Prüfung der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 52 AO bei der Arbeiterwohlfahrt (AWO) Frankfurt
20. Wahlperiode Drucksache 20/1693 HESSISCHER LANDTAG 25. 02. 2020 Kleine Anfrage Dr. Dr. Rainer Rahn (AfD) vom 09.12.2019 Prüfung der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 52 AO bei der Arbeiterwohlfahrt (AWO) Frankfurt und Antwort Minister der Finanzen Vorbemerkung Fragesteller: In einem Akteneinsichtsausschuss prüft die Stadtverordnetenversammlung derzeit die vertraglichen Beziehun- gen zwischen der Stadt Frankfurt und der Arbeiterwohlfahrt Frankfurt (AWO) hinsichtlich der Betreuung von Unterkünften für Asylbewerber. Die vom Magistrat der Stadt vorgelegten Akten geben deutliche Hinweise darauf, dass die AWO der Stadt Frankfurt gegenüber Leistungen zu überhöhten Preisen abgerechnet hat oder Leistungen nicht in dem in der Rechnung aufgeführten Umfang erbracht hat. Der Magistrat hatte selbst eine ganze Reihe von Forderungen der AWO beanstandet bzw. nicht anerkannt und zu viel gezahlte Beträge zurück- gefordert. Die AWO ist als Verein von den Finanzämtern als gemeinnützig i.S. der Bestimmungen des § 52 AO anerkannt. Voraussetzung für diese Anerkennung ist, dass die gemeinnützigen Zwecke selbstlos, ausschließlich und un- mittelbar verfolgt werden. Sämtliche Voraussetzungen der Steuerbegünstigung müssen aus der Satzung ersicht- lich sein und die tatsächliche Geschäftsführung muss der Satzung entsprechen (§ 59 AO). Aufgrund der derzeit bekannten Vorgänge in der AWO Frankfurt bestehen deutliche Hinweise dafür, dass die genannten Voraussetzungen dort nicht bzw. nicht mehr erfüllt sind. Diese Vorbemerkung des Fragestellers vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wie bewertet die Landesregierung die ihr aus der Presse bekannten Vorgänge bei der AWO Frank- furt im Zusammenhang mit vertraglichen Vereinbarungen mit der Stadt Frankfurt in Bezug auf die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins? Informationen und Auskünfte zu den persönlichen Verhältnissen eines Steuerpflichtigen – vorlie- gend die AWO Frankfurt – können wegen der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach § 30 der Abgabenordnung (AO) nicht erteilt werden. Zu diesen dem Steuergeheimnis unter- liegenden Informationen gehören auch der Gemeinnützigkeitsstatus sowie dessen regelmäßige Prüfung und Überwachung durch die Finanzbehörden. Frage 2. Hat die Landesregierung die zuständigen Finanzbehörden angewiesen, bei der AWO Frankfurt – ggf. auch außerhalb der turnusmäßig durchzuführenden Prüfungen – eine weitergehende und ver- tiefende Prüfung durchzuführen mit der Frage, ob die Voraussetzungen der Steuerbefreiung bzw. Steuerbegünstigung nach den Bestimmungen der §§ 51 ff AO für die nach dem Gesetz zu prüfenden Zeiträume vorlagen bzw. derzeit noch vorliegen? Frage 3. Falls 2. unzutreffend: warum nicht? Frage 4. Falls 2. zutreffend: wann ist mit einem Ergebnis der Prüfung zu rechnen? Die Fragen 2 bis 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Zu einzelnen und konkreten Prüfungsmaßnahmen der zuständigen Finanzbehörden können wegen der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach § 30 AO keine Auskünfte erteilt werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Hinsichtlich der steuerlichen Verfahrenspraxis zur regelmäßigen Überprüfung der Gemeinnützig- keit einer Körperschaft ist aber allgemein darauf hinzuweisen, dass der Gemeinnützigkeitsstatus bei einer Körperschaft zu erheblichen steuerlichen Vergünstigungen führt. Hierzu zählt neben Eingegangen am 25. Februar 2020 · Bearbeitet am 25. Februar 2020 · Ausgegeben am 27. Februar 2020 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de
2 Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/1693 umfangreichen Steuerbefreiungen auch der steuerbegünstigte Spendenabzug beim Spender. Da- neben sind mit diesem Status auch außersteuerliche Vorteile wie beispielsweise der Empfang von öffentlichen Zuwendungen oder die Gebührenfreiheit beim Vereinsregister verbunden. Die Vergünstigungen knüpft das Gesetz an konkrete Voraussetzungen, die sich aus den §§ 51 bis 68 AO ergeben und von der Körperschaft erfüllt werden müssen. Die Einhaltung der Vorausset- zungen unterliegt anschließend einer regelmäßigen Überprüfung durch das Finanzamt. Über die Frage, ob eine Körperschaft die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt, ist dabei für jeden Veranlagungszeitraum gesondert zu entscheiden (Grundsatz der Abschnittsbesteuerung). Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ist die Überprüfung einer gemeinnützigen Körper- schaft grundsätzlich in einem dreijährigen Turnus für jeweils drei zurückliegende Veranlagungs- zeiträume durch das zuständige Finanzamt durchzuführen. Soweit im Einzelfall Anlass besteht, von dem dreijährigen Prüfungsturnus abzuweichen, kann der Überprüfung auch ein verkürzter Prüfungsturnus zugrunde gelegt werden. Bei gemeinnützigen Körperschaften mit nicht unerheblichen wirtschaftlichen Aktivitäten, d.h. de- ren jährliche Einnahmen aus sog. steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (z.B. Werbung, Sponsoring oder Verkauf von Speisen und Getränken) die Besteuerungsgrenze von 35.000 € übersteigen und zu einer partiellen Ertragsteuer-Pflicht führen (§ 64 Abs. 3 AO), findet dagegen eine jährliche Veranlagung statt. Im Übrigen gehen die Finanzbehörden Anzeigen und Hinweisen nach Maßgabe der §§ 85 und 86 AO nach. Frage 5. Falls 2. zutreffend: wird die Landesregierung das Ergebnis der Prüfung - unter Beachtung der Bestimmungen des Datenschutzes - öffentlich kommunizieren? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Wiesbaden, 5. Februar 2020 Dr. Thomas Schäfer