20. Wahlperiode Drucksache 20/1201 HESSISCHER LANDTAG 21. 11. 2019 Kleine Anfrage Torsten Felstehausen (DIE LINKE) vom 12.09.2019 Rückgang der Kriminalität durch Videoüberwachung und Antwort Minister des Innern und für Sport Vorbemerkung Fragesteller: Die Videoüberwachung des öffentlichen Raums wird oftmals mit dem Rückgang der Kriminalität und einer Zunahme der „gefühlten Sicherheit“ begründet. Vorbemerkung Minister des Innern und für Sport: Ausweislich der aktuellen Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) 2018 ist die Kriminalitätsbelas- tung im Jahr 2018 erneut gesunken. Mit 372.798 Straftaten wurden 2.834 Fälle weniger gezählt als im Vorjahr (-0,8 %). Die Gefahr, in Hessen Opfer von Kriminalität zu werden, ist damit so gering wie seit 40 Jahren nicht mehr. Seit nunmehr fast 20 Jahren ist die Videoüberwachung von öffentlichen Straßen und Plätzen ein fester Bestandteil der Sicherheitsarchitektur der Hessischen Landesregierung. Die Einrichtung der ersten Videoüberwachungsanlage erfolgte auf Grundlage des Vierten Gesetzes zur Änderung des Hessischen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (HSOG) vom 22.05.2000. Leitgedanke war und ist dabei stets: Der beste Weg zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit ist, Straftaten im Vorfeld zu verhindern. Aus den bisherigen polizeilichen Erfahrungswerten geht hervor, dass mit Hilfe der Videoüberwachung potenzielle Täter von der Begehung von Straftaten abge- schreckt werden, da beim Erkennen von Gefährdungen und Straftaten unmittelbar polizeiliche Maßnahmen getroffen werden können und bei begangenen Straftaten Beweissicherungs- und Identifizierungsmaßnahmen ermöglicht werden. Damit kann die Videoüberwachung von öffent- lichen Straßen und Plätzen neben der Prävention von Straftaten auch einen erheblichen Beitrag zur polizeilichen Einsatzbewältigung sowie zur Aufklärung von Straftaten leisten. Als Teil der Gesamtkonzeption polizeilicher Maßnahmen ist die Videoüberwachung ein geeignetes Mittel, das Aufkommen von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an öffentlichen Straßen und Plätzen zu minimieren, Kriminalitätsbrennpunkte zu entschärfen, Angsträume zu reduzieren und somit das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung zu erhöhen. Die rechtlichen Voraussetzungen ergeben sich aus dem HSOG. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wie viele Delikte wurden in den Zeiträumen der Inbetriebnahme 2014 bis 2019 jeweils durch die installierten Videoüberwachungsanlagen erfasst? Bitte aufschlüsseln nach Deliktgruppen aus den Bereichen Ordnungswidrigkeiten bzw. Straftaten. Abschließende Zahlen des laufenden Jahres 2019 stehen erst im Folgejahr zur Verfügung. Im Jahr 2018 waren in Hessen in 19 Städten 23 Bildaufzeichnungsanlagen mit 191 Kameras von Polizei- bzw. Gefahrenabwehrbehörden zur Überwachung öffentlicher Straßen und Plätze ge- mäß § 14 Abs. 3 HSOG in Betrieb. Davon wurden im Zeitraum 2014 bis 2018 vier Überwa- chungsanlagen in Betrieb genommen. Auf die Beantwortung der Frage 1 der Kleinen Anfrage 20/1202 wird verwiesen. Eine Auswertung der Bildaufzeichnungen durch Polizeibehörden oder Gefahrenabwehrbehörden hinsichtlich strafrechtlich relevanter Sachverhalte für die Jahre 2014 bis 2018 ergab: Eingegangen am 21. November 2019 · Bearbeitet am 21. November 2019 · Ausgegeben am 25. November 2019 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de
2 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/1201 Deliktsgruppe 2014 2015 2016 2017 2018 Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz 52 49 79 136 127 Körperverletzungsdelikte 38 28 28 40 72 Sachbeschädigung 22 16 12 26 25 Taschendiebstahl 14 8 10 10 4 Raubdelikte 11 10 5 9 7 Diebstahl in/aus Kraftfahrzeug 2 3 5 4 1 Hehlerei 3 4 Verkehrsunfallflucht 3 Verstoß gegen die Hundeverordnung 1 10 (Ordnungswidrigkeit) Verstoß gegen das Waffengesetz * 1 5 Sonstige Delikte ** 16 31 116 227 240 Gesamt 156 150 259 453 494 * Eine Unterteilung der Verstöße gegen das Waffengesetz in Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ist retrograd nicht möglich. ** Hierbei handelt es sich um Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die nicht den vorgenannten Deliktgruppen zugeord- net werden können. Eine detaillierte Aufschlüsselung liegt nicht vor. Frage 2. In wie vielen Ermittlungsverfahren wurden die Erkenntnisse der Videoüberwachung herangezo- gen? Bitte aufschlüsseln nach o.g. Zeiträumen und Deliktarten aus den Bereichen Ordnungswid- rigkeiten bzw. Straftaten. Frage 3. In wie vielen Fällen wurden die Videoaufnahmen als Beweismittel in Gerichtsverfahren in o.g. Zeiträumen eingebracht? Bitte aufschlüsseln nach o.g. Zeiträumen und Deliktarten aus den Berei- chen Ordnungswidrigkeiten bzw. Straftaten. Dem Hessischen Landeskriminalamt und den Polizeipräsidien liegen keine statistischen Erhe- bungen über die Verwendung von Daten aus der Videoüberwachung in Ermittlungsverfahren oder als Beweismitteln in Gerichtsverfahren vor. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass bei Vorliegen von Straftaten innerhalb des video- überwachten Bereiches Aufzeichnungen gesichtet und als Beweismittel in Ermittlungsverfahren Verwendung finden. Frage 4. Wie viele Meldungen zur Nutzung von Verkehrsüberwachungsvideoanlagen durch die Polizei zum Zwecke der Strafverfolgung wurden in den o.g. Zeiträumen an den Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit übermittelt? Die Polizei Hessen und der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI) stehen im stetigen Austausch betreffend die Nutzung von Verkehrsüberwachungsanla- gen. Eine Meldeverpflichtung seitens der Polizei Hessen gegenüber dem HBDI besteht in diesen Zusammenhang nicht. Frage 5. Inwiefern liegen der Hessischen Landesregierung Erkenntnisse vor, dass sich Terroristen oder unter Alkohol- und Drogeneinfluss stehende Personen von Straftaten durch Videoüberwachung abhalten lassen und diese nicht nur räumlich verschieben? Das Bestreben, Straftaten bereits im Vorfeld zu verhindern und dadurch den bestmöglichen Schutz für die Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten, ist ein wesentlicher Baustein der hes- sischen Sicherheitsarchitektur. Videoüberwachungsanlagen auf öffentlichen Wegen und Plätzen stellen hierzu ein besonders ge- eignetes Mittel dar. Auf Grundlage bestehender rechtlicher Voraussetzungen können diese Vi- deoüberwachungsanlagen an Brennpunkten eingerichtet werden. Neben einer Reduzierung von öffentlichem Alkohol- und Drogenkonsum werden Tatgelegenheiten für potentielle Straftäter re- duziert, da für diese eine erhöhte Gefahr besteht, im Nachgang durch vorliegende Videoauf- zeichnungen identifiziert bzw. ermittelt zu werden. Wiesbaden, 13. November 2019 Peter Beuth