Zweite Leichenschau nach Inkrafttreten der Änderung des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes
20. Wahlperiode Drucksache 20/492 HESSISCHER LANDTAG 07. 06. 2019 Kleine Anfrage Nancy Faser (SPD), Tobias Eckert (SPD), Karin Hartmann (SPD), Günter Rudolph (SPD) und Oliver Ulloth (SPD) vom 09.04.2019 Zweite Leichenschau nach Inkrafttreten der Änderung des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes und Antwort Minister des Innern und für Sport Vorbemerkung Fragesteller: Der Hessische Landtag hat im vergangenen Jahr ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Friedhofs- und Be- stattungsgesetzes verabschiedet. Das Gesetz trat am 1. März 2019 in Kraft. Daraus ergibt sich u.a. eine Änderung für die zweite Leichenschau. Diese ist nun durch eine Ärztin oder einen Arzt eines öffentlichen rechtsmedizinischen Instituts oder eine Ärztin oder einen Arzt, die oder der von der Leiterin oder dem Leiter eines öffentlichen rechtsmedizinischen Instituts beauftragt wurde, vorzunehmen. Ist dies nicht möglich, ist die zweite Leichenschau durch eine Ärztin oder einen Arzt des für den Ort der Ein- äscherung zuständigen Gesundheitsamts vorzunehmen. Die zweite Leichenschau soll somit grundsätzlich in öffentlicher Hand liegen. In der Anhörung im Hessischen Landtag teilten die Direktoren der Rechtsmedizin Frankfurt und Gießen mit, dass die zweite Leichenschau durch die beiden Institute nach einem überschauba- ren Stellenaufwuchs leistbar sei. Bis zum 1. März konnte die zweite Leichenschau durch eine Ärztin oder einen Arzt des für den Sterbeort oder den Ort der Einäscherung zuständigen Gesundheitsamtes, die oder der nicht mit der Durchführung der Ersten Leichenschau beauftragt war, oder eine Ärztin oder einen Arzt, die oder der an einer Fort- oder Wei- terbildung mit Erfolg teilgenommen hat, durch die die für die gerichtliche Leichenschau erforderlichen Kenntnisse vermittelt wurden, durchgeführt werden. Dies Vorbemerkung des Fragestellers vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Ein- vernehmen mit der Ministerin der Justiz und der Ministerin für Wissenschaft und Kunst wie folgt: Frage 1. Wie viele zweite Leichenschauen wurden in den vergangenen fünf Jahren durchgeführt? Wir bitten um Aufgliederung nach Jahren. Für die Beantwortung der Frage wäre eine händische Auswertung aller bei den 423 hessischen Städten und Gemeinden geführten Akten über die Zweite Leichenschau erforderlich. Dies wäre bei ca. 70.000 Feuerbestattung pro Jahr mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden. Frage 2. Durch wen wurden die zweiten Leichenschauen jeweils durchgeführt? Wir bitten um Aufgliederung nach: - Ärztinnen und Ärzte eines Rechtsmedizinischen Instituts, - Ärztinnen und Ärzte des Gesundheitsamts, - Fachärztinnen oder Fachärzte für Pathologie oder - Ärztinnen und Ärzte, die an einer wie oben beschriebenen Fort- und Weiterbildung teilge- nommen haben. Die Beantwortung der Frage ist nicht möglich, da aus der Bescheinigung über die Zweite Lei- chenschau nicht hervorgeht, welche Qualifikation die Ärztin oder der Arzt, die oder der die zweite Leichenschau durchführt, besitzt. Frage 3. a) Wie häufig wurden bei der zweiten Leichenschau Anhaltspunkte für ein Fremdverschulden festgestellt, die in einer ersten Leichenschau nicht festgestellt wurden? Siehe Antwort zu Frage 1. Eingegangen am 7. Juni 2019 · Bearbeitet am 7. Juni 2019 · Ausgegeben am 13. Juni 2019 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de
2 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/492 Seit der Novellierung des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes am 1. März 2019 ist dem Hessi- schen Ministerium der Justiz ein Fall bekannt geworden, in dem ein Rechtsmediziner im Rah- men der Zweiten Leichenschau vor der beabsichtigten Kremierung des Leichnams auf die Durchführung einer Obduktion hingewirkt hat, weil sich der Verdacht eines Fremdverschuldens ergab. Das endgültige Ergebnis der Obduktion und Folgeuntersuchungen stehen allerdings noch aus. Frage 3. b) Durch wen wurden die neue Ergebnisse bringenden zweiten Leichenschauen jeweils durchge- führt? Wir bitten um eine Aufgliederung wie in Frage 2. Die Beantwortung der Frage ist nicht möglich, da aus der Bescheinigung über die Zweite Lei- chenschau nicht hervorgeht, welche Qualifikation die Ärztin oder der Arzt, die oder der die zweite Leichenschau durchführt, besitzt. Frage 4. Wurden in den letzten fünf Jahren Fälle bekannt, in denen ein Fremdverschulden vorlag, dieses jedoch weder in der ersten noch in der zweiten Leichenschau erkannt wurde? Wenn ja, wie viele? Todesermittlungsverfahren, in denen eine Zweite Leichenschau durchgeführt wurde, werden in der staatsanwaltlichen Vorgangsverwaltungsanwendung „MESTA“ nicht gesondert erfasst und können daher nicht statistisch ausgewertet werden. Vor diesem Hintergrund ist eine verlässliche Angabe nicht möglich. Der Generalstaatsanwalt hat jedoch mitgeteilt, dass seine Behörde die am 1. März 2019 in Kraft getretene Novellierung des Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetzes durch das Zweite Ge- setz zur Änderung des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 23.08.2018 ausdrücklich be- grüßt. Auch wenn der Behörde insoweit keine statistischen Zahlen oder empirischen Bewertun- gen vorlägen, gehe er davon aus, dass durch die Ausweitung und Professionalisierung der „Zweiten Leichenschau“ eine Aufhellung des Dunkelfelds im Bereich unentdeckter Kapitalde- likte erreicht werden könne. Auch die Medien haben in den letzten Jahren ausführlich über verdächtige Sterbefälle im Zu- sammenhang mit der Mordserie durch den ehemaligen Krankenpfleger Niels Högel aus Nieder- sachsen berichtet. Bekannt geworden ist auch ein hessischer Fall: Im Jahr 1997 war ein Tö- tungsdelikt zunächst nicht erkannt und eine Leiche in die Türkei überführt worden. Erst auf eine ein Jahr nach der Bestattung angeordnete Obduktion hin wurde das Tötungsdelikt festgestellt. Nach neuerdings geltender Rechtslage wäre bei der Überführung einer Leiche ins Ausland eine „Zweite Leichenschau“ durchzuführen, bei der mit großer Wahrscheinlichkeit bereits das Tö- tungsdelikt erkannt worden wäre. Die Leichenschau ist eine verantwortungsvolle und manchmal schwierige Aufgabe, insbesonde- re wenn es sich um einen plötzlichen und unerwarteten Todesfall handelt, der sich außerhalb eines Krankenhauses ereignete und z. B. ein Arzt keine Information zur Krankheitsgeschichte des verstorbenen Patienten hat. In allen Fällen ist die Leichenschau Voraussetzung für das Aus- füllen der Todesbescheinigung. Der Leichenschauer ist für korrekte und vollständige Angaben auf dem Totenschein verantwortlich. Mit der Diagnose zur Todesart wird darüber entschieden, ob weitere – polizeiliche/medizinische – Untersuchungen erfolgen oder ob der Leichnam ohne weitere Untersuchungen bestattet werden kann. Eventuelle Fehler können dann bestenfalls noch im Zusammenhang mit der „Zweiten Leichenschau“ auffallen, da die Einäscherung einen end- gültigen Beweisverlust bedeutet. Mehrere Untersuchungen der vergangenen Jahre belegen in- des, dass die Fehlerquote der ersten Leichenschau hoch ist. So hat z.B. die Auswertung von 10.000 Todesbescheinigungen (vertraulicher Teil) der Jahre 2012 bis 2015 aus Mecklenburg- Vorpommern viele Defizite bei der korrekten Ausstellung einer Todesbescheinigung ergeben. Das Ergebnis dieser Studie ist, dass 89,63 % der ausgestellten Todesbescheinigungen fehlerhaft gewesen sind und insgesamt 3116 schwerwiegende Fehler festgestellt wurden. Diese Zahlen be- legen, dass die „Zweite Leichenschau“ ein wesentliches Instrument für die Rechtssicherheit bei der Todesfeststellung darstellt. Frage 5. Wie viele zusätzliche Assistenzärztinnen und -ärzte sowie Fachärztinnen und -ärzte wurden bei den öffentlichen rechtsmedizinischen Instituten in Hessen eingestellt, um den neuen Anforderun- gen gerecht zu werden? In Hessen gibt es das Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Frankfurt in Frank- furt und das Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Gießen und Marburg in Gie- ßen. In Frankfurt wurden zunächst zwei, in Gießen drei, zusätzliche Arztstellen geschaffen, um den neuen Anforderungen gerecht zu werden. Aufgrund der Arbeitsmarktsituation gelang es nicht, zusätzliche Fachärztinnen oder Fachärzte für Rechtsmedizin einzustellen. Daher wurde das ärztliche Team in Frankfurt um zwei Berufsanfänger ergänzt, die selbst nicht bei der Zwei-
Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/492 3 ten Leichenschau eingesetzt werden, aber Entlastung bei anderen Aufgaben bringen. In Gießen konnte eine Arztstelle mit einer Assistenzärztin besetzt werden, parallel gab es Kündigungen von zwei Fachärztinnen. Diese Stellen können ab 1. Juli 2019 bzw. 1. August 2019 mit einem Assistenzarzt und einem vor der Facharztprüfung stehenden Arzt besetzt werden. Frage 6. Wie viele andere Ärztinnen und Ärzte wurden durch die Leiterin oder den Leiter eines öffentli- chen rechtsmedizinischen Institutes in Hessen zur zweiten Leichenschau beauftragt? Von dem Leiter des Instituts für Rechtsmedizin in Frankfurt wurde bislang keine andere Ärztin und kein anderer Arzt zur Zweiten Leichenschau beauftragt. Gemäß § 10 Abs. 9 Friedhofs- und Bestattungsgesetz wurde vom Leiter des Instituts für Rechtsmedizin in Gießen die Betreuung zweier Krematorien mit Ärzten des Gesundheitsamts beauftragt. Die Beauftragung wurde erfor- derlich, weil sich die personelle Situation nicht ad hoc stabilisieren ließ, aber Versorgungs- sicherheit natürlich garantiert werden musste. Sie ist befristet für das Jahr 2019. Frage 7. Steigen die Kosten für die Angehörigen nach dem Inkrafttreten der Neuregelung? Die Kosten der Zweiten Leichenschau für die Angehörigen werden nach dem Inkrafttreten der Neuregelung genauso wie zuvor angelehnt an Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Ziffer 100 be- rechnet. Die Anlehnung an die GOÄ erfolgt mangels einer darin noch fehlenden expliziten Re- gelung in Übereinstimmung mit der Hessischen Verwaltungskostenordnung für den Geschäfts- bereich des Ministeriums für Soziales und Integration (VwKostO-HSMI) vom 23. Oktober 2012, zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. September 2018 (GVBl. S. 628). Nach Nr. 6311 VwKostO-HSMI Anlage 1 werden für die Durchführung der zweiten Leichenschau und das Ausstellen der Bescheinigung für die Feuerbestattung nach § 12 Abs. 5 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 2 Friedhofs- und Bestattungsgesetz 25 EUR bis 80 EUR berechnet. Die beiden Rechtsmedizinischen Institute in Frankfurt und in Gießen haben die Kosten ab dem 1. März 2019 für Hessen einheitlich mit 51,00 € (entspricht 3,5-facher Satz) festgelegt. Landes- weite Informationen darüber, in welcher Höhe Kosten für die Zweite Leichenschau in der Ver- gangenheit geltend gemacht wurden, liegen der Landesregierung nicht vor. Frage 8. Wie lange betrug bzw. beträgt die Wartezeit für die zweite Leichenschau im Durchschnitt in Hes- sen vor und nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes? Alle in den jeweiligen Versorgungsgebieten der beiden Institute für Rechtsmedizin in Frankfurt und in Gießen liegenden Krematorien werden seit dem 1. März 2019 Montag bis Freitag täglich zur Durchführung der Zweiten Leichenschau angefahren. Somit beträgt die maximale Wartezeit in der Woche 24 Stunden und über das Wochenende 72 Stunden. Zusätzlich besteht montags bis freitags von 8 bis 16 Uhr die Möglichkeit, die Zweite Leichenschau in Frankfurt ohne Voran- meldung und in Gießen mit Voranmeldung mit maximalen Wartezeiten von etwa 15 Minuten durchführen zu lassen. Wiesbaden, 26. Mai 2019 Peter Beuth