Erhalt und Pflege der Grabstätten von Euthanasieopfern in Hessen Teil I

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20. Wahlperiode                                                                    Drucksache 20/1437 HESSISCHER LANDTAG                                                                            05. 12. 2019 Kleine Anfrage Heidemarie Scheuch-Paschkewitz (DIE LINKE) vom 24.10.2019 Erhalt und Pflege der Grabstätten von Euthanasieopfern in Hessen – Teil I und Antwort Minister des Innern und für Sport Vorbemerkung Fragesteller: Am 1. September 2019 jährte sich der deutsche Überfall auf Polen zum 80. Mal. Gleichermaßen wurde der sog. „Führererlass“ auf den 1. September datiert, der die systematische Ermordung von sogenannten „Le- bensunwerten“ in der Tötungsanstalt Hadamar und den Zwischenanstalten Eichberg/Eltville, Weilmünster, Idstein u. a. nach sich zog. Von den vielen Tausend Opfern dieses NS-Massenverbrechens liegen nach Schät- zungen von Wissenschaftlern (Faulstich) 12.000 Menschen (jene, die nicht dem Gasmord sondern der dezen- tralen „Euthanasie“ zum Opfer gefallen sind) auf den Flächen in Hessen. Die Erinnerung an die Opfer der NS-„Euthanasie“ soll laut Gräbergesetz der Bundesrepublik Deutschland insbesondere im Bereich der Grab- lagen der Ermordeten aufrecht erhalten werden. Die Gräber der Opfer sollen als Mahnmal dienen, ein ewiges Ruherecht für die sterblichen Überreste der Ermordeten ist gesetzlich garantiert. In der gegenwärtigen Ge- denkkultur der Bundesrepublik Deutschland ist erkennbar, dass die Gräber der vielen tausend Opfer der „de- zentralen Euthanasie“, die nahe der Anstalten Hadamar, Eichberg, Weilmünster und Idstein begraben sind, keineswegs durchgängig kenntlich gemacht oder aber so gestaltet sind, wie wir dies von sog. „Ehrenfriedhö- fen“ (Soldatenfriedhöfen) gewohnt sind. Vielfach ist die Lage der Gräber gar nicht bekannt, eine Namens- nennung wurde ebenso wenig vorgenommen wie eine nachträgliche Bestattung der Ermordeten in Einzelgrä- bern. Dies, obwohl mit dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (GräbG) eine klare gesetzliche Vorgabe geschaffen wurde, wie mit den Gräbern von Opfern des NS umzuge- hen ist. (Gräbergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 98), zuletzt ge- ändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2257; 2019 I S. 496)). Anlässlich eines vor rund drei Jahren in Idstein durch den LWV Hessen in die Wege geleiteten Grundstücks- verkaufs am dortigen Kalmenhof wurde die Frage nach der Lage der Gräber Ermordeter in Hessen neu ge- stellt. Zwischenzeitlich hat der Volksbund Kriegsgräberfürsorge eine Georadaruntersuchung durchführen las- sen mit dem Ergebnis, dass sich mutmaßliche Gräber Ermordeter, die unter das Gräbergesetz der BRD fal- len, auch auf an Privatpersonen veräußerten Grundstücken befinden. Dies, obwohl der Verkäufer (hier Vitos Teilhabe Idstein) Kenntnis davon haben konnte, dass sich auf den besagten Grundstücken Gräber Ermordeter befinden, die, wie die Gräber von Soldaten der Weltkriege, mit einem ewigen Ruherecht belegt sind und die gemäß gesetzlicher Vorgabe dem Andenken an die NS-Verbrechen und der Erinnerung an die unschuldigen Opfer dienen sollten. Vorgänge in Idstein sind Folge einer mangelhaften Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben des GräbG der Bundesrepublik Deutschland. Im Sinne der Achtung der Würde Ermordeter und zwecks Umsetzung der ge- setzlichen Vorgaben stellt die Fraktion DIE LINKE im Hessischen Landtag folgende Fragen: Vorbemerkung Minister des Innern und für Sport: Das Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräber- gesetz) dient dazu, der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft in besonderer Weise zu gedenken und für zukünftige Generationen die Erinnerung daran wach zu halten, welche schrecklichen Folgen Krieg und Gewaltherrschaft haben, § 1 Abs. 1 Gräbergesetz. Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft sind u.a. Gräber von Personen, die als Opfer nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen seit dem 30. Januar 1933 ums Leben gekommen sind oder an deren Folgen bis 31. März 1952 gestorben sind, § 1 Abs. 2 Nr. 4 Gräbergesetz. Die Gräber von Personen, die auf dem Gelände des Kalmenhofs, des Eichbergs, in Weilmünster und Hadamar nationalso- zialistischen Gewaltmaßnahmen zum Opfer fielen, fallen daher unter den Geltungsbereich des Gräbergesetzes. Auf dem Gelände des Kalmenhofs (Idstein), des Eichbergs (Eltville), in Weilmünster und Ha- damar wurden Ehrenanlagen zum Gedenken an die Opfer errichtet. Da die Grablagen der Opfer nicht mehr eindeutig feststellbar und zum Teil mehrere Opfer in einem Grab bestattet worden waren, war eine Beisetzung der Verstorbenen in Einzelgräbern nicht möglich. Eingegangen am 5. Dezember 2019 · Bearbeitet am 5. Dezember 2019 · Ausgegeben am 9. Dezember 2019 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de
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2                                    Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/1437 Anlässlich der Überlegungen zu einer zukünftigen Nutzung des ehemaligen „Kalmenhof- Krankenhauses“ wurde vom Landeswohlfahrtsverband Hessen ein Forschungsprojekt beauf- tragt, das sich u.a. mit der Lokalisierung von vermuteten Gräberfeldern befasst. Im Rahmen dieses Forschungsprojekts wurden Grundstücke, auf denen nach einem Historikerbericht Grab- lagen vermutet wurden, mit einem Georadar-Verfahren und dem Einsatz einer Flugdrohne untersucht. Es wurden bei dieser Untersuchung auf den Grundstücken Bodenauffälligkeiten festgestellt. Ob es sich bei den Bodenauffälligkeiten tatsächlich um Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft handelt, muss durch weitere Untersuchungen geklärt werden. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1.    An welchen Orten (Tötungs- und Zwischenanstalten wie auch Anstalten, die in den Mord an Kranken und Behinderten in Hessen eingebunden waren) befinden sich mutmaßlich oder gesichert Gräber und Gräberfelder von Opfern der NS-„Euthanasie“? Gräber von Opfern von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen befinden sich auf dem Kli- nikgelände Kloster Haina, des Kalmenhofs (Idstein), des Eichbergs (Eltville), Weilmünster und Hadamar. Frage 2.    Von wie vielen Opfern, die in Hessen begraben sind, wird insgesamt ausgegangen? Frage 6.    Wie viele Opfer sind auf den jeweiligen Gräberfeldern gefunden worden? Die Fragen 2 und 6 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Gemäß den Gräberlisten, die auf Basis der Standesamtsregister erstellt wurden, wird von der folgenden Anzahl an Opfern, die in Hessen auf den jeweiligen Gräberfeldern begraben sind, ausgegangen: Friedhof                 Anzahl der namentlich bekannten Opfern Kloster Haina                                     26 Kalmenhof (Idstein)                              353 Eichberg (Eltville)                            2.081 Weilmünster                                    3.115 Hadamar                                        5.109 Summe                                         10.684 Frage 3.    Welches ist die gesetzliche Grundlage für die Gestaltung der Gräber von NS-Opfern und bei wel- chen Behörden liegt die Zuständigkeit der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben? Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft bleiben dauernd bestehen, § 2 Abs. 1 Grä- bergesetz. Die Länder haben die in ihrem Gebiet liegenden Gräber festzustellen, in Listen nach- zuweisen und diese Listen auf dem Laufenden zu halten, § 5 Abs. 1 Gräbergesetz. Darüber hi- naus haben die Länder nach § 5 Abs. 3 Gräbergesetz die in ihrem Gebiet liegenden Gräber zu erhalten. Maßnahmen zur Erhaltung sind Anlegung, Instandsetzung und Pflege. Zuständig für die Feststellung und Erhaltung von Gräbern nach § 5 des Gräbergesetzes sind die Gemeinden, § 2 Nr. 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gräbergesetz vom 17. September 1984 (GVBl. I S. 228). Wie Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft anzulegen, instand zu setzen und zu pflegen sind, ist in § 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gräbergesetz (GräbVwV) vom 12. September 2007 geregelt. Danach muss jedes Grab eine würdige Ruhestätte sein und soll sich nach Möglichkeit in einem Friedhof befinden. Geschlossene Begräbnisstätten sind so anzulegen, dass die Ruhe der Toten nicht gestört wird. Friedhöfe sollen sich in die Landschaft, Abteilungen von Friedhöfen in den übrigen Friedhof harmonisch einfügen. Sie sollen würdig, schlicht und in sich einheitlich gestaltet sein; zudem soll die Bepflanzung dem Landschaftscharakter angepasst sein. Frage 4.    Welche Bemühungen hat die Landesregierung in der Vergangenheit unternommen, die Gräberfel- der von Opfern der NS-„Euthanasie“ ausfindig zu machen? Zuständig für die Feststellung und Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherr- schaft sind die Gemeinden. Sofern Hinweise auf Gräber bestehen, die unter das Gräbergesetz fallen, unterstützt die Landesregierung im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenwahrnehmung die Bemühungen zur Feststellung der Gräber.
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Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/1437             3 Frage 5.   Wie viele Landesmittel sind dafür in der Vergangenheit zur Verfügung gestellt worden? Keine. Der Bund erstattet den Ländern die auf die Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherr- schaft entfallenden Aufwendungen für die Anlegung, Instandsetzung und Pflege, die Aufwen- dungen für die Verlegung von Gräbern und die Aufwendungen für Identifizierungen in einer Pauschale, § 10 Abs. 4 Gräbergesetz. Frage 7.   Wurden für die jeweiligen Friedhöfe Gräberlisten erstellt? Falls ja, wer hat diese erstellt und wo sind diese öffentlich einzusehen? Ja, es wurden für die jeweiligen Friedhöfe Gräberlisten erstellt. Zuständig für die Erstellung der Gräberlisten sind die Gemeinden. Nach § 1 Abs. 5 GräbVwV sind die Gräberlisten in mindes- tens drei Ausfertigungen anzulegen: Die erste Ausfertigung verbleibt bei der Gemeinde, die die Liste erstellt hat. Die zweite Ausfer- tigung erhält das Bundesarchiv. Die dritte Ausfertigung erhält der Volksbund Deutsche Kriegs- gräberfürsorge e.V. in Kassel. Daneben haben in Hessen die Regierungspräsidien jeweils eine Ausfertigung der Listen über die in ihrem Zuständigkeitsbereich festgestellten Gräber erhalten. Frage 8.   Welche Institution ist für die Pflege und den Unterhalt der Gräber von Opfern der NS-„Eutha- nasie“ zuständig? Zuständig für die Erhaltung und Pflege der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft, zu denen auch die Gräber der Opfer von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen gehören, sind die Gemeinden, § 2 Nr. 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gräberge- setz. Frage 9.   Wie wird diese Pflege finanziert und wie hoch sind die Kosten für die Pflege? Siehe Antwort zu Frage 5. Die Pauschale beträgt derzeit für die Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft in Hessen pro Jahr 1.556.554,00 €. Frage 10. Wie begründet sich die Tatsache, dass – trotz gleicher gesetzlicher Grundlage – eine Ungleichbe- handlung zwischen Gräbern für Soldaten und den Gräbern für Opfer der NS-„Euthanasie“ er- kennbar ist? Gräber von Personen, die als Opfer nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen ums Leben ge- kommen sind, sind Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft, § 1 Abs. 2 Nr. 4 Grä- bergesetz. Unter das Gräbergesetz fallen auch die Gräber von Personen, die in der Zeit vom 26. August 1939 bis 31. März 1952 während ihres militärischen oder militärähnlichen Dienstes gefallen oder tödlich verunglückt oder an den Folgen der in diesen Diensten erlittenen Gesund- heitsschädigungen während der Kriegsgefangenschaft oder an deren Folgen bis 31. März 1952 oder innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Kriegsgefangenschaft gestorben sind. Für sie gelten die gleichen Regelungen wie für die Gräber anderer Opfergruppen. Eine Ungleichbe- handlung findet nicht statt. Die Aufzählung der unter das Gräbergesetz fallenden Gräber ist im Übrigen abschließend und unterfällt der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bun- des (Art. 74 Abs. 1 Nr. 10 Grundgesetz). Wiesbaden, 26. November 2019 Peter Beuth
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