Keine Regelungen ./. ./. ./. ./. halt in der CoronaV (16.6.) Schleswig- Keine Regelungen Täglicher Be- Wohnbereichs- ./. ./. Holstein in der CoronaV such ist im- übergreifende (14.6.) mer erlaubt Gruppenange- bote und Ge- meinschaftsver anstaltungen sind grundsätz- lich zulässig, keine Begren- zung der Perso- nenzahl Thüringen Abhängig vom In- Unter 100 Wohnbereichs- ./. ./. (1.6.) zidenzwert keine Begren- übergreifende zung Gruppenange- bote sind auch bei einer Inzi- denz ab 100 zulässig. * IR = Immunisierungsrate ** BW = Bewohner:innen Einige Bundesländer gehen bei weiteren Lockerungen für die stationären Pflegeeinrichtungen – den RKI-Empfehlungen folgend – in ihren Corona- verordnungen von einer Immunisierungsrate unter den Bewohner:innen von mindestens 90 Prozent aus. Dies sind neben dem Land Bremen die –8–
Länder Baden-Württemberg, Berlin und Rheinland-Pfalz. In Rheinland- Pfalz differenziert sich die Anzahl der Besucher zusätzlich danach, ob die Immunisierungsrate weniger als 75 Prozent (zwei Besucher/Tag), mindes- tens 75 Prozent (vier Besucher/Tag) oder mindestens 90 Prozent beträgt (keine Begrenzung). In keinem Bundesland, das die Immunisierungsrate als Maßstab für Lockerungen verwendet, werden bei der Ermittlung die Mitarbeiter:innen mitberücksichtigt. Andere Länder nehmen als Maßstab für Lockerungen nicht die Immuni- sierungsrate, sondern den Inzidenzwert, dies betrifft die Länder Mecklen- burg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Thüringen. Der Senat hat sich bei seiner Entscheidung, eine Immunisierungsrate ein- zuführen von der aktuellen Infektionslage und den Erfahrungen in den Pflegeeinrichtungen vor Ort leiten lassen. Die geforderte Immunisierungs- rate von 90 Prozent beziehungsweise 80 Prozent folgt den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (vergleiche Antwort zu Frage 3). Eine Reihe von Bundesländern haben in ihren Coronaverordnungen keine Regelungen zu Lockerungen in den Einrichtungen getroffen, dies betrifft Bayern, Hamburg, Hessen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Hol- stein. Die Länder Brandenburg, Thüringen und Schleswig-Holstein haben bun- desweit die großzügigsten Regelungen. In Brandenburg liegt die Grenze für Lockerungen grundsätzlich bei einer Immunisierungsrate von 75 Pro- zent. Damit verbunden ist, dass die Begrenzung der Anzahl der Besu- cher:innen und die Maskenpflicht in den Bewohnerzimmern entfällt. In Thüringen gibt es erst bei einer Inzidenz ab 100 Begrenzungen bei den Besuchen. Davon unabhängig sind wohnbereichsübergreifende Angebote auch bei einer höheren Inzidenz zugelassen. In Schleswig-Holstein gibt es keinen Schwellenwert, wohnbereichsübergreifende Gruppenangebote und Gemeinschaftsveranstaltungen sind grundsätzlich zulässig. Eine Einschätzung anhand der Coronaverordnungen darüber zu treffen, ob in Bremen strengere oder mildere Regelungen gelten ist nur begrenzt möglich. In anderen Ländern werden, wie in Bremen, aussagekräftige De- tails in Allgemeinverfügungen, Richtlinien und Handlungsleitlinien gere- gelt. Insofern ist alleine anhand der Coronaverordnungen keine verlässli- che Einschätzung im Ländervergleich möglich. Insgesamt kann festgestellt werden, dass die im Land Bremen getroffenen Regelungen sich an den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts orientieren. –9–