Anerkennung ausländischer Schulabschlüsse in Hessen

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20. Wahlperiode                                                                   Drucksache 20/1287 HESSISCHER LANDTAG                                                                           07. 11. 2019 Kleine Anfrage Turgut Yüksel (SPD) vom 27.09.2019 Anerkennung ausländischer Schulabschlüsse in Hessen und Antwort Kultusminister Vorbemerkung Fragesteller: Das Staatliche Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt übernimmt für Hes- sen die Aufgabe der schulischen Bewertung von ausländischen Abschlüssen und Zeugnissen. Insbesondere die Dauer des Prozesses der Anerkennung ausländischer Schulabschlüsse in Hessen ist immer wieder Gegenstand von Kritik und verzögert bei Antragsstellerinnen und Antragsstellern die berufliche Integration. Vorbemerkung Kultusminister: Das Staatliche Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt ist für die Anerkennung ausländischer schulischer Bildungsnachweise ausschließlich in den Fällen zu- ständig, in denen keine Studienaufnahme geplant ist. Die in einigen Fällen zu verzeichnende lange Bearbeitungsdauer wird durch unterschiedliche Anlässe verursacht. Dazu gehören z. B. fehlende Dokumente, die angefordert und von der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu- nächst bei anderen Dienststellen oder Institutionen, ggf. im Heimatland, beschafft werden müs- sen. Bei abgebrochenen Bildungsgängen erfordert die Bewertung der (Teil-) Bildungsnachweise eine komplexe und zeitintensive Prüfung. Diese Vorbemerkungen vorangestellt beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1.     Wie viele Anerkennungen ausländischer Schulabschlüsse wurden in den letzten fünf Jahren er- teilt? (Bitte aufschlüsseln nach Jahren) Die Anzahl der Anerkennungen ausländischer Schulabschlüsse der letzten fünf Jahre kann der folgenden Tabelle entnommen werden: Anerkennungen                                         2014       2015        2016        2017     2018 ausländische Schulabschlüsse                          1.577     1.693        2.042       2.878   3.522 Frage 2.     Wie hat sich die Bearbeitungszeit eingegangener Anträge in den letzten fünf Jahren entwickelt? (bitte aufschlüsseln nach Jahren) Die Bearbeitung umfasst neben der eigentlichen Entscheidung die Beratung der Antragstellerin- nen und Antragsteller sowie der Institutionen, die die Antragstellerinnen und Antragsteller aus- bilden oder einstellen wollen, die Prüfung der Echtheit der Nachweise inklusive einem Abgleich mit den Schulsystemen anderer Staaten. Hinzu kommt ggf. die Durchführung von Wider- spruchs- und Klageverfahren. Die Entscheidung über eine Anerkennung setzt eine sorgfältige, individuelle und im Einzelfall umfangreiche und zeitintensive Prüfung der eingereichten Unterlagen voraus. Für die Bewer- tung kann es zudem notwendig werden, Stellungnahmen anderer Dienststellen oder Institutionen einzuholen. Die konkrete Bearbeitungszeit ist daher immer vom Einzelfall abhängig, sodass diese von Fall zu Fall unterschiedlich ist. Eingegangen am 7. November 2019 · Bearbeitet am 7. November 2019 · Ausgegeben am 12. November 2019 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de
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Wie hat sich die Stellensituation in der Anerkennungsstelle in den letzten fünf Jahren entwickelt? (bitte aufschlüsseln nach Jahren und der tatsächlichen Besetzung der Stellen) Frage 5.    Ist eine Aufstockung der Stellen vorgesehen? Wegen des Sachzusammenhangs werden Frage 4 und Frage 5 zusammen beantwortet. Dem Anstieg der Fallzahlen, die sich in den fünf Jahren von 2013 bis 2018 mehr als verdoppelt haben, ist zeitnah mit wiederholten Nachsteuerungen der personellen Ausstattung des Sachbe- arbeitungsbereichs, welcher 5,1 Stellen umfasste, begegnet worden. Eine interne Stellenverlage- rung führte zu einer Erweiterung der Personalressource um eine volle Stelle, somit standen für die Bearbeitung der Anträge Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter im Umfang von 6,1 Stel- len zur Verfügung. Nach dieser Verlagerung sind beide der 2016 und 2017 vom Hessischen Landtag für die Beschulung und Integration der Flüchtlinge befristet zur Verfügung gestellten Stellen diesem Arbeitsbereich zugewiesen und besetzt worden. Im Anschluss sind sukzessive vier Arbeitsverträge im Umfang von jeweils einer ganzen Stelle sachgrundlos für jeweils zwei Jahre abgeschlossen worden. Mit diesen insgesamt zusätzlichen sieben Vollbeschäftigten stehen Ressourcen im Umfang von 12,1 Stellen zur Verfügung. Jede Dienststelle hat ein hohes Interes- se an der Ausschöpfung bestehender Beschäftigungsmöglichkeiten. Daher werden individuelle Reduzierungen des Beschäftigungsumfangs und Wechsel zu anderen Dienststellen durch Perso- nallenkungsmaßnahmen und Einstellungen ausgeglichen. Dies trifft selbstverständlich auch für den Arbeitsbereich der Anerkennung von Bildungsnachweisen zu. Frage 6.    Wie bewertet sie die weitere Notwendigkeit der Erhebung von Gebühren, um ausländische Schul- abschlüsse anzuerkennen? Gemäß § 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes sollen Behörden des Landes für Amts- handlungen, die sie auf Veranlassung Einzelner vornehmen oder die in einer besonderen Rechtsvorschrift für kostenpflichtig erklärt werden, Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe dieses Gesetzes erheben. Nach § 2 werden die einzelnen Amtshandlungen, für die Kosten zu erheben sind, und die Höhe der Kosten von der Landesregierung durch Rechtsver- ordnung bestimmt. Folgerichtig ist für die Anerkennung von ausländischen Bildungsnachwei- sen, die das Staatliche Schulamt in Darmstadt auf Veranlassung der Antragstellerinnen und An- tragsteller vornimmt, eine Gebühr zu erheben, die der Höhe nach explizit in der Verwaltungs- kostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums geregelt ist. Im Üb- rigen hält die Landesregierung die Erhebung dieser Gebühren für angemessen, weil damit die Anerkennung von Bildungsnachweisen wie alle anderen vergleichbaren Anträge behandelt wird. Im Einzelfall haben Antragstellerinnen und Antragsteller die Möglichkeit, eine Stundung oder eine Ratenzahlung zu beantragen. Frage 7.    Was prüft die Anerkennungsstelle auf Basis einer Rechtsgrundlage ab und welche Kompetenz hat sie, Dokumente aus anderen hessischen Behörden etwa der Landespolizei zu bewerten? Zunächst wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen, nach der                   die Bearbeitung neben der eigentlichen Entscheidung die Beratung der Antragstellerinnen und              Antragsteller sowie der In- stitutionen, die die Antragstellerinnen und Antragsteller ausbilden            oder einstellen wollen, die Prüfung der Echtheit der Nachweise inklusive einem Abgleich mit                den Schulsystemen anderer Staaten umfasst und im Vergleich mit den 15 anderen Ländern die                Anwendung eines einheitli- chen Bewertungsmaßstabs sicherzustellen ist. Grundlage für die Entscheidung über die Gleichstellung eines ausländischen Bildungsnachweises ist § 80 des Hessischen Schulgesetzes in Verbindung mit den entsprechenden Rechtsvorschriften sowie den Bewertungsempfehlungen der bei dem Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kul- tusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland (KMK) angesiedelten Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB).
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Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/1287         3 Durch das Staatliche Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt werden ausschließlich Bildungsnachweise, die für die Anerkennung erforderlich sind, bewertet. Frage 8.   Wie bewertet sie grundsätzlich die Ansiedlung der Anerkennungsstelle in einem Staatlichen Schulamt, die in anderen Bundesländern anderweitig organisiert ist? Durch die vorgenommene zentrale Wahrnehmung der Aufgabe an einem der 15 Staatlichen Schulämter wird sichergestellt, dass die für die Bearbeitung notwendige spezielle Expertise ge- bündelt an einem Ort vorhanden ist. Diese Organisationsform ermöglicht zudem eine effektive und effiziente Aufgabenwahrnehmung, da sich die Bearbeiterinnen und Bearbeiter im Bedarfs- fall sehr zeitnah beraten und ihr Handeln abstimmen können. Im Staatlichen Schulamt kann je- derzeit auf die spezifischen Kenntnisse der für die jeweiligen Schulformen zuständigen Schul- aufsichtsbeamtinnen und Schulaufsichtsbeamten zurückgegriffen werden, um Abgleiche mit der Ausgestaltung des hiesigen Schulsystems vorzunehmen. Frage 9.   Welchen Reformbedarf sieht sie in Bezug auf die Anerkennungsstelle? Im Staatlichen Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt werden regelmäßig die Verfahrensabläufe hinsichtlich einer Optimierung untersucht. Zur Vereinheitli- chung werden Mustervorlagen und Datenverzeichnisse erstellt, aktualisiert, erweitert und er- gänzt. Weiterer Reformbedarf wird nicht gesehen. Wiesbaden, 31. Oktober 2019 Prof. Dr. R. Alexander Lorz
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