20. Wahlperiode Drucksache 20/3386 HESSISCHER LANDTAG 11. 12. 2020 Kleine Anfrage Dr. Dr. Rainer Rahn (AfD) vom 13.08.2020 Corona-Pandemie – Beginn des Schuljahres 2020/21 in Hessen und Antwort Kultusminister Vorbemerkung Fragesteller: In Hessen starten die Schulen wieder ab dem 17.08.2020 im Regelbetrieb. Aktuell sind zu den Vorgaben der Landesregierung allerdings nur wenige Details bekannt. Neben den üblichen Vorbereitungen müssen die Lehrer aktuell also auch ihre Hygienekonzepte überarbeiten. Der Online-Unterricht soll hierbei auf ein Minimum be- grenzt werden. Zum Thema Mund-Nasenschutz ist von der Landesregierung bisher wenig Konkretes in dem Leitfaden „Hygieneplan Corona für die Schulen in Hessen“ zu finden. So wird dies für den Gesangsunterricht beispielsweise empfohlen, ansonsten sollen die Schulen die Regeln selber aufstellen. In anderen Bundesländern haben die Landesregierungen teilweise konkrete Regelungen vorgegeben, die jedoch von Bundesland zu Bundesland teilweise sehr unterschiedlich sind. Auch für Eltern von Schülern ist es nur schwer nachvollziehbar, dass an unterschiedlichen Schulen teilweise sehr unterschiedliche Regelungen gelten. Vorbemerkung Kultusminister: Die Hessische Landesregierung verfolgte das Ziel, das Schuljahr 2020/2021 an allen Schulen mit dem Regelbetrieb unter Corona-Bedingungen zu starten. Der Präsenzunterricht fand und findet soweit möglich an fünf Tagen in der Woche für alle Schülerinnen und Schüler statt. Die Aufhe- bung des Abstandsgebotes sowie der Begrenzung der Gruppengröße von 15 Personen ermöglicht grundsätzlich wieder den Unterricht in allen Klassen- und Fachräumen. Der den Schulen bereits Mitte der Sommerferien übermittelte Rahmen-Hygieneplan wurde am 12. August 2020 an die Entwicklung des Infektionsgeschehens sowie die Änderung der siebzehnten Verordnung zur An- passung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus angepasst. Mit dieser Änderung galt daher an den hessischen Schulen grundsätzlich die Verpflichtung zum Tragen einer Mund- Nase-Bedeckung mit Ausnahme des Präsenzunterrichts im Klassen- oder Kursverband. Seit dem 1. Oktober 2020 steht den Schulen die sechste Version des Rahmen-Hygieneplans zur Verfügung. Darüber hinaus gilt seit dem 2. November 2020 die Pflicht zum Tragen einer Mund- Nase-Bedeckung ab Jahrgangsstufe 5 auch für den Präsenzunterricht. Ferner sind Hygieneregeln wie gründliches Händewaschen, Husten- und Niesetikette sowie der Verzicht auf enge körperliche Kontakte wie Umarmungen und Händeschütteln weiterhin notwendig. Um dem Spannungsfeld von Bildungs- bzw. Erziehungsanspruch und Gesundheitsschutz gerecht zu werden, entwerfen Schulleitungen im Zusammenwirken mit der Schulkonferenz unter Berücksichtigung der indivi- duellen Gegebenheiten ihrer Schule einen individuellen Hygieneplan. Im Übrigen wird auf die Antwort auf die Kleine Anfrage, Drucks. 20/2769, verwiesen. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Hält es die Landesregierung für sinnvoll, die Entscheidung über konkrete Maßnahmen überwiegend den Schulleitungen zu überlassen, die damit teilweise fachlich überfordert sein dürften? Den Schulen wird ein Hygieneplan zur Verfügung gestellt, der Hygienemaßnahmen an Schulen sowie Maßnahmen zum Infektionsschutz in einzelnen Fächern definiert. Um auf die individuellen Gegebenheiten der Schulen in Hessen einzugehen, verfügen alle Schulen nach § 36 in Verbindung mit § 33 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zusätzlich über einen schulischen Hygieneplan, in dem die wichtigsten Eckpunkte nach dem IfSG geregelt sind, um durch ein hygienisches Umfeld zur Gesundheit der Schülerinnen und Schüler und aller an Schule Beteiligten beizutragen. Eine landesweite Regelung aller Detailfragen, die die Hygiene- und Abstandsregelungen betref- fen, wird hingegen als nicht sinnvoll angesehen, da die Gegebenheiten vor Ort unterschiedlich sind. Eine gestaffelte Pausenregelung kann beispielsweise dann sinnvoll sein, wenn der vorhan- dene Pausenhof im Verhältnis zur Anzahl der Schülerinnen und Schüler zu gering bemessen ist. Eingegangen am 11. Dezember 2020 · Bearbeitet am 11. Dezember 2020 · Ausgegeben am 17. Dezember 2020 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de
2 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/3386 Frage 2. Hat die Landesregierung ein einheitliches Hygienekonzept für Schulen erarbeitet? Frage 3. Falls 2. unzutreffend: Warum nicht? Die Fragen 2 und 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Hessische Landesregierung stellt allen Schulen in Hessen einen Rahmen-Hygieneplan zur Verfügung, der regelmäßig an die Entwicklung des Infektionsgeschehens sowie die aktuellen wis- senschaftlichen Erkenntnisse angepasst wird. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Frage 4. Steht die Landesregierung mit den anderen Bundesländern in Kontakt mit dem Ziel, ein einheitliches Vorgehen in allen Schulen vorzugeben? Die Hessische Landesregierung steht über die Kultusministerkonferenz mit anderen Ländern zum Beispiel zu Hygienemaßnahmen in Kontakt. Auch bei den Gesprächen der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder mit der Bundeskanzlerin wurde und wird sich zur weiteren Vorgehensweise an den Schulen grundsätzlich abgestimmt. Darüber hinaus bestehen in den Ländern grundsätzlich unterschiedliche Rahmenbedingungen und Herausforderungen, die individuelle Lösungen erfordern und zu verschiedenen Prioritätensetzun- gen führen. Dies trifft insbesondere auf das Infektionsgeschehen und die daraus folgenden Maß- nahmen zu. Frage 5. Welche Daten aus hessischen Schulen – und ggf. auch aus anderen Bundesländern – wertet die Landesregierung aus, um die Effektivität der jeweils durchgeführten Maßnahmen kontinuierlich zu überprüfen und ggf. Änderungen vorzunehmen? Als Grundlage für Entscheidungen stehen der Hessischen Landesregierung unter anderem die Meldungen der Erkrankungsfälle in Schulen und der von den zuständigen Gesundheitsämtern an- geordneten Schulschließungen sowie die Quarantänemeldungen zur Verfügung. Zudem werden nationale und internationale Studien ausgewertet und aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse be- rücksichtigt. Außerdem geht eine Vielzahl an Rückmeldungen von Eltern, Lehrkräften, Schullei- tungen und Staatlichen Schulämtern im Hessischen Kultusministerium ein, die das Geschehen in den Schulen widerspiegeln. Frage 6. Hält die Landesregierung die Durchführung von routinemäßigen Corona-Tests bei allen Lehrern und Schülern für sinnvoll und durchführbar? Ein mit der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen entwickeltes Testangebot richtet sich speziell an Lehrkräfte und sonstige in der Schule tätige Personen, die regelmäßig Kontakt mit Schülerin- nen und Schülern haben und keine konkreten Symptome einer Infektion mit dem Corona-Virus aufweisen. Das freiwillige Testangebot ermöglicht es, Infektionsketten frühzeitig zu erkennen, sie zu unterbrechen und damit das Risiko einer unerkannten Verbreitung des Corona-Virus in den Schulen zu reduzieren. Darüber hinaus wird auf die nationale Teststrategie des Bundesministeriums für Gesundheit ver- wiesen. Frage 7. Falls 6. zutreffend: Welches Konzept verfolgt die Landesregierung zur Durchführung solcher Tests? Derzeit eröffnet die Hessische Landesregierung allen Lehrkräften und sonstigen in der Schule tätigen Personen, die regelmäßig Kontakt mit Schülerinnen und Schülern haben, die Möglichkeit sich alle 14 Tage einem kostenlosen Test zu unterziehen, auch wenn keine Symptome vorliegen. Das Angebot richtet sich an rund 100.000 Personen. Frage 8. Hält die Landesregierung die rechtlichen Vorgaben für die Durchführung von Pflichttests an Schu- len für gegeben? Die Durchführung von Pflichttests wird durch das Bundesministerium für Gesundheit angeordnet und durch die „Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vor- liegens einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2“ sowie die „Verordnung zur Test- pflicht von Einreisenden aus Risikogebieten“ geregelt. Wiesbaden, 9. Dezember 2020 Prof. Dr. R. Alexander Lorz