20. Wahlperiode Drucksache 20/6168 HESSISCHER LANDTAG 29. 07. 2021 Kleine Anfrage Volker Richter (AfD), Claudia Papst-Dippel (AfD) und Arno Enners (AfD) vom 19.07.2021 Unterbliebene Zuerkennung des Genesenen-Status bei geheilten Corona-Patienten – Teil II und Antwort Minister für Soziales und Integration Vorbemerkung Fragesteller: Die „Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV) zielt ausweislich ihrer Gesetzesbegründung auf eine Gleichstellung von geimpften und genesenen Personen „hin- sichtlich bereits bestehender Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen für getestete Personen“ ab. Begründet wird diese Gleichstellung mit der Aussage des RKI, der zufolge das Risiko einer Übertragung des Corona-Virus durch genesenen Personen laut einschlägiger Studien für einen Zeitraum von sechs Monaten nach einer überstandenen Corona-Infektion mit dem einer geimpften Person vergleichbar gering sei, und „ge- impfte Personen und genesene Personen“ nahezu gleichermaßen „auch für andere nicht (mehr) ansteckend“ seien; diese würden ein nur „ganz erheblich, auf ein … toleriertes Maß“ gemindertes „Restrisiko einer Wei- terübertragung“ aufweisen. Laut der einschlägigen Studien beziffert sich dieses Restrisiko mit einer Schutzquote von 80 bis 90 % bei geimpften-, und bis zu 92 % bei genesenen Personen auf einen Anteil von 10 bis 20 % bei ersterer und 8 % bei letzterer Personengruppe. In einem teilweisen Widerspruch zu dieser der SchAusnahmV beigemessenen Regelungszielsetzung unterliegen von der Corona-Erkrankung geheilte Personen folgender differenzierenden Regelung in der Praxis: Corona- Patienten, die von der Erkrankung geheilt sind, erhalten durch das Gesundheitsamt einen sog. Genesenen- Ausweis ausgestellt, falls die Corona-Infektion durch einen PCR-Test nachgewiesen worden war. Dem gegen- über wird geheilten Corona-Patienten die Ausstellung eines Genesenen-Ausweises im Falle des zuvor unter- bliebenen PCR-Tests – z.T. auch unter Verweis auf die Möglichkeit einer Impfung - verweigert, selbst wenn die betroffenen Personen die vorausgegangene Corona-Erkrankung und dementsprechende Immunität gegen den Corona-Virus durch einen Antikörper-Test beweisen können. Dieser Umstand wird innerhalb der Geset- zesbegründung zum SchAusnahmV mit folgenden Worten kommentiert: „Als Genesenen-Ausweis ist ein posi- tiver PCR-Test mit entsprechendem Datum anzusehen. Die Durchführung eines Antikörpertests reicht nicht aus, um als genesene Person zu gelten“ – und im Folgenden nicht weiter erläutert. Zielt die SchAusnahmV ausweislich ihrer Gesetzesbegründung auf eine „Gleichstellung von geimpften und genesenen Personen“, d.h. aller genesenen Personen „hinsichtlich bereits bestehender Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaß- nahmen für getestete Personen“ ab, so erweist sich die aufgezeigte Ungleichbehandlung bei der Vergabe von Genesenen-Ausweisen zwischen genesenen Personen mit und ohne Vorliegen eines PCR-Tests als fragwürdig. Die Vorbemerkung der Fragesteller vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Welche Möglichkeiten im Einzelnen stehen – nebst der Durchführung einer Corona-Schutzimpfung – genesenen Corona-Patienten, deren Corona-Infektion zuvor nicht durch einen PCR-Test nachge- wiesen worden war, zum Beleg ihrer Genesung und zur dementsprechenden Vermeidung von Ein- schränkungen im Alltagsverkehr zu? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 der Kleinen Anfrage 20/6166 verwiesen. Frage 2. Sind auf Seiten der hessischen Gerichte Prozesse gegen die unter dem Punkt 1 der Kleinen Anfrage „Unterbliebene Zuerkennung des Genesenen-Status bei geheilten Corona-Patienten – Teil I“ be- nannte Nicht-Anerkennung des Genesenen-Status anhängig und – falls ja – wie viele? Anhängige Gerichtsverfahren hierzu sind der Landesregierung nicht bekannt. Frage 3. Wird akut an Corona erkrankten Personen die Erforderlichkeit eines positiven Ergebnisses eines PCR-Tests für die anschließende Zuerkennung der Genesenen-Ausweises mitgeteilt? Die Diagnose einer COVID-19-Erkrankung setzt regelmäßig neben der Erhebung einer möglichen Symptomatik die Bestätigung durch eine entsprechende PCR-Testung voraus. Eingegangen am 29. Juli 2021 · Bearbeitet am 29. Juli 2021 · Ausgegeben am 4. August 2021 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de
2 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/6168 Frage 4. Beabsichtigt die hessische Landesregierung auf eine Änderung der unter dem Punkt 1 der Kleinen Anfrage „Unterbliebene Zuerkennung des Genesenen-Status bei geheilten Corona-Patienten – Teil I“ aufgezeigten Praxis zugunsten von genesenen Corona-Patienten, deren Corona-Infektion zuvor nicht durch einen PCR-Test nachgewiesen worden war, hinzuwirken und – falls nicht – aus welchen Gründen nicht? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 der Kleinen Anfrage 20/6166 verwiesen. Die wissenschaftliche Diskussion zur Aussagekraft von Antikörperbestimmungen zum Nachweis einer durchgemachten Infektion mit SARS-CoV-2 ist derzeit noch nicht abgeschlossen. Wiesbaden, 25. Juli 2021 Kai Klose