Werkstätten für behinderte Menschen im Land Bremen: Finanzielle Absicherung der Entgelte von Beschäftigten während der Coronakrise

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BREMISCHE BÜRGERSCHAFT                                                   Drucksache 20/997 Landtag                                                                         (zu Drs. 20/916) 20. Wahlperiode                                                                        02.06.21 Mitteilung des Senats vom 2. Juni 2021 Werksstätten für behinderte Menschen im Land Bremen: Finanzielle Absicherung der Entgelte von Beschäftigten während der Coronakrise Die Fraktion DIE LINKE hat unter Drucksache 20/916 eine Kleine Anfrage zu obigem Thema an den Senat gerichtet. Der Senat beantwortet die vorgenannte Kleine Anfrage wie folgt: 1.   Welche Programme stehen den Werkstätten für behinderte Menschen im Land Bremen zur Kompensation ihrer finanziellen Verluste durch die SARS-CoV-2-Pandemie zur Verfügung? Bitte aufschlüsseln nach Program- men des Bundes und des Landes Bremen. Grundsätzlich ist zwischen der Förderung der Werkstätten durch den Trä- ger der Eingliederungshilfe und einer möglichen Förderung zur Stützung der Arbeitsentgelte für Werkstattbeschäftigte zu unterscheiden. Die ver- einbarte Vergütung für die Werkstätten und damit die Leistungen zur Teil- habe am Arbeitsleben wurden durch den Träger der Eingliederungshilfe auch während der Pandemie ungemindert und umfassend refinanziert. Auch das Arbeitsförderungsgelt wird für alle Werkstattbeschäftigten wei- terhin bezahlt. Den Werkstätten für behinderte Menschen im Land Bremen stehen zur Kompensation ihrer finanziellen Verluste durch die SARS-CoV-2-Pande- mie und damit zur Stützung der Arbeitsentgelte derzeit Bundes-Pro- gramme zur Verfügung, die ausdrücklich für diesen Zweck vom Bundes- gesetzgeber beschlossen wurden. So hat der Bundesgesetzgeber die För- derung der Werkstätten für behinderte Menschen aus Mitteln der Aus- gleichsabgabe vorgesehen, indem er den Bundesanteil an den Mitteln aus der Ausgleichsabgabe, der sonst bei 20 Prozent liegt, auf 10 Prozent redu- ziert hat. Dies wurde durch eine Änderung der Schwerbehinderten-Aus- gleichsabgabeverordnung (SchwbAV) ermöglicht. Mit der Vierten Verordnung der Bundesregierung zur Änderung der SchwbAV vom 3. Juli 2020 wurde bereits eine finanzielle Unterstützung zu Finanzierung der Arbeitsentgelte für Werkstattbeschäftigte aufgrund der Corona-Pandemie aus Mitteln der Ausgleichsabgabe ermöglicht. Eine entsprechende Umsetzungsverordnung für das Land Bremen erfolgte durch das zuständige Integrationsamt. Diese ist zurzeit bis zum 30. Juni 2021 gültig und hat ein Fördervolumen in Höhe von 682 940,46 Euro. Aufgrund der Initiative aller Bundesländer beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ist die 5. ÄnderungsVO (Änderungs-Verord- nung) der SchwbAV vorgesehen. Mit einem Inkrafttreten wird kurzfristig zum 1. Juli 2021 gerechnet. Änderungen bezüglich der Fördervorausset- zungen und des finanziellen Rahmens sind im Vergleich zur 4. Ände- rungsVO nicht zu erwarten. Sobald der Beschluss vorliegt, erfolgt die Umsetzung im Land Bremen mit einer entsprechenden Ausführungsbe- stimmung. Es ist zu prüfen, ob die bisherigen Regelungen und Vorgaben –1–
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zur Mittelvergabe übernommen werden oder Anpassungen notwendig sind. Für andere durch den Bund erlassene und zur Umsetzung in den Ländern verfügte Corona-Hilfen oder Förderprogramme lagen die Fördervorausset- zungen bei den anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen grund- sätzlich nicht vor. Ausschließlich die Lebenshilfe für Menschen mit geisti- ger Behinderung, Ortsvereinigung Bremerhaven e. V. konnte Hilfen im Rahmen der „Gewährung einer Billigkeitsleistung des Bundes in Form ei- ner außergewöhnlichen Wirtschaftshilfe für Oktober/November 2020“ für das Bistro „Brötchengeber“ in Anspruch nehmen. Spezielle Landesprogramme zur Kompensation der pandemiebedingten fi- nanziellen Verluste für die anerkannten Werkstätten für behinderte Men- schen waren bisher nicht notwendig. Zudem wäre eine finanzielle Unterstützung zum Ausgleich der Arbeitsentgelte aus Mitteln der Einglie- derungshilfe aufgrund der bundesrechtlichen Vorgaben im SGB IX und der Werkstättenverordnung durch den Leistungsträger auch nicht mög- lich. Die Wirtschaftsführung obliegt den Werkstätten. Sie haben aus dem Arbeitsergebnis an die im Arbeitsbereich beschäftigten Menschen ein Ar- beitsentgelt zu zahlen. Die Möglichkeit zum finanziellen Ausgleich der Arbeitsentgelte für Werk- stattbeschäftige aus dem Corona-Teilhabe-Fonds besteht ebenfalls nicht. Die anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen erfüllen nicht die Förderkriterien und gehören somit nicht zu den Begünstigten. 2. Welche Kosten werden durch die Programme jeweils kompensiert? Die Kosten für die Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsle- ben werden vom zuständigen Träger der Eingliederungshilfe über die Ver- gütung auch während der Corona-Pandemie vollständig refinanziert. Die Mittel der Ausgleichsabgabe des Bundes dienen ausschließlich dem Ausgleich der coronabedingten Einbußen beim Arbeitsentgelt der Werk- stattbeschäftigten, sofern diese nicht durch die Ertragsschwankungsrück- lage der Werkstätten ohne erhebliche Folgen für ihren wirtschaftlichen Bestand kompensiert werden können. Maßgebliches Kriterium für die Un- terstützung durch Mittel der Ausgleichsabgabe ist somit die ökonomische Lage der Werkstätten. Dass eine Bestandsgefährdung für die Werkstätten vorliegt, ist durch die Offenlegung der Arbeitsergebnisrechnung nachzu- weisen und durch das Jahresabschlusstestat zu belegen. 3. Bis wann laufen die Programme, für welchen Zeitraum werden also die finanziellen Einbußen der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) ausgeglichen? 4. In welcher maximalen Höhe oder in welchem maximalen Anteil werden durch die jeweiligen Programme die finanziellen Verluste kompensiert? Die bremische Umsetzungsverordnung zur Vierten Verordnung der Bun- desregierung zur Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe- verordnung (SchwbAV) ist zum 19. August 2020 in Kraft getreten und läuft zum 30. Juni 2021 aus. Anträge auf einen Ausgleich für coronabedingte finanzielle Einbußen bei den Arbeitsentgelten können bis zu dieser Frist gestellt werden. Die Bereitstellung der Mittel aus der Ausgleichsabgabe erfolgt hierbei durch eine Absenkung des Bundesanteils von 20 vom Hun- dert auf 10 vom Hundert, woraus für das Land Bremen beziehungsweise das Integrationsamt ein umlagefähiges Fördervolumen in Höhe von maxi- mal 682 940,46 Euro resultiert. Es wird damit gerechnet, dass die im Gesetzgebungsverfahren befindliche 5. ÄnderungsVO der SchwbAV kurzfristig zum 1. Juli 2021 in Kraft tritt. Für das Land Bremen wird mit einem umlagefähigen Fördervolumen in Höhe von rund 650 000 Euro gerechnet. Die Umsetzungsverordnung für –2–
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das Land Bremen würde dann voraussichtlich eine Antragstellung bis Juli 2022 ermöglichen. 5. Musste eine der Werkstätten für behinderte Menschen im Land Bremen die Entgelte ihrer Beschäftigten inzwischen kürzen oder ist von Einnah- meeinbußen, die nicht kompensiert wurden, betroffen? a)   Wenn ja, um welche Werkstatt/Werkstätten handelt es sich? b)   Wie hoch sind die Entgeltkürzungen beziehungsweise die Einnahme- einbußen? Bislang musste keine der Werkstätten für behinderte Menschen im Land Bremen die Entgelte ihrer Beschäftigten trotz des deutlichen Einbruchs bei den Umsatzerlösen im wirtschaftlichen Bereich kürzen. Aufgrund der weiteren vollständigen Refinanzierung der Vergütun- gen, die Förderung zum Ausgleich der Arbeitsentgelte durch Mittel der Ausgleichsabgabe und einem kompletten Rückgriff auf die Er- tragsschwankungsrücklage, konnte das durchschnittliche Entgelt für die Werkstattbeschäftigten in 2020 und im 1. Quartal 2021 stabil ge- halten werden. Seit dem 2. Quartal 2021 ist die wirtschaftliche Situa- tion für die Werkstätten eher als angespannt und kritisch zu bewerten. 6. Wie schätzt der Senat angesichts der bestehenden Unterstützungsmöglich- keiten für die WfbM im Lande Bremen den Bedarf ein, unverzüglich mit den betroffenen Werkstätten eine Vereinbarung zu treffen, um die Ent- gelte für die Beschäftigten in den Werkstätten für behinderte Menschen mindestens in der vor der SARS-CoV-2-Pandemie üblichen Höhe in 2021 und gegebenenfalls darüber hinaus abzusichern? Einer Vereinbarung darüber, dass die Entgelte für die Beschäftigten in den Werkstätten für behinderte Menschen mindestens in der vor der SARS- CoV-2-Pandemie üblichen Höhe in 2021 und gegebenenfalls darüber hin- aus abzusichern sind, bedarf es nicht. Eine derartige Verpflichtung ist in der aktuellen Umsetzungsverordnung des Landes Bremen geregelt. Die anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen müssen die Mittelver- wendung nachweisen und sind zu einer Offenlegung der Arbeitsergebnis- rechnung für das Jahr, in dem die Förderung erfolgte, aufgefordert. Eine entsprechende Verpflichtung wird voraussichtlich auch in die neue Um- setzungsverordnung aufgenommen. Durch eine solche Regelung beab- sichtigt der Senat die Entgelte auch weiterhin zu sichern. –3–
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