Schutz von Polizeibeamten vor einer Corona-Infektion

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20. Wahlperiode                                                                       Drucksache 20/2659 HESSISCHER LANDTAG                                                                               09. 06. 2020 Kleine Anfrage Dr. Dr. Rainer Rahn (AfD) vom 27.04.2020 Schutz von Polizeibeamten vor einer Corona-Infektion und Antwort Minister des Innern und für Sport Vorbemerkung Fragesteller: Die Presse meldete, dass sich ein 57-jähriger Beamter der Münchner Flughafenpolizei mit Covid-19 infiziert hatte und nun an den Folgen der Erkrankung verstorben ist. Es wird davon ausgegangen, dass sich der Beamte im Dienst infiziert hatte, wobei der genaue Infektionsweg noch unklar ist. Es ist offensichtlich, dass Polizeibeamte zu den besonders infektionsgefährdeten Personen gehören, da sie in Ausübung ihres Dienstes in engen Kontakt mit zahlreichen – potentiell infizierten – Personen kommen. Insoweit hat der Dienstherr Maßnahmen zu ergreifen, die das Infektionsrisiko so weit wie möglich minimieren. Unabhängig hiervon stellt sich angesichts des Falles des bayerischen Polizeibeamten die Frage nach der ver- sorgungsrechtlichen Regelung. Das Hessische Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG) regelt in § 36, dass eine Erkrankung dann als Dienstunfall gilt, wenn der Beamte der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt ist. Die in Betracht kommenden Krankheiten bestimmen sich nach der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verord- nung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623). Die genannte Verordnung nennt explizit unter 3101 „Infekti- onskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Labora- torium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war“. Diese Regelung ist auslegungsbedürftig und könnte im Einzelfall durchaus zu einer streitigen Auseinan- dersetzung führen, wenn ein Beamter den Nachweis führen müsste, einer besonderen Infektionsgefahr ausge- setzt zu sein. Diese Vorbemerkung der Fragesteller vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1.     Mit welchen Maßnahmen hat die Landesregierung die Polizeibeamten vor einer Infektion durch das Corona-Virus geschützt? Um die Verbreitung des Virus einzudämmen und die Folgen für die hessische Polizei möglichst gering zu halten, wurden weitreichende Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und Aufrecht- erhaltung der Funktionsfähigkeit der Polizei getroffen, welche situationsabhängig angepasst wer- den. Bei allen getroffenen Maßnahmen stehen die Fürsorge und der Schutz der Beschäftigten der hessischen Polizei im Fokus. Bereits mit Beginn der ersten Corona-Fälle in Deutschland wurden Anfang Februar 2020 in Ab- stimmung mit dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration erste Informationen und Handlungsempfehlungen (Abstand halten, Hygienehinweise, Empfehlungen zur persönlichen Schutzausrüstung) im IntraPol der hessischen Polizei veröffentlicht. Ende Februar wurden die Behörden gebeten, die Infektionsvorsorgeboxen und die Hygienebasis- boxen – als Teil der Pandemieausstattung der hessischen Polizei – auf Vollständigkeit zu über- prüfen. In jedem Streifenwagen steht als Pandemieausstattung bereits seit 2009 eine persönliche Schutzausrüstung für eine Hygienevorsorge (u.a. Einweghandschuhe, Mund-Nasen-Schutz, Des- infektionsmittel) zur Minderung möglicher Infektionsgefahren zur Verfügung. Darüber hinaus werden weitere Infektionsschutzausstattungen, wie beispielsweise Infektionsvorsorgeboxen mit Einweganzügen, FFP-3 Masken und Schutzbrillen, vorgehalten und beschafft. Ersatzbeschaffun- gen wurden bzw. werden über das Hessische Polizeipräsidium für Technik (HPT) und die Task Force Koordinierung Beschaffungsmanagement und Verteilung (TFBV) initiiert und können sei- tens der Behörden im polizeieigenem Pandemielager abgerufen werden. In den Polizeibehörden und im polizeieigenen Pandemielager stehen so seit Einrichtung des Pandemielagers in 2009 für alle Beschäftigten der hessischen Polizei ausreichend FFP3-Masken und Mund-Nasen-Schutz zur Verfügung. Zusätzlich zu den bereits zur Verfügung stehenden FFP3-Masken und dem Mund- Eingegangen am 9. Juni 2020 · Bearbeitet am 9. Juni 2020 · Ausgegeben am 12. Juni 2020 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de
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2                                 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/2659 Nasen-Schutz werden zudem aktuell 150.000 wiederverwendbare Mund-Nasen-Bedeckungen be- schafft, welche sukzessiv geliefert werden (fünf Masken pro Person). Derzeit werden die ersten 50.000 Mund-Nasen-Bedeckungen verteilt. Zudem wurde den Behörden auch der überarbeitete Tierseuchen-Epidemie- und Pandemie-Plan (TEPP) zur Verfügung gestellt, mit der Bitte, die behördeninternen Pandemiepläne zu prüfen. Aufgrund der ersten und zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus wurden bei der hessischen Polizei verschiedene Maßnahmen zur Eindämmung des Virus initiiert, u.a.:  Errichtung von Organisationsstrukturen, mit dem Ziel, die Funktionsfähigkeit der hessischen Polizei aufrecht zu erhalten (z.B. Einrichtung eines Landeseinsatzstabes Corona beim Hessi- schen Bereitschaftspolizeipräsidium, Einrichtung von Pandemiestäben in den Behörden),  Aussetzung des Präsenzunterrichtes bei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwal- tung,  Absage von Fortbildungsangeboten an der Polizeiakademie Hessen,  Schließung von Sportstätten und Kantinen,  Absage von nicht zwingend erforderlichen Besprechungen und Dienstreisen sowie der Verweis auf die verstärkte Nutzung von Telefon- und Videoschaltkonferenzen,  Erstellung von Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Corona-Fällen und Rückkehrern aus Risikogebieten für die hessische Polizei,  vorsorgliche Umstellung des Wach- und Wechseldienstes der hessischen Polizei vom 5- Schichtdienstmodell auf ein 4-Schichtmodell und Reduktion der Dienstgruppen auf Mindest- wachstärke um Personaldurchmischungen zu minimieren und Reserven zu generieren,  Ausweitung der Homeoffice-Möglichkeiten, insbesondere für Risikogruppen, Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen und  Erweiterung des Arbeitszeitrahmens. Den Beschäftigten werden regelmäßig Informationen, u.a. auch als Newsletter sowie Frequently Asked Questions (FAQ) zur Verfügung gestellt und diese aktualisiert. Darüber hinaus wurden eine landesweite Infoline für Kolleginnen und Kollegen sowie Hotlines für die psychosoziale Un- terstützung bei den Polizeibehörden durch die Personalberatungsstellen eingerichtet. Neben den Hotlines für psychosoziale Unterstützung steht ein Team für eine Krisenintervention bei Bedarf vor Ort zur Verfügung. Des Weiteren wurden für alle Beschäftigten der hessischen Landesver- waltung telefonische Erreichbarkeiten für eine arbeitsmedizinische Beratung sowie eine weitere 24/7-Krisenhotline zur psychosozialen Unterstützung eingerichtet. Gleichzeitig besteht beim Polizeiärztlichen Dienst in Mainz-Kastel seit Anfang März 2020 die Möglichkeit, Abstriche durchzuführen, um vorrangig Polizeibeschäftigte auf eine COVID-19- Infektion zu testen. Dieses Angebot wurde Ende März ausgebaut und weitere polizeieigene COVID-19-Abstrichzentren des Polizeiärztlichen Dienstes an den Standorten der Hessischen Be- reitschaftspolizei (Kassel, Lich, Mühlheim) und beim Polizeipräsidium Osthessen eingerichtet. Im Zuge der Pandemievorsorge wurden u.a. noch folgende weitere Maßnahmen getroffen:  Einsatz von Plexiglasscheiben in Dienststellen und Dienst-Kfz,  Regelungen zum Tragen der Persönlichen Schutzausrüstung und zum ressourcenschonenden Umgang,  kommunikative Begleitung der Maßnahmen,  Video zum Anlegen der persönlichen Schutzausstattung,  Ausbau der FAQ um Führungsthemen und  Erstellung von Handlungshilfen. Frage 2.   Wann hat die Landesregierung die unter 1. aufgeführten Maßnahmen ergriffen? Bereits seit 2009 verfügt die hessische Polizei über einen eigenen Tierseuchen-Epidemie- und Pandemieplan (TEPP, siehe auch Beantwortung der Frage 1), in dem u.a. auch die Einrichtung eines polizeieigenen Pandemielagers und die Bevorratung von persönlicher Schutzausrüstung ge- regelt wurde. In der Folge wurden alle Dienst-Kfz mit Hygienebasisboxen sowie die Dienststellen und Reviere mit Infektionsvorsorgeboxen ausgestattet. Diese Ausstattungen werden regelmäßig genutzt und ständig aufgefüllt. Im Hinblick auf das aktuelle Corona-Virus hat die hessische Polizei beginnend mit dem ersten Corona-Fällen in Deutschland Anfang Februar 2020 die bereits beste- henden Maßnahmen auf die aktuelle Lage angepasst und intensiviert.
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Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/2659                3 Frage 3.   Wurden bzw. werden die hessischen Polizeibeamten laufend über die aktuellen Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie und die spezifischen Infektionsrisiken unterrichtet? Frage 4.   Falls 3. zutreffend: Durch wen und in welcher Form erfolgt diese Unterrichtung? Die Fragen 3 und 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Seit Anfang Februar 2020 werden die hessischen Polizeibeschäftigten fortlaufend über die aktu- ellen Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie und die spezifischen Infektions- risiken durch das Hessische Ministerium des Innern und für Sport oder durch den Landeseinsatz- stab beim Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium informiert. Die Informationen werden u.a. durch einen umfangreichen IntraPol-Auftritt, Newsletter, FAQ und Videobotschaften zur Ver- fügung gestellt. Zudem besteht die Möglichkeit, Fragen direkt an die o.g. Infoline zu richten. Frage 5.   Traten bei Beamten der Hessischen Polizei Infektionen durch Corona-Virus auf? Bei mehr als 20.000 Beschäftigten war damit zu rechnen, dass sich auch hessische Polizeibeam- tinnen und Polizeibeamten mit dem Corona-Virus infizieren. Stand Ende April 2020 lag die An- zahl der Infizierungen im mittleren zweistelligen Bereich. Frage 6.   Hält die Landesregierung die Regelungen des HBeamtVG i.V. mit der Berufskrankheiten-Verord- nung für ausreichend, um sicherzustellen, dass eine Infektion durch das Corona-Virus bei Polizei- beamten als Dienstunfall anerkannt wird? Frage 7.   Falls 6. unzutreffend: plant die Landesregierung, eine ergänzende Rechtsverordnung – z.B. gem. § 36 HBeamtVG – zu erlassen? Die hessischen Regelungen im HBeamtVG i.V.m. der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Juli 2017 (BGBl. I S. 2299), entsprechen den Regelungen des Bundes und der anderen Bundesländer zur Anerkennung einer Infektionskrankheit als Dienstunfall bei Beamtinnen und Beamten. Die An- lage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung gilt gleichermaßen in der gesetzlichen Unfallversiche- rung für die Anerkennung von Berufskrankheiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Der Auslegungsspielraum bei der Anerkennung von Infektionskrankheiten als Dienstunfall er- möglicht eine sachgerechte Entscheidung im Einzelfall. Dies gilt auch für die Prüfung der Frage, ob Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte während ihrer konkreten dienstlichen Tätigkeit einer Infektionsgefahr im Sinne der Berufskrankheiten-Verordnung besonders ausgesetzt waren. Da sich die Regelung bisher bewährt hat, besteht derzeit kein Änderungsbedarf. Wiesbaden, 2. Juni 2020 Peter Beuth
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