Gewalt gegen Studentenverbindungen an hessischen Hochschulen

/ 6
PDF herunterladen
20. Wahlperiode                                                                        Drucksache 20/988 HESSISCHER LANDTAG                                                                              04. 12. 2019 Kleine Anfrage Dr. Frank Grobe (AfD), Dirk Gaw (AfD), Klaus Herrmann (AfD) und Heiko Scholz (AfD) vom 02.08.2019 Gewalt gegen Studentenverbindungen an hessischen Hochschulen und Antwort Minister des Innern und für Sport Vorbemerkung Fragesteller: Studentische Korporationen und Studentenverbindungen sind seit mehr als 200 Jahren integraler Bestandteil der Hochschulen und Universitäten. Die Zahl der politisch motivierten Straftaten gegen Verbindungen und ihre Mitglieder stieg in den letzten Jahrzenten deutlich an. (Siehe: Grobe, Frank: Gewalt gegen Korporatio- nen. Eine Dokumentation über das Jahr 2010, hrsg. vom Convent Deutscher Akademikerverbände, Essen 2011; sowie: Ders.: Gewalt gegen Korporationen. Eine Dokumentation über das Jahr 2011, hrsg. vom Con- vent Deutscher Akademikerverbände, Essen 2012.) Seit 2010 dokumentiert die „Initiative für Toleranz und Zivilengagement“ auf ihrer Internetseite (https://iftuz.wordpress.com/) „Straftaten und Stimmungsmachen aller Art gegen Studentenverbindungen“. Von 2010 bis heute wurden mindestens 97 Straftaten gegen Studentenverbindungen und deren Mitglieder in Hessen verübt, darunter in Darmstadt (11), Frankfurt am Main (15), Friedberg (1), Gießen (18), Kassel (3) und in Marburg an der Lahn (49). Der Politikwissenschaftler und Extremismusforscher Dr. Rudolf v. H., ehemaliger Referatsleiter beim Bun- desamt für Verfassungsschutz, analysierte die linksextreme Gewalt in einem Aufsatz für die „Zeitschrift der Gewerkschaft der Polizei“ (8/2010). H. schreibt, dass Linksextremisten nur wenig öffentlich wahrgenommen werden und ihre Agitation durch Gewalt unterlegen: „Linksextremistische Themen und Akteure sind für Teile der Zivilgesellschaft ‚anschlussfähig‘, von einer ge- sellschaftlichen Ächtung und Isolierung, wie sie (…) gegenüber dem Rechtsextremismus existiert, kann keine Rede sein. Der nächtliche Brandstifter und der vermummte Demonstrationsgewalttäter sind demnach nur die delinquente Speerspitze eines Phänomens, das nicht nur Zwischenstufen und Grautöne aufweist, sondern bis- weilen auch ins gesellschaftliche Establishment hineinreicht“, kritisiert H. Die linksextreme Szene verfügt „über eine Logistik aus Anlaufstellen, oft öffentliche Gebäude oder Geschäftsstellen örtlicher Gruppen und Parteien, über finanzielle Ressourcen aus öffentlichen Mitteln, politische Unterstützer in kommunalen Parla- menten, Multiplikatoren in den Medien, auch über wirksamen Rechtsschutz. Eine strafrechtliche Ahndung linksextremistischer Gewalt gestaltet sich aus unterschiedlichsten Gründen zumeist äußerst schwierig.“ (siehe: Rudolf v. H.: Linksextremismus und Gewalt – ein symbiotisches Phänomen im Aufschwung, in: „Zeitschrift der Gewerkschaft der Polizei“, Nr. 8/August 2010, S. 6-15:  https://www.gdp.de/gdp/gdp.nsf/id/_dp201008/$file/DeuPol1008.pdf Vorbemerkung Minister des Innern und für Sport: Studentische Verbindungen oder Studentenverbindungen sind Vereinigungen von Studierenden und Absolventen in unterschiedlicher Ausprägung. Zu unterscheiden sind an Universitäten an- gesiedelte Hochschulgruppen und außeruniversitäre Studierendenverbindungen. Viele außeruni- versitäre Studentenverbindungen – Corps, Turnerschaften, Landsmannschaften, Sängerschaften, Burschenschaften und konfessionell geprägte Verbindungen – haben eine über hundert-, zum Teil zweihundertjährige Tradition. Sie haben in dieser Zeit in vielfältiger Art und Weise an der Entwicklung der hessischen Universitäten mitgewirkt und die Universitätsstädte mit ihren häufig markanten Verbindungshäusern mitgeprägt. Burschenschaften sind heterogen. Entsprechend wird dort ein breites politisches Spektrum abge- bildet. Daher besteht auch die Möglichkeit, dass es zu rechtsextremistischen Einflussnahmen auf Burschenschaften kommt oder sich rechtsextremistische Bestrebungen innerhalb von Burschen- schaften herausbilden. Eine Gewaltorientierung ist im Rechtsextremismus weit verbreitet. Unter Berücksichtigung dieses Aspektes können zugeordnete Gewaltstraftaten zum Nachteil von Stu- dentenverbindungen durch Klientel der Politisch motivierten Kriminalität (PMK) – links − unter Umständen mit dem selbst definierten Feindbild erklärt werden. Eingegangen am 4. Dezember 2019 · Bearbeitet am 4. Dezember 2019 · Ausgegeben am 6. Dezember 2019 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de
1

2                                     Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/988 Die Datengrundlage für die Beantwortung bilden die dem HLKA durch die hessischen Polizei- dienststellen übermittelten Straftatenmeldungen im Rahmen des „Kriminalpolizeilichen Melde- dienstes − Politisch motivierte Kriminalität“ (KPMD-PMK) für die Jahre 2010 bis2018, welche als politisch motivierte Gewaltkriminalität eingestuft werden. Betreffend die Daten für das aktuell laufende Jahr 2019 wird darauf hingewiesen, dass es sich hier um vorläufige statistische Zahlen handelt, welche sich aufgrund von Nachmeldungen noch erheblich verändern können. Aufgrund des im Rahmen des KPMD-PMK bundesweit festge- legten Stichtages der Erfassung der Fallzahlen eines Jahresberichtszeitraumes zum 31. Januar des jeweiligen Folgejahres können für 2019 finale Zahlen erst nach dem 31. Januar 2020 be- nannt werden. Grundsätzlich wurden solche Straftaten vermerkt, bei denen entweder eine Studentenverbindung als Institution oder eines ihrer Mitglieder persönlich betroffen waren und die Tathandlung als politisch motivierte Gewaltkriminalität eingestuft wurde. Bei politisch motivierten Gewaltstraf- taten handelt es sich um die Teilmenge der Politisch motivierten Kriminalität (PMK), bei wel- chen eine besondere Gewaltbereitschaft der Straftäter vorliegt. Hierunter fallen u.a. Deliktsbe- reiche wie Tötungs- und Körperverletzungsdelikte oder auch Landfriedensbruch. Hinsichtlich der seitens der Fragesteller aufgeführten Mindestanzahl von 97 Vorfällen, bei wel- chen Studentenverbindungen geschädigt wurden, wird darauf hingewiesen, dass für den Zeit- raum von 2010 bis 2018 insgesamt 133 Straftaten zum Nachteil von Studentenverbindungen re- gistriert wurden. Hierbei handelt es sich um die gesamte Anzahl aller Delikte inklusive der poli- tisch motivierten Gewaltstraftaten. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Einvernehmen mit der Ministerin der Justiz und der Ministerin für Wissenschaft und Kunst wie folgt: Frage 1.    Gibt es statistische Erhebungen des Landes Hessen über die Gewalt gegen Studentenverbindungen und deren Mitglieder? Wenn ja, bitte alle Delikte von 2010 bis Juli 2019 nach Studentenverbindung, Ort, Datum, Jahr und Art des Deliktes auflisten. Frage 2.    In welchem politischen Spektrum sind die Täter zu verorten? Bitte Delikt-/ Fallzahlen nach linksextrem, rechtsextrem, islamistisch und/oder religiös motiviert aufschlüsseln. Frage 3.    Gab es Verurteilungen im Rahmen solcher Delikte? Wenn ja, bitte nach Jahr, Art des Deliktes und Strafmaß aufschlüsseln. Die Fragen 1 bis 3 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Für den Zeitraum 2010 bis 2018 sind insgesamt 18 Gewaltstraftaten in Hessen zum Nachteil von Studentenverbindungen bzw. deren Mitglieder zur Anzeige gebracht worden. Hiervon wer- den 17 Straftaten der PMK – links − zugeordnet. Eine Straftat wurde aufgrund fehlender An- haltspunkte dem Phänomenbereich der Politisch motivierten Kriminalität „PMK − nicht zuzu- ordnen“ zugeordnet. Nähere Angaben zu den Gewaltdelikten sind der Anlage zu entnehmen. Frage 4.    Hat die Landesregierung Kenntnis über eine Zusammenarbeit bzw. personelle, wie auch finan- zielle Verknüpfungen zwischen der Antifa und/oder anderen links-(autonomen) Bündnissen gegen Studentenverbindungen mit anderen politischen Organisationen bzw. Parteien wie z.B.: Linksju- gend, Grüne Jugend, Jusos, SPD, BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN, DIE LINKE? Wenn ja, bitte nach Parteien/Institutionen, sowie ggf. Fördersumme nach Jahren aufschlüsseln. Grundsätzlich ist der Begriff der „Antifa" unbestimmt bzw. bezieht sich nicht auf einen konkret bestimmbaren Personenzusammenschluss. Autonome Bündnisse, die sich ausschließlich bzw. explizit gegen Studentenverbindungen richten, sind den hessischen Sicherheitsbehörden aktuell für Hessen nicht bekannt. Darüber hinaus stehen Studentenverbindungen seit jeher im Fokus von Autonomen, da sie von diesen im rechtsextremistischen Bereich verortet werden. Eine ent- sprechende Agitation gegen diese Verbindungen aus dem linksextremistischen Spektrum ist wahrnehmbar, jedoch oftmals nicht konkret einer Gruppierung zuzuordnen. Frage 5.    Wie sieht eine Einordnung der Straftat aus, wenn der Täter nicht ermittelt werden konnte? Wird dann bei verbotenen rechtsextremen Symbolen automatisch von Rechtsextremismus ausge- gangen? Sobald eine Straftat der PMK zugeordnet wird, unterliegt der Sachverhalt grundsätzlich einer Individualbetrachtung, um eine Zuordnung zu einem Phänomenbereich der PMK vornehmen zu können. Dies erfolgt insbesondere hinsichtlich der Eigenschaft des Opfers, der Tatörtlichkeit, des Angriffsziels und der sich bei unbekanntem/n Täter/n daraus eventuell ableitenden Motiv- lage.
2

Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/988               3 Sollte die Zuordnung einer politisch motivierten Straftat nicht unter den Phänomenbereichen der PMK – links −, PMK – rechts −, PMK − ausländische Ideologie − oder PMK − religiöse Ideologie − subsumierbar sein, erfolgt die Zuordnung zum Phänomenbereich PMK − nicht zu- zuordnen. Frage 6.   Hat die Landesregierung Kenntnis darüber, ob die Identitätsfeststellung bei Tätern, welche sich nach einer Tat in ein durch überwiegend mit öffentlichen Mitteln subventioniertes links- (autonomes) Haus flüchten, durch die Polizei unterlassen wird. Wenn ja, bitte nach Delikt, Jahr, Ort und Fördergeldhöhe des Ortes aufschlüsseln. Die Durchführung jeder polizeilichen Identitätsfeststellung unterliegt den rechtlichen Vorausset- zungen der StPO bzw. des HSOG. Sofern diese gegeben sind, wird jede Identitätsfeststellung – sofern keine polizeitaktischen Erwägungen entgegenstehen – vollzogen. Die ideologi- sche/politische Ausrichtung des Täters bzw. dessen Feststellungsort sind hiervon unabhängig. Frage 7.   Fördert die Landesregierung mit öffentlichen Mitteln Liegenschaften an hessischen Hochschul- standorten, welche durch linke Gruppierungen regelmäßig genutzt werden und wird durch diese Nutzung auch linksradikalen und -extremen oder autonomen Gruppierungen Zugang gewährt? Wenn ja, bitte nach Ort, und Höhe der Fördersumme pro Jahr seit 2014 aufschlüsseln. Das Land Hessen überlässt den Hochschulen Landesliegenschaften zur eigenverantwortlichen Nutzung. Die Nutzung erfolgt grundsätzlich im Rahmen der gem. § 3 des Hessischen Hoch- schulgesetzes festgelegten Aufgaben der Hochschulen, d.h. Pflege und Entwicklung der Wis- senschaften und Künste sowie der Verwirklichung des Rechts auf Bildung durch Forschung, künstlerisches Schaffen, Lehre, Studium und Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokrati- schen und sozialen Rechtsstaat. Die Überlassung an die Hochschulangehörigen, darunter die Studierenden bzw. studentischen Gruppen, erfolgt durch ein Verfahren, dem die Grundsätze der Gleichbehandlung und Sachlichkeit zugrunde liegen. Die darüber hinausgehende Überlassung von Räumen an Dritte kommt in Randzeiten zu marktüblichen Konditionen in Betracht. Wiesbaden, 26. November 2019 Peter Beuth Anlagen
3

Anlage zur Kleinen Anfrage Drucksache 20/988 Antwort zu den Fragen 1-3 Ermittlungs-/ Strafverfahren Lfd.                                Delikts-                 Extremistische Name der betroffenen Institution bzw. Tatdatum          Tatort             Phänomenbereich Nr.                              bezeichnung                     Straftat   Zugehörigkeit der betroffenen Person Zeitpunkt              Ergebnis Burschenschaft Corps Guestphalia-    20.09.2010    Einstellung gem. § 170 II 1     19.06.2010        Marburg   252 StGB       Links             Ja                                                          StPO (Täter unbekannt) Suevborussia Im Vorgangverwaltungssystem nicht 2     19.06.2010        Marburg   125 StGB       Links             Ja      Marburger Burschenschaft Germania             oder nicht mehr erfasst. 11.10.2012     Einstellung gem. § 153a 3     24.10.2010         Gießen   224 StGB       Links             Ja       Gießener Burschenschaft Frankonia                   II Nr. 2 StPO (Geldbuße) 09.11.2011     Einstellung gem. § 170 II 4     15.06.2011        Marburg  306a StGB       Links             Ja       Burschenschaft Alemannia Marburg                    StPO (Täter unbekannt) 22.02.2012    Einstellung gem. § 170 II 5     16.07.2011         Gießen  315b StGB       Links             Ja        Landsmannschaft Chattia Gießen                    StPO 24.10.2011    Einstellung gem. § 170 II 6     23.07.2011        Marburg   250 StGB       Links             Ja        Burschenschaft Arminia Marburg                    StPO (Täter unbekannt) 12.07.2012    Einstellung gem. § 170 II 7     15.06.2012         Gießen   224 StGB       Links           Nein       Landsmannschaft Spandovia Berlin                   StPO Schwarzburgverbindung Frankonia zu    14.04.2014    Einstellung gem. § 170 II 8     26.01.2014        Marburg   223 StGB       Links           Nein                                                          StPO (Täter unbekannt) Marburg Kleine Anfrage Drks. 20/988                                                                                                               Seite 1 von 3
4

Ermittlungs-/ Strafverfahren Lfd.                                Delikts-                   Extremistische Name der betroffenen Institution bzw. Tatdatum          Tatort             Phänomenbereich Nr.                               bezeichnung                      Straftat   Zugehörigkeit der betroffenen Person Zeitpunkt              Ergebnis 15.01.2015     Strafbefehl 50 Ts zu je 15 9     06.07.2014        Marburg  223 StGB          Links            Ja      Marburger Burschenschaft Germania                    € Teilnehmer des Marktfrühschoppens 14.10.2015         Urteil LG Marburg: 100 10     06.07.2014        Marburg  223 StGB          Links          Nein             (Aufschlüsselung nach                         Ts zu je 14 € Burschenschaften etc. nicht möglich) Marburger Burschenschaft         26.10.2016     Einstellung gem. § 170 II Rheinfranken                              StPO (Täter unbekannt) 11     16.11.2014        Marburg  224 StGB          Links            Ja      Marburger Burschenschaft Germania Burschenschaft Normannia-Leipzig zu Marburg Marburger Burschenschaft Germania 15.06.2015         Einstellung gem. § 170 II Landsmannschaft Chattia zu Marburg                   StPO (Täter unbekannt) 12     23.01.2015        Marburg  125 StGB          Links            Ja       Turnerschaft Philippina-Saxonia zu Marburg Marburger Wingolf Einstellung gem. § 170 II 13     16.01.2016        Marburg  224 StGB   nicht zuzuordnen      Nein        Studentenverbindung Frankonia        28.04.2016 StPO (Täter unbekannt) 15.04.2016     Einstellung gem. § 170 II 14     12.02.2016        Marburg  224 StGB          Links            Ja      Marburger Burschenschaft Germania                    StPO (Täter unbekannt) 13.06.2018     Einstellung gem. § 170 II 15     12.11.2017        Marburg  224 StGB          Links          Nein       Landsmannschaft Hasso-Guestfalia                    StPO (Täter unbekannt) Kleine Anfrage Drks. 20/988                                                                                                                 Seite 2 von 3
5

Ermittlungs-/ Strafverfahren Lfd.                                  Delikts-                  Extremistische Name der betroffenen Institution bzw. Tatdatum           Tatort              Phänomenbereich Nr.                                 bezeichnung                     Straftat    Zugehörigkeit der betroffenen Person Zeitpunkt              Ergebnis Frankfurt                                            Landsmannschaft Frankonia Frankfurt   06.06.2018    Einstellung gem. § 170 II 16     11.02.2018                   249 StGB        Links           Nein                                                          StPO (Täter unbekannt) am Main                                                             am Main Burschenschaft Normannia-Leipzig zu   29.10.2018    Einstellung gem. § 170 II 17     23.04.2018        Marburg    224 StGB        Links             Ja                                                          StPO (Täter unbekannt) Marburg Marburger Burschenschaft         03.01.2019    Einstellung gem. § 170 II 18     08.10.2018        Marburg    224 StGB        Links           Nein                                                          StPO (Täter unbekannt) Rheinfranken Kleine Anfrage Drks. 20/988                                                                                                                 Seite 3 von 3
6