Bildungs- und Betreuungsangebote in Hessen
20. Wahlperiode Drucksache 20/1785 HESSISCHER LANDTAG 09. 01. 2020 Antwort Landesregierung Große Anfrage Fraktion der Freien Demokraten vom 06.05.2019 Bildungs- und Betreuungsangebote in Hessen Drucksache 20/569 Vorbemerkung Fragesteller: Nach Prognosen des Instituts der deutschen Wirtschaft (lW) fehlen derzeit in Hessen alleine im Krippenbe- reich mindestens 29.000 Betreuungsplätze und im Kindergartenbereich weitere 10.000 Ganztagsplätze. Auch im Bereich der Betreuung von Grundschulkindern fehlen flexible und bedarfsgerechte Bildungs- und Betreuungsangebote. Dadurch droht die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu einer leeren Phrase zu werden, die auf dem Rücken der Familien und vor allem der Kinder ausgetragen wird. Seit der Großen Anfrage der SPD-Fraktion im Hessischen Landtag betreffend Kinderbetreuung in Hessen, Drucks. 19/3810, hat sich der Bedarf an Kinderbetreuungsplätzen und Fachkräften weiterhin gesteigert. Dennoch orientiert sich die Bedarfsplanung des Land Hessen noch immer an den Zahlen von 2011, die den Analy- sen und Modellrechnungen „Fachkräftebedarf in Kindertageseinrichtungen in Hessen“ hingelegt sind, und weist somit große Lücken hinsichtlich des Bedarfes auf. Vorbemerkung Landesregierung: Bei der Kinderbetreuung handelt es sich um eine Aufgabe, die in die originäre Zuständigkeit der hessischen Kommunen fällt. Die vorliegende Große Anfrage betrifft in ihren Fragestellungen daher insbesondere auch die Tätigkeitsfelder der Landkreise, Städte und Gemeinden in Hessen, beispielsweise die Bedarfs- ermittlung und Ausbauplanung. So haben die Landkreise, kreisfreien Städte und Sonderstatusstädte (als örtliche Träger der öf- fentlichen Jugendhilfe) die Gesamtverantwortung für die Planung der Anzahl der Betreuungs- plätze (Bedarfsplan) und für deren Bereitstellung. Regelungen dazu finden sich in § 30 Hessi- sches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB). Danach gilt: Unbeschadet der Gesamtver- antwortung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ermitteln die Gemeinden in Zu- sammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe den Bedarf an Plätzen für Kinder in Ta- geseinrichtungen und in der Kindertagespflege. Hierbei soll der ortsübergreifende Bedarf und kann die betriebliche und betrieblich unterstützte Kindertagesbetreuung berücksichtigt werden. Der Bedarfsplan berücksichtigt die voraussehbare Bedarfsentwicklung und beschreibt die erfor- derlichen Maßnahmen. Er ist mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe abzustim- men und regelmäßig fortzuschreiben. Die Gemeinden tragen in eigener Verantwortung dafür Sorge, dass die im Bedarfsplan vorgesehenen Plätze in Tageseinrichtungen und in der Kinderta- gespflege zur Verfügung stehen. Soweit geeignete Angebote von Trägern der freien Jugendhilfe betrieben oder rechtzeitig geschaffen werden können, sollen die Gemeinden von eigenen Maß- nahmen absehen. Es ist also auf der Ebene der Städte und Gemeinden zu entscheiden, welche Betreuungsangebote ausgerichtet am Bedarf der Eltern bzw. Kinder vorgehalten werden. Aufgrund dessen erfolgte bis Ende August 2019 eine umfangreiche Beteiligung der Kommuna- len Spitzenverbände, des Hessischen Städtetages, des Hessischen Landkreistages und des Hessi- schen Städte- und Gemeindebundes. Die eingegangenen Antworten des Hessischen Städtetages und des Hessischen Landkreistages bzw. deren Mitgliedern sind den jeweiligen Fragen bzw. Teilen und Abschnitten zugeordnet. Der Beitrag des Hessischen Städte- und Gemeindebundes wird im Anschluss an diese Vorbemerkung wiedergegeben. Die Beiträge der Kommunalen Spit- zenverbände wurden übernommen. Soweit die Beantwortung in Tabellenform dargestellt ist, Eingegangen am 9. Januar 2020 · Ausgegeben am 15. Januar 2020 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de
2 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/1785 wird auf Anführungszeichen zur Kenntlichmachung der Zitierung verzichtet. Die Beiträge spie- geln u.a. verbandliche Bewertungen, Einschätzungen und Positionen wider, die seitens der Hes- sischen Landesregierung nicht in allen Punkten geteilt werden. Wesentliche Grundlage der Beantwortung der gestellten Fragen sind die Daten der amtlichen Kin- der- und Jugendhilfestatistik. Dies gilt insbesondere für die Beantwortung der unter dem Punkt Personalbedarf und Fachkräfteentwicklung gestellten Fragen. Nach Angaben des Hessischen Sta- tistischen Landesamtes ist eine Differenzierung nach dem Kriterium Kinder unter 3 Jahren bzw. nach Kinder ab 3 Jahren auf Basis der Daten der Kinder- und Jugendhilfestatistik nicht möglich bzw. auswertbar. So ist eine trennscharfe Aufspaltung in die Kategorien Kinder unter 3 Jah- ren/Kinder ab 3 Jahren unmöglich, da ein Kind, das beispielsweise 2 Jahre alt ist, in einer Krip- pengruppe oder in einer Kindergartengruppe mit Kindern bis einschl. 7 Jahren betreut werden kann. Darüber hinaus existieren auch altersgemischte Gruppen mit Kindern im Schulalter. Gleiches gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. So sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beispielsweise gruppenübergreifend tätig und damit keiner Kategorie zuzuordnen. Im Übrigen unterscheidet die vorliegende amtliche Statistik lediglich zwischen männlich und weiblich. Das Kriterium divers wird bisher nicht erhoben. Vor diesem Hintergrund werden die gestellten Fra- gen bezogen auf die Gesamtpersonal-Auswertung der Statistischen Berichte für Kinder und täti- ge Personen in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege in Hessen am 1. März 2018 beant- wortet. Die Förderung von Kindern in Kindertagespflege obliegt nach den Vorschriften des Achten Bu- ches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und des HKJGB den örtlichen Trägern der öffentlichen Ju- gendhilfe, die diese Aufgabe im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung wahrnehmen. Sie sind für die Bedarfsplanung, die Bereitstellung und die Vermittlung von Plätzen in der Kinder- tagespflege, für die Beratung, Praxisbegleitung und Qualifizierung der Tagespflegepersonen sowie für die Festlegung der Elternbeiträge und der Geldleistung an die Tagespflegepersonen zuständig. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie die kreisangehörigen Gemeinden sind ermächtigt, Teilnahme- und Kostenbeiträge für die Inanspruchnahme ihrer Angebote zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege festzusetzen. Gemäß § 31 HKJGB können die Beiträge nach Einkommensgruppen und Zahl der Kinder oder der Familien- angehörigen gestaffelt werden. Die Träger der freien Jugendhilfe können Entgelte aufgrund pri- vatrechtlicher Vereinbarungen mit den Eltern festlegen. Über die Höhe der Beiträge entscheiden grundsätzlich die Träger. Die Gemeinden entscheiden im Rahmen ihrer originären kommunalen Zuständigkeit für den Bereich der Kinderbetreuung über den Umfang und die Ausgestaltung der kommunalen Finanzierung der Kinderbetreuung. In diesem Kontext nehmen sie mittelbar Ein- fluss auf die Höhe der Beiträge, da bei der Finanzierung ein bestimmter Anteil für Einnahmen durch Elternbeiträge zugrunde gelegt wird. Vor dem Hintergrund dieser Zuständigkeiten wurden die Kommunalen Spitzenverbände zu allen Bereichen befragt, die diese Thematiken betreffen; die Rückmeldungen sind den Antworten zu diesem Abschnitt in der durch die Befragten jeweils gewählten Zuordnung zu entnehmen. Das Land bietet den Schulen folgende Möglichkeiten, ganztägige Angebote einzurichten: 1. Ganztagsangebote der Profile 1, 2 und 3 sowie Pakt für den Nachmittag Die rechtlichen Grundlagen für Schulen mit Ganztagsangeboten in den Profilen 1, 2 und 3 so- wie im Pakt für den Nachmittag bilden das Hessische Schulgesetz (§ 15) und die Richtlinie für ganztägig arbeitende Schulen in Hessen mit dem dazugehörigen Qualitätsrahmen für die Profile ganztägig arbeitender Schulen. Es gibt vier verschiedene Ganztagsprofile des Landes, die den einzelnen Schulen unterschiedli- che Gestaltungsräume bieten: - Profil 1: Schulen mit freiwilligen Ganztagsangeboten an mindestens drei Tagen pro Woche; - Profil 2: Schulen mit freiwilligen Ganztagsangeboten an fünf Tagen pro Woche; - Profil 3: Ganztagsschulen mit einem verpflichtenden Unterrichts- und Betreuungsangebot an fünf Tagen pro Woche und - Pakt für den Nachmittag: gemeinsames Projekt von Land und Schulträgern für Grundschulen und Grundstufen von Förderschulen zur Förderung des bedarfsorientierten Ausbaus von Bil- dungs- und Betreuungsangeboten an fünf Tagen pro Woche und in den Schulferien. Die Verknüpfung von Unterricht und Ganztagsangeboten wird im Schulprogramm einer ganztä- gig arbeitenden Schule ebenso dargestellt wie die enge Kooperation der Ganztagsschule mit dem Schulträger, den Kommunen, Einrichtungen der Jugendhilfe, Musikschulen, Vereinen und sons- tigen außerschulischen Partnern.
Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/1785 3 2. Mittel aus dem kommunalen Finanzausgleich für Betreuungsangebote in Trägerschaft der Schulträger Die Hessische Landesregierung beteiligt sich an der Finanzierung der Betreuungsangebote der Schulträger mit einer pauschalen Zuwendung im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs, die sich auf der Grundlage der sogenannten Zählschulen (Grundschulen sowie den Grundstufen der Schulen mit Förderschwerpunkt Lernen und der Schulen mit Förderschwerpunkt Sprachheil- förderung) errechnet. Der tatsächliche Bedarf bezüglich der Einrichtung von Betreuungsangebo- ten vor Ort wird von den Schulträgern gedeckt. Detaillierte Informationen über die jeweils regi- onale Abdeckung durch den Schulträger müssen dem Hessischen Kultusministerium nicht vo- rangezeigt werden. Die Betreuungsangebote, die über den zeitlichen Rahmen der Stundentafel hinausgehen, sollen einer für die Eltern zeitlich verlässlichen und mit den Aufgaben der Schule abgestimmten Be- treuung dienen. Es handelt sich dabei um ein ergänzendes Angebot des Schulträgers als eine Maßnahme der Fürsorge für die jüngeren Kinder in der Primarstufe. Diese Betreuungsangebote gehören nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Hessischen Schulge- setzes (HSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 150), geän- dert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), zu den schulgesetzlich festgelegten Formen der Betreuung und der ganztägigen Angebote. Träger der Betreuungsangebote sind die Schul- träger. Über den Einsatz der Mittel kann flexibel entsprechend den unterschiedlichen Bedürfnis- sen vor Ort entschieden werden. Die Schulträger entscheiden über die Einrichtung der Betreu- ungsangebote und können die Zuwendung zu ihrer Durchführung an juristische Personen oder Personenvereinigungen (Standortgemeinden, Elternvereine oder andere rechtsfähige Vereini- gungen) weiterleiten. Der Träger des Betreuungsangebotes und die einzelne Schule ermitteln gegebenenfalls auch un- ter Einbeziehung der Standortgemeinden, die nicht Schulträger sind, den Bedarf für ein Betreu- ungsangebot und erarbeiten gemeinsam ein auf den jeweiligen Standort bezogenes Konzept zur Ausgestaltung des Betreuungsangebotes, das in geeigneter Weise in das Schulprogramm der ent- sprechenden Schulen zu integrieren ist. Im Falle der Weiterleitung der Zuwendung an einen Dritten erstellt dieser gemeinsam mit der Schule und gegebenenfalls unter Einbeziehung der Standortgemeinden, die nicht Schulträger sind, ein Konzept zur Ausgestaltung des Betreuungs- angebotes, das ebenfalls in geeigneter Weise in das Schulprogramm zu integrieren und zwin- gend mit dem Schulträger abzustimmen ist. Der Schulträger oder der das Betreuungsangebot durchführende Dritte stellt das geeignete Per- sonal ein. Ihm wird in den „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen im Rahmen des Kommunalen Finanzausgleichs für die Einrichtung und Durchführung von Betreuungsangeboten an Grundschulen sowie den Grundstufen der Schulen mit Förderschwerpunkt Lernen und der Schulen mit Förderschwerpunkt Sprachheilförderung durch das Hessische Kultusministerium“ (BNBest-KFA-Betreuungsangebote Grundschulen) empfohlen, vor der Einstellung die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses zu verlangen sowie die Schulleiterin oder den Schulleiter bei der Auswahl des Personals zu beteiligen. Bezüglich der Einstellung von Personal zur Durch- führung der Betreuungsangebote wird in den genannten Besonderen Nebenbestimmungen auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hingewiesen. Diese Informationen zum ganztägigen Landesprogramm und zu den kommunalen Betreuungsan- geboten werden der Beantwortung der folgenden Fragen 52 bis 116 vorausgeschickt. In die Be- antwortung der Fragen der Großen Anfrage 20/569 wird in erster Linie auf das unter 1. aufge- führte ganztägige Landesprogramm mit den Profilen 1, 2 und 3 sowie dem Pakt für den Nach- mittag Bezug genommen. Der Beitrag des Hessischen Städte- und Gemeindebundes ist der Antwort als Anlage „Vorbe- merkung“ beigefügt. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Große Anfrage im Einvernehmen mit dem Hessischen Kultusminister und der Hessischen Ministerin für Wissenschaft und Kunst im Namen der Landesregierung wie folgt: Frage 1. Bis wann wird die Landesregierung die Bedarfsplanung "Fachkräftebedarf in Kindertageseinrich- tungen in Hessen", welche auf das Jahr 2011 zurückgeht, aktualisieren und weiterentwickeln? Eine aktuelle landes- und regionenbezogene Studie zum Fachkräftebedarf in Kindertageseinrich- tungen in Hessen wurde 2018 beim Forschungsverbund TU Dortmund/DJI in Auftrag gegeben und befindet sich aktuell in der Durchführung. Ergebnisse liegen voraussichtlich im Frühjahr 2020 vor.
4 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/1785 Frage 2. Auf welcher Grundlage erfolgt die Bedarfsberechnungen für Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder a) unter drei Jahren, b) über drei Jahren bis zum Schuleintritt, c) ab Schuleintritt? Die Antworten der hierzu befragten Kommunalen Spitzenverbände stellen sich wie folgt dar: Siehe Anlage, Tabelle 1 – Hessischer Städtetag Siehe Anlage, Tabelle 2 – Hessischer Landkreistag A. Betreuungsangebote U3 Frage 3. Wie viele Plätze stehen im aktuellen Betreuungsjahr in hessischen Kindertagesstätten für die Be- treuung von Kindern unter drei Jahren zur Verfügung? Zu diesen auf Plätze abzielenden Fragen liegen der Hessischen Landesregierung keine Informa- tionen vor. Die sogenannte Rahmenbetriebserlaubnis, welche seit dem 1. Januar 2014 durch das Landesjugendamt erteilt wird, trifft keine Festlegung von Plätzen mehr, sondern regelt die auf- grund der räumlichen Gegebenheiten maximal mögliche Anzahl an gleichzeitig anwesenden Kindern sowie deren mögliche Altersspanne. In der Folge kann der Betriebserlaubnisstatistik des Landesjugendamtes keine Angabe zu (vorgehaltenen) Plätzen im Sinne der verfügbaren Be- treuungskapazitäten mehr entnommen werden. Die tatsächlichen Betreuungskapazitäten hängen damit vom Alter der bereits betreuten Kinder ab. Auch die amtliche Kinder- und Jugendhilfesta- tistik kann hierzu nur Angaben auf der Grundlage der Betriebserlaubnisse treffen, sodass auch auf diesem Wege keine vorhandenen Plätze für Altersgruppen ausgewiesen und entsprechend keine Versorgungsquoten ermittelt werden können. Die Antworten der hierzu befragten Kommunalen Spitzenverbände stellen sich wie folgt dar: Siehe Anlage, Tabelle 3 – Hessischer Städtetag Siehe Anlage, Tabelle 4 – Hessischer Landkreistag Frage 4. Wie hat sich die sich daraus resultierende Versorgungsquote in den letzten zehn Jahren ent- wickelt? Die Antworten der hierzu befragten Kommunalen Spitzenverbände stellen sich wie folgt dar: Siehe Anlage, Tabelle 5 – Hessischer Städtetag Siehe Anlage, Tabelle 6 – Hessischer Landkreistag Frage 5. Wie viele Plätze werden tatsächlich in Anspruch genommen und wie verteilt sich die Inanspruch- nahme auf die einzelnen Jahrgänge? Die Antworten zu den Fragen 5, 6 und 13 sind gemeinsam in der als Anlage A5 angefügten Auswertung des Hessischen Statistischen Landesamtes dargestellt. Frage 6. Wie hoch sind die daraus resultierenden Betreuungsquoten insgesamt und pro Jahrgang? Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen. Frage 7. Wie verteilt sich das Platzangebot für Kinder unter drei Jahren auf kommunale, freigemeinnützige und private Träger? Die Antworten der hierzu befragten Kommunalen Spitzenverbände stellen sich wie folgt dar: Siehe Anlage, Tabelle 7 – Hessischer Städtetag Siehe Anlage, Tabelle 8 – Hessischer Landkreistag Frage 8. Wie viele Plätze für Kinder unter drei Jahren werden in altersübergreifenden Gruppen und/oder Einrichtungen angeboten? Die Antworten der hierzu befragten Kommunalen Spitzenverbände stellen sich wie folgt dar: Siehe Anlage, Tabelle 9 – Hessischer Städtetag Siehe Anlage, Tabelle 10 – Hessischer Landkreistag
Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/1785 5 Frage 9. Wie viele Plätze zur Betreuung von Kindern unter drei Jahren werden a) ganztags (Betreuungszeit über 45 Stunden), b) 35 bis 45 Stunden, c). 25 bis 35 Stunden, d) halbtags (bis 25 Stunden) in Anspruch genommen und zwar aufgeschlüsselt nach einzelnen Jahrgangsstufen? Die Antwort zu dieser Frage ist in der als Anlage A9 angefügten Auswertung des Hessischen Statistischen Landesamtes dargestellt. Frage 10. Wie viele der betreuten Kinder haben einen Migrationshintergrund? Die Antwort zu dieser Frage ist in der als Anlage A10 angefügten Auswertung des Hessischen Statistischen Landesamtes dargestellt. Frage 11. Wie viele Kinder mit besonderen Förderbedarf besuchen die Einrichtungen? Die Antwort zu dieser Frage ist in der als Anlage A11 angefügten Auswertung des Hessischen Statistischen Landesamtes dargestellt. Frage 12. Wie verteilt sich das Platzangebot für Kinder unter drei Jahren auf die Gebietskörperschaften in Hessen und welche Versorgungsquoten ergeben sich daraus? Die Antworten der hierzu befragten Kommunalen Spitzenverbände stellen sich wie folgt dar: Siehe Anlage, Tabelle 11 – Hessischer Städtetag Frage 13. Wie hoch ist die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten für Kinder unter drei Jahren in den einzelnen hessischen Gebietskörperschaften und welche Betreuungsquoten ergeben sich daraus? Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen. Frage 14. Wie hoch ist die jeweilige Inanspruchnahme von Ganztagsplätzen für Kinder unter drei Jahren in den hessischen Gebietskörperschaften und welche Betreuungsquoten ergeben sich daraus? Die Antwort zu dieser Frage ist in der als Anlage A14 angefügten Auswertung des Hessischen Statistischen Landesamtes dargestellt. Frage 15. In welchen hessischen Gebietskörperschaften gibt es nach Kenntnis der Landesregierung weiteren Ausbaubedarf bei Betreuungsangeboten für Kinder unter drei Jahren? Die Antworten der hierzu befragten Kommunalen Spitzenverbände stellen sich wie folgt dar: Siehe Anlage, Tabelle 12 – Hessischer Städtetag Siehe Anlage, Tabelle 13 – Hessischer Landkreistag Die Hessische Landesregierung ist der Auffassung, dass nur vor Ort entsprechend den jeweili- gen örtlichen Strukturen entschieden werden kann, durch wen und mit welcher Konzeption eine KiTa betrieben wird und welche Angebotsstruktur, auch hinsichtlich Öffnungszeiten und Be- treuungsmodulen, die Eltern wünschen. Frage 16. Wie stellt sich dies für die einzelnen Gebietskörperschaften bei Ganztagsangeboten dar? Die Antworten der hierzu befragten Kommunalen Spitzenverbände stellen sich wie folgt dar: Siehe Anlage, Tabelle 14 – Hessischer Städtetag Siehe Anlage, Tabelle 15 – Hessischer Landkreistag Frage 17. In welchen Gebietskörperschaften gibt es ein Überangebot an Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren? Die Antworten der hierzu befragten Kommunalen Spitzenverbände stellen sich wie folgt dar: Siehe Anlage, Tabelle 16 – Hessischer Städtetag: Siehe Anlage, Tabelle 17 – Hessischer Landkreistag: Frage 18. Wie stellt sich die durchschnittliche Gruppengröße bei Betreuungsangeboten für Kinder unter drei Jahren dar und zwar aufgeschlüsselt auf Träger (kommunal, frei gemeinnützig,privat) und die einzelnen Gebietskörperschaften? Die Antworten der hierzu befragten Kommunalen Spitzenverbände stellen sich wie folgt dar:
6 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/1785 Siehe Anlage, Tabelle 18 – Hessischer Städtetag Siehe Anlage, Tabelle 19 – Hessischer Landkreistag Statistikbasierte Angaben zu dieser Frage sind darüber hinaus in der als Anlage A18-2 angefüg- ten Auswertung des Hessischen Statistischen Landesamtes dargestellt. Frage 19. Sieht die Landesregierung für Hessen insgesamt einen weiteren Ausbaubedarf an Plätzen für Kin- der unter drei Jahren? Die Antworten der hierzu befragten Kommunalen Spitzenverbände stellen sich wie folgt dar: Siehe Anlage, Tabelle 20 – Hessischer Städtetag Siehe Anlage, Tabelle 21 – Hessischer Landkreistag Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen. Frage 20. Für welche Betreuungszeit gilt dies insbesondere? Die Antworten der hierzu befragten Kommunalen Spitzenverbände stellen sich wie folgt dar: Siehe Anlage, Tabelle 22 – Hessischer Städtetag Siehe Anlage, Tabelle 23 – Hessischer Landkreistag Frage 21. Welche Regionen haben den größten Ausbaubedarf? Die Antworten der hierzu befragten Kommunalen Spitzenverbände stellen sich wie folgt dar: Siehe Anlage, Tabelle 24 – Hessischer Städtetag Hessischer Landkreistag: „Ein Ausbaubedarf besteht flächendeckend in nahezu allen Landkreisen. Dies ergibt sich bereits aus den Antworten zu den Fragen 15 und 19. Regionale Unterschiede lassen sich aus den uns vorliegenden Angaben nicht ableiten. Innerhalb der Landkreise zeigt sich tendenziell ein höhe- rer Ausbaubedarf in den Mittelzentren und in den Städten und Gemeinden in Stadtnähe.“ Frage 22. Welche Maßnahmen plant die Landesregierung, um diesen Ausbaubedarf zu unterstützen? In wel- chen Schritten und mit welchen zeitlichen Vorgaben soll der Ausbau erfolgen? Seit 2008 wurden in Hessen über 360 Mio. € für Investitionsvorhaben zur Schaffung oder Si- cherung von Betreuungsplätzen für Kinder bis zum Schuleintritt in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege bewilligt. Trotz der gemeinsamen Anstrengungen der vergangenen Jahre wird deutlich, dass die Betreu- ungsnachfrage derzeit nicht überall in Hessen vollständig gedeckt werden kann. Die Hessische Landesregierung hat daher die Bedingungen in der Investitionsförderung verbessert. Damit wer- den die Kommunen dabei unterstützt, die notwendigen Betreuungskapazitäten so schnell wie möglich zu schaffen. Die restlichen Mittel aus dem laufenden Bundesprogramm werden, wie es das Bundesgesetz vorsieht, in Hessen bis Ende des Jahres bewilligt. Das Land wird im Rahmen eines eigenen Programms eigene Mitteln in Höhe von 40 Mio. € bereitstellen, um die Kommunen weiter bei der Schaffung von neuen und dem Erhalt bestehender Betreuungsangebote für Kinder zu unter- stützen. Frage 23. Wie hoch sind die Gebühren in den Kindertagesstätten für die Angebote, die über 6 Stunden täg- lich gebührenfrei hinausgehen? (bitte aufgelistet nach Kommune und Träger) Frage 24. In welchen Kommunen und bei welchen Einrichtungen wurde die Gebührenordnung ab Inkrafttre- ten der 6-stündigen Gebührenfreiheit hinsichtlich einer Erhöhung, Absenkung oder Streichung der Gebühren für die U3-Betreuung, die schulischen Betreuungsangebote oder Abschaffung bzw. Veränderung der Geschwisterregelung angepasst? (bitte aufgelistet nach Kommune und Träger und unter Angabe der Steigerungsrate bzw. Absenkung) Die Fragen 23 und 24 werden wegen dem Sachzusammenhang gemeinsam wie folgt beantwortet: Die Antworten der hierzu befragten Kommunalen Spitzenverbände stellen sich wie folgt dar: Siehe Anlage, Tabelle 25 – Hessischer Städtetag
Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/1785 7 Frage 25. Wie viele Kindertagespflegepersonen sind in Hessen tätig und wie viele Kinder unter drei Jahren werden von diesen betreut? (bitte aufschlüsseln nach männlich, weiblich, divers)? Die Antworten der hierzu befragten Kommunalen Spitzenverbände stellen sich wie folgt dar: Siehe Anlage, Tabelle 26 – Hessischer Städtetag Die Antwort zu dieser Frage ist in der als Anlage A25 angefügten Auswertung des Hessischen Statistischen Landesamtes dargestellt. Frage 26. Welche Erkenntnisse über die Qualifikationen der Kindertagespflegepersonen liegen der Landes- regierung vor? Die Fragen 26 und 48 werden gemeinsam wie folgt beantwortet: Die Antworten der hierzu befragten Kommunalen Spitzenverbände stellen sich wie folgt dar: Hessischer Landkreistag: „Erkenntnisse, inwieweit von den Jugendämtern eine über § 32a HKJBG hinausgehende Qualifi- zierung gefordert wird, liegen uns nicht vor. Wir verweisen insofern auf die im Rahmen der Kin- der- und Jugendhilfestatistik über das Hessische Statistische Landesamt abrufbaren Erkenntnisse. Einige Landkreise haben bzw. nehmen noch an den Bundesprogrammen zur Stärkung der Kin- dertagespflege teil (aktuelles Programm: ProKindertagespflege), das u.a. zu einer Grundqualifi- zierung nach dem kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuch des DJI von 300 Unterrichts- einheiten verpflichtet.“ Statistikbasierte Angaben zu dieser Frage sind darüber hinaus in der als Anlage A26 angefügten Auswertung des Hessischen Statistischen Landesamtes dargestellt. Frage 27. Wie viele der Kindertagespflegepersonen betreuen in der eigenen Wohnung und wie viele sind in anderen Räumen ggf. auch in Gemeinschaften tätig? Die Antwort zu dieser Frage ist in der als Anlage A27 angefügten Auswertung des Hessischen Statistischen Landesamtes dargestellt. Die Antworten der hierzu befragten Kommunalen Spitzenverbände stellen sich wie folgt dar: Hessischer Landkreistag: „Auch dazu liegen dem HLT keine Erkenntnisse vor.“ Frage 28. Wie haben sich die Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren, die von Kindertagespflegeper- sonen angeboten werden in den letzten zehn Jahren verändert? Die Antworten der hierzu befragten Kommunalen Spitzenverbände stellen sich wie folgt dar: Hessischer Städtetag: Die Fragen 28 und 29 werden gemeinsam wie folgt beantwortet: Siehe Anlage, Tabelle 27 Siehe Anlage, Tabelle 28 – Hessischer Landkreistag Frage 29. Welche Landkreise unterstützen in welcher Art und Weise die Kinderbetreuung durch Kinderta- gespflegepersonen? Die Antworten der hierzu befragten Kommunalen Spitzenverbände stellen sich wie folgt dar: Der Hessische Städtetag verweist auf die Antwort zu Frage 28. Siehe Anlage, Tabelle 29 – Hessischer Landkreistag B. Betreuungsangebote Ü3 bis Schuleintritt Frage 30. Wie viele Plätze stehen in hessischen Kindertagesstätten für die Betreuung von Kindern von drei Jahren bis zur Einschulung zur Verfügung? Zu diesen auf Plätze abzielenden Fragen liegen der Hessischen Landesregierung keine Informa- tionen vor. Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. Die Antworten der hierzu befragten Kommunalen Spitzenverbände stellen sich wie folgt dar: Siehe Anlage, Tabelle 30 – Hessischer Städtetag Siehe Anlage, Tabelle 31 – Hessischer Landkreistag
8 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/1785 Frage 31. Wie hoch ist die daraus resultierende Versorgungsquote? Die Antworten der hierzu befragten Kommunalen Spitzenverbände stellen sich wie folgt dar: Siehe Anlage, Tabelle 32 – Hessischer Städtetag Siehe Anlage, Tabelle 33 – Hessischer Landkreistag Frage 32. Wie viele Plätze werden tatsächlich in Anspruch genommen und wie verteilt sich die Inanspruch- nahme auf die einzelnen Jahrgänge? Die Fragen 32, 33 und 38 werden gemeinsam wie folgt beantwortet: Die Antwort zu dieser Frage ist in der als Anlage B32 angefügten Auswertung des Hessischen Statistischen Landesamtes dargestellt. Frage 33. Wie hoch sind die daraus resultierenden Betreuungsquoten pro Jahrgang? Auf die Antwort zu Frage 32 bzw. die Anlage B32 wird verwiesen. Frage 34. Wie verteilt sich das Platzangebot für Kinder von drei Jahren bis zur Einschulung auf kommuna- le, freigemeinnützige und private Träger? Die Antworten der hierzu befragten Kommunalen Spitzenverbände stellen sich wie folgt dar: Siehe Anlage, Tabelle 34 – Hessischer Städtetag Siehe Anlage, Tabelle 35 – Hessischer Landkreistag Frage 35. Wie viele Plätze für Kinder von drei Jahren bis zur Einschulung werden in alters übergreifenden Gruppen/Einrichtungen angeboten? Die Antworten der hierzu befragten Kommunalen Spitzenverbände stellen sich wie folgt dar: Siehe Anlage, Tabelle 36 – Hessischer Städtetag Siehe Anlage, Tabelle 37 – Hessischer Landkreistag Frage 36. Wie viele Plätze zur Betreuung von Kindern über drei Jahren bis zur Einschulung werden a) ganztags (Betreuungszeit über 45 Stunden), b) 35 bis 45 Stunden, c) 25 bis 35 Stunden, d) halbtags (bis 25 Stunden) in Anspruch genommen und zwar aufgeschlüsselt nach einzelnen Jahrgangsstufen? Die Antwort zu dieser Frage ist in den als Anlagen B36a bis B36d angefügten Auswertungen des Hessischen Statistischen Landesamtes dargestellt. Frage 37. Wie verteilt sich das Platzangebot für Kinder über drei Jahren bis zur Einschulung auf die Ge- bietskörperschaften in Hessen und welche Versorgungsquoten ergeben sich daraus? Die Antworten der hierzu befragten Kommunalen Spitzenverbände stellen sich wie folgt dar: Siehe Anlage, Tabelle 38 – Hessischer Städtetag Frage 38. Wie hoch ist die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten für Kinder über drei Jahren bis zur Einschulung in den einzelnen hessischen Gebietskörperschaften und welche Betreuungsquoten er- geben sich daraus? Auf die Antwort zu Frage 32 bzw. die Anlage B32 wird verwiesen. Weiterhin wird die Antwort zu dieser Frage in der als Anlage B38 angefügten Auswertung des Hessischen Statistischen Landesamtes dargestellt. Frage 39. Wie hoch ist die jeweilige Inanspruchnahme von Ganztagsplätzen für Kinder über drei Jahren bis zur Einschulung in den hessischen Gebietskörperschaften und welche Betreuungsquoten ergeben sich daraus? Die Antwort zu dieser Frage ist in der als Anlage B39 angefügten Auswertung des Hessischen Statistischen Landesamtes dargestellt. Frage 40. In welchen hessischen Gebietskörperschaften gibt es nach Kenntnis der Landesregierung weiteren Ausbaubedarf bei Betreuungsangeboten für Kinder über drei Jahren bis zur Einschulung? Die Antworten der hierzu befragten Kommunalen Spitzenverbände stellen sich wie folgt dar: Siehe Anlage, Tabelle 39 – Hessischer Städtetag
Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/1785 9 Hessischer Landkreistag: „Zunächst verweisen wir auf die Ausführungen des Main-Taunus-Kreises zu Frage 31, nach de- nen die Versorgungsquote zwar die zur Verfügung stehenden Plätze erfasst, nicht jedoch not- wendige Gruppenreduzierungen, z.B. bei lntegrationsmaßnahmen, berücksichtigt. Die Betreu- ungsquote dürfte daher regelhaft von der Versorgungsquote abweichen. Demzufolge ergibt sich auch in nahezu keinem Landkreis ein Überangebot bzw. wenn, dann beschränkt auf einzelne wenige Kommunen. Dies kann sich jedoch im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit mitunter als hilfreich erweisen, s. dazu die Angaben des Landkreises Offenbach zu Frage 42. Ungeachtet dieser Unterscheidung sind die Gebietskörperschaften in den Blick zu nehmen, in denen bereits die Versorgungsquote (deutlich) unter 100 % liegt. Unter einer 90-prozentigen Versorgung liegen in diesem Alterssektor nur die Landkreise Darmstadt-Dieburg und Rheingau- Taunus.“ Frage 41. Wie stellt sich dies für die einzelnen Gebietskörperschaften bei Ganztagsangeboten dar? Die Antworten der hierzu befragten Kommunalen Spitzenverbände stellen sich wie folgt dar: Siehe Anlage, Tabelle 40 – Hessischer Städtetag Frage 42. In welchen Gebietskörperschaften gibt es ein Überangebot an Betreuungsplätzen für Kinder über drei Jahren bis zur Einschulung? Die Antworten der hierzu befragten Kommunalen Spitzenverbände stellen sich wie folgt dar: Siehe Anlage, Tabelle 41 – Hessischer Städtetag Siehe Anlage, Tabelle 42 – Hessischer Landkreistag Frage 43. Wie stellt sich die durchschnittliche Gruppengröße bei Betreuungsangeboten für Kinder über drei Jahren bis zur Einschulung dar und zwar aufgeschlüsselt auf Träger (kommunal, frei- gemeinnützig, privat) und die einzelnen Gebietskörperschaften? Auf die Antwort zu Frage 18 bzw. die Anlagen A18 wird verwiesen. Frage 44. Sieht die Landesregierung für Hessen insgesamt einen weiteren Ausbaubedarf an Plätzen für Kin- der über drei Jahren bis zur Einschulung? Frage 45. In welchem Umfang müssen nach Ansicht der Landesregierung die Betreuungsangebote hinsicht- lich des Betreuungsumfangs ausgebaut werden? Die Fragen 44 und 45 werden wegen dem Sachzusammenhang gemeinsam wie folgt beantwor- tet: Die Antworten der hierzu befragten Kommunalen Spitzenverbände stellen sich wie folgt dar: Siehe Anlage, Tabelle 43 – Hessischer Städtetag Hessischer Landkreistag: „Wir verweisen auf die Antwort zu Frage 40.“ Die Hessische Landesregierung ist der Auffassung, dass nur vor Ort entsprechend den jeweili- gen örtlichen Strukturen entschieden werden kann, durch wen und mit welcher Konzeption eine KiTa betrieben wird und welche Angebotsstruktur, auch hinsichtlich Öffnungszeiten und Be- treuungsmodulen, die Eltern wünschen. Frage 46. Welche Regionen haben den größten Ausbaubedarf? Die Antworten der hierzu befragten Kommunalen Spitzenverbände stellen sich wie folgt dar: Siehe Anlage, Tabelle 44 – Hessischer Städtetag Hessischer Landkreistag – „Wir verweisen auf die Antwort zu Frage 40.“ Frage 47. Wie viele Kindertagespflegepersonen sind in Hessen tätig und wie viele Kinder unter drei Jahren werden von diesen betreut? (bitte aufschlüsseln nach männlich, weiblich, divers)? Auf die Antwort zu Frage 25 bzw. die Anlage A25 wird verwiesen. Frage 48. Welche Erkenntnisse über die Qualifikationen der Kindertagespflegepersonen liegen der Landes- regierung vor? Auf die Antwort zu Frage 26 bzw. die Anlage A26 wird verwiesen.
10 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/1785 Frage 49. Wie viele der Kindertagespflegepersonen betreuen die Kinder in der eigenen Wohnung und wie viele sind in anderen Räumen ggf. auch in Gemeinschaften tätig? Auf die Antwort zu Frage 27 bzw. die Anlage A27 wird verwiesen. Frage 50. Wie haben sich die Betreuungsplätze für Kinder über drei Jahren, die von Kindertagespflegeper- sonen angeboten werden, in den letzten zehn Jahren verändert? Die Antworten der hierzu befragten Kommunalen Spitzenverbände stellen sich wie folgt dar: Siehe Anlage, Tabelle 45 – Hessischer Städtetag Siehe Anlage, Tabelle 46 – Hessischer Landkreistag Frage 51. Welche Landkreise unterstützen in welcher Art und Weise die Kinderbetreuung durch Kinderta- gespflegepersonen? Die Antworten der hierzu befragten Kommunalen Spitzenverbände stellen sich wie folgt dar: Siehe Anlage, Tabelle 47 – Hessischer Städtetag Siehe Anlage, Tabelle 48 – Hessischer Landkreistag C. Betreuungsangebote für Schülerinnen und Schüler Frage 52. Welche Grundschulen oder eine Förderschule mit Grundstufe bieten a) Ganztagsprofil 1, b) Ganztagsprofil 2, c) Ganztagsprofil 3 an? Im Schuljahr 2019/2020 bieten insgesamt 398 Grundschulen und verbundene Grundschulen so- wie Förderschulen Profil 1, 79 Schulen Profil 2 an und 78 Schulen Profil 3 an. Frage 53. Wie viele Grundschulen oder Förderschulen mit Grundstufe bieten unterschiedliche Modelle für verschiedene Jahrgänge innerhalb einer Schule an und worin unterscheiden sich diese hinsichtlich Umfang und Kooperationspartner? Keine. In Hessen bieten Grundschulen oder Grundstufen von Förderschulen im aktuellen Schul- jahr 2019/2020 keine unterschiedlichen Modelle an. Die Grundschulen oder Grundstufen von Förderschulen bieten entweder Profil 1, Profil 2, Profil 3 oder den Pakt für den Nachmittag für die Jahrgänge innerhalb einer Schule an. Frage 54. In wie vielen von diesen Schulen ist gewährleistet, dass die Betreuungsangebote die ersten vier Jahre umfassen und wo gibt es auch welchen Gründen Abweichungen? (bitte aufgelistet nach Standort, Platzkapazitäten in den einzelnen Jahrgängen und ggf. Auflistung der unterschiedliche Träger in den einzelnen Jahrgängen) Die Ganztagsangebote des Landes umfassen in den Grundschulen, Grundstufen von Förderschu- len und verbundenen Grundschulen die ersten vier Jahre. Den Schulen wird zur Umsetzung des jeweiligen Ganztagsprofils eine Entwicklungszeit von zwei Jahren eingeräumt. Eine schrittweise Umsetzung, die die Bedarfe einzelner Jahrgänge oder Klassen berücksichtigt, kann von den Schulen vorgenommen werden. Eine systematisierte Erfassung der jeweiligen jahrgangsorien- tierten Umsetzungsschritte an Schulen wird vom Kultusministerium nicht vorgenommen. Frage 55. Wie viele Schulen bieten Ganztagsangebote in Mischformen also Angebote, die in Kooperation mit außerschulischen Trägern umgesetzt werden an (bitte aufgegliedert nach Standort, Profil und Kooperationspartner)? Frage 56. Wie viele Schulen nehmen derzeit an dem Pakt für den Nachmittag teil? Die Fragen 55 und 56 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam wie folgt beant- wortet. Der Pakt für den Nachmittag wird im Sinne der in Frage 55 angesprochenen Mischform ver- standen. Im Pakt für den Nachmittag schließt das Land Hessen mit dem Schulträger eine Ko- operationsvereinbarung ab, die die Zusammenarbeit zwischen beiden Kooperationspartnern, dem Land und den Schulträgern regelt. Im Schuljahr 2019/2020 nehmen 253 Grundschulen, verbundene Grundschulen und Grundstufen von Förderschulen am Pakt für den Nachmittag teil. Darüber hinaus werden an einer Vielzahl von Schulen die Ganztagsangebote des Landes durch kommunale Betreuungsangebote ergänzt. Eine Übersicht dazu, welche Landesangebote durch kommunale Angebote in den Profilen außerhalb des Pakts für den Nachmittag ergänzt werden, liegt den Schulträgern vor. Die Schulträger müssen die Daten zu Ergänzungsangeboten nicht dem Hessischen Kultusministerium anzeigen.