Lange Verfahrensdauer um die Wohnsiedlung am Kinzigheimer Weg in Hanau
20. Wahlperiode Drucksache 20/2451 HESSISCHER LANDTAG 31. 03. 2020 Kleine Anfrage Christoph Degen (SPD) und Gerald Kummer (SPD) vom 20.02.2020 Lange Verfahrensdauer um die Wohnsiedlung am Kinzigheimer Weg in Hanau und Antwort Ministerin der Justiz Vorbemerkung Fragesteller: Erst kürzlich richtete sich der Hanauer Oberbürgermeister Claus Kaminsky mit einem offenen Brief an die hessische Justizministerin. Darin weist er auf die Situation der Rechtspflege und der daraus resultierenden Auswirkungen auf eine Hanauer Wohnsiedlung am Kinzigheimer Weg hin. Vorbemerkung Ministerin der Justiz: Die Kammern für Baulandsachen sind atypische Spruchkörper der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Die Zuständigkeit der Baulandkammern hat historische Gründe und folgt insbesondere aus der Regelung in Art. 14 Abs. 3 Satz 4 des Grundgesetzes, wonach für Verfahren über die Höhe einer Entschädigung nach einer Enteignung die ordentlichen Gerichte zuständig sind. Die Baulandkammern entscheiden in der Besetzung mit zwei Richtern des Landgerichts ein- schließlich des Vorsitzenden sowie einem hauptamtlichen Richter eines Verwaltungsgerichts. Die gemischte Besetzung mit Zivil- und Verwaltungsrichtern ist das Wesensmerkmal der Bauland- kammer, weshalb eine Übertragung auf den Einzelrichter ausgeschlossen ist. Das Verfahren wird dabei teilweise nach einem speziellen, von der Zivilprozessordnung abweichend geregelten Pro- zessrecht durchgeführt. Zur Bündelung von Erfahrung und Kompetenz hat Hessen von der ihm durch Bundesgesetz ein- geräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht und die Kammern für Baulandsachen bei den Landge- richten Darmstadt und Kassel konzentriert. Dies soll einer Förderung und schnelleren Erledigung der Verfahren dienen. Bei den Landgerichten Darmstadt und Kassel geht jedoch jährlich nur eine einstellige oder geringe zweistellige Anzahl von Verfahren in Baulandsachen ein, so dass dieser Effekt nur eingeschränkt erreicht wird. Das Ministerium der Justiz ist sich bewusst, dass es sich bei der Zuständigkeit der Baulandkam- mern um eine Besonderheit handelt. Die Justizminister der Länder haben auf der Herbstkonferenz am 17. November 2016 das Bundesministerium der Justiz gebeten, bei zukünftigen Gesetzge- bungsvorhaben das Anliegen einer systemgerechten Rechtswegzuweisung wieder verstärkt zu be- rücksichtigen. Das heißt, dass verstärkt darauf geachtet werden sollte, dass es keine Rechtsweg- zersplitterung zwischen den Zivilgerichten und den Verwaltungsgerichten gibt. Zur schnelleren Bearbeitung von Baulandsachen könnte man auch über ein bundesgesetzliches Vorrang- und Beschleunigungsgebot nachdenken. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wie ist es zu erklären, dass der im offenen Brief genannte Rechtsstreit bereits mehr als zweieinhalb Jahre andauert, ohne dass bisher eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat? Die Verfahrensgestaltung einschließlich der Anberaumung des Termins zur mündlichen Verhand- lung unterfällt richterlicher Unabhängigkeit (Art. 97 GG). Die Landesregierung kann daher dazu keine Stellung nehmen. Frage 2. Mit welcher Dauer ist in Hessen bei einem derartigen Rechtsstreit einer Baulandsache zu rechnen? Die im Jahr 2019 von den hessischen Kammern für Baulandsachen erledigten Verfahren benötig- ten im Durchschnitt 6,4 Monate. Die durchschnittliche Verfahrensdauer schwankt aber wegen der verhältnismäßig geringen Anzahl von Baulandsachen von Jahr zu Jahr erheblich. Eingegangen am 31. März 2020 · Ausgegeben am 2. April 2020 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de
2 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/2451 Frage 3. Ist es aus der Sicht der Landesregierung hinnehmbar, dass sich die Verfahrensdauer in Zivilsachen wegen vorrangig zu bearbeitender Straf- und Haftsachen und daraus resultierender Arbeitsbelastung der Gerichte deutlich verlängert? Eine deutliche Verlängerung der Verfahrensdauer in Zivilsachen ist nicht feststellbar. Die durch- schnittliche Verfahrensdauer der Zivilsachen erster Instanz vor den hessischen Landgerichten be- lief sich im Jahr 2015 auf 13,0 Monate, im Jahr 2016 auf 11,0 Monate, im Jahr 2017 auf 11,1 Monate, im Jahr 2018 auf 11,8 Monate und im Jahr 2019 auf 11,6 Monate. Frage 4. Wie beurteilt die Landesregierung die Aussage in dem Präsidialbeschluss des Landgerichts Darm- stadt (Nr. 29/19 v. 18.12.2019), es sei unmöglich, „die erstinstanzlichen Zivilkammern personell so zu besetzen, dass eine Überlastung der dortigen Dezernate vermieden oder sogar ausgeschlossen werden kann“? Der Beschluss des Präsidiums des Landgerichts Darmstadt erfolgte in richterlicher Unabhängig- keit (Art. 97 GG). Eine Bewertung durch die Landesregierung verbietet sich daher. Frage 5. Ist die mangelhafte Personalausstattung am Landgericht Darmstadt ein Einzelfall in Hessen oder gibt es Anhaltspunkte, dass die Personalausstattung der Gerichte auch an anderen hessischen Ge- richten defizitär ist? Am Landgericht Darmstadt sind sämtliche Planstellen für Richterinnen und Richter besetzt. Die ordentliche Gerichtsbarkeit in Hessen insgesamt weist einen Stellenbesetzungsgrad von 96,18 % auf (Stand: 29. Februar 2020). Frage 6. Welche Maßnahmen ergreift die Landesregierung, um insbesondere die personelle Ausstattung der Kammern für Baulandsachen (§ 220 BauGB) in einer Weise zu gewährleisten, die die rechtzeitige Entscheidung in den oft für den Immobiliensektor sehr relevanten Baulandsachen sicherstellt? Frage 7. a) Welche Maßnahmen hat die Landesregierung bereits ergriffen oder plant sie kurz und mittel- fristig, um die hessischen Gerichte sachlich wie personell wieder hinreichend auszustatten? Die Fragen 6 und 7 a werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Kammern für Baulandsachen sind Spruchkörper der ordentlichen Gerichte. Im Zuge des Jus- tizaufbauprogramms wurden seit dem Jahr 2017 in der ordentlichen Gerichtsbarkeit 395,5 Stellen neu geschaffen, davon 130 zusätzliche Stellen für Richterinnen und Richter. Frage 7. b) Wie werden sich diese Maßnahmen auf das Verfahren zur Wohnsiedlung am Kinzigheimer Weg in Hanau auswirken? Das Präsidium des Landgerichts Darmstadt beschließt die Geschäftsverteilung und die Besetzung der Spruchkörper in richterlicher Unabhängigkeit. Die Landesregierung kann daher nicht beur- teilen, ob und wie sich die Maßnahmen auf konkrete Verfahren auswirken. Wiesbaden, 31. März 2020 Eva Kühne-Hörmann